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Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sexuellen Übergriffen, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen sowie vor verbalen und nonverbalen sexuellen Belästigungen

Gesetzentwürfe: 

Am 2. November 2026 veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf  zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sexuellen Übergriffen, sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen sowie vor verbalen und nonverbalen sexuellen Belästigungen. Er verfolgt das Ziel, bestehende Schutzlücken und Unzulänglichkeiten im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu beseitigen und den strafrechtlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu stärken. Insbesondere soll die bisherige Ausgestaltung der Vergewaltigung und der gemeinschaftlichen Begehung von Sexualstraftaten gemäß § 177 Abs. 6 StGB als besonders schwere Fälle durch eine Überführung in eigenständige Qualifikationstatbestände ersetzt werden. Die bisherige Einordnung als Strafzumessungsregel führt dazu, dass das erhöhte Strafmaß bei der Berechnung der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 4 StGB unberücksichtigt bleibt und die betreffenden Taten grundsätzlich bereits nach fünf Jahren verjähren. Dies werde dem gesteigerten Unrechtsgehalt der Taten, insbesondere bei wiederholten sexuellen Übergriffen, nicht hinreichend gerecht und könne zu erheblichen Einschränkungen der Strafverfolgung führen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Durch die Neuregelung soll die Vergewaltigung als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren ausgestaltet werden, wodurch sich die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf 20 Jahre verlängert. Für minder schwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Darüber hinaus soll der gesteigerte Unrechtsgehalt gemeinschaftlich begangener Sexualstraftaten künftig durch eigenständige Qualifikationstatbestände und entsprechend erhöhte Mindeststrafen berücksichtigt werden. Für gemeinschaftlich begangene Vergewaltigungen soll eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten, während bei gemeinschaftlich begangenen sexuellen Übergriffen oder sexuellen Nötigungen eine Mindeststrafe von drei Jahren vorgesehen ist. Eine weitere Strafschärfung soll für Fälle erfolgen, in denen die Tat eine Schwangerschaft verursacht; hierfür ist ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. In den genannten Konstellationen sollen minder schwere Fälle mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet werden können. Für Taten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht verjährt sind, sollen zudem die verlängerten Verjährungsfristen der neu geschaffenen Tatbestände Anwendung finden. Daneben soll der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB erweitert werden, um künftig auch erhebliche sexuell bestimmte Äußerungen und Gesten ohne körperlichen Kontakt strafrechtlich erfassen zu können. Voraussetzung hierfür soll sein, dass das betreffende Verhalten geeignet ist, die betroffene Person einzuschüchtern oder zu bedrängen. Damit soll eine bislang bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen werden, da verbale und nonverbale sexuelle Belästigungen nach geltendem Recht vielfach nicht von anderen Straftatbeständen erfasst werden und somit trotz ihrer erheblichen Beeinträchtigungswirkung straflos bleiben können. Die Erweiterung trägt zugleich den Empfehlungen der Expertengruppe zur Umsetzung der Istanbul-Konvention Rechnung.

 

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