Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union: BGBl. I Nr. 27 vom 5. Februar 2026

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14. August 2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024. Ziel ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. In Deutschland gebe es durch die Straftatbestände im AWG keinen großen Regelungsbedarf. Schwerpunktmäßig werden § 18 und § 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert und ein Straftatbestand im AufenthG (§ 95a AufenthG – Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person) geschaffen. In § 18 AWG ist eine umfassendere Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich und Transaktionsverboten, eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, eine Erweiterung der Meldepflichten sowie die Implementierung eines besonders schweren Falls der Sanktionsumgehung (§ 18 Abs. 6a AWG) und eines Leichtfertigkeitstatbestandes für Sanktionsverbote bzgl. Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) vorgesehen. Des Weiteren soll es eine Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen in § 18 Abs. 11 AWG geben. Flankierend ergeben sich Anpassungen in §§ 18 Abs. 6, 9, 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG und § 82 Abs. 4 AWV.
Der Bundesrat beschäftigte sich am 21. November 2025 mit dem Entwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs. 563/25 (B)). Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag den Entwurf in der geänderten Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angenommen. In seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 verzichtete der Bundesrat darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen und stimmte dem Gesetz final zu. 

Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union wurde am 5. Februar 2026 im Budnesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 27). 

 

 

Abschaffung des § 188 StGB – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz

Gesetzentwürfe: 

 

Am 30. Juni 2025 hat die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 188 StGB – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/652). Im Jahr 2018 wurde nach dem Schmähgedicht Böhmermanns die „Majestätsbeleidigung“ (§ 103 StGB) abgeschafft. § 103 StGB habe eine Sonderstellung für ausländische Staatsrepräsentanten vorgesehen, die aus Sicht des Gesetzgebers nicht mehr zeitgemäß gewesen sei. Auch der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas habe betont, dass solche Strafvorschriften aus einer überholten Epoche stammten und nicht mehr in ein modernes Strafrecht passten. In der Folge der Corona-Pandemie sei jedoch ein gegenläufiger Trend beobachtet worden: Kritiker hätten darauf hingewiesen, dass mit der Reform des § 188 StGB eine neue Form der Sonderstellung für politische Amtsträger geschaffen worden sei. Die Bundesregierung habe im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität eine Verschärfung des § 188 StGB vorgenommen, mit dem Ziel, insbesondere öffentliche Personen des politischen Lebens vor Hassrede im Internet zu schützen. „Bei der Beleidigung geht es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen. Da Beleidigungen gegenüber Politikern aus der Natur der Sache heraus häufig mit Kritik an politischen Entscheidungen und Entwicklungen verbunden sind, die der betreffende Politiker zu verantworten hat, steht dieser neue Tatbestand von vornherein im Spannungsfeld mit dem Recht auf zulässige Meinungsäußerung im demokratischen Diskurs“, so die Fraktion. Problematisch sei insbesondere, dass die Tat als Offizialdelikt auch ohne Antrag verfolgt werden könne und der Personenkreis erheblich ausgeweitet worden sei. Die vielen Hausdurchsuchungen seien nicht erforderlich und unverhältnismäßig. § 188 StGB schaffe ein Sonderrecht „zugunsten mächtiger Personen“ und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Es sei erforderlich, dass in einer Demokratie Amtsträger einer intensiveren öffentlichen Kontrolle unterlägen. „Sie müssen sich stärkerer Kritik aussetzen, was ein strengerer Schutz der Privatsphäre oder Ehre an dieser Stelle systemwidrig erscheinen lässt.“ Daher sei die Abschaffung des § 188 StGB geboten, „um die Gerechtigkeit im Sinne einer freien, gleichberechtigten Gesellschaft wiederherzustellen.
Am 12. September 2025 wurde der Gesetzentwurf erstmalig im Bundestag beraten und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte die Ablehnung empfohlen (BT-Drs. 21/3901). Dem folgten 440 Abgeordnete, die den Entwurf am 29. Januar 2026 nach halbstündiger Aussprache ablehnten. 

 

 

Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 20. Mai 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 211/25). Der zivilrechtliche Gewaltschutz sei aufgrund langer Vorlaufzeiten nicht immer das optimale Schutzinstrument bei Gewalttaten und Nachstellungen. Insbesondere gebe es Defizite im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Familiengerichte. Der Entwurf strebt daher eine Optimierung des behördlichen Zusammenspiels an, indem er die Informationspflichten gegenüber Polizeibehörden ausweitet und eine Unterrichtung bereits mit Antragstellung vorsieht. Gerade im Bereich der Hochrisikofälle bedürfe es wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, um die gewalttätige Person frühzeitig und konsequent zu stoppen und aktiv zur Verantwortung zu ziehen. Daher wird flankierend eine strafrechtliche Nachschärfung vorgeschlagen: Besonders schwere Verstöße gegen Schutzanordnungen sollen künftig mit dem gleichen Strafrahmen wie dem beim besonders schweren Stalking sanktioniert werden. Des Weiteren soll für diese Fälle die Möglichkeit einer Deeskalationshaft nach § 112a StPO geschaffen werden. Ein besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 2 GewSchG-E) soll in der Regel vorliegen, wenn:

„[…] der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht“.

Am 23. Mai 2025 wurde der Gesetzentwurf im Anschluss an die Plenarsitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Ein entsprechender Beschluss wurde am 17. Oktober 2025 gefasst. Es besteht nun für die Bundesregierung die Möglichkeit, sich zu dem Gesetzentwurf der Länderkammer zu positionieren. 

 

Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Gesetz zur Stärkung des Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen: BGBl. I Nr. 107

Gesetzentwürfe: 

 

Im Oktober 2024 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen auf den Weg gebracht. Grund waren die steigenden Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik in diesem Bereich. Nach empirische Studien und Schätzungen der WHO sei die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher. Bereits am 24. März 2010 setzte die Bundesregierung als Reaktion auf zahlreiche bekannt gewordene Fälle sexueller Gewalt eine Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs ein. In den vergangenen Jahren nahm diese Funktion eine bedeutende Rolle ein. Dennoch fehlt bis heute eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der:s Unabhängigen Beauftragten, ebenso wie eine verbindliche Berichtspflicht. Betroffene, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt erlitten haben, sollen individuelle Unterstützung bei der Aufarbeitung erhalten. Aber auch Prävention durch Sensibilisierung, Aufklärung sowie Qualifizierung von Akteur:innen sieht der Entwurf vor. 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und keine Einwände erhoben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen werden u.a. folgende Punkte umgesetzt: 

  • Gesetzliche Verankerung der Struktur der:s Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, die:der in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.
  • Implementierung  eines Arbeitsstabs für die:den Bundesbeauftragten, sowie ein dort angesiedelter Betroffenenrat und eine Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs.
  • Einführung einer Berichtspflicht mit einem wiederkehrenden Lagebericht zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zur Identifizierung von Lücken und Bedarfen für wirkungsvolle Ansätze zur Prävention und Intervention sowie zur Forschung und Aufarbeitung. 
  • Bereitstellung eines Beratungssystems für Betroffene.

Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 107) verkündet und tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Mitglieder von Verfassungsorganen sowie politischer und kommunaler Mandatsträger und ihren Unterstützungskräften vor tätlichen Angriffen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit einem Antrag des Landes Berlin zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Mitglieder von Verfassungsorganen sowie politischer und kommunaler Mandatsträger und ihren Unterstützungskräften vor tätlichen Angriffen beschäftigt. Die Entschließung basiert auf gewaltsamen Vorfällen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf vor den Europawahlen am 9. Juni 2024. Dabei wurden Personen körperlich attackiert, die entweder selbst zur Wahl standen oder den Wahlkampf durch das Anbringen von Plakaten oder die Mitarbeit an Wahlständen unterstützten. Einige der Betroffenen erlitten dabei erhebliche Verletzungen. Ähnliche Vorfälle wurden auch im Vorfeld der Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg im Sommer 2024 registriert. Nach Ansicht Berlins fügen sich diese Ereignisse in das allgemeine Bild einer zunehmenden Verrohung des politischen Diskurses ein. Betroffen seien nicht nur prominente Bundespolitiker, sondern auch Personen, die sich auf kommunaler oder parteipolitischer Ebene für das Gemeinwesen engagieren. Die Hemmschwelle für gewalttätige Angriffe sei in Teilen der Gesellschaft merklich gesunken. Nach aktueller Rechtslage macht sich strafbar, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, einen seiner Ausschüsse, die Bundesversammlung, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes (§ 105 StGB) bzw. den Bundespräsidenten oder ein Mitglied der genannten Verfassungsorgane (§ 106 StGB) rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einer bestimmten Weise auszuüben. Es sei notwendig, diese Vorschriften auszuweiten, um auch Organe der Europäischen Union, der Kommunen sowie rechtlich unselbstständige Verwaltungseinheiten in Stadtstaaten und deren Mitglieder einzubeziehen. Diese seien vergleichbaren Bedrohungen ausgesetzt und sollten daher denselben rechtlichen Schutz genießen.

Neben dem Schutz vor Nötigungen zielt die vorliegende Entschließung zusätzlich darauf ab, die Mitglieder der genannten Verfassungsorgane vor tätlichen Angriffen zu schützen. Angelehnt an die Regelungen der §§ 114 und 115 StGB und mit entsprechendem Strafrahmen soll daher ein Tatbestand geschaffen werden, der die tätlichen Angriffe bei oder während der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundespräsidenten oder eines Mitglieds der genannten Verfassungsorgane unter Strafe stellt. Ein tätlicher Angriff soll dabei sämtliche feindseligen Handlungen umfassen, die unmittelbar gegen den Körper gerichtet sind – unabhängig davon, ob sie den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch solche Verhaltensweisen strafrechtlich sanktioniert werden, die nicht unmittelbar darauf abzielen, das Handeln des Betroffenen innerhalb seiner organschaftlichen Befugnisse zu beeinflussen oder zu verhindern. Der strafrechtliche Schutz vor tätlichen Angriffen soll auch auf ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer erweitert werden.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, „sich dieser Thematik anzunehmen und Vorschriften im StGB zu schaffen, die den genannten Problematiken gerecht werden.“

 

 

Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit einem Antrag des Landes Berlin zur Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychoproper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat beschäftigt. Die Entschließung basiert auf dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des 5. Strafsenats des BGH (Beschl. v. 8.10.24, Az. 5 StR 382/24). Dieser stellte fest, dass das heimliche Verabreichen von K.O. Tropfen, um eine Person sexuell gefügig zu machen, zwar eine Gewaltanwendung darstelle, jedoch kein „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. StGB verwendet werde. Diese Auslegung sei mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar, da unter einem „Gegenstand“ nur feste Körper zu verstehen seien, weshalb Flüssigkeiten keine Werkzeugqualität besäßen. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, sei damit nicht verwirklicht. „Auch wenn man der Auffassung des BGH insoweit folgen kann, zeigt der geschilderte Sachverhalt, dass die Verwendung von K.O.-Tropfen dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges in der Gefährlichkeit nicht nachsteht und daher in jedem Fall gleichwertig bestraft werden muss“, hieß es in dem Antrag Berlins. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen „Gesetzentwurf vorzulegen, welcher den Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat einem schuldangemessenen Strafrahmen unterstellt“. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatten zuvor geraten, diese Entschließung zu fassen. 

Am 25. März 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Entwurf zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten (BR-Drs. 128/25) in den Bundesrat eingebracht. Darin werden die Tatbestände der § 250 Abs. 2 und § 177 Abs. 8 StGB um das in § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB bereits bestehende Merkmal der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen ergänzt. Im Anschluss an die Plenarsitzung am 11. April 2025 wurde der Gesetzesantrag zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Diese empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Ein entsprechender Beschluss wurde hierzu am 23. Mai 2025 gefasst. Die Bundesregierung hat nun Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine erste Stellungnahme des DAV finden Sie hier

Auch mit dem neuen Referentenentwurf des BMJV vom 24. November 2025 soll der strafrechtliche Schutz vor der Verabreichung gefährlicher Substanzen bei Sexual- und Raubdelikten deutlich gestärkt werden. Künftig sollen neben „Waffen“ und „gefährlichen Werkzeugen“ ausdrücklich auch „gefährliche Mittel“ – wie K.-o.-Tropfen und andere narkotisierende Substanzen – in den Qualifikationstatbeständen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB sowie des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgeführt werden.  Die Reform dient zugleich den Zielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, insbesondere den Nachhaltigkeitszielen 5 und 16, die den Schutz von Frauen und Mädchen sowie die Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen in den Mittelpunkt stellen.

 

 

Gesetz zur Stärkung polizeilicher Befugnisse

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen: BT-Drs. 20/14704

 

Am 29. Januar 2025 haben die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Stärkung polizeilicher Befugnisse auf den Weg gebracht (BT-Drs. 20/14704). Aufgrund der zuletzt geschehenen Ereignisse in Aschaffenburg und Magdeburg sei deutlich, dass sich die Sicherheits- und Bedrohungslage in Deutschland erheblich verschärft habe. Die (digitalen) Befugnisse der Sicherheitsbehörden bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, seien daher zu stärken. Der Entwurf sieht vor, das BKA und die Bundespolizei mit „zeitgemäßen Befugnissen“ auszustatten. Es soll eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die einen „Abgleich von öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet mit Lichtbildern und Stimmen von Tatverdächtigen und anderen gesuchten Personen“ ermöglicht, um Tatverdächtige zu identifizieren und zu lokalisieren. Die Analyse der Daten soll automatisiert erfolgen. Um entsprechende IT- und KI-Systeme zu testen und zu trainieren, bedürfe es zur Rechtssicherheit einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Des Weiteren ist geplant, zusätzliche Befugnisse für die Bundespolizei zu schaffen, um Waffenverbotszonen und Allgemeinverfügungen, die das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen verbieten, durchzusetzen. Dazu bedürfe es insbesondere neuer Ermächtigungsgrundlagen zur Kontrolle von Personen auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes. Hier sollen stichprobenartige Befragungen, Identitätskontrollen sowie Durchsuchungen von Personen ermöglicht werden, die die Waffenverbotszone betreten oder die sich in ihr befinden.

 

 

Gesetzentwurf zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im Jugendstrafrecht

Gesetzentwürfe: 

Am 17. Dezember 2024 hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur modernen und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens, zur Modernisierung der Zeugnisverweigerungsrechte in gerichtlichen Verfahren und zur Überarbeitung von Vermögensabschöpfung und Unterbringung im Jugendstrafrecht in den Bundestag eingebracht. Um die Bürger:innen selbst und ihr Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, seien die Mittel des Strafrechts unerlässlich. Dazu gehöre aber auch, Strafverfahren in angemessener Dauer durchzuführen und dabei Beschuldigtenrechte zu wahren. Um das Strafverfahren an moderne Entwicklungen anzupassen, sollen bestimmte Aspekte praxistauglicher gestaltet werden. Ein zeitgemäßes Strafverfahren erfordere die Stärkung einer effektiven Verteidigung, eine transparente Verfahrensführung sowie eine zielgerichtete Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Einsatz moderner Technik. Hinsichtlich moderner Entwicklungen seien insbesondere die Zeugnisverweigerungsrechte von Angehörigen nicht mehr zeitgemäß. Sie bilden die modernen Formen der Familie und des Zusammenlebens nicht mehr ausreichend ab. So habe das Verlöbnis an Bedeutung verloren und Kinder würden in vielfältigeren Familienkonstellationen und Lebensmodellen aufwachsen, die ein ebenso starkes Vertrauensverhältnis begründen, wie zwischen Ehegatten oder Verwandten. Dementsprechend könne dieses Vertrauensverhältnis auch zu einer vergleichbaren Konfliktlage führen. Ebenfalls seien Anpassungen im Jugendstrafrecht erforderlich. Im Rahmen von Reformen der StPO und der Vermögensabschöpfung seien flankierend Änderungen im Jugendstrafrecht vorgenommen worden, die letztlich dazu geführt hätten, dass die erforderliche Ausrichtung aller Rechtsfolgen am spezialpräventiven Ziel des Jugendstrafrechts in Einzelfällen erschwert worden sei. Weiteren Reformbedarf sieht der Entwurf im Rahmen des Jugendstrafrechts bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung sowie bei der vollstreckungsrechtlichen Entscheidung über die Fortdauer dieser Maßregeln. Hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit bestehe hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Jugendlichen und Heranwachsenden gegenüber Erwachsenen. Eine Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB wird im allgemeinen Strafrecht von drei Berufsrichtern gefällt, während sie im Jugendstrafrecht vom Jugendschöffengericht gefällt werden kann, das nur mit einem Berufsrichter besetzt ist. Gleiches gilt für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung.

Der Entwurf sieht daher in den einzelnen Bereichen vor:

Recht der Verteidigung

  • konzentriertere Durchführung von Strafverfahren
  • Wegfall des Antragserfordernisses bei der notwendigen Verteidigung und Bestellung eines Pflichtverteidigers in allen Fällen der notwendigen Verteidigung ab der ersten Vernehmung oder Gegenüberstellung von Amts wegen
  • Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Verweigerungen zur Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft
  • Recht zur Anwesenheit bei Tatortrekonstruktionen
  • Gewährleistung der Vertraulichkeit von Gesprächen inhaftierter Beschuldigter mit einem potentiellen Verteidiger bereits bei Gesprächen über die Begründung eines Mandatsverhältnisses

Beweiserhebung und Beweisaufnahme

  • Möglichkeit der Bezugnahme auf Abbildungen und Videomaterial, das sich auf elektronischen Speichermedien befindet
  • Möglichkeit der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung von Zeug:innen im Ermittlungsverfahren
  • Überarbeitung der Vorschriften über eine Trennung von beschuldigter Person und Zeug:innen während der Vernehmung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
  • Ausweitung der Regelungen des sogenannten Selbstleseverfahrens auf Augenscheinsobjekte, die zugleich Urkunden sind
  • Möglichkeit der Zulassung englischsprachiger Urkunden ohne Übersetzung als Beweismittel, wenn alle Verfahrensbeteiligten über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen
  • Beweisverwertungsverbot für belastende Angaben aus einem Verwaltungsverfahren

Förderung der Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten

  • Möglichkeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung von bis zu zwei Monaten
  • Erweiterung der Möglichkeit einer Eröffnungserklärung der Verteidigung
  • Einführung einer Hinweispflicht des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme bei unterschiedlicher Beurteilung von Beweis- oder Rechtslage

Anpassungen im Bereich des Rechtsmittelrechts

  • Ergänzung zum Rechtsmittelverzicht bei der strafprozessualen Verständigung
  • Stärkere Berücksichtigung des Einzelnen bei Revisionsverfahren von Mitverurteilten

Änderung des Zeugnisverweigerungsrechts der Angehörigen des Beschuldigten

  • Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte entfällt
  • neue Zeugnisverweigerungsrechte für Partner:innen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, oder Partner:innen, deren Eheschließungstermin bereits amtlich festgesetzt wurde
  • Zeugnisverweigerungsrecht für Personen, die durch eine soziale Eltern-Kind Beziehung oder soziale Geschwisterbeziehung verbunden sind

Änderung des JGG

  • Möglichkeit des (teilweise) Absehens von der obligatorischen Anordnung der Wertersatzeinziehung i.R.d. § 73c StGB i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG
  • sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei einer zu erwartenden Unterbringung nach § 63 StGB
  • Anpassung von § 33b JGG, so dass sichergestellt ist, dass die künftig ausnahmslos zuständige Jugendkammer in einschlägigen Fällen stets mit drei Berufsrichtern besetzt ist
  • Zuständigkeit der Jugendkammer für Entscheidungen über die Fortdauer der Vollstreckung der Maßregel

 

 

 

Modernisierung des Strafrechts

Gesetzentwürfe: 

Am 19. Dezember 2024 hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strafrechts in den Bundestag eingebracht. Das Strafrecht sei für den elementaren Rechtsgüterschutz der Gemeinschaft unerlässlich. Ein regelmäßiges Übermaß an Repression gebe jedoch Motive für weitere Rechtsgütergefährdungen, denn schließlich stehe das Strafrecht „im Spannungsfeld zu wichtigen Gemeinschaftsgütern wie Freiheit, Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde“. Zudem sei es eine Frage des sozialen, technologischen und wirtschaftlichen Wandels, welche konkreten Rechtsgüter des strafrechtlichen Schutzes überhaupt bedürften. Der Gesetzgeber schöpfe und verschärfe regelmäßig Straftatbestände. Dabei sei es aber nach dem Ultima-Ratio-Grundsatz auch erforderlich, das Strafrecht daraufhin zu prüfen, ob Straftatbestände ganz oder teilweise überholt seien, weil sie ihren Zweck nicht oder nicht mehr angemessen erfüllen. Nicht zuletzt könne aus einem praktischen Nutzen heraus so auch die Justiz entlastet werden. Der Entwurf sieht daher folgende Änderungen vor:

  • Der Tatbestand des § 142 StGB soll in zwei Tatbestände gefasst werden: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall mit Personenschaden (§ 142 StGB-E) und Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall ohne Personenschaden (§ 143 StGB-E). Bei letzterem wird eine alternative Meldemöglichkeit eingeführt, so dass bei entsprechender Wahrnehmung kein strafbarer Verstoß vorliegt.
  • Die Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB) wird gestrichen. Sie wird in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand überführt, der das Fahren ohne Fahrschein mit einer Geldbuße bedroht (§ 118a OWiG-E).
  • Die Straftatbestände § 134 StGB (Verletzung amtlicher Bekanntmachungen), § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution), § 290 StGB (Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen), § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer), § 323b StGB (Gefährdung einer Entziehungskur) und § 352 StGB (Gebührenüberhebung) werden aufgehoben.
  • Im Rahmen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) sowie der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) soll die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH umgesetzt werden.
  • § 266b StGB soll den neuen technischen Gegebenheiten angepasst und der Scheckkartenmissbrauch gestrichen werden.
  • Innerhalb der Tötungsdelikte soll eine sprachliche Bereinigung erfolgen (in § 211 StGB soll der Begriff „Mörder“, in § 212 StGB sollen die Begriffe „ohne Mörder zu sein“ und „als Totschläger“ gestrichen werden). Im JGG sollen die Begriffe „Schädliche Neigungen“ sowie „Zuchtmittel“, die historisch belastet seien, durch angemessene Formulierungen ersetzt werden („Entwicklungsmängel im Sinne des § 17 Ab. 2 Nr. 1“ und „unrechtsverdeutlichenden Maßnahmen“).
  • Die Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 JGG soll aufgehoben werden.

 

 

 

 

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Gesetzentwürfe: 

Am 25. August 2025 brachte das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz auf den Weg. Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen bereits das Vorhaben der vergangenen Legislaturperiode. Zusätzlich soll das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen von zwei auf drei Jahre angehoben und die Familiengerichte ermächtigt werden, Auskünfte aus dem Waffenregister zu erhalten, sofern es um Gefährdungsanalysen in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen geht. Am 19. November 2025 hat das Kabinett den Entwurf verabschiedet. Die Stellungnahmen der Verbände finden Sie hier. Am 30. Januar 2026 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 4. März 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen begrüßten das Vorhaben in seiner Zielrichtung, versahen es aber zugleich mit deutlichen Ergänzungs- und Konkretisierungsforderungen. Übereinstimmend hoben sie hervor, dass die vorgesehenen Regelungen nur bei einer Einbettung in eine bundesweit einheitliche Gefährdungsanalyse und ein strukturiertes Fallmanagement für Hochrisikofälle ihre volle Wirkung entfalten könnten. Zudem seien eine verbesserte personelle und technische Ausstattung von Polizei und Justiz sowie verbindliche Fortbildungen erforderlich. Hinsichtlich der Täterarbeit wurde die Einführung bundeseinheitlicher Standards sowie eine gesicherte Finanzierung und flächendeckende Verfügbarkeit gefordert. Eine klare Zustimmung äußerte Dr. Carolin Arnemann von der Bundesrechtsanwaltskammer. Sie erwarte eine spürbare Stärkung des Opferschutzes, insbesondere durch die gesetzliche Verankerung der Täterarbeit und die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, die sowohl objektive Sicherheit als auch ein subjektives Sicherheitsgefühl vermittle. Zudem regte sie an, die elektronische Überwachung grundsätzlich auch im Untersuchungshaftrecht vorzusehen. Andreas Brilla (DRB) stellte die künftige Verantwortung der Richterschaft bei der Identifizierung von Hochrisikofällen heraus. Entscheidungsgrundlage sei insbesondere der Gewaltschutzantrag der betroffenen Person; hierfür seien gesetzliche Klarstellungen notwendig. Zugleich wies er auf den erheblichen zusätzlichen Ressourcenbedarf hin. Auch aus der Justiz wurde auf eine Mehrbelastung, insbesondere der Familiengerichte, aufmerksam gemacht und eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angeregt, wenngleich der Entwurf insgesamt als materiell und verfahrenstechnisch gelungen bewertet wurde. Dr. Patrick Liesching (Weisser Ring) sah in der Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung einen wichtigen ersten Schritt und verwies auf positive Erfahrungen aus Spanien. Auch Susanne Neuber (GdP) befürwortete die Einführung dem Grunde nach, machte deren praktische Umsetzbarkeit jedoch ebenso wie Brilla von einer angemessenen personellen und technischen Ausstattung abhängig und forderte einheitliche Standards zur Risikoanalyse. Zurückhaltender äußerte sich Prof. Dr. Anna Lena Göttsche vom Deutscher Juristinnenbund. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei ohne Einbettung in ein kohärentes Risiko- und Fallmanagement lediglich ein kurzfristiges Instrument, das weder Ursachen von Gewalt adressiere noch für alle Konstellationen geeignet sei. Demgegenüber wurde die Täterarbeit als besonders bedeutsam hervorgehoben, wobei erhebliche Defizite bei Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung bestünden. Claudi Igney vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e. V. forderte weitergehende Maßnahmen. Die Fußfessel komme nur in wenigen Fällen in Betracht; vorrangig seien Investitionen in niedrigschwellige und bedarfsgerechte Hilfesysteme erforderlich, da viele Fälle nicht angezeigt würden. 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 2. Dezember 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht, um den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu verbessern. Dafür soll zum einen die elektronische Aufenthaltsüberwachung verankert werden, zum anderen ist geplant, eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu schaffen. Das Beispiel Spaniens zeige, dass von einer weiteren Risikoverringerung auszugehen sei. Dort seien seit Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 keine Opfer mehr getötet worden. Ordnet das Familiengericht in Deutschland eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GewSchG an, ist dieser Verstoß bereits strafbewehrt („im Jahr 2023 wurden insgesamt 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 GewSchG registriert, davon 91,7 % männlichen (6483) und 8,3 % weiblichen Geschlechts (587), siehe Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 34“). Trotzdem geht das BMJ davon aus, „dass das Risiko eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen wird. (…) Durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz wird die Gewaltschutzanordnung auch in Deutschland effektiver überwacht werden. Zudem muss der Täter damit rechnen, dass die Polizei nach dem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – sei es ein statisches Verbot oder Abstandsgebot – und ausgelöstem Alarm ihn unmittelbar aufsuchen wird. Damit entfaltet die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eine abschreckende Wirkung.“ Des Weiteren biete die elektronische Fußfessel auch zeitlich gesehen einen verbesserten Opferschutz. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn sich der Täter bereits in seiner Nähe aufhalte. Dies könne in diesem Fall bereits frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Sachsen haben bereits eine Rechtsgrundlage für einen landespolizeilichen Schutz vor häuslicher Gewalt geschaffen und die elektronische Aufenthaltsüberwachung dort implementiert. Eine bundeseinheitliche Regelung soll diese nun ergänzen. Dies habe vor allem den entscheidenden Vorteil, dass der Schutz durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht an den Landesgrenzen der Länder ende. Ebenso bestehe in gravierenden Fällen die Notwendigkeit einer unmittelbaren Krisenintervention durch die Polizei. Letztlich hänge es derzeit häufig auch nur vom Zufall ab, ob zuerst ein Gewaltschutzantrag oder eine polizeiliche Standardmaßnahme ergriffen werde, die letztlich die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach sich ziehen könne. Es sei nicht sachgerecht, dass in einem anders gelagerten Fall, wenn das Opfer beispielsweise vorübergehend (ohne polizeiliche Standradmaßnahme) aus der Wohnung fliehe und einen Gewaltschutzantrag stelle, das Familiengericht keine Anordnungskompetenz zur Aufenthaltsüberwachung habe. Des Weiteren soll mit den Änderungen dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass eine polizeiliche Krisenintervention – bspw. bei Rückkehrverboten – auf 10 Tage begrenzt ist, während eine Gewaltschutzanordnung auf eine längere Regelungsdauer abziele. Letztlich komme man mit der Gesetzesänderung auch den Vorgaben der „Istanbul-Konvention“ (Art. 52. Und Art. 53) nach, wonach Verstöße gegen Näherungs- und Kontaktverbote Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein müssen. Zwar sei die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine Sanktion, diene aber der Effektivität der Gewaltschutzmaßnahme.

Mit der Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen werde eine aus Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024, S. 16). Im Hinblick auf Gewaltprävention sei die Täterarbeit ein wichtiges Instrument, um eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Am 8. Januar 2025 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf beschlossen und eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf finden Sie hier

 

 

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