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Gesetz zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität in den Bundesrat eingebracht. Der Entwurf wurde nach erster Beratung am 26. April 2024 den Ausschüssen zugewiesen. Hessen möchte die vom Europäischen Gerichtshof eröffneten Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung nutzen (EuGH, Urt. v. 20.9.2022 – C-793/19 und C-794/19) und die unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen der §§ 175, 176 TKG an die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG sowie des BVerwG anpassen, so dass eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich wird. So könne der oft einzige Ermittlungsansatz zur Identifizierung eines unbekannten Täters genutzt werden. Insbesondere betreffe dies die Weitergabe oder die Bereitstellung von Kinderpornografie im Internet. Daneben soll die Neuregelung auch der Verfolgung allgemeiner Kriminalität und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen. So soll es weiterhin „möglich sein, dass Internetzugangsdienste mindestgespeicherte IP-Adressen für eine Bestandsdatenauskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse verwenden dürfen, um den Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden die Identitätsdaten des relevanten Anschlussinhabers zu übermitteln.“ Eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf nicht vor. Folgeänderungen entstehen durch die Neuregelung in §§ 177, 180 TKG und in den §§ 100g, 101a StPO. Am 27. September 2024 hat der Bundesrat  beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

Die Fraktion der CDU/CSU hat am 15. Oktober 2024 ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherfrist von IP Adressen und Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/13366). Auch sie möchte die vom EuGH geschaffenen Spielräume nutzen und eine „unionsrechtskonforme und rechtssichere Mindestspeicherung von IP-Adressen und eventuell vergebenen Port-Nummern bei Telekommunikationsunternehmen“ einführen, um zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität darauf zugreifen zu können. Anders als die Landesinitiative aus Hessen, sieht der Entwurf eine angepasste dreimonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port Nummern vor. „Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist nicht vorgesehen.“ Zudem soll in § 100g StPO eine Klarstellung zur Funkzellenabfrage aufgenommen werden, um das Ermittlungsinstrument wieder zur Verfügung zu stellen. 

 

 

 

 

 

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