Abschaffung des § 188 StGB – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz

Gesetzentwürfe: 

 

Am 30. Juni 2025 hat die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 188 StGB – Stärkung der Meinungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/652). Im Jahr 2018 wurde nach dem Schmähgedicht Böhmermanns die „Majestätsbeleidigung“ (§ 103 StGB) abgeschafft. § 103 StGB habe eine Sonderstellung für ausländische Staatsrepräsentanten vorgesehen, die aus Sicht des Gesetzgebers nicht mehr zeitgemäß gewesen sei. Auch der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas habe betont, dass solche Strafvorschriften aus einer überholten Epoche stammten und nicht mehr in ein modernes Strafrecht passten. In der Folge der Corona-Pandemie sei jedoch ein gegenläufiger Trend beobachtet worden: Kritiker hätten darauf hingewiesen, dass mit der Reform des § 188 StGB eine neue Form der Sonderstellung für politische Amtsträger geschaffen worden sei. Die Bundesregierung habe im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität eine Verschärfung des § 188 StGB vorgenommen, mit dem Ziel, insbesondere öffentliche Personen des politischen Lebens vor Hassrede im Internet zu schützen. „Bei der Beleidigung geht es nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen. Da Beleidigungen gegenüber Politikern aus der Natur der Sache heraus häufig mit Kritik an politischen Entscheidungen und Entwicklungen verbunden sind, die der betreffende Politiker zu verantworten hat, steht dieser neue Tatbestand von vornherein im Spannungsfeld mit dem Recht auf zulässige Meinungsäußerung im demokratischen Diskurs“, so die Fraktion. Problematisch sei insbesondere, dass die Tat als Offizialdelikt auch ohne Antrag verfolgt werden könne und der Personenkreis erheblich ausgeweitet worden sei. Die vielen Hausdurchsuchungen seien nicht erforderlich und unverhältnismäßig. § 188 StGB schaffe ein Sonderrecht „zugunsten mächtiger Personen“ und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Es sei erforderlich, dass in einer Demokratie Amtsträger einer intensiveren öffentlichen Kontrolle unterlägen. „Sie müssen sich stärkerer Kritik aussetzen, was ein strengerer Schutz der Privatsphäre oder Ehre an dieser Stelle systemwidrig erscheinen lässt.“ Daher sei die Abschaffung des § 188 StGB geboten, „um die Gerechtigkeit im Sinne einer freien, gleichberechtigten Gesellschaft wiederherzustellen.
Am 12. September 2025 wurde der Gesetzentwurf erstmalig im Bundestag beraten und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte die Ablehnung empfohlen (BT-Drs. 21/3901). Dem folgten 440 Abgeordnete, die den Entwurf am 29. Januar 2026 nach halbstündiger Aussprache ablehnten. 

Am 9. Juni 2026 brachte die Fraktion der AfD erneut einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 188 StGB (Meinungsfreiheits- und Demokratieförderungsgesetz) in den Bundestag ein (BT-Drs. 21/6328). Er wurde am 11. Juni 2026 erstmals beraten und im Anschluss an die Ausschüsse überwiesen. Die Fraktion argumentiert diesmal, dass § 188 StGB auf eine bereits 1931 erlassene Verordnung zum Schutz des inneren Friedens zurück gehe und 1951 als § 187a StGB in das Strafgesetzbuch übernommen wurde, wobei zunächst ausschließlich ehrenrührige Tatsachenbehauptungen (üble Nachrede und Verleumdung) gegenüber Personen des öffentlichen Lebens erfasst waren. Erst durch die Reform im Jahr 2021 wurde der Tatbestand auf reine Beleidigungen ausgeweitet und zugleich verschärft, insbesondere durch die Einführung eines Offizialdelikts sowie die Anhebung des Strafrahmens. § 188 StGB stelle damit eine qualifizierte Strafnorm dar, die an die Grunddelikte der §§ 185 ff. StGB anknüpfe und dem Schutz der Funktionsfähigkeit des politischen Lebens diene. In der Praxis sei seit der Reform ein deutlicher Anstieg der Verfahren zu verzeichnen, begleitet von Kritik an einzelnen Ermittlungsmaßnahmen und gerichtlichen Entscheidungen sowie an einer möglichen Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit. Diese Entwicklung habe eine rechtspolitische Debatte über die Reichweite und Notwendigkeit der Vorschrift ausgelöst, die teilweise bis hin zu Forderungen nach ihrer Abschaffung reiche. Daher solle der § 188 StGB ersatzlos gestrichen werden. 
Am 11. Juni 2026 hat sich der Bundestag erstmals mit dem neuen Entwurf befasst und ihn im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.