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Gesetzesantrag zur Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten

Gesetzentwürfe: 

Das Land NRW hat einen Gesetzesantrag (BR Drs. 421/19) in den Bundesrat eingebracht, mit dem ein neuer Straftatbestand hinsichtlich des Werbens für terroristische Straftaten in das StGB eingeführt werden soll. 

Die neuen technischen Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass terroristische Propaganda zu einer wachsenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist.  Vor allem im Internet wird auf professionell gestalteten Informationsplattformen ein erster Zugang zu extremistischem Gedankengut geboten. Ein weitergehender Austausch zu den Themen erfolgt über Chats und Foren. Nicht selten werden auch Propagandavideos über das Netz verbreitet. Dabei stellt die Einwirkung über das Internet insbesondere für junge Einzeltäter einen bedeutsamen Risikofaktor für Radikalisierungsprozesse dar. Dies gilt ebenso für anderweitige Extremismen. Insbesondere der Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke vom 2. Juni 2019 zeige, dass auch eine Bedrohung durch rechtsextremistisches Gedankengut vor staatlichen Institutionen nicht halt mache. 

Nach derzeitiger Rechtslage sei aufgrund eines fehlenden Organisationsbezugs der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung  nach § 129a Abs. 5 S. 2 StGB vielfach nicht einschlägig. Ebenso scheitert mangels einer Konkretisierung der Tat häufig eine Strafbarkeit auf Grundlage des § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Da extremistische Propaganda meist keine Anleitung zu Straftaten (§§ 91 oder 130a StGB) oder eine Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten (§ 131 StGB) enthalte, bestehe hier eine Strafbarkeitslücke. Diese galt es nach Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung durch die Einführung einer Strafbarkeit des Befürwortens terroristischer Straftaten bereits bis zum 8. September 2018 zu schließen. Die Einführung eines § 91a StGB – Werben für terroristische Straftaten – soll damit den Regelungsauftrag erfüllen. Der bisherige § 91a StGB wird demnach zu § 91b StGB. 

§ 91a Werben für terroristische Straftaten 

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die eine Befürwortung oder Verharmlosung einer der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten enthält und nach ihrem Inhalt bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung eine der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten befürwortet oder verharmlost, um die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. 

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze richten.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird das Zugänglichmachen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn weder das Zugänglichmachen durch einen Deutschen erfolgt noch sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch gegen Verfassungsgrundsätze richten.“

Die Ausschüsse des Bundesrates haben am 27. September bereits ihre Empfehlung (BR Drs. 421/1/19) ausgesprochen, den Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen. Das Plenum sollte hierüber am 11. Oktober 2019 entscheiden, die Abstimmung wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. 

 

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