Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

Gesetzentwürfe:

Am 11. September 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen veröffentlicht. Angesichts der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Kooperation soll durch die Neuregelung eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung ermöglicht werden, die gleichzeitig auch die subjektiven Rechte der betroffenen Personen hinreichend in den Blick nimmt. Dazu soll das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit überarbeitet, neu strukturiert und modernisiert werden. 

Der Entwurf will hierbei nicht nur der sich verändernden faktischen Lage des internationalen Rechtshilferechts gerecht werden, sondern zudem neue unionsrechtliche Rechtsakte zum Rechtshilferecht und die aktuelle Rechtsprechung der obersten europäischen und nationalen Gerichte berücksichtigen. Durch die Änderungen erhofft sich das BMJ einerseits die Vereinfachung und Systematisierung des Gesetzesaufbaus, andererseits die Gewährleistung angemessener subjektiver Rechte der Betroffenen. Der Entwurf will sich hierbei darauf fokussieren, die Geltendmachung der Rechtsschutzmöglichkeiten zu vereinfachen und zu vervollständigen. Das Rechtshilferecht in Strafsachen soll dadurch insgesamt systematisiert und dadurch übersichtlicher gestaltet werden.

Die Stärkung des Rechtsschutzes soll konkret dadurch verwirklicht werden, dass spezielle Regelungen zur Rechtsbeistandschaft und anderen Verfahrensrechten eingeführt werden; zudem will der Entwurf Datenschutzstandards, die es durch die Behörden einzuhalten gilt, kodifizieren. Im Auslieferungsverfahren soll nunmehr ein Recht auf Anhörung vor dem für die Entscheidung zuständigen Gericht geregelt werden. Insgesamt soll die gerichtliche Beteiligung an dem Auslieferungsprozess verstärkt werden. 

Das BMJ will auch die internationale Rechtshilfe mit internationalen Einrichtungen neu regeln. Hierzu soll die vertikale Zusammenarbeit mit diesen Institutionen an die Zusammenarbeit mit Drittstaaten angeglichen werden.Letztlich ist (auch) Ziel des Entwurfs, zahlreiche neue unionsrechtliche Rechtsakte umzusetzen. Hierzu gehören u.a. die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates. Zur Erforderlichkeit der Gesetzesänderung wurde vom BMJ auch angeführt, dass etwaige Alternativen nicht vorzugswürdig wären. Vielmehr ließe sich bei nur punktuellen Änderungen kein in sich geschlossenes System der internationalen Strafrechtshilfe schaffen; dies würde dazu führen, dass das IRG für Praktiker in der Anwendung erhebliche Schwierigkeiten bereithält. 

Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland: BR Drs. 63/22

Die Länder Baden-Württemberg und Saarland haben am 22. Februar 2022 erneut einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 63/22, BR Drs. 645/19) in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf unterfiel in der vergangenen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt der Antrag bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg brachte einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 645/19) in den Bundesrat ein. 

Die letzte Änderung des BZRG (im Jahr 2009) sollte es betroffenen Stellen erleichtern, eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Umgangsverbote mit Minderjährigen für verurteile Kindesmissbrauchstäter zu treffen. Wegen der derzeitigen Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG sei dies jedoch noch nicht in vollem Umfang erreicht.

Zum Minderjährigenschutz hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Vorsorge getroffen, einschlägig nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB vorbestrafte Personen von einem beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit Minderjährigen fernzuhalten und hat u.a. das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG) enthält über das einfache Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG) hinaus Eintragungen, die wegen geringer Strafhöhe nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden.

Flankiert werden die Regelungen des BZRG seit Januar 2012 durch § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Beschäftigungsausschluss für einschlägig Vorbestrafte in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII, ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Strafhöhe begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich faktisch nur aus den Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG. Die Aufnahmefrist des BZRG bemisst sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 34 BZRG). Mit abnehmender Strafhöhe überwiegt demnach das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB zu einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Für andere Sexualstraftatbestände und die anderen in § 34 Abs. 2 BZRG genannten Straftaten gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Liegt die Freiheits- oder Jugendstrafe entsprechend jedoch unter einem Jahr, gilt eine Aufnahmefrist in die Führungszeugnisse von 3 oder 5 Jahren. Ist eine Eintragung zu tilgen, erhalten die Behörden, Gerichte oder sonstigen Stellen keine unbeschränkte Auskunft (§ 41 abs. 1 BZRG) mehr, auch nicht mehr über die Aufnahmefrist hinaus. Wann eine Eintragung zu tilgen ist, bestimmt sich ebenfalls nach der Strafhöhe. Hier beträgt die längste Frist für Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB 20 Jahre, für Geldstrafen bis 90 Tagessätze 5 Jahre. Eine Tilgung bewirkt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Das heißt jedoch, dass eine Institution einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII nicht mehr begründen kann, selbst wenn sie Kenntnis von der einschlägigen Verurteilung hat. Nur unter engen Voraussetzungen sieht § 52 BZRG dann noch eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. 

In dem Gesetzesantrag kritisiert daher das Land Baden-Württemberg, dass es einschlägig vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachzugehen. Dies sei zum Schutz der Minderjährigen nicht hinzunehmen und zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG vor, der Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 176 bis 176 b, 184b, 184d Abs. 2 S. 1 oder 184e Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB von der Aufnahmefrist ausnimmt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird. Parallel dazu sollen die entsprechenden Verurteilungen auch von der Tilgung ausgenommen werden. 

Am 20. Dezember 2019 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Antrag Baden-Württembergs. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzentwurf zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat (BR Drs. 645/1/19) die Länderinitiative in den Bundestag mit der Maßgabe einzubringen, die Speicherung der Straftaten auf solche mit pädophiler Neigung zu beschränken. Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung der Daten aus Fällen der Verurteilung nach JGG wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Materialien oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Erwachsene, sei im Lichte des Resozialisierungsgedankens als unverhältnismäßig zu werten. 

Am 14. Februar 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und setzte dies am 24. März 2020 um (BT Drs. 19/18019). Mit Ablauf der Legislaturperiode unterfiel der Entwurf dem Grundsatz der Diskontinuität. 

 

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen – Zurechnung von Verantwortung entlang von Wertschöpfungsketten

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Marco Willumat 

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Abstract
Können deutsche Unternehmen oder ihre Geschäftsleitungen für die Verletzung von Menschenrechten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn diese durch Dritte – Tochterunternehmen oder Geschäftspartner und deren Mitarbeiter – im Ausland unmittelbar verursacht werden? Die Frage wird durch die Verwendung von mehrstufigen Wertschöpfungsketten („Supply Chains“) sowohl komplexer als auch drängender. Die Initiative für ein „Lieferkettengesetz“ zeigt Chancen und Gefahren. Neben bekannten tragischen Fällen in der jüngsten Vergangenheit geht es auch um die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, die Bekämpfung von Menschenhandel und illegalem Waffenhandel sowie Korruption. Alles Faktoren, welche die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen signifikant erhöhen.

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Strafbarkeit und Strafwürdigkeit der sexuellen Täuschung 

von Moritz Denzel und Renato Kramer da Fonseca Calixto, Master of Law (Faculdade Damas, Brasilien)

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Abstract
Mit der jüngsten Sexualstrafrechtsreform des Jahres 2016 wurde der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung deutlich erweitert. Im Zuge der Neukonzeption des § 177 StGB hat der Gesetzgeber das „Nein heißt Nein“-Modell in geltendes Recht überführt und damit das Ziel einer stärkeren Beachtung des sexuellen Willens verfolgt. Nach der Neufassung des § 177Abs. 1 StGB macht sich nunmehr strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Im Zuge der Reform hat sich ein neues Problemfeld eröffnet: Die Strafbarkeit der sexuellen Täuschung. Zwar hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Fällen, in denen eine Person durch Täuschung – etwa die Vorspiegelung bestimmter persönlicher Eigenschaften – zu einer sexuellen Handlung veranlasst wurde, nicht explizit geregelt, indes schließt der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB eine Subsumtion unter die Norm prima facie nicht aus. In diesem Sinne finden sich nunmehr auch Stimmen im Schrifttum welche (zumindest in einigen Fallgruppen) eine Strafbarkeit de lege lata befürworten, während die vormalige Fassung des § 177 StGB sexuelle Täuschungen hingegen unstreitig nicht erfasste. Befürwortet wird insbesondere eine Strafbarkeit des Stealthings – des non-konsensualen, heimlichen Entfernens des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs. Mit einer kürzlich erfolgten Verurteilung in einem derartigen Fall durch das AG Tiergarten hat sich nunmehr auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung jüngst dieser Ansicht angeschlossen. Obergerichtliche Stellungnahmen zu dieser Frage sind allerdings bislang noch ausgeblieben. Wie die Autoren belegen werden ist indes nach geltendem Recht die sexuelle Täuschung in keinem Fall nach § 177 StGB strafbar. Da allerdings, wie weiter aufgezeigt werden wird, die Vornahme sexueller Täuschungen in manchen Fallkonstellationen strafwürdiges Unrecht verwirklicht ist de lege ferenda die Statuierung einer entsprechenden Strafbarkeit in den Blick zu nehmen.

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Hate Speech – zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens

von Staatsanwalt Christoph Apostel

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Abstract
Im Zusammenhang mit der Kommunikation im Internet und speziell in den sozialen Medien wird ein Anstieg von Hate Speech wahrgenommen und diskutiert. Aktualität erhielt das Phänomen durch den Fall Walter Lübcke, nach dessen Tod es zu zahlreichen Äußerungen im Netz, insbesondere durch Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, gekommen ist, die unter das Deliktsphänomen Hate Speech subsumiert werden können. Der vorgenannte Fall und die aktuelle Debatte bieten Anlass für diesen Beitrag, Hate Speech nicht nur als für die Ermittlungsbehörden relevantes Thema, sondern aus kriminologischer Sicht und als gesamtgesellschaftliches Problem zu behandeln.

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Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat am 9. September 2019 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19) in den Bundesrat eingebracht. Gerade Politiker, die im öffentlichen Leben stehen, seien strafrechtlich besonders vor beleidigenden und bedrohenden Äußerungen in sozialen Netzwerken zu schützen. Bislang seien nach h.M. in Rspr. und Literatur durch § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) nur Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Mitglieder des Bundestages, die Abgeordneten Deutschlands im europäischen Parlament sowie Spitzenfunktionäre politischer Parteien erfasst und Politiker auf kommunaler Ebene gerade nicht. Ihnen komme nur ein begrenzter Einfluss auf das politische Leben im Gesamtstaat zu. Dem Land Rheinland-Pfalz erscheint diese Sichtweise anlässlich des beträchtlichen Fortschritts auf dem Gebiet der Kommunikation, insbes. auf Äußerungsplattformen im Internet und in den sozialen Medien, realitätsfern. Vielmehr seien es gerade die auf kommunalpolitischer Ebene tätigen Personen, die eine Internethetzte oftmals besonders stark treffe. 

2017 haben sich bereits die Justizminister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) mit Blick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet auf einen Anpassungsbedarf zu überprüfen. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, § 188 StGB dahingehend zu ergänzen, dass auch auf kommunaler Ebene tätige Politiker vor üblen Nachreden und Verleumdungen geschützt werden. Im gleichen Zuge soll das Strafantragserfordernis des § 194 StGB gelockert werden. Der Tatbestand des § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erfahren, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Für den Fall, dass sich die Bedrohung auf eine in § 188 StGB genannte Person bezieht, ist der erhöhte Strafrahmen des § 188 Abs. 1 StGB vorgesehen. 

In seiner Plenarsitzung am 29. November 2019 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf an die Bundesregierung weiterzuleiten. Am 8. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT Drs. 19/16401) in den Bundestag ein.

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des BMJV, das am 19. Dezember 2019 einen entsprechenden Referentenentwurf auf den Weg brachte. Der Entwurf nimmt auf die Länderinitiative Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. Nähere Informationen dazu finden Sie hier

 

 

 

 

 

 

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