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Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Lebenslang alleine reicht nicht? - Zur Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe - zugleich eine Besprechung von OLG Stuttgart, Urt. v. 16.9.2025 - 5 St 2 Bis 231/24
von Dr. Christopher Bona 

"Revenge Porn" als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung? zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.4.2025 - 3 StR 40/25
von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Svenja Martin 

Migration und Gewaltdelinquenz: Kriminalstatistische Daten, Befunde und Einordnungen
von Prof. Dr. Ralf Kölbel

Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Nachrichten-Dienst, Geheim-Polizei, Hilfs-Streitkraft?
Zur beabsichtigten Stärkung der "operativen Fähigkeiten" des Bundesnachrichtendienstes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Das E-Evidence-Gesetzespaket: Ein Meilenstein in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung in der EU? 
von Juliane Bentler 

BUCHBESPRECHUNGEN

Maximilian Nussbaum: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke. Zugleich ein Beitrag zum Allgemeinen Teil des Medienstrafrechts 
von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer 

Georgia Stefanopoulou: Digitale Gesellschaft und Strafrecht 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Lasse Ferdinand Quarck: Die künstliche Intelligenz in der Strafrechtsdogmatik. Zur Verantwortung beim Einsatz von intelligenten Agenten und zur (Be-)Strafbarkeit von "e-Personen"  
von Gunnar Spilgies  

Uwe Marquardt/Markus Thiel/Lars Berster/Benedict Pietsch (Hrsg.): Krieg in der Ukraine: Perspektiven 
Interdisziplinäre Tagung an der Deutschen Hochschule der Polizei, Münster 

von Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

TAGUNGSBERICHT

47. Strafverteidiger:innentag an der Universität zu Köln 
Freie Fahrt für freie Richter - Die Beschleunigung des Strafverfahrens 

von Alfredo Franzone 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenslang allein reicht nicht? – Zur Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – zugleich eine Besprechung von OLG Stuttgart, Urteil v. 16.9.2025 – 5 St 2 Bjs 231/24

von Dr. Christopher Bona

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Abstract
Der Beitrag untersucht die in der Rechtsprechungspraxis anerkannte Verbindung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe einen eigenständigen sichernden Mehrwert entfaltet. Die Analyse zeigt, dass die Prognosemaßstäbe für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe und für die Beendigung der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen deckungsgleich sind. Der mit der Sicherungsverwahrung verfolgte, negativ spezialpräventive Zweck kann vollständig durch die (Weiter-)Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die kumulative Anordnung kriminalpolitisch entbehrlich. Auch die vom OLG Stuttgart angeführten Erwägungen zu möglichen negativen Auswirkungen einer (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung auf die Resozialisierungsbereitschaft des Verurteilten überzeugen nicht. Vielmehr können die mit ihr verbundenen erweiterten Therapie- und Betreuungsangebote im Strafvollzug (§ 66c Abs. 2 StGB) einen positiven Effekt entfalten. Die Entscheidung gibt Anlass, die Sanktionspraxis kritisch zu hinterfragen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe neu zu bewerten.

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„Revenge Porn“ als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung? Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.4.2025 – 3 StR 40/25

von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Svenja Martin 

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Abstract
Der Beitrag analysiert die strafrechtliche Behandlung bildbasierter sexualisierter Angriffe im deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung aktueller Phänomene wie „Revenge Porn“ und sexualisierter Deepfakes. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des BGH, die das Verhältnis zwischen § 201a StGB und § 184k StGB konkretisiert. Der Fall betrifft die unbefugte Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung. Der Beitrag zeigt, dass diese Differenzierung den tatsächlichen Unrechtsgehalt vieler Fälle nicht abbildet, da Betroffene vor allem ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Die aktuelle Rechtslage erscheint fragmentiert und inkonsistent.

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Migration und Gewaltdelinquenz: Kriminalstatistische Daten, Befunde und Einordnungen

von Prof. Dr. Ralf Kölbel

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Abstract
Vor dem Hintergrund öffentlicher Debatten über ein Problemfeld, das in aufschlussreicher Verkürzung gern als „Ausländer-“ oder „Flüchtlingskriminalität“ bezeichnet wird, stellt der Beitrag eine umfangreiche Auswertung kriminalstatistischer Daten vor und ordnet deren Ergebnisse in den übrigen Forschungsstand ein. Dieses Material verweist trotz seiner Breite sowohl auf weite Bereiche des Nichtwissens, die nicht durch meinungsgetragene Scheingewissheiten überdeckt werden dürfen, als auch auf Differenzierungserfordernisse, die gegenüber den absichtsvollen Zuspitzungen mancher Stellungnahmen zu verteidigen sind.

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Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Wer lange genug kriminalpolitisches Geschehen von der Warte und aus dem Elfenbeinturm der Strafrechtswissenschaft beobachtet, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Politik zur Befriedigung von Regelungsbedürfnissen im Strafrecht weniger durch kritische Analysen der lex lata von Strafrechtswissenschaftlern als durch medial verbreitete Schilderungen persönlichen Betroffenseins von – teilweise prominenten −  Opfern  und die dadurch mobilisierte breite Unterstützung aus dem Volk anspornen lässt.  Die vor Kurzem der Öffentlichkeit mitgeteilten Pläne aus dem Bundesjustizministerium zur Ertüchtigung des Strafrechts gegen neuartige Formen „virtueller Gewalt“ vor allem zum Nachteil von Frauen und gegen sonstige missbilligenswerte Angriffe auf Ehre und sexuelle Selbstbestimmung sind das Ergebnis eines Prozesses, der gewiss schon lange begonnen hatte, bevor die bekannte Schauspielerin Collien Fernandes mit ihren Mitteilungen über bizarre Ungeheuerlichkeiten ihres Ehelebens an die Öffentlichkeit gegangen ist. Dass dadurch der gesetzgeberischen Initiative eine „Gunst der Stunde“ bereitet worden ist, dürfte eine der Wahrheit nahekommende Mutmaßung sein. Jedenfalls konnte Justizministerin Stefanie Hubig davon ausgehen, dass die Bekanntgabe des Gesetzesentwurfs zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein starkes Zustimmungs-Echo auslösen wird, was ohne den Rückenwind einer aktuell multimedial begleiteten Affäre mit großräumigen Aktionen organisierter Empörungskundgabe und Solidarisierungsgesten wohl kaum der Fall wäre. Dagegen ist nichts einzuwenden, sofern damit – was hier nicht bestritten werden soll – begründeten Forderungen nach Schließung von Lücken im Strafrecht und Erweiterung und Verschärfung bestehender Strafvorschriften Rechnung getragen wird. Mit Unverständnis und Verärgerung darf man aber wohl darauf hinweisen, dass Aufrufe aus der Strafrechtswissenschaft an die Adresse der Politik, endlich auf Änderungsbedarfe in mindestens ebenso wichtigen Bereichen des geltenden Strafrechts zu reagieren, ungehört verhallen, vielleicht weil es dazu keine realen Fälle gibt, deren mediale Verbreitung die Seele des Volkes oder eines Teils davon ähnlich zum Kochen bringt, wie der Fall Fernandes-Ulmen. Konkret gemeint sind damit Regelungsdefizite im Verkehrsstrafrecht, die es schon lange gibt, die in der Strafrechtsliteratur hinlänglich diagnostiziert und dokumentiert sind und deren Praxisrelevanz hin und wieder durch schreckliche Fälle bestätigt wird. Freilich schaffen diese es nicht auf das Cover einer Ausgabe des SPIEGEL und als Diskussionsthema in die Talkshows, obwohl an denen in der deutschen Medienlandschaft beileibe kein Mangel herrscht. In der Untätigkeit der gesetzgebenden Körperschaften manifestiert sich eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit im Straßenverkehr sowie, wenn man es scharf kritisierend kommentieren will, ein Mangel an Respekt vor menschlichem Leben. Vielleicht schwingt auch eine gewisse Hemmung mit, den Menschen ihr „liebstes Kind“, das Automobil, durch zu viel strafrechtliche Strenge madig zu machen. Der vorliegende Text wurde in der Hoffnung geschrieben, dass er nicht nur von Kollegen gelesen wird, die ohnehin nicht überzeugt werden müssen, sondern auch von politischen Akteuren, die unmittelbar an den „Schalthebeln“ sitzen und die Prozesse in Bewegung setzen können, an deren Ende ein zufriedenstellendes Ergebnis stehen sollte.

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Nachrichten-Dienst, Geheim-Polizei, Hilfs-Streitkraft? Zur beabsichtigten Stärkung der „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

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Abstract
Im Zusammenhang mit der anstehenden Novelle des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes wird über das Vorhaben der Bundesregierung berichtet, die „operativen Fähigkeiten“ des Bundesnachrichtendienstes zu stärken und ihn zur „ersten Verteidigungslinie“ des Staates weiterzuentwickeln. Die dabei zu erwartende Schaffung operativer Befugnisse, beispielsweise zu Sabotagemaßnahmen, „Hacker“-Angriffen und Desinformationskampagnen, wäre mehr als ein bloßer Modernisierungsschritt – es handelte sich um einen grundlegenden Funktionswandel in Richtung eines „Geheimdienstes“. Wäre eine solche fundamentale Veränderung eines wesentlichen Bausteins der Sicherheitsarchitektur verfassungsrechtlich zulässig?

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Das E-Evidence-Gesetzespaket: Ein Meilenstein in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung in der EU?

von Juliane Bentler 

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Abstract
In vielen der heutigen Strafverfahren spielen digitale Beweismittel eine zentrale Rolle. Der Zugang zu elektronischen Beweismitteln kann für Strafverfolgungsbehörden ein langwieriger und komplizierter Vorgang sein. Auf dieses Problem hat der europäische Gesetzgeber mit der E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/ 1543 sowie der dazugehörigen Richtlinie (EU) 2023/ 1544 reagiert, damit die Behörden unabhängig vom Speicherort der Daten einfacher und schneller Zugang zu elektronischen Beweismitteln erhalten. Der Beitrag gibt einen Überblick über das E-Evidence-Gesetzespaket, untersucht die wesentlichen Kritikpunkte und setzt sich kritisch mit dem am 13. März 2026 in Kraft getretenen Elektronischen-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz (EBewMG) auseinander, welches die E-Evidence-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt sowie Durchführungsvorschriften zur E-Evidence-Verordnung vorsieht.

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Maximilian Nussbaum: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Anbietern (innerhalb) sozialer Netzwerke. Zugleich ein Beitrag zum Allgemeinen Teil des Medienstrafrechts

von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer

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2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19473-5, S. 583, Euro 129,90

Plattformen wie X, TikTok oder Telegram sind zu zentralen Schauplätzen strafbarer Kommunikation geworden – von Hassrede und Volksverhetzung über die Verbreitung verbotener Inhalte bis hin zum Betrieb kriminell ausgerichteter Substrukturen innerhalb sozialer Netzwerke. Dass das Strafrecht auf diese Entwicklung bislang nur unzureichend reagiert hat, bildet den Ausgangsbefund der im Herbst 2024 von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover angenommenen Dissertationsschrift. Das erklärte Ziel ist ambitioniert: Nussbaum will nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Anbieter sozialer Netzwerke klären, sondern zugleich einen Beitrag zur Herausbildung eines Allgemeinen Teils des Medienstrafrechts leisten. Dieser Doppelansatz  verleiht der Arbeit eine besondere strukturelle Spannung. Der Untersuchungsgegenstand ist dabei bewusst begrenzt. Im Mittelpunkt stehen Kommunikationsdelikte, also Inhaltsverbreitungs- und Äußerungsdelikte. Fragen des Datenschutzes oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden ausgeklammert.

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Georgia Stefanopoulou: Digitale Gesellschaft und Strafrecht

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2025, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-163766-7, S. 290, Euro 104,00

Die fortschreitende Digitalisierung prägt nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und stellt das Strafrecht vor grundlegende Herausforderungen. Neue Kommunikationsformen, digitale Tatmittel und algorithmische Entscheidungsprozesse werfen Fragen nach Verantwortung, Schutzgütern und der Anpassungsfähigkeit bestehender Rechtsnormen auf. Während Einzelphänomene durch Monografien schon zahlreich beleuchtet wurden, fehlt es an einer theoretischen Grundlegung des gesamten Phänomenbereichs. Insofern möchte Stefanopoulou in ihrer Habilitationsschrift ein kriminalsoziologisches Konzept von Digitalisierung entwerfen. Dieses soll dann ein „Gerüst“ bieten für die Auseinandersetzung mit einzelnen Phänomenen und dogmatischen und kriminalpolitischen Fragestellungen.[1]

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Lasse Ferdinand Quarck: Die künstliche Intelligenz in der Strafrechtsdogmatik. Zur Verantwortung beim Einsatz von intelligenten Agenten und zur (Be-)Strafbarkeit von „e-Personen“

von Gunnar Spilgies

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2025, Springer, ISBN 978-3-658-50503-5, S. 261, € 84,99

Das Thema der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Rechtsgutsverletzungen beim Einsatz von KI ist mittlerweile monographisch intensiv bearbeitet. Die Mehrzahl der Autoren lehnt hierbei eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit der KI sowohl de lege lata als auch de lege ferenda in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ab.[1] Zuletzt hat jedoch Schiemann in dieser Zeitschrift eine Arbeit kritisch gewürdigt, in der sich die Autorin für die Ausgestaltung eines „Maschinenstrafrechts“ ausspricht.[2] Nunmehr unternimmt auch Lasse Ferdinand Quarck, der schon vor einiger Zeit die Einführung einer KI-Strafbarkeit als „langfristig unumgänglich“ bezeichnet hat,[3] in seiner von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Dissertation angenommenen Arbeit den Versuch, die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit sog. starker KI als E-Person darzulegen und strafrechtsdogmatisch zu begründen. Die ausgezeichnete Bewertung der Arbeit („summa cum laude“), die Verleihung des Promotionspreises der Schleswig-Holsteinischen-Universitäts-Gesellschaft sowie der vom Autor selbst formulierte Anspruch, ein „besonderes Merkmal“ seiner Arbeit sei „die tiefgehende Analyse der Handlungs- und Schuldfähigkeit von Künstlicher Intelligenz, auch im Vergleich zu Unternehmen“ (S. 18), lassen eine gewinnbringende Lektüre erwarten. Ob die Arbeit dieser Erwartung tatsächlich gerecht wird, soll die nachfolgende Besprechung zeigen.

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