Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Gesetzentwürfe: 

Am 25. August 2025 brachte das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz auf den Weg. Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen bereits das Vorhaben der vergangenen Legislaturperiode. Zusätzlich soll das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen von zwei auf drei Jahre angehoben und die Familiengerichte ermächtigt werden, Auskünfte aus dem Waffenregister zu erhalten, sofern es um Gefährdungsanalysen in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen geht. Am 19. November 2025 hat das Kabinett den Entwurf verabschiedet. Die Stellungnahmen der Verbände finden Sie hier. Am 30. Januar 2026 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 4. März 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen begrüßten das Vorhaben in seiner Zielrichtung, versahen es aber zugleich mit deutlichen Ergänzungs- und Konkretisierungsforderungen. Übereinstimmend hoben sie hervor, dass die vorgesehenen Regelungen nur bei einer Einbettung in eine bundesweit einheitliche Gefährdungsanalyse und ein strukturiertes Fallmanagement für Hochrisikofälle ihre volle Wirkung entfalten könnten. Zudem seien eine verbesserte personelle und technische Ausstattung von Polizei und Justiz sowie verbindliche Fortbildungen erforderlich. Hinsichtlich der Täterarbeit wurde die Einführung bundeseinheitlicher Standards sowie eine gesicherte Finanzierung und flächendeckende Verfügbarkeit gefordert. Eine klare Zustimmung äußerte Dr. Carolin Arnemann von der Bundesrechtsanwaltskammer. Sie erwarte eine spürbare Stärkung des Opferschutzes, insbesondere durch die gesetzliche Verankerung der Täterarbeit und die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, die sowohl objektive Sicherheit als auch ein subjektives Sicherheitsgefühl vermittle. Zudem regte sie an, die elektronische Überwachung grundsätzlich auch im Untersuchungshaftrecht vorzusehen. Andreas Brilla (DRB) stellte die künftige Verantwortung der Richterschaft bei der Identifizierung von Hochrisikofällen heraus. Entscheidungsgrundlage sei insbesondere der Gewaltschutzantrag der betroffenen Person; hierfür seien gesetzliche Klarstellungen notwendig. Zugleich wies er auf den erheblichen zusätzlichen Ressourcenbedarf hin. Auch aus der Justiz wurde auf eine Mehrbelastung, insbesondere der Familiengerichte, aufmerksam gemacht und eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angeregt, wenngleich der Entwurf insgesamt als materiell und verfahrenstechnisch gelungen bewertet wurde. Dr. Patrick Liesching (Weisser Ring) sah in der Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung einen wichtigen ersten Schritt und verwies auf positive Erfahrungen aus Spanien. Auch Susanne Neuber (GdP) befürwortete die Einführung dem Grunde nach, machte deren praktische Umsetzbarkeit jedoch ebenso wie Brilla von einer angemessenen personellen und technischen Ausstattung abhängig und forderte einheitliche Standards zur Risikoanalyse. Zurückhaltender äußerte sich Prof. Dr. Anna Lena Göttsche vom Deutscher Juristinnenbund. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei ohne Einbettung in ein kohärentes Risiko- und Fallmanagement lediglich ein kurzfristiges Instrument, das weder Ursachen von Gewalt adressiere noch für alle Konstellationen geeignet sei. Demgegenüber wurde die Täterarbeit als besonders bedeutsam hervorgehoben, wobei erhebliche Defizite bei Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung bestünden. Claudi Igney vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e. V. forderte weitergehende Maßnahmen. Die Fußfessel komme nur in wenigen Fällen in Betracht; vorrangig seien Investitionen in niedrigschwellige und bedarfsgerechte Hilfesysteme erforderlich, da viele Fälle nicht angezeigt würden. 

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahm den Gesetzentwurf am 6. Mai 2026 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktionen AfD und Bündnis 90/Die Grünen in geänderter Fassung an. Bereits am 8. Mai 2026 soll der Bundestag final über den Entwurf beraten. 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 2. Dezember 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht, um den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu verbessern. Dafür soll zum einen die elektronische Aufenthaltsüberwachung verankert werden, zum anderen ist geplant, eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu schaffen. Das Beispiel Spaniens zeige, dass von einer weiteren Risikoverringerung auszugehen sei. Dort seien seit Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 keine Opfer mehr getötet worden. Ordnet das Familiengericht in Deutschland eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GewSchG an, ist dieser Verstoß bereits strafbewehrt („im Jahr 2023 wurden insgesamt 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 GewSchG registriert, davon 91,7 % männlichen (6483) und 8,3 % weiblichen Geschlechts (587), siehe Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 34“). Trotzdem geht das BMJ davon aus, „dass das Risiko eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen wird. (…) Durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz wird die Gewaltschutzanordnung auch in Deutschland effektiver überwacht werden. Zudem muss der Täter damit rechnen, dass die Polizei nach dem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – sei es ein statisches Verbot oder Abstandsgebot – und ausgelöstem Alarm ihn unmittelbar aufsuchen wird. Damit entfaltet die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eine abschreckende Wirkung.“ Des Weiteren biete die elektronische Fußfessel auch zeitlich gesehen einen verbesserten Opferschutz. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn sich der Täter bereits in seiner Nähe aufhalte. Dies könne in diesem Fall bereits frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Sachsen haben bereits eine Rechtsgrundlage für einen landespolizeilichen Schutz vor häuslicher Gewalt geschaffen und die elektronische Aufenthaltsüberwachung dort implementiert. Eine bundeseinheitliche Regelung soll diese nun ergänzen. Dies habe vor allem den entscheidenden Vorteil, dass der Schutz durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht an den Landesgrenzen der Länder ende. Ebenso bestehe in gravierenden Fällen die Notwendigkeit einer unmittelbaren Krisenintervention durch die Polizei. Letztlich hänge es derzeit häufig auch nur vom Zufall ab, ob zuerst ein Gewaltschutzantrag oder eine polizeiliche Standardmaßnahme ergriffen werde, die letztlich die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach sich ziehen könne. Es sei nicht sachgerecht, dass in einem anders gelagerten Fall, wenn das Opfer beispielsweise vorübergehend (ohne polizeiliche Standradmaßnahme) aus der Wohnung fliehe und einen Gewaltschutzantrag stelle, das Familiengericht keine Anordnungskompetenz zur Aufenthaltsüberwachung habe. Des Weiteren soll mit den Änderungen dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass eine polizeiliche Krisenintervention – bspw. bei Rückkehrverboten – auf 10 Tage begrenzt ist, während eine Gewaltschutzanordnung auf eine längere Regelungsdauer abziele. Letztlich komme man mit der Gesetzesänderung auch den Vorgaben der „Istanbul-Konvention“ (Art. 52. Und Art. 53) nach, wonach Verstöße gegen Näherungs- und Kontaktverbote Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein müssen. Zwar sei die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine Sanktion, diene aber der Effektivität der Gewaltschutzmaßnahme.

Mit der Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen werde eine aus Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024, S. 16). Im Hinblick auf Gewaltprävention sei die Täterarbeit ein wichtiges Instrument, um eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Am 8. Januar 2025 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf beschlossen und eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf finden Sie hier

 

 

Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 24. Oktober 2024 hat das Land Niedersachsen einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung in den Bundesrat eingebracht. Sexuelle Belästigung in Form des als so häufig bezeichneten „Catcalling“ sei nach zahlreichen Studien und Umfragen ein weiterverbreitetes Phänomen, das hauptsächlich Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis betreffe. Untersuchungen hätten gezeigt, dass diese Form der Belästigung erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die psychische Gesundheit der Betroffenen habe. Der Begriff „Catcalling“ könne unangemessen verniedlichend empfunden werden und es sei zudem herabwürdigend, Betroffene mit Katzen gleichzusetzen. Insofern sei der Begriff zu vermeiden und die erfassten Verhaltensweisen sachlich als nichtkörperliche Belästigung zu bezeichnen. Auch eine solche Form der Belästigung könne in erheblichem Maße das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen, sei sie auch nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar. Die hohe Anzahl an Fällen mache es unmöglich, sie als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, zumal die nicht körperliche Belästigung aktuell weder von § 118 OWiG, noch von § 119 OWiG erfasst werde. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung komme nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012 – 3 StR 13/12, NStZ-RR 2012, 206). Gleichwohl seien „Äußerungen wie diejenigen, über die der BGH zu entscheiden hatte, in höchstem Maße sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Bevölkerung unerträglich“, so der Entwurf. Daher seien derartige verbale oder vergleichbare nonverbale nichtkörperliche Belästigungen unter Strafe zu stellen. Als Vergleich zieht das Land Niedersachsen die Straftatbestände in den Niederlanden (Art. 429ter Wetboek van Strafrecht), Portugal (Art. 170 Codigo Penal), Belgien (Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l’espace public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l’acte de discrimination) und in Frankreich (Art. 621-1 Code Penal – jedenfalls Verhängung einer Geldbuße) heran. Die aufgezeigte Strafbarkeitslücke sei auch in Deutschland zu schließen. Der Tatbestand soll dabei so eng gefasst werden, dass er nur tatsächlich strafwürdige Fälle erfasst. Das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle sei jedoch nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. „Je nach Fallkonstellation dürfte jedoch ein einfaches sexuell motiviertes Anstarren oder ein isoliertes sexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifgeräuschen regelmäßig nicht vom Tatbestand umfasst sein.“

Dem bisherigen § 184i Abs. 1 StGB soll daher ein neuer Absatz 1 vorangestellt werden:

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise verbal oder nonverbal erheblich belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“ 

Am 22. November 2024 hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung erstmals mit dem Gesetzesantrag Niedersachsens beschäftigen und ihn im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Während dort eine Empfehlung an den Bundesrat nicht zustande kam, empfehlen die Ausschüsse für Frauen und Jugend sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, den Gesetzentwurf gem. Art. 76 Abs. 1 GG beim Bundestag einzubringen. 

Zum Thema Catcalling siehe auch: Eisele, KriPoZ 2023, 230 ff.; Schmidt, KriPoZ 2023, 235 ff.; Greven/Goede/Brodtmann, KriPoZ 2022, 371 ff.; Hoven/Rubitzsch/Wiedmer, KriPoZ 2022, 175 ff.; Gemmel/Immig, KriPoZ 2022, 83 ff.

Am 14. Februar 2025 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Entwurf aus Niedersachsen befasst. In der Abstimmung erhielt er jedoch nicht die erforderliche Mehrheit für eine Einbringung in den Bundestag. Einigkeit bestand insofern, dass sexuelle Belästigung durch obszöne Gesten und Beleidigungen Betroffene nachhaltig belaste. Das Ziel müsse daher sein, einen ausreichend bestimmten Straftatbestand zu schaffen, dessen Erfüllung maßgeblich von objektiven Kriterien abhänge. Es wurde daher die Entschließung gefasst, die Bundesregierung aufzufordern, schnellstmöglich Regelungen mit entsprechendem Inhalt vorzulegen. 

 

 

 

Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

Gesetzentwürfe: 

 

Eine fraktionsübergreifende Gruppe Abgeordneter hat am 14. November 2024 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs auf den Weg gebracht. Auf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) beruhe eine staatliche Pflicht, das ungeborene Leben ab dem Zeitpunkt der Nidation zu schützen. Dieses Grundrecht sei aber in einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem Grundrecht der Schwangeren zu bringen, auf deren Seite insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen ist. „Dieses Grundrecht gewährleistet umfassend die Selbstbestimmung über die persönliche Lebensgestaltung und umfasst damit auch ‚die Selbstverantwortung der Frau […], sich gegen eine Elternschaft und die daraus folgenden Pflichten zu entscheiden‘ (BVerfGE 39, 1, 43).“ Darüber hinaus werde auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit Schwangerer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie die Intimsphäre tangiert. Zur Rechtfertigung von Eingriffen in diese Grundrechte bedürfe es gewichtiger Gründe. Nach derzeitiger Rechtslage gebe es jedoch Widersprüche, bspw. indem eine Beratungslösung als gesetzliches Verfahren vorgeschrieben sei, das aber nicht zwangsläufig zur Rechtmäßigkeit des Abbruchs führe. Des Weiteren erschwere die 12-Wochen-Frist den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch für diejenigen, die sich er kurz vor Ablauf der Frist für einen Abbruch entscheiden oder aufgrund der prekären Versorgungslage keinen rechtzeitigen Abbruch mehr vornehmen lassen können. Schließlich sei auch noch die finanzielle Seite zu betrachten. Da der Schwangerschaftsabbruch nicht regelhaft in Sozialgesetzgebung und Gesundheitssystem verankert sei, gebe es Zugangsbarrieren in Form von fehlender Kostenübernahmen seitens der Krankenversicherungen und unzureichenden Versorgungsangeboten. Aufgrund dieser ganzen Auswirkungen sei die Selbstbestimmung sowie die persönliche Integrität und die körperliche Autonomie Schwangerer eingeschränkt, was zu körperlichen und seelischen Schäden führen könne. Der fraktionsübergreifende Entwurf sieht daher vor, „Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch widerspruchsfrei so in die Gesamtrechtsordnung zu integrieren, dass die grundrechtlichen Positionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Das erfordert die Akzeptanz eigenverantwortlicher Entscheidungen Schwangerer über die Schwangerschaft jedenfalls in den ersten Wochen der Schwangerschaft.“ Als Orientierungsgrundlage dient hauptsächlich der Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Der Entwurf sieht u.a. vor: 

  • Möglichkeit des rechtmäßigen Abbruchs bis zur 12. SSW, der Abbruch nach der 12. SSW bleibt rechtswidrig, kann aber bei medizinischer Indikation rechtmäßig sein
  • Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht durch Unterstützung, Beratung und Zugang zu sozialen Dienstleistungen
  • Schutz mittels strafrechtlicher und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Regelungen im Sachregelungszusammenhang innerhalb des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • Prävention ungewollter Schwangerschaften durch Aufklärung und Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln als Teil der Gesundheitsleistungen für Menschen aller Altersgruppen
  • § 218a Abs. 3 StGB wird im Schwangerschaftskonfliktgesetz neu geregelt 
  • § 218 StGB regelt den Schwangerschaftsabbruch gegen oder ohne den Willen der Schwangeren
  • Nichteinhaltung der Voraussetzungen des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs strafbewehrt in § 14 SchKG-neu
  • §§ 218b, 218c, 219b StGB werden in das Schwangerschaftskonfliktgesetz übertragen und – soweit erforderlich – zu Bußgeldtatbeständen

Am 5. Dezember 2024 wurde der Entwurf zusammen mit einem Antrag verschiedener Abgeordneter zur Verbesserung der Versorgungslage von ungewollte Schwangeren (BT-Drs. 20/13776) nach erster Lesung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 10. Februar 2025 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Expert:innen bewerteten den Gesetzentwurf ganz unterschiedlich. Während sich die Sachverständigen aus dem beratenden oder medizinischen Bereich überwiegend für die Neuregelung aussprachen, übten hauptsächlich die juristischen Expert:innen Kritik. Rena Torenz vom Forschungsverbundprojekt ELSA berichtete von den Ergebnissen der ELSA-Studie, die die vorgeschlagene Neuregelung stützen. Sie trage dazu bei, dass Stigmatisierungserfahrungen für Betroffene reduziert würden. Alicia Baier vom Verein Doctors for Choice Germany stimmte dem zu und betonte, dass der Gesetzentwurf bei Ärtz:innen in Deutschland einen breiten Rückhalt finde. Der Verzicht auf Zugangshürden verbessere die Situation dergestalt, dass „Abbrüche hierdurch nicht häufiger, sondern früher stattfinden“. Zudem könne der Gesetzentwurf dazu beitragen, „dass Schwangerschaftsabbrüche fortan als medizinische Leistung und nicht als Kriminalfall behandelt werden“. Beate von Miquel vom Deutschen Frauenrat betonte, dass mit dem Entwurf der Schwangerschaftsabbruch „verfassungskonform und im Einklang mit dem Grundgesetz und internationalen Menschenrechten entkriminalisiert werden“ könne. Die aktuelle Gesetzeslage schrecke Ärzt:innen ab, den Eingriff zu erlernen und zu praktizieren. Zudem stärke die Abschaffung der dreitägigen Wartefrist die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen und schaffe einen zuverlässigen Zugang zum Abbruch in den ersten zwölf Wochen. Die Jurist:innen unter den Sachverständigen sahen den Gesetzentwurf kritisch. Unter rechtspolitischer Betrachtung sei der Gesetzentwurf verfehlt, urteilte Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg. Eine Verbesserung der Situation für durchführende Ärzt:innen sah er nicht, da sie aktuell bereits unter dem Schutz der Rechtsordnung Abbrüche durchführen könnten. Vielmehr käme es mit der Neuregelung zu einem gesundheits- und frauenpolitischen Fehlanreiz, „da Schwangeren ein sanktionsfreier Weg zu gefährlichen Abbrüchen von Laien außerhalb des regulatorischen Rahmens eröffnet wird“. Auch Prof. Dr. Frauke Rostalski von der Universität zu Köln sprach sich gegen den Entwurf aus. Ein dort behaupteter breiter gesellschaftlicher Wandel sei nicht nachgewiesen und es habe sich weder empirisch noch normativ in Sachen Schwangerschaftsabbruch etwas verändert, was nicht das BVerfG bereits in seiner Entscheidung, wonach ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig sei, miteinbezogen habe. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung blieb unter den Expert:innen umstritten. Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf von der Universität Potsdam erklärte, dass die Entscheidung des BVerfG für eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Abbrüchen den Gesetzgeber nicht daran hindere, bei einer Neuregelung eine eigene verfassungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Prof. Dr. Karsten Gaede von der Bucerius Law School attestierte dem BVerfG ein Begründungsdefizit. Aus seiner Sicht sei das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase nicht mehr zu legitimieren. Das Gericht unterstelle eine Pflicht zur Austragung und damit eine prinzipiell fremdnützige Erfüllung von Schutzzielen. Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn hingegen bewertete die vorgeschlagene Neuregelung als „klar verfassungswidrig“. Mit ihr werde eine „Brandmauer des Lebensschutzes“ eingerissen, so Thüsing. Prof. Dr. Liane Wörner von der Universität Konstanz betrachtete in ihrer Stellungnahme die Ergebnisse und Empfehlungen der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, die mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden könnten. Der Hilfe des Strafrechts bedürfe es zum Schutz der Schwangeren nur vor nicht selbstbestimmten Abbrüchen oder zum Schutz vor der Nötigung zum Abbruch oder dessen Unterlassung. Aus dem beratenden und medizinischen Bereich sprach sich nur Kristijan Aufiero von der Schwangerschaftskonfliktberatung 1000plus-Profemina und Prof. Dr. Matthias David von der Charité gegen den Gesetzentwurf aus. Einen Hinweis auf eine schlechte Versorgungslage sah David nicht, insbesondere sah er keinen Beweis dafür in den Ergebnissen der ELSA-Studie. Diese würden eher „eine gute bis sehr gute Erreichbarkeit und Versorgung“ für Schwangerschaftsabbrüche darlegen. Entgegen der Meinung von Miquels bezeichnete er die Frist zwischen Beratung und Abbruch von zwei bis drei Tagen als „sehr wichtig“. Kristijan Aufiero betonte, dass es statt einer Legalisierung von Abbrüchen einer lebensbejahenden Beratung bedürfe. Dabei gehe es als Fundament einer freiheitlichen Demokratie um die uneingeschränkte Achtung menschlichen Lebens, „ganz egal in welchem Stadium seiner Existenz“.

Im Anschluss an die Anhörung entschied der Rechtsausschuss, keine finale Abstimmung im Parlament vor den Neuwahlen zu ermöglichen. Hierzu wäre eine Sondersitzung notwendig gewesen, für deren Durchführung es keine Mehrheit gab. 

 

 

 

Modernisierung des Computerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Am 4. November 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Computerstrafrechts auf den Weg gebracht. Infolge fortschreitender Digitalisierung, müsse der Gesetzgeber darauf achten, das Computerstrafrecht entsprechend zu modernisieren, um den angestrebten Rechtsgüterschutz aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Die IT-Sicherheit sei „die Achillesferse der Informationsgesellschaft“, so der Entwurf. Daher habe es größte Bedeutung, Sicherheitslücken zu schließen, um Cyberangriffe abzuwehren. Problematisch sei aber insofern, dass die IT-Sicherheitsforschung beim Aufspüren von Sicherheitslücken regelmäßig den Zugriff auf fremde Informationssysteme und Daten notwendig mache, die sich bereits im praktischen Einsatz befinden würden. Dies berge Strafbarkeitsrisiken, da solche Zugriffshandlungen Straftatbestände erfüllen könnten, die dem Schutz des formellen Datengeheimnisses oder der Unversehrtheit von Daten und IT-Systemen dienten (§§ 202a ff., 303a f. StGB). Des Weiteren bilde das aktuelle Strafrecht die Gefährlichkeit und das hohe Schadenspotential von Computerdelikten nicht mehr ab. Der Entwurf sieht daher vor, eine klare Abgrenzung zwischen nicht zu missbilligendem Handeln der IT-Sicherheitsforschung und strafwürdigem Verhalten zu treffen. So soll bei der Beeinträchtigung kritischer Infrastruktur ein entsprechend höherer Strafrahmen angesetzt und im Rahmen der §§ 202a und 202b StGB Regelbeispiele für besonders schwere Fälle eingefügt werden. 

§ 202a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) „ Die Handlung ist nicht unbefugt im Sinne des Absatzes 1, wenn

1. sie in der Absicht erfolgt, eine Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems (Sicherheitslücke) festzustellen und die für das informationstechnische System Verantwortlichen, den betreibenden Dienstleister des jeweiligen Systems, den Hersteller der betroffenen IT-Anwendung oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über die festgestellte Sicherheitslücke zu unterrichten und

2. sie zur Feststellung der Sicherheitslücke erforderlich ist.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

2. aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von solchen Taten verbunden hat oder

3. durch die Tat die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit einer kritischen Infrastruktur*) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder beeinträchtigt.“

 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wer IT-Sicherheitslücken schließen möchte, hat Anerkennung verdient – nicht Post vom Staatsanwalt. Denn Sicherheitslücken in IT-Systemen können in unserer vernetzten Welt dramatische Folgen haben. Cyberkriminelle und fremde Mächte können IT-Sicherheitslücken als Einfallstore nutzen. Krankenhäuser, Verkehrsunternehmen oder Kraftwerke können so lahmgelegt werden; persönliche Daten können ausspioniert, Unternehmen können ruiniert werden. Es ist deshalb im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass IT-Sicherheitslücken aufgedeckt und geschlossen werden. Mit dem Gesetzentwurf werden wir Strafbarkeitsrisiken für Personen ausschließen, die sich dieser wichtigen Aufgabe annehmen. Gleichzeitig werden wir die Strafen für besonders gefährliche Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten anheben.“

 

 

 

 

 

 

 

Bedrohungen von Zeuginnen und Zeugen und Gerichtspersonen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 13. September 2024 einen Gesetzesantrag zur Änderung des StGB und der StPO – Bedrohung von Zeuginnen und Zeugen und Gerichtspersonen auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf beabsichtigt, insbesondere die Organisierte Kriminalität in dem Phänomenbereich intensiver zu bekämpfen. Aus der medialen Berichterstattung seien vermehrt Bedrohungshandlungen gegenüber Zeug:innen und Gerichtspersonen bekannt geworden. Sie seien durch Angeklagte eingeschüchtert oder von Angehörigen von Großfamilien aufgesucht und bedroht worden. Auch Richter:innen und Staatsanwält:innen seien mit dem Tod bedroht worden, so dass für die besagten Personen sogar ein polizeilicher Personenschutz erforderlich wurde. Um die Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten in diesem Kontext zu reduzieren, soll dem Tatbestand der Nötigung in § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB ein weiteres Regelbeispiel hinzuzufügen. Flankierend sollen die Taten dem Katalog der §§ 100a Abs. 2 und 100g Abs. 2 StPO hinzugefügt werden. 

„§ 240 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

1. Am Ende von Nummer 2 das Wort „oder“ ergänzt und das Komma gestrichen.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3. einen Verfahrensbeteiligten oder eine Beweisperson in einem Strafverfahren nötigt, seine oder ihre Rechte und Pflichten nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.“

 

 

Änderung des Europol-Gesetzes

Gesetzesentwürfe:

Die Bundesregierung hat am 30. September 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Europol-Gesetzes vorgelegt. Es soll durch die Änderungen an neue europarechtliche Vorgaben, insbesondere der Europol-Verordnung (EU) 2022/991, die am 28. Juni 2022 in Kraft getreten ist, angepasst werden. Diese sieht neue Regelungen zur Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Europol und die Rolle von Europol in der Forschung vor. 

Zwar muss die Verordnung (EU) 2022/991 nicht umgesetzt werden, jedoch sind die innerstaatlichen Regelungen zur Zuständigkeit beteiligter Behörden von Bund und Länder bei der Zusammenarbeit mit Europol teilweise von dem bisherigen Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1997 II S. 2150) abhängig. Es müsse demnach überprüft werden, inwiefern das Europol-Gesetz dahingehend Vorschriften beinhaltet, die anzupassen sind, weil einzelne Bestimmungen durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/991 einer Modifizierung bedürfen. Insoweit ist wesentlicher Inhalt des Entwurfs „die Anpassung des Europol-Gesetzes an die geänderte Europol-Verordnung“.

Strafbarkeit des Sexkaufs

Gesetzentwürfe:

Die CDU/CSU-Fraktion hat am 20. Februar 2024 einen Gesetzesantrag zur Einführung einer Strafbarkeit des Sexkaufs (BT-Drs. 20/10384) in den Bundestag eingebracht. Die Vorlage wurde am 23. Februar 2024 erstmals beraten und anschließend an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Der Antrag erachtet das Prostitutionsgesetz von 2002 als gescheitert und bemängelt, dass die (versuchte) Legalisierung das Schutzniveau der betroffenen Personen nicht verbessert hat; vielmehr habe sich die tatsächliche Situation in der Prostitution erheblich verschlechtert. Der Antrag kritisiert, dass ein Großteil der betroffenen Personen unfreiwillig in die Armut abrutschen und täglich sexueller Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch ausgeliefert sind. Auch das Prostituiertenschutzgesetz von 2017 habe an dieser Lage nichts geändert. 

Der Antrag zielt insoweit darauf ab, eine allgemeine Freierstrafbarkeit einzuführen. Der Kauf sexueller Dienstleistungen soll zukünftig pönalisiert werden und als Vergehen einzustufen sein. Allerdings sollen Prostituierte selbst nicht aufgrund der Ausübung der Tätigkeit kriminalisiert werden; vielmehr sollen allein die Kunden der Dienstleistung strafrechtlich erfasst werden. Zudem soll auch der Betrieb von Prostitutionsstätten (Bordelle, Laufhäuser, etc.) verboten werden. Die Unionsfraktion fordert insoweit die Durchsetzung eines „Nordischen Modells“. 

Am 23. September 2024 haben sich zahlreiche Sachverständige im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages zu den geplanten Änderungen geäußert. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Johanna Weber, politische Sprecherin des Berufsverbands erotische und sexuelle Dienstleistungen, sehe den Mehrwert eines Sexkaufsverbots als gering an; vielmehr würde ein Verbot die Sexarbeitenden in eine noch unsichere Lage zwingen – und teilweise auch vollständig in die Illegalität. Es gebe vielmehr keine wissenschaftlichen Nachweise, dass die meisten Sexarbeitenden zur Tätigkeit gezwungen werden. Ähnlich äußert sich Erika Krause-Schöne (GdP), wonach ein Sexkaufverbot die Prostitution zunehmend in das Dunkelfeld verlagere – und die Verfolgung von schwersten Straftaten (z.B. Zwangsprostitution) deutlich erschwere. Stefanie Kohlmorgen, Vorständin beim Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter (bufas), kritisiert die (unüberlegte) Vermischung von Sexarbeit mit Zwangsprostitution und Menschenhandel. Ein Sexkaufverbot verstärke viel eher das Stigma gegen Sexarbeitende und verstoße gegen deren Berufsfreiheit. Auch Andrea Hitze vom bundesweiten Koordinierungskreis Menschenhandel (KOK) lehne ein Sexkaufverbot ab. Durch das nordische Modell wird die Sexarbeit erneut in eine rechtliche Grauzone gedrängt; insbesondere werden Sexarbeitende mit einem Verbot in ihrer Selbstbestimmung untergraben. Hitze fordere vielmehr Respekt und Anerkennung für die Autonomie der Beschäftigten. Auch Margarete Gräfin von Galen, Fachanwältin für Strafrecht, betont den verfassungsrechtlichen Schutz der Sexarbeit durch die Berufsfreiheit. Letztlich sah Alexandra Sußmann, Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Stuttgart und Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Deutschen Städtetages, die aktuelle Gesetzgebung zur Prostitution nicht als gescheitert an. Vielmehr müsse die laufende Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes abgewartet – und dann ggf. nachjustiert werden.

Huschke Mau, Gründerin des Netzwerks Ella, konstatiert, dass Deutschland als das Bordell Europas gelte. Insgesamt sei eine Trennung zwischen erzwungener und freier Prostitution oftmals unmöglich – das nordische Modell sei daher als guter Ansatz zu bewerten. In eine ähnliche Richtung geht die Stellungnahme von Claire Quitte, Präsidentin der Nid-Bewegung (Mouvement du Nid) in Frankreich, die den Vergleich zur französischen Lage bemüht. In Frankreich gelte seit 2016 ein Sexkaufverbot, wodurch klar signalisiert werde, dass eine sexuelle Handlung nicht käuflich erworben werden könne. Ähnlich äußert sich Gerhard Schönborn, Vorsitzender des Vereins Neustart – Christliche Lebenshilfe. Schönborn kritisiert die aktuellen Regelungen und befürchtet mit diesen eine Verschlimmerung der (derzeitigen) menschenverachtenden Zustände. Zwar könne das nordische Modell die Prostitution nicht vollständig beseitigen, allerdings überwiegen die Vorteile einer neuen Gesetzgebung. Alexander Dierselhuis, Polizeipräsident in Duisburg, sprach sich auch für ein Sexkaufverbot aus und sah dies als wichtiges Element zur Bekämpfung der Rotlichtkriminalität an. Durch die Verkleinerung des Marktes könnten sich die Strafverfolgungsbehörden auf die schweren Fälle der Rotlichtkriminalität konzentrieren.

Gesetzentwurf zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung

Gesetzentwürfe:

Am 10.9.2024 haben die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP einen Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung“ in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 12806). Der Entwurf wurde anlässlich des Anschlages in Solingen vom 23. August 2024 eingebracht und soll das von der Koalition beschlossene Sicherheitspaket gesetzgeberisch umsetzen. Das Paket betrifft insbesondere drei Gebiete: das Waffenrecht, die Extremismus- und Terrorismusbekämpfung sowie das Aufenthaltsrecht.

Hierbei sollen insbesondere die Befugnisse der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden  – angepasst an die Herausforderungen in einer digitalisierten Welt –  erheblich ausgeweitet  werden: Hierzu gehören unter anderem der biometrische Internetabgleich, die automatisierte Datenanalyse sowie Anfragen des BKA bei Banken. Zudem soll die Festsetzung von Waffenverbotszonen erleichtert werden. 

Die Befugnis zum biometrischen Abgleich von öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet sei erforderlich, damit die Strafverfolgungs- sowie Sicherheitsbehörden biometrische Daten von Gesichtern und Stimmen mittels automatisierter Daten mit Internetdaten (z.B. Auftritten auf sozialen Medien) abgleichen können. Dadurch sollen mutmaßliche Terroristen und Tatverdächtige identifiziert und lokalisiert werden können.

Zugleich soll es dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei ermöglicht werden, automatisierte Datananalysen durchzuführen. Hierdurch könne gewährleistet werden, dass diese Behörden große Datenmengen effektiv auswerten und ggf. Verbindungen/Beziehungen zwischen Informationen herstellen können. Zum Zwecke der Rechtssicherheit bedarf es hierzu einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Die Bundespolizei soll zukünftig auch dazu befugt sein, anlassbezogen im Bereich von Waffenverbotszonen oder im Geltungsbereich von bundespolizeilichen Allgemeinverfügungen stichprobenartige Befragungen, Identitätskontrollen sowie Durchsuchungen von Personen durchzuführen, die diese Bereiche betreten möchten oder sich darin befinden.

Am 23. September 2024 haben sich zahlreiche Sachverständige im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat zu den zahlreichen Gesetzesentwürfen des „Sicherheitspakets“ – hierzu zählt auch der Entwurf „zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung“ – geäußert. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen erachteten die Vorschläge überwiegend kritisch.

Finn-Christopher Brüning (Deutscher Städte- und Gemeindebund) bemängelte, dass die vorgeschlagenen Änderungen die Sicherheitslage in Deutschland nicht verbessern könnten; vielmehr müssten die Sicherheitsbehörden personell besser aufgestellt und relevante Zuständigkeits- und Kompetenzerweiterungen vorgenommen werden. Eine ähnliche Stoßrichtung wiesen die Stellungnahmen von Jörg-Henning Gerdemann (Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg) und Niels Heinrich (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister [NWR], Hamburg) auf. Gerdemann konstatierte, dass neue Waffenverbotszonen bzw. Verbotsgebiete schon aufgrund des Umfangs dazu führten, dass effektive polizeiliche Kontrollen nicht möglich seien. Heinrich sah in den geplanten Änderungen des Waffenrechts eine erhebliche und weitgehend folgenlose (Mehr-)Bürokratisierung; selbst die vorgeschlagenen waffenrechtlichen Maßnahmen hätten Taten wie Mannheim und Solingen nicht verhindern können. Neben der Kritik an der Effektivität der gesetzlichen Änderungen wurde auch vor einer unangemessenen Beeinträchtigung von (datenbezogenen) Grundrechten gewarnt. Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker von der Universität Bremen sprach von einem „sicherheitsbehördlichen Daten-Supergau“ und sah mit der geplanten Vorfelderfassung von persönlichen Daten den Weg zum „gläsernen Bürger“ geebnet. Sarah Lincoln (Gesellschaft für Freiheitsrechte) konstatierte, dass die Verschärfungen an zahlreichen Stellen die Rechtsprechung des BVerfG sowie höherrangiges Recht nicht hinreichend beachteten und eine Abwägung von Grundrechten vermissen ließen; sie plädierte für weniger populistische Maßnahmen und mehr Bildung, Prävention und psychosoziale Unterstützung. Auch Dr. Stephan Schindler von der Universität Kassel wies auf die erheblichen Grundrechtseingriffe hin, die mit den vorgeschlagenen Ermächtigungen zum nachträglichen Datenabgleich einhergehen. Vielmehr seien Regelungen notwendig, die das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitprinzip wahrten (z.B. Überprüfung der Ergebnisse durch qualifizierte Personen). Prof. Dr.-Ing. Christoph Sorge (Universität des Saarlandes) sowie Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) bemängelten ebenfalls, dass die Vorschläge bezüglich einer Regelung zur Verarbeitung biometrischer Daten nicht konkret genug seien. Specht-Riemenschneider erachtete die Tatbestandsmerkmale geplanten Eingriffsermächtigungen zur Gesichtserkennung als zu unscharf; blieben diese Mängel bestehen, drohen Eingriffe in die (Grund-)Rechte unbeteiligter Personen.  Sorge bezweifelte die Vereinbarkeit des Vorhabens mit höherrangigem europäischem Recht. Hingegen sahen manche Sachverständigen durchaus positive Ansätze in den Gesetzesvorschläge. Die Einführung einer Regelung zum biometrischen Internetabgleich wurde von Martina Link (BKA) befürwortet; dadurch werde es deutlich einfacher, Attentäter und Gefährder, die noch nicht polizeilich registriert sind, zu identifizieren. Gerade für die zeitgemäße Polizeiarbeit sei eine Rechtsgrundlage für eine automatisierte Datenanalyse wichtig. Auch für Dr. Klaus Ritgen (Deutscher Landkreistag) gingen die Gesetzesvorschläge in die richtige Richtung; dieser betonte, dass die Gesetzesentwürfe der Begrenzung der hohen irregulären Migration angemessen dienen. Auch Andre Schuster des Deutschen Städtetages unterstützte grundsätzlich die sicherheitsbezogenen Maßnahmen; allerdings merkte Schuster auch an, dass trotzdem ein rechtsstaatliches und faires Verfahren im Umgang mit Asylsuchenden und Schutzberechtigten gewährleistet werden müsse. Abschließend äußerten sich einzelne Sachverständige zu dem Potenzial einer stärkeren Einbindung der Bundespolizei im Rahmen der Kontrolle illegaler Migration. Heiko Teggatz (DPolG, Bundespolizeigewerkschaft) bemängelte die fehlende Zuständigkeit der Bundespolizei für die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und sah hierzu Verbesserungsbedarf. Dr. Philipp Wittmann, Richter am VGH Baden-Württemberg, stellte klar, dass eine intensivere Beteiligung der Bundespolizei bei Abschiebeprozessen zwar zweckmäßig sein könnte, aber die verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen berücksichtigt werden müssten. 

Am 18. Oktober 2024 wurde der Entwurf erstmalig im Bundesrat zur Abstimmung gestellt und erreichte nicht die erforderlich Mindeststimmenzahl von 35 Mitgliedern. Die Bundesregierung und der Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. 

 

 

Änderung des Sprengstoffgesetzes

Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen: BGBl. I Nr. 3 vom 14. Januar 2026

Gesetzentwürfe: 

Nachdem das Gesetzesvorhaben zur Änderung des Sprengstoffgesetzes der Diskontinuität unterlag, hat das BMJV am 2. Juli 2025 erneut einen Referentenentwurf zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen auf den Weg gebracht. Trotz Änderung des Titels, bleibt es bei den bereits vorgeschlagenen Gesetzesänderungen (s.u.). Insbesondere soll der Tatbestand des § 308 StGB um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten hinreichend erfasst: 

Nach § 308 Abs. 2 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt:

(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

Zudem soll auch der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.

Am 26. September 2025 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und entsprechend der Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 367/1/25) Stellung genommen. 

Das Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen wurde am 14. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 3).

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe:

Am 19. Juli 2024 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf  zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze auf den Weg gebracht. Die Anzahl von Fällen der missbräuchlichen Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen habe zugenommen. Es sei insbesondere ein erheblicher Anstieg an Fällen zu bemerken, bei denen Geldautomaten gesprengt werden. In 2022 sei diesbezüglich im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 26,5% zu verzeichnen gewesen. Hierdurch entstünden mitunter auch erhebliche finanzielle Schäden. Die derzeitige Ausgestaltung des § 308 StGB müsse angesichts dieser Faktenlage modifiziert werden, um das spezifische Unrecht hinreichend abzudecken.

Hierzu sieht der Entwurf Änderungen im StGB, in der StPO und im Nebenstrafrecht (insbes. dem SprengG und dem AusgStG) vor. Insbesondere soll der Tatbestand des § 308 StGB um einen Qualifikationstatbestand ergänzt werden, der das spezifische Unrecht von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten hinreichend erfasst: 

Nach § 308 Abs. 2 StGB wird folgender Abs. 3 eingefügt: 

(3) „ Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ 

Zudem soll auch der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO angepasst werden, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.

Am 2. Oktober 2024 hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Erste Stellungnahmen finden Sie hier. Der Gesetzesentwurf wurde am 11. Oktober 2024 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 493/24). Dieser beschäftigte sich am 22. November mit dem Regierungsentwurf. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu dem Gesetzentwurf entsprechend Stellung zu nehmen (BR-Drs. 493/1/24). Der Länderkammer gehen die im Regierungsentwurf vorgesehenen Strafschärfungen nicht weit genug. Sie fordert bei Geldautomatensprengungen eine grundsätzliche Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Grund hierfür sei die Vergleichbarkeit mit einem besonders schweren Fall des Raubes. Im Falle einer Explosion in einem Wohngebäude bewege sich die Tat sogar nah am versuchten Mord. Auf eine reine Gesundheitsgefährdung könne es dabei nicht ankommen. Des Weiteren sieht der Bundesrat einen Regelungsbedarf im Sprengstoffgesetz für Sprengstoffe, die im Nachlass eines Verstorbenen gefunden werden. Hier sollten die Erben zeitnah verpflichtet werden, die Stoffe durch einen Berechtigten abholen zu lassen. 

 

 

 

 

 

 

Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen

Gesetzentwürfe:

Die Fraktion CDU/CSU hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen in den Bundestag eingebracht. Er wurde am 4. Juli 2024 in erster Lesung debattiert und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Nach Ansicht der Fraktion habe der Staat die Verpflichtung, verletzliche Personen besonders zu schützen. In den vergangenen Jahren nahm die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt immer mehr zu. Sie betrifft alle Formen körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt – also beispielsweise Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung – und umfasst familiäre sowie partnerschaftliche Gewalt, bei der am häufigsten Frauen betroffen sind. Die Dunkelziffer sei hoch, weil viele Betroffenen eine Anzeige scheuten. Dies zeige eine Dunkelfeldbefragung des LKA Niedersachsen zu verschiedenen Kriminalitätsformen mit Schwerpunktsetzung von Paarbeziehungen. Es sei davon auszugehen, dass jede dritte Frau in Deutschland „mindestens einmal imLeben Opfer von Gewalt wird und jede vierte Frau Gewalt im Zusammenhang mit ihrer Partnerschaft erlebt.“ Viele Fälle seien von einer Eskalationsspirale gekennzeichnet. Zu ihrer Durchbrechung sei eine bessere Durchsetzung und „Überwachung von Näherungsverboten durch den Einsatz einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ nötig. Auf diese Wiese möchte die Fraktion Täter häuslicher Gewalt sowie Stalker stoppen. Sich an Schwachen, Hilflosen und Wehrlosen zu vergreifen, sei niederträchtig und feige, werde aber gerade nicht bei Mord, beim schweren Raub und der gefährlichen Körperverletzung berücksichtigt. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, bei der gefährlichen Körperverletzung, dem schweren Raub und bei Mord als neues Qualifikations- bzw. Mordmerkmal „unter Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ einzufügen, um Gewalttaten zum Nachteil von Kindern, Frauen, Senioren und Menschen mit Behinderungen angemessen zu bestrafen. Flankierend soll § 211 StGB sprachlich angepasst werden.

Außerdem soll angepasst werden:

  • Strafrahmen für Gruppenvergewaltigungen: die gemeinschaftliche Tatbegehung soll in § 177 Abs. 8 StGB verschoben werden, womit sie eine Mindeststrafe von 3 bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erhält
  • ungewollte Schwangerschaft soll als Tatfolge zur Qualifikation in § 177 Abs. 7 StGB hinzugefügt werden
  • § 223 StGB soll eine Mindeststrafe von 3 Monaten erhalten (für geringfügige Taten soll ein minder schwerer Fall eingefügt werden)
  • Ahndung von Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines Messers als Verbrechen, gleichzeitige Anhebung des Strafrahmens auf ein Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe 
  • die Höchststrafe der Nachstellung soll auf 5 Jahre erhöht und der Katalog der besonders schweren Fälle erweitert werden, so dass gegen Täter, die zugleich einer in § 4 S. 1 GewSchG bezeichneten (vollstreckbaren) Anordnung oder Verpflichtung zuwiderhandeln, auch die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO) möglich wird
  • Einführung der „elektronischen Fußfessel“ im GewSchG
  • Erhöhung der Höchststrafe nach dem GewSchG von 2 auf 5 Jahre
  • Angleichung der Voraussetzungen für die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO für minderjährige Zeugen an die Voraussetzungen der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal nach § 247 StPO 

Am 4. Dezember 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Fraktionsentwurf stieß bei den Expert:innen überwiegend auf Kritik. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund hielt den Gesetzentwurf für ineffektiv und symbolhaft und bezeichnete ihn „in Teilen für verfassungsrechtlich bedenklich“. Sie erläuterte, dass Strafschärfungen kriminologisch betrachtet nicht den gewünschten generalpräventiven Effekt hätten. Insbesondere das neue Mordmerkmal sei verfassungsrechtlich bedenklich und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Ähnlich sah dies Prof. Dr. Jörg Kinzig von der Universität Tübingen. Auch er kritisierte, dass der Entwurf keine evidenzbasierte Kriminalpolitik im Sinn habe. „Wie eine derart repressive Vorgehensweise zu einem besseren Opferschutz beitragen kann, wird leider nicht begründet“, so Kinzig. Die Gleichung „höhere Strafen gleich weniger Strafen“ gehe nicht auf. Dem schloss sich Holger-C. Rohde vom Deutschen Anwaltverein an und erinnerte an das Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts. Aus seiner Sicht müssten erst einmal Vollzugsdefizite gestoppt werden. Prof. Dr. Jörg Eisele von der Universität Tübingen begrüßte hingegen den Vorschlag, die Körperverletzung mit gefährlichen Gegenständen als Verbrechen zu ahnden und bei der Nachstellung eine Strafschärfung vorzunehmen. Um das Mordmerkmal „unter Ausnutzung einer körperlichen Überlegenheit“ zielgenauer und auf das Opfer auszurichten, schlug er vor, stattdessen die Formulierung „Ausnutzung einer Schutzlosigkeit des Opfers“ zu nutzen. Für Undine Segebarth von der Gewerkschaft der Polizei ging der Entwurf nicht weit genug. Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung sei nur dann effektiv, wenn das Opfer auch über einen Näherungsalarm gewarnt werden könne. Sie sprach sich dafür aus, das vorgeschlagene Gewaltschutzgesetz noch vor Ende der Legislaturperiode zu verabschieden. Für die Wichtigkeit von Prävention und Täterarbeit warb Isabella Spiesberger von der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit HG e.V. Die zur Verfügung stehenden Strafrahmen würden schon jetzt nicht ausgeschöpft, weshalb eine Strafrahmenerhöhung nicht zielführend sei. Dies sah Dorothea Hecht von der Frauenhauskoordinierung e.V. ähnlich. „Strafverschärfungen sind nicht die Antwort auf Femizide und Gewalt an Frauen. Das Strafrecht setzt viel zu spät an. Die Verurteilung zum Mord macht eine getötete Frau nicht wieder lebendig“, so Hecht. Rainer Wendt von der Deutschen Polizeigewerkschaft betonte ebenfalls die Wichtigkeit von Opferschutz und Prävention. Er verwies auf die steigenden Opferzahlen und begrüßte daher die vorgeschlagenen Strafschärfungen. Er kritisierte, dass man jahrzehntelang „Verständnis und Nachsicht“ mit Tätern gehabt habe. Die Beauftragte für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Barbara Havliza sprach sich für eine Stärkung der Hilfe- und Beratungsangebote für Opfer aus. Sie sah zudem Bedarf in der Ausweitung der psychosozialen Prozessbegleitung. 

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen