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Umfassende Reform des Nachrichtendienstrechts

Gesetzentwürfe: 

Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7868) vom 7. September sieht eine umfassende Neuregelung des Nachrichtendienstrechts des Bundes vor.

Im Zentrum stehen die Modernisierung und Erweiterung der Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND), die Neuordnung der Kontrolle der Nachrichtendienste sowie die Umsetzung der seit 2022 entwickelten verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Die Kontrollzuständigkeiten sollen beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden. Dessen Aufgaben und Befugnisse sollen künftig in einem eigenständigen Stammgesetz über die Rechtskontrolle geregelt werden. Zugleich sollen das Bundesverfassungsschutzgesetz und das BND-Gesetz neu verkündet und stärker voneinander entflechtet werden. Insbesondere sollen bisherige Verweisungen des BND-Gesetzes auf das Bundesverfassungsschutzgesetz durch eigenständige, aufgabenspezifische Regelungen ersetzt werden. Mit der Reform sind erhebliche zusätzliche Haushalts- und Erfüllungsaufwände verbunden. Für den BND werden einmalige Ausgaben von mindestens 40 Mio. Euro und jährliche Mehrausgaben von mindestens 35 Mio. Euro prognostiziert. Beim BfV werden jährliche Haushaltsausgaben von rund 269 Mio. Euro sowie ein einmaliger Mehrbedarf von rund 97 Mio. Euro veranschlagt. Für den Unabhängigen Kontrollrat werden einmalige Ausgaben von rund 1,6 Mio. Euro und jährliche Mehrausgaben von etwa 8,86 Mio. Euro erwartet. Der Entwurf betrifft damit sowohl die materiellen Befugnisse der Nachrichtendienste als auch deren gesetzliche Kontrolle und institutionelle Ausgestaltung. Zugleich sollen die gesetzlichen Grundlagen an die verfassungsgerichtlichen Anforderungen der vergangenen Jahre angepasst werden.

Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf umfangreich Stellung zu nehmen. 

Der Regierungsetwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts ist bei einer Anhörung des Innenausschusses am 12. Oktober 2026 auf Zustimmung, aber auch auf deutliche Kritik gestoßen. Im Mittelpunkt standen die Erweiterung nachrichtendienstlicher Befugnisse, die strategische Datenerhebung, die Kontrolle der Dienste und das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Ebenfalls auf der Tagesordnung stand der AfD-Antrag „Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes“ (BT-Drs. 21/8114). Eine Liste der Expert:innen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bezeichnete die Reform als notwendige Modernisierung angesichts neuer Bedrohungen, insbesondere durch Cyberangriffe und hybride Maßnahmen. Der Entwurf schaffe eine eigenständige Systematik für die einzelnen Regelungsbereiche und verbinde neue Befugnisse mit einem ausgebauten Kontrollregime. Auch Prof. Dr. Markus Löffelmann hielt die Reform für überfällig. Zugleich kritisierte er, dass der Entwurf verfassungsrechtliche Grenzen strapaziere und teilweise über das erforderliche Maß hinausgehe. Besonders die automatisierte Datenerhebung im Internet und die komplexe Ausgestaltung einzelner Regelungen bewertete er kritisch. Prof. Dr. Gunter Warg stufte die vorgesehenen Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes dagegen als gesetzessystematisch überzeugend und verfassungskonform ein. Er verwies auf klare Eingriffsschwellen, unabhängige Kontrolle und neue Befugnisse, etwa den Zugriff auf IT-Systeme. Prof. Dr. Matthias Bäcker von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz beanstandete die weit gefassten Aufklärungsziele des Bundesnachrichtendienstes (BND). Diese ermöglichten eine umfangreiche Speicherung erhobener Daten; auch die Voraussetzungen für deren spätere Einsichtnahme seien teilweise nicht hinreichend streng. Zudem kritisierte er weitreichende Übermittlungsbefugnisse von BND und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sowie die vorgesehene Ermächtigung zu sogenannten Schutzmaßnahmen. Franziska Görlitz von der Gesellschaft für Freiheitsrechte begrüßte grundsätzlich die Anpassung des Nachrichtendienstrechts an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Sie warnte jedoch vor einer erheblichen Ausweitung der Überwachung und einer unzureichenden Kontrolle. Insbesondere die digitale Massenüberwachung und eine mögliche Aufweichung der Trennung zwischen Nachrichtendiensten, Polizei und Militär seien problematisch. Auch Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau sah in den geplanten operativen Befugnissen einen grundlegenden Wandel. Das Trennungsgebot habe verfassungsrechtliche Bedeutung und werde voraussichtlich im Mittelpunkt einer gerichtlichen Überprüfung stehen. Vosgerau bezweifelte, dass der Entwurf in seiner vorliegenden Form vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werde. Der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Hans-Georg Maaßen, lehnte den Entwurf ebenfalls in seiner gegenwärtigen Grundrichtung ab. Er kritisierte, dass die Befugnisse des Verfassungsschutzes erweitert würden, ohne dessen Beobachtungsauftrag und institutionelle Stellung neu zu ordnen. Er forderte eine stärkere Konzentration auf die Aufklärung von Terrorismus, Sabotage und Spionage sowie einen besseren Schutz legaler politischer Betätigung. Luca Manns von der Universität zu Köln bewertete die Reform hingegen grundsätzlich positiv. Er hielt die Zusammenführung der strategischen Aufklärung für sachgerecht und die vorgesehenen Speicherfristen für wohl noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Besondere Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall seien erforderlich, müssten jedoch gestuft, befristet und parlamentarisch kontrolliert werden. Die Anhörung verdeutlichte die unterschiedlichen Einschätzungen zur Reichweite neuer nachrichtendienstlicher Befugnisse und zur Ausgestaltung ihrer Kontrolle. Während mehrere Sachverständige die Modernisierung angesichts veränderter Bedrohungslagen unterstützten, warnten andere vor weitreichenden Eingriffsermächtigungen, umfangreicher Datenspeicherung und einer möglichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Zu den zentralen Streitfragen der Reform gehören damit insbesondere die Grenzen der Datenerhebung, die Wirksamkeit unabhängiger Kontrolle und die verfassungsrechtliche Bedeutung des Trennungsgebots.

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