Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 2. Mai 2024 einen Referentenentwurf zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft auf den Weg gebracht. Das Aufsichtsrecht ist derzeit geteilt. Während gem. § 147 Nr. 1 GVG der Generalbundesanwalt der Aufsicht des BMJ unterliegt, unterliegen die Staatsanwält:innen der Länder der Aufsicht der Landesjustizverwaltungen (§ 147 Nr. 2 GVG).  Das damit verbundene Weisungsrecht kann in engen rechtlichen Grenzen im Rahmen des Legalitätsprinzips ausgeübt werden. Eine konkrete rechtliche Ausgestaltung, wie bspw. eine Schriftform oder eine Begründungspflicht, gibt es hierfür jedoch nicht.  Dies kritisierte bereits der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 (C-508/18 und C-82/19 PPU) im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Aufgrund der fehlenden konkreten Regelung zum existierenden Weisungsrecht, biete Deutschland keine Gewähr für unabhängiges Handeln. Der Gesetzentwurf verzichtet nicht auf ein Weisungsrecht, sieht allerdings eine ausdrückliche Regelung in § 146 GVG vor. Unter anderem soll ein Schriftform- und Begründungserfordernis eingeführt werden.

§ 146 GVG sollen die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt werden:

(2) „ Weisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig

  1. zur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen,
  2. soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht oder
  3. im Bereich der Ermessensausübung.

Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.

(3) Weisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 Nummer 1 und 2 sollen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt und begründet werden. Wird die Weisung aus besonderen Gründen nur mündlich oder ohne Begründung erteilt, ist sie spätestens am folgenden Tag in Textform zu bestätigen und zu begründen.“

 

 

 

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