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Migration und Gewaltdelinquenz: Kriminalstatistische Daten, Befunde und Einordnungen

von Prof. Dr. Ralf Kölbel

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Abstract
Vor dem Hintergrund öffentlicher Debatten über ein Problemfeld, das in aufschlussreicher Verkürzung gern als „Ausländer-“ oder „Flüchtlingskriminalität“ bezeichnet wird, stellt der Beitrag eine umfangreiche Auswertung kriminalstatistischer Daten vor und ordnet deren Ergebnisse in den übrigen Forschungsstand ein. Dieses Material verweist trotz seiner Breite sowohl auf weite Bereiche des Nichtwissens, die nicht durch meinungsgetragene Scheingewissheiten überdeckt werden dürfen, als auch auf Differenzierungserfordernisse, die gegenüber den absichtsvollen Zuspitzungen mancher Stellungnahmen zu verteidigen sind.

Against the backdrop of public debates on a field of concern that is often simplified and referred to as “foreigner crime” or “refugee crime,” this article offers a comprehensive analysis of crime statistics and situates its findings within the broader state of research. Despite its scope, this material highlights unknowledge that should not be replaced by opinion-based pseudo-certainties, but also the need for differentiation, which must be defended against the intentional exaggerations found in some contributions.

I. Einführung

Die anhaltende Häufigkeit, mit der die Kriminalität von Menschen, die als migrantisch eingeordnet werden, in traditionellen wie sozialen Medien als Diskursgegenstand dient, ist fortwährend erlebbar. Oftmals rückt die Thematik dabei gerade dann in den Vordergrund, wenn viel allgemeinere zuwanderungspolitische Fragen zu erörtern sind. Nicht selten erfährt sie auch eine Zuspitzung, die als Vehikel in der sachfernen machtpolitischen Auseinandersetzung fungiert. Das gleichzeitige Desinteresse an der Kriminalität machthabender Akteure steht zu all dem in einem markanten Kontrast.

An der Reproduktion jener Diskussionen (und des Tonfalls, in dem sie geführt werden) beteiligen sich zuweilen auch öffentlichkeitssuchende Stimmen von der Peripherie des kriminologischen Faches,[1] deren Gemeinsamkeit im Gestus des „Sich-ehrlich-Machens“ besteht. All den alltäglichen Debatten um „migrationsbedingte Kriminalität“ zum Trotz wird von ihnen ein zensurnahes Beschwichtigungsklima behauptet, dem endlich entgegenzutreten sei.[2] Man dürfe die „wegrechnende“ Problemleugnung nicht länger hinnehmen und sei berufen, die unbequemen Realitäten (nämlich die Kriminalitätslasten der Migration) endlich zur Sprache zu bringen.[3] Doch was ist die Realität, und was weiß man darüber, und was weiß man nicht?

Die Schwierigkeiten, hierauf eine Antwort zu geben, sind Anlass für den vorliegenden Text. In einer Erkenntnissituation, in der das empirische Wissen zur Thematik zwar begrenzt, aber auch im Wachsen begriffen ist, bemüht er sich um einen Überblick. Angesichts der vorhandenen Datenbasis setzt er dabei notgedrungen einen kriminalstatistischen Schwerpunkt und versucht zu zeigen, welche Aussagen sich den amtlichen Zahlen (ungeachtet ihrer grundsätzlichen Hinterfragbarkeit[4]) entnehmen lassen (oder: welche nicht) und welcher Forschungsbedarf durch sie induziert wird (oder: unter Umständen in Ansätzen erfüllt ist). Gemessen an den Üblichkeiten nimmt er dafür eine etwas intensivere Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) vor und ergänzt dies um die Daten der Strafverfolgungsstatistik (StrafSt).[5] Angesichts der öffentlichen Fokussierung auf schwere gewaltförmige Varianten der oft sog. „Ausländerkriminalität“ konzentriert er sich auf gewichtige Körperverletzungs-, Tötungs- und Sexualdelinquenz – klammert also quantitativ durchaus relevante Deliktsbereiche (BtMG, (Laden-)Diebstahl, Raub) weitgehend aus.[6]

II. Kriminalstatistische Aussagen zur schweren Gewaltkriminalität im Zuwanderungskontext

1. Deliktsaufkommen: Entwicklung und Verteilung auf die nicht-/deutsche Bevölkerung

In den Jahren seit 2009 – also im Zeitraum, in dem die neueren großen Zuwanderungsprozesse (im Zusammenhang mit den Kriegen in Syrien und der Ukraine) fielen – stieg das Deliktsaufkommen in den hier untersuchten Bereichen nicht bzw. nur vorübergehend an (Tab. 1[7] und D1).[8] Die Anzahl der polizeilich registrierten Fälle (F) und der Verurteilten (VU) veränderte sich kaum – abgesehen von einer Sonderentwicklung bei den Sexualdelikten (v.a. bei den dortigen Verdachtsfällen), die sehr wahrscheinlich mit der (Ende 2016) erheblich erweiterten tatbestandlichen Reichweite von §§ 177, 178 StGB in einem Zusammenhang steht.[9] Dagegen blieb das Aufkommen der Tötungsdelikte im Hellfeld weitgehend stabil und bei der schweren/gefährlichen Körperverletzung ging es sogar zurück (bei einem moderaten Wiederanstieg nach 2022).

Die Migrationsbewegungen ab 2015 und der damit einhergehende Bevölkerungszuwachs koinzidierten also nicht mit einem Zuwachs im registrierten Deliktsvolumen.[10] Dies kann ebenso auf einheitlichen, wie auf sich ausgleichenden gegenläufigen Entwicklungen in der Deliktsbelastung verschiedener Bevölkerungsgruppen beruhen. Kriminalstatistisch ist das lediglich anhand der sehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

allgemeinen Differenzierung von deutschen (d) und nichtdeutschen (nd) Personen[11] und auch nur – neben VU – anhand der polizeilich als aufgeklärt eingestuften Vorwürfe (Tatverdächtige – TV)[12] überprüfbar. Auf dieser Grundlage zeigt sich aber in der Tat ein unterschiedlicher Verlauf: Bezogen auf das Jahr 2009 und gemessen anhand der TV- und VU-Zahlen geht die Delinquenzhäufigkeit in der d Bevölkerungsgruppe kontinuierlich zurück, während sie in der nd Bevölkerungsgruppe ab 2015/16 bei den TV bzw. ab 2016/17 bei den VU steigt. Diese gemeinsame Grundrichtung schließt einige deliktsspezifische Besonderheiten aber nicht aus: einen schwankungsanfälligen Verlauf bei §§ 211 ff. StGB infolge generell geringer Fallzahlen; eine eher moderate Entwicklung bei §§ 224, 226 StGB in der nd Gruppe und einen neuregelungsbedingten Anstieg bei §§ 177, 178 StGB in beiden Gruppen (Tab. 2 sowie D2a/b).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In der Folge nehmen in allen drei Deliktsbereichen die nd Anteile an der TV- und VU-Gesamtheit erheblich zu (Tab. 2 und D2c/d).[13] Nach 2015 geht das (relativ stabil gebliebene) Gesamtaufkommen an der registrierten schweren Gewalt- und Sexualdelinquenz deutlich stärker als vorher auf nd Personen zurück.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Deliktsbelastung: Entwicklung und Vergleich von Tatverdächtigen- und Verurteiltenraten der nicht-/deutschen Bevölkerung

Die eben gezeigten Verschiebungen in der Häufigkeit, mit der d/nd Personen wegen eines schweren Gewaltdelikts als verdächtig erfasst oder verurteilt werden, sind nur aussagekräftig, wenn bei ihnen die Größe der jeweiligen Bevölkerungsgruppe samt den hier stattfindenden Veränderungen berücksichtigt wird. Dies erfolgt anhand der Tatverdächtigenbelastungsziffer (TVBZ) und der Verurteiltenziffer (VUZ), die sich aus der Anzahl der TV bzw. VU pro 100.000 der jeweiligen Populationen ergeben. Dabei wird der Einwohnerbestand zum 31.12. des Vorjahres zugrunde gelegt und hierfür wiederum in der Regel die Fortschreibung bevölkerungsstatistischer Zensusdaten genutzt. Allerdings sind die nd TVBZ und VUZ durch registrierte Straftaten einzelner nd Untergruppen, die in der so festgestellten Bevölkerungszahl nicht enthalten sind, etwas nach oben verzerrt.[14] Unter diesem Ungenauigkeitsvorbehalt weisen die in Tab. 3 berechneten Werte eine deutliche höhere Belastung der nd gegenüber der d Teilbevölkerung aus (die je nach Deliktsbereich, TV-/VU-Ebene und Zeitpunkt beim 3- bis 6-fachen liegt). Insgesamt steigt der nd Mehrbelastungsgrad im Untersuchungszeitraum auch an, v.a. ab 2015 (D3a).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Anwachsen des Belastungsabstands erklärt sich jedoch allein mit dem Absinken der TVBZ und VUZ in der d Bevölkerungsgruppe und beruht kaum auf dem Verlauf der nd Belastungswerte. Die nd TVBZ von 2024 liegt vielmehr bei §§ 211 ff. StGB und bei §§ 224, 226 StGB auf dem Niveau von 2009 (die VUZ sogar darunter), während bei §§ 177, 178 StGB die bereits erwähnte Sonderentwicklung zu berücksichtigen ist (Tab. 3 und D3b/c).[15] Insgesamt weisen PKS und StrafSt am Ende des Untersuchungszeitraums also für die nd Bevölkerung unter Berücksichtigung ihrer veränderten Größe keinen TV-/VU-Zuwachs aus. Das Maß, mit dem die nd Bevölkerung für die registrierte schwere Gewaltkriminalität an Bedeutung gewonnen hat (oben II.1.), entspricht dem, was angesichts ihres Anwachsens und ihrer 2009 bereits bestehenden Mehrbelastung statistisch zu erwarten war.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Verfolgungsunterschiede: Vergleich der Bearbeitung von Verdachtsfällen der nicht-/deutschen Bevölkerung

Denkbar ist, dass diese (weder gesunkene noch gestiegene) Mehrbelastung der nd Bevölkerungsgruppe durch selektiv verstärkte Verfolgungsprozesse gegenüber nd Personen beeinflusst ist und dass die d/nd Belastungsgrade „eigentlich“ – d.h. ohne diese Ungleichheit bei der Deliktsbearbeitung – deutlich näher beieinander liegen, als dies kriminalstatistisch ausgewiesen wird. Genährt wird diese Annahme durch zahlreiche Dunkelfeldstudien, denen zufolge die Delinquenz in nd Gruppen weniger stark über die der d Vergleichspopulationen hinausgeht, als sich dies aus den obigen Hellfelddaten ergibt.[16] Allerdings beziehen sich diese Erhebungen nahezu ausschließlich auf den Jugendbereich[17] und weisen hinsichtlich der untersuchten Deliktsformen kaum Überschneidungen mit den hier erörterten Kriminalitätsformen auf (am ehesten noch mit §§ 224, 226 StGB).

Gleichwohl liegt vor diesem Hintergrund eine Ungleichheit bei der Bearbeitung d und nd Gewaltkriminalität keineswegs fern. Sie könnte sich in der Phase bis zur Verdachtskonkretisierung (und damit in den TV-Zahlen) bemerkbar machen und/oder im staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren vonstattengehen (und sich so in den VU-Zahlen niederschlagen). Kriminalstatistisch liegen solche Selektionsindizien dort vor, wo bestimmte Datenverteilungen als Ausdruck bzw. Folge selektiver institutioneller Prozesse interpretiert werden können. Solche Anknüpfungspunkte finden sich am ehesten für die nachpolizeiliche Verfahrensphase, wenngleich sie letztlich dann doch kaum tragfähigere Aussagen als zur polizeilichen und vorpolizeilichen Phase erlauben:

a) Nachpolizeiliche Verfahrensphase

Für das Prozessgeschehen nach der polizeilichen Verdachtsklärung haben etwa die Haftrate (Anteil der Freiheits- und Jugendstrafen an allen Verurteilungen[18]) und die Jugendstrafrechtsrate (Anteil der Anwendung des Jugendstrafrechts unter allen Verurteilungen von Heranwachsenden) einen gewissen indiziellen Gehalt. Bestünden hier Unterschiede zwischen d/nd Beschuldigten, wäre dies zwar ohne direkte Auswirkung auf die VU-Werte der beiden Gruppen, aber doch ein Anhaltspunkt für die generelle Existenz von Ungleichheit im Strafverfolgungssystem. Die Vermutung, dass solche Differenzierungen auch bei anderen Entscheidungen (bspw. über die Einstellung oder Anklage) wirksam sind, sähe sich hiervon mittelbar unterstützt. Aus den vorliegenden Daten ergeben sich solche Hinweise allerdings kaum (Tab. 4): Eine gewisse Benachteiligung der nd Gruppe zeichnet sich allein bei §§ 177, 178 StGB und für § 224 StGB auch bei der Jugendstrafrechtsrate ab (D4b/c).[19] 

Der unmittelbarste Indikator für eine unterschiedliche innerprozessuale Selektion liegt indes in der Verurteilungsrate (Verhältnis der Verurteilungs- zur Verdächtigenzahl eines Deliktes), weil sich hieraus am besten auf die – ggf. variierende – Häufigkeit staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Selektionen (Einstellungen und Freisprüche) schließen lässt.[20] Die dahingehenden Differenzen fallen indes sehr verschieden und erneut nur moderat aus. Am ehesten bestehen sie abermals bei §§ 177, 178 StGB. Ein Muster, aus dem eine größere Verfolgungsdichte bei nd Beschuldigten folgen würde, ist jedoch in Tab. 4 und D4a ebenfalls nicht erkennbar. Ohnehin beruht der Vergleich von Verurteilten-, Haft- und JGG-Raten auf ungesicherten Annahmen (konkret darauf, dass sich das Fallaufkommen der d/nd TV hinsichtlich der Merkmale ähnelt, an denen sich die institutionellen Entscheidungen orientieren [Schwere, Vorbelastung, Beweisbarkeit usw.]).[21]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Daher wird die These, dass die überhöhte Anzahl nd VU wesentlich durch Selektionseffekte beeinflusst ist, durch die vorstehenden Daten weder sicher gestützt noch widerlegt. Allerdings weisen Tab. 4 und Da4 auf eine geringe Verurteilungsrate bei den hier untersuchten Deliktsbereichen hin, besonders bei §§ 177, 178 StGB[22] und bei §§ 224, 226 StGB. Die dementsprechend angehobene Einstellungshäufigkeit bietet grundsätzlich einen größeren Raum für ungleiche Handhabungen als bei Delikten mit geringer Einstellungsquote. Dies betrifft im Grunde auch die Konstellationen nach §§ 211 ff. StGB, bei denen die PKS einen hohen Anteil an Versuchsfällen dokumentiert (ca. 75 %, berechnet nach PKS Tab. 01 für 2024) – also Fälle, in denen eine justizielle Korrektur (genauer: die „Umwertung“ in ein Körperverletzungsdelikt) möglich und verbreitet ist (was zu der hier ebenfalls eher geringen V-Rate beitragen dürfte).[23] Insofern zeichnet sich damit in den kriminalstatistischen Daten immerhin (bzw. allenfalls) eine gewisse Anfälligkeit für eine differenzielle Selektion ab.

Für weitergehende Befunde bedarf es indes darüber hinausgehender Analysen, wie dies mit Hilfe von BZR-Daten auch durchgeführt worden ist. Dabei hat sich für nd VU (unter Kontrolle von demografischen, Vorbelastungs- und Falldaten) eine größere Wahrscheinlichkeit und Dauer von Freiheitsstrafen als bei d VU gezeigt.[24] Allerdings lag der Untersuchungszeitraum vor den jüngeren Zuwanderungsprozessen. Zu etwaigen (nicht durch Tatmerkmale bedingten) Unterschieden in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungs- und Anklagepraxis sind (aus meist noch älteren Untersuchungen von überschaubaren regionalen Stichproben) lediglich uneinheitliche Befunde vorhanden, und dies auch fast allein für den Jugendstrafrechtsbereich.[25] Die Relevanz justizieller Selektionen für die nd Mehrbelastung ist also letztlich nicht hinreichend geklärt.

b) Polizeiliche Verfahrensphase

Ähnlich verhält es sich in der vorherigen Phase der polizeilichen Verdachtsbildung und -konkretisierung. Für diesen Bereich existieren kriminologische Befunde, denen zufolge die Aufmerksamkeitsverteilung und das Suchverhalten im polizeilichen Street-Level-Agieren (Kontrollen, Streifengänge/-fahrten usw.) bei Personen mit äußerlichen Merkmalen, die sozial als Hinweis auf „Fremdheit“ gelten, stärker verdichtet sind.[26] Doch für schwere Gewaltdelinquenz dürfte dies eine eher begrenzte Bedeutung haben, geringer jedenfalls als die potenziellen Folgen etwaiger systematischer Unterschiede im Beweissammlungsgeschehen. Dieser Bereich ist jedoch wenig erforscht, weshalb es zu ihm allein ältere und eher widersprüchliche Hinweise gibt, und dies auch nur in Bereichen von geringfügiger Kriminalität.[27] Bei den hier behandelten Straftaten sind die Aufklärungsraten zudem sehr hoch (§§ 177, 178 StGB: ca. 84 %; §§ 211 ff. StGB: ca. 94 %; §§ 224, 226 StGB: ca. 81 % – jeweils für 2024, berechnet nach PKS Tab. 01), was den Möglichkeitsraum für systematisch divergierende Überführungsergebnisse (d.h. für eine überhöhte Verdachtskonkretisierung bei nd Gruppen) stark reduziert.

c) Vorpolizeiliche Verfahrensphase

 Taten, die nd Personen zugeordnet werden, könnten indes eher als bei d Personen angezeigt und der Polizei daher häufiger bekannt gemacht werden.[28] Für die Herausbildung entsprechender Unterschiede besteht ein relativ breites Möglichkeitsfeld, da die Anzeigehäufigkeit bei allen drei Deliktsbereichen herabgesetzt ist.[29] Teilweise wird dies durch deliktsspezifische Anzeigehürden[30] und den hohen Nahbereichsanteil – namentlich unter den Fällen nach §§ 177, 178 StGB und §§ 211 ff. StGB (2024: familiäre oder informelle Beziehung zwischen den Beteiligten in 55 % bzw. 65 %[31]) – noch verstärkt. Die derzeit vorhandenen Untersuchungen, in denen sodann auch divergierende Anzeigewahrscheinlichkeiten bei d/nd Personen tatsächlich nachgewiesen wurden, beziehen sich allerdings allein auf den Bereich jugendtypischer Delinquenz.[32] Wie es sich bei den hier behandelten Delikten verhält, bei denen deren Tatgewicht für die Anzeigeentscheidung an Bedeutung gewinnt, ist offen.

Ohnehin zeichnet sich in anderen kriminalstatistischen Daten durchaus auch ein gegenläufiges Selektionspotenzial (genauer: die Anfälligkeit für eine im Vergleich geringere Anzeigewahrscheinlichkeit gerade gegenüber nd Personen) ab. Bei den vorliegenden Deliktsbereichen fällt nämlich auf, dass nd Personen von den Taten d Personen in einer solchen Häufigkeit betroffen sind, die in etwa ihrem Bevölkerungsanteil entspricht, wohingegen der nd Opferanteil bei den Taten nd Personen weitaus höher liegt (Tab. 5 und D5).[33] Dieser (sich auch in vertiefenden Auswertungen andeutende) Befund[34] zeigt zum einen an, dass sich schwere Gewaltdelikte bei nd Personen (den räumlichen und sozialen Kontaktmustern entsprechend) oft im nd Umfeld ereignen.[35] Zum anderen könnte er aber auch – weil die Anzeigeschwelle bei nd Tatopfern tendenziell höher liegt (v.a. bei geringer Integration)[36] –, für eine partiell verminderte Aufdeckungswahrscheinlichkeit bei nd Gewaltdelinquenz sprechen. Bestätigende oder gar beziffernde Befunde dazu existieren jedoch nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d) Gesamtbeurteilung der Selektionsthese

Die polizeiliche, staatsanwaltliche und gerichtliche Fallbearbeitung scheint nicht frei von einem Bias zulasten nd Personen zu sein. Dafür, dass die amtlichen Belastungsdaten davon wesentlich beeinflusst werden, liegen aber keine tragfähigen Hinweise vor. Eine größere Relevanz dürfte dem Anzeigeverhalten zukommen. Die oben erörterten Deliktsformen sind zwar von dem dazu vorliegenden empirischen Material nicht umfasst, doch wäre es überraschend, wenn sich die verbreiteten negativen Einstellungsmuster gegenüber Menschen, die als „fremd“ wahrgenommen werden,[37] nicht auch in Mitteilungen an die Polizei bemerkbar machen würden. Angesichts der (sehr) niedrigen Anzeigeraten in den fraglichen Kriminalitätsbereichen hätten dann auch schon geringe Unterschiede in der Anzeigebereitschaft einen statistisch spürbaren Effekt. Durch die derzeitige Datenlage wird die Selektionsthese jedoch weder bestätigt noch widerlegt, weshalb sie als plausibel, aber ungeklärt gelten muss. Es kann daher nicht eingeschätzt werden, wie stark die überrepräsentativ hohe Anzahl nd TV/VU durch ungleiche Deliktsreaktionen mitbestimmt wird. Offen bleiben muss erst recht, ob und wie sehr die Trenddaten im Hellfeld durch (denkbare) Veränderungen im Selektionsgeschehen beeinflusst sind.

4. Gruppenkomposition: Vergleich der demografischen Zusammensetzung in den nicht-/deutschen Gruppen

Ein weiterer Aspekt, der bei der Beurteilung der nd Mehrbelastung berücksichtigt werden muss, ist die Zusammensetzung der nd Bevölkerung. Sofern „demografische Risikogruppen“, die immer und überall deliktsauffälliger als andere Teilpopulationen sind, in ihr einen größeren Anteil als in der d Bevölkerung einnehmen, würde die nd Gesamtbelastung nach oben verschoben, selbst wenn das Belastungsniveau der risikoarmen wie risikostarken Teilpopulationen in der d/nd Bevölkerung jeweils kaum differiert. Mit der „demografischen Risikogruppe“ sind hierbei in der Regel junge und mittelalte Männer gemeint, die generell als die deliktisch meistauffälligen Teilpopulationen gelten. Dies ist im Grunde auch bei der hier ausgewerteten schweren Gewaltkriminalität der Fall: Die TV- und VU-Anteile, die die männlichen Personen zwischen 14 und 50 Jahren zur jeweiligen TV- und VU-Gesamtzahl beitragen, sind sowohl in der d wie in der nd Bevölkerung sehr hoch, bei der nd Bevölkerung aber etwas stärker auf die 21 bis 40-Jährigen konzentriert (Tab. 6 und exemplarisch für §§ 224, 226 StGB auch D6a/b).[38]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese männlichen Teilpopulationen nehmen in der Tat auch fast durchweg – anders als die nd 14 bis18- und 50 bis 60-Jährigen – einen größeren Anteil an der nd Bevölkerung als bei der d Bevölkerung ein (Tab. 7 und D7).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mehrbelastung der nd Bevölkerung kann also tatsächlich darauf beruhen, dass sie mehr 21 bis 50-jährige Männer als die d Bevölkerung einschließt. Dies ist aber nicht der einzige Grund. Denn in ausnahmslos allen männlichen Altersgruppen weisen die nd Teilpopulationen bei den untersuchten Delikten eine höhere TVBZ und VUZ als die jeweiligen d Teilpopulationen aus (siehe exemplarisch anhand von §§ 224, 226 StGB dazu D8a/b). Der Unterschied variiert zwar etwas (je nach Straftatbereich, Jahr und Altersgruppe), doch ist der nd Wert oft drei- bis viermal überhöht (Tab. 8).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwar geht die Mehrbelastung der „demografischen Risikogruppe“ im d/nd-Vergleich nicht über die Mehrbelastung der gesamten nd Bevölkerung hinaus (vielmehr bleibt sie fast immer etwas unter deren Niveau), aber sie ist immer noch markant (Tab. 9 und D9a/b).[39]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deshalb beruht die Relevanz, die die Zusammensetzung der nd Bevölkerung für deren überproportional hohe Gesamtbelastung hat, nicht allein auf der besonderen Größe einer bestimmten Teilgruppe (m21-50), sondern ebenso auf altersgruppenspezifischen TVBZ- und VUZ-Raten, die über den d Werten liegen.

Beim Belastungsgrad der nd „demografischen Risikogruppe“ sind im Zeitverlauf, das kann hier ergänzend hinzugefügt werden, keine wesentlichen Veränderungen erkennbar (Tab. 9 und D9c). Die für die Gruppe der nd m14-50 zusammengefasste TVBZ und VUZ bleibt im Untersuchungszeitraum relativ stabil oder nimmt eher etwas ab (mit Ausnahme der bereits mehrfach erwähnten Sonderentwicklung bei §§ 177, 178 StGB). Die Veränderung der nd Bevölkerung durch die neueren Zuwanderungsbewegungen hat also, wenn man ihre gestiegene Größe berücksichtigt, weder insgesamt (Tab. 3 und oben D3b/c) noch bei der „Risikogruppe“ zu einer markanten Anhebung der Deliktsbelastung geführt.


5. Zwischenbilanz

  1. Im Untersuchungszeitraum (2009-2024) blieb das Volumen an polizeilich und justiziell registrierter schwerer Gewaltkriminalität in Deutschland stabil (abgesehen von der neuregelungsbeeinflussten Sonderentwicklung bei §§ 177, 178 StGB). Durch einen Rückgang der absoluten Deliktshäufigkeit von d Einwohnern und eine entsprechende Zunahme in der nd Bevölkerung hat sich indes deren Volumenanteil fast verdoppelt.
  2. Ein Anstieg in der registrierten nd Gewaltdelinquenz zeigt sich indes nur in den absoluten Zahlen. Berücksichtigt man die gestiegene Einwohnerzahl, liegen die Werte von 2024 nicht über dem Niveau von 2009 (sondern mit Ausnahme der legislatorisch erheblich erweiterten §§ 177, 178 StGB eher darunter). Die relative Belastung der gesamten nd Bevölkerung blieb im Verlauf des Untersuchungszeitraums also weitgehend unverändert, ebenso wie die der Teilgruppe, die generell deliktisch aktiver ist (junge bis mittelalte männliche Personen):
  3. Allerdings sind die TV- und VU-Zahlen unter Bezug auf die jeweilige (strafmündige) Einwohnerzahl in der nd Bevölkerung um ein Mehrfaches höher als in der d Bevölkerung. Dazu tragen statistisch gerade junge bis mittelalte männliche Personen bei, da nicht nur ihr Belastungsgrad, sondern auch ihr Anteil an der nd Bevölkerung die Werte der entsprechenden d Teilpopulationen übersteigt.
  4. Sämtliche Differenzen in den TVBZ und VUZ werden statistisch durch die Untererfassung der nd Bevölkerungsbezugsgröße etwas überschätzt. Vermutlich werden die Belastungsunterschiede in den polizeilichen und justiziellen Daten außerdem durch ungleiche Anzeige- und Entdeckungswahrscheinlichkeiten (möglicherweise auch durch moderat variierende institutionelle Verfolgungsprozesse) beeinflusst. In welchem Grad die polizei- und justizstatistische Mehrbelastung „echt“ und in welchem Maße durch Reaktionsunterschiede hergestellt ist, lässt sich derzeit nicht bestimmen.

III. Kriminalstatistisch gestützte Einordnung von Belastungsunterschieden

1. Einordnung

Stellt man anhand der obigen (und unter dem genannten Vorbehalt stehenden) Daten eine Mehrbelastung der nd Bevölkerung im Bereich der Gewaltkriminalität fest, handelt es sich um einen eher erkenntnisarmen Befund (dessen Informationsgehalt in etwa der Aussage entspricht, dass die Gewaltdeliktshäufigkeit junger Männer deutlich über der von Frauen oder älteren Männern liegt). Die Feststellung erlaubt weder eine „Erklärung“ noch eine darauf gestützte politische Reaktion.[40]Sie benennt lediglich einen beobachteten makroanalytischen Zusammenhang,[41] ohne eine Auskunft über den vermittelnden „Wirkmechanismus“ zu geben. In dieser Hinsicht kann auch nicht einfach auf die (wie auch immer bestimmte) „Andersartigkeit“ der nd Einwohner verwiesen werden[42]– erstens, weil sich die Einbindung in Delinquenz auf einen sehr kleinen Teil dieser Bevölkerungsgruppe beschränkt,[43] und zweitens, weil deren einzige Gemeinsamkeit im formalen Nichtbestehen der d Staatsbürgerschaft liegt, sie aber ansonsten eine erhebliche demografische, ökonomische, kulturelle und psychosoziale Heterogenität zeigt.

Mit Blick auf den „Wirkmechanismus“ wird daher von kriminologischer Seite üblicherweise mit einem konkreteren probabilistischen Ansatz operiert, dem zufolge größere Teile der nd (als der d) Bevölkerung mit ausgeprägten kriminogenen Faktoren konfrontiert sind, was die individuelle Deliktswahrscheinlichkeit anhebt und zu einer statistischen Mehrbelastung der Gesamtgruppe führt. Als derartige Faktoren kommen in Betracht:

  • Bedingungen aus dem Herkunftskontext wie Opfererfahrung, gewaltlegitimierende Männlichkeitsnormen und Wertvorstellungen, deliktische Vorbelastungen, Bildungsnachteile;
  • Bedingungen aus dem Migrationskontext wie der Verlust sozialer Bindungen, Verschuldung, Viktimisierung und andere fluchtbedingte Traumatisierungen;
  • Bedingungen aus dem Einwanderungskontext wie Beschäftigungslosigkeit, ökonomische Deprivation, familiäre Isolation, unsichere Zukunfts- und Bleibeperspektiven, urbane Lebensmittelpunkte, schlechtes Wohn- und Lebensumfeld, Anerkennungsdefizite, Zurückweisungserfahrungen, reduzierte kulturelle Teilhabe, Akkulturationsprobleme, psychiatrische Unterversorgung.

Aussagen zum (allgemeinen oder gruppenspezifischen) Gewicht dieser Bedingungen sind auf kriminalstatistischer Basis kaum zu erwarten, schon weil die wenigsten der fraglichen Faktoren in den Datenwerken registriert werden. In ihnen finden sich aber gewisse indirekte Hinweise und Anknüpfungsmöglichkeiten.

2. Einwanderungskontext

Anhaltspunkte für die Relevanz des Einwanderungskontextes gehen vorwiegend aus der Dunkelfeldforschung hervor.[44] Sie ergeben sich aber auch aus den kriminalstatistischen Daten. Das betrifft etwa die Angaben zur Nationalität der nd TV/VU. So dokumentiert die PKS für den Zeitraum 2012-2024 einen relativ stabil bleibenden Anteil (ost-)europäischer TV, während die Anteile der TV aus Syrien, Irak und Afghanistan deutlich steigen und die Anteile von TV mit türkischer und sonstiger Staatsbürgerschaft sinken (Tab. 10 und D10a-c).[45]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die StrafSt enthält zwar nur wenige Länder/-Kategorien, weist diese aber schon länger als die PKS aus und erlaubt zudem eine Differenzierung nach Geschlecht. Auf dieser Grundlage ergibt sich für die männlichen VU aber ein ähnliches Bild: ein stabiler nd europäischer Anteil, ein Rückgang des Anteils von VU mit türkischer und sonstiger Nationalität[46] und eine Zunahme des Anteils aus Asien (vermutlich Irak, Syrien, Afghanistan) und Afrika (Tab. 11 und D11a-c).[47]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Ausnahme der Ukraine haben also gerade die TV/VU aus Ländern, von denen die neueren Zuwanderungsprozesse geprägt worden sind,[48] stark an Bedeutung gewonnen. Dass Personen aus diesen migrationsstarken (Nationalitäten-)Gruppen nach 2015 unter den nd TV in den Vordergrund rücken, bildet sich gleichermaßen in den von der PKS angegebenen Aufenthaltsgründen ab: Unter den nd TV sind hiernach sehr viele Menschen, die wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status als Schutz- und Asylberechtigte, Asylbewerber oder Geduldete zur Gruppe der Schutzsuchenden (Zuwanderer i.e.S.) zusammengefasst und von anderen nd Personen differenziert werden (Tab. 12 und D12).[49] Die registrierte Kriminalität der nd Bevölkerung wird von ihnen zwar keineswegs allein, inzwischen aber doch deutlich mitbestimmt.

Damit hat sich die modifizierte Zusammensetzung der nd Bevölkerung also in einer veränderten Struktur der nd TV/VU niedergeschlagen, aber nicht auch in einer gestiegenen Deliktsbelastung. Denn diese bleibt (sowohl bezogen auf die gesamte nd Bevölkerung wie auch auf die ihr

 

zugehörigen männlichen Personen zwischen 14 und 50 Jahren) im Grunde dieselbe, wie sie bereits bei der früheren nd Bevölkerung kriminalstatistisch feststellbar war (oben Tab. 3 und 9 sowie D3b/c und D 9c). Das spricht dafür, dass das, was die damaligen und die heutigen nd Einwohner verbindet – also das Leben in einem Einwanderungskontext –, für die damals ebenso wie heute angehobene Deliktsbelastung der nd Gesamtgruppe (und für die Auffälligkeit der erfassten nd TV/VU) primär maßgeblich ist. Käme es dagegen vorwiegend auf die Herkunfts- und Migrationskontexte an, wäre – da sich diese Bedingungen zwischen heutigen und damaligen Zuwanderergruppen unterscheiden – eine merkliche Differenz im Mehrbelastungsgrad erwartungsgemäß.

Diese Interpretation wird durch eine Reihe vertiefender PKS-Analysen gestützt. Solche Arbeiten haben allesamt den Umstand genutzt, dass während des Zuwanderungsprozesses von 2015 die in Deutschland eintreffenden Menschen in sehr ungleicher Weise auf die Gemeinden und Landkreise verteilt wurden. Dadurch wurde es möglich, die jeweiligen lokalen Populationsgrößen (anhand unterschiedlicher Datenquellen bzw. Messzahlen) zu quantifizieren und die Zusammenhänge mit den lokalen PKS-Werten zu untersuchen.[50] Die sich dabei ergebenden Befunde deuten ebenfalls auf die gesteigerte kriminogene Relevanz der Einwanderungssituationen hin[51]:

  • Es zeigte sich nämlich in der Regel ein moderater Anstieg der nd TVBZ und in der lokalen Häufigkeitsziffer (registrierte Fälle pro 100.000 Einwohner) v.a. in den Landkreisen mit vielen Zuwanderern[52]– wobei dies dort, wo die Unterbringung in großen Aufnahmezentren erfolgte, besonders stark,[53] bei dezentraler Unterbringung jedoch gedämpft ausgeprägt war.[54] Offenbar haben sich die integrationserschwerenden Auswirkungen einer starken Zuwandererkonzentration (also charakteristische Elemente der Migrationssituation) belastungssteigernd bemerkbar gemacht.[55]
  • In den Berechnungen einer neueren Untersuchung fand sich schließlich (bei Berücksichtigung sozio-ökonomischer Unterschiede zwischen den Landkreisen) überhaupt keine Differenz zwischen den durchschnittlichen Belastungen der Zuwanderer und der lokalen d Einwohnerschaft.[56] Die insgesamt höheren Deliktswerte der nd Bevölkerung würden sich hiernach allein durch den – für den Zuwanderungskontext typischen – Umstand erklären, dass sie in viel größeren Anteilen in sozio-ökonomisch problembetroffenen Gemeinden mit höherer Kriminalitätsdichte lebt.[57]
  • Bei methodisch vergleichbaren Kalkulationen für die Schweiz zeigte sich schließlich anhand lokal differierender Sozialleistungen, dass deren Absenkung mit einem Mehr an polizeilich registrierten Eigentums- und BtM-Delikten von Zuwanderern zusammenhing (nicht aber mit deren Aufkommen an Gewaltstraftaten).[58] Die ökonomische Komponente der Zuwanderungslage wäre hiernach also kriminologisch zumindest partiell relevant.
  1. Herkunfts- und Migrationskontext

Ansatzpunkte, an denen der Relevanz des Herkunfts- und Migrationskontextes nachgegangen werden könnte, ergeben sich bei Subgruppen mit stark unter- oder überdurchschnittlichen Mehrbelastungsgraden. Die dafür erforderlichen Differenzierungen sind auf Grundlage der publizierten kriminalstatistischen Daten aber nur mit starken Einschränkungen möglich. Sichtbar wird dies bspw. bei der Unterteilung nach konkreten Staatsbürgerschaften, bei der die Angaben der PKS und StrafSt auf die gesamte Population bezogen werden – ohne nach demografischen oder anderen Kriterien zu unterscheiden oder die dahingehende spezifische Zusammensetzung zu berücksichtigen. Geht der Anteil von nd TV einer Nationalität über deren Anteil an der nd Bevölkerung hinaus[59] oder übersteigt die TVBZ einer nationalen Gruppe die der nd Einwohner, ist die Aussagekraft solcher Beobachtungen daher limitiert und nur bedingt geeignet, besonders stark und besonders wenig auffällige nd Gruppen zu identifizieren.

In einer jüngeren PKS-Sonderauswertung werden allerdings die TVBZ für jene 10 nd Nationalitäten, denen das jeweils höchste Deliktsvolumen (aber nicht notwendigerweise die höchste TVBZ) zugeordnet wird, zumindest nach Geschlecht und Alterskategorien getrennt aufgeführt (Tab. 13).[60] Diese – erneut unter Vorbehalt stehenden[61]– Daten weisen vor allem bei erwachsenen Männern (deutlich stärker als bei Jugendlichen oder Heranwachsenden) aus der syrischen, afghanischen und irakischen Community einen Belastungsgrad aus, der die durchschnittliche nd Mehrbelastung weit übersteigt (siehe D13 am Bsp. von §§ 224, 226 StGB). Damit ist die Altersverteilung hier erwartungswidrig „nach oben“ verschoben: erstens, weil bei erwachsenen Einwanderern die Akzeptanz der im Zielland vorgefundenen Lebensbedingungen und der Konformitätsdruck im Allgemeinen höher als bei Jugendlichen sind (d.h. die Migrationssituation bei ihnen weniger belastungswirksam wird), und zweitens, weil in ihrer Lebensphase altersbedingt eigentlich nur noch selten eine delinquente Entwicklung beginnt.[62] Insofern deutet diese atypische Altersstruktur darauf hin, dass besondere herkunfts- und migrationsbezogene Problemlagen bei den besagten Zuwanderungsgruppen kriminologisch bedeutsam sind.[63]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Blick auf die jüngeren (Bürger-)Kriegssituationen in den Herkunftsregionen wäre dieser Zusammenhang nicht verwunderlich. Eine solche Interpretation wird im Übrigen durch eine Untersuchung gestützt, der zufolge die Auffälligkeit, die Asylbewerber in der Schweiz bei allgemeinen Gewaltdelikten zeigen, mit dem Vorliegen biografischer Kriegsbelastungen steigt.[64] Hieran anschlussfähig sind auch die Ergebnisse einer Auswertung regionaler PKS-Daten, nach der der lokale Anstieg der Deliktshäufigkeitszahl in den Jahren 2010-2015 nicht mit der lokalen Anzahl der Asylbewerber, sondern mit der Zahl der Asylberechtigten korrespondiert.[65] Dies könnte ebenfalls auf die Folgen biografischer Belastungshintergründe verweisen.[66]

Für weitergehende Hinweise erweisen sich die Kriminalstatistiken als wenig ergiebig. Soweit in der PKS polizeilich vorerfasste TV ausgewiesen werden, erfolgt dies nicht nach d/nd Staatsbürgerschaften oder einzelnen Nationalitäten getrennt. Auch die Angaben zu den Mehrfach-TV – also TV, die wegen der jeweiligen Delikte/Deliktsgruppe im Jahr mehrfach polizeilich erfasst wurden[67]– bleiben an sich zu unspezifisch, um bei der vorliegenden Fragestellung weiterzuführen. Die Werte sind gerade bei den schweren Gewaltstraftaten naturgemäß niedrig und differieren kaum zwischen d/nd TV (Tab. 14).[68] Nur wenige Hinweise ergeben sich deshalb auch aus dem Häufigkeitsvergleich von tatverdächtigen Zuwanderern und Fällen mit Zuwandererbeteiligung. Dass die jeweilige Anzahl anders als Mitte der 2010er Jahre inzwischen dicht beieinanderliegt (Tab. 15 und D15), spricht aber zunächst einmal gegen die Existenz größerer Zuwanderergruppen, die gewaltdeliktisch gesteigert aktiv sind und deshalb mehrere registrierte Delikte pro Jahr begehen.[69]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allerdings ergeben sich bei einigen Zuwanderergruppen unterschiedliche Muster im Verhältnis von Fall zu TV (Tab. 16). Während die geringere Fall- als TV-Anzahl bei den Gruppen aus Syrien, Afghanistan und Irak einen relevanten Tatanteil mit mehreren TV derselben Nationalität nahelegt, deutet das umgekehrte Verhältnis bei Personen aus Marokko und Algerien auf die relativ häufige Zuordnung mehrerer Fälle zu einem TV hin. Offenbar besteht hier eine im Vergleich größere Gruppe von wiederholt auffällig gewordenen Personen (D16). Dies entspräche den Sonderauswertungen in den Bundeslagebildern, denen zufolge der Anteil der Mehrfach-TV, die polizeistatistisch als Zuwanderer aus vier Maghreb-Staaten und Georgien geführt werden, ca. doppelt so hoch wie im Durchschnitt der d/nd TV liegt und dauerhaft mehr als die Hälfte der TV mit der fraglichen Nationalität ausmacht (Tab. 17).[70] Auch wenn dies (wohl) weniger die hier behandelten Straftaten, sondern eher Diebstahls-, BtMG- und allgemeine Rohheitsdelikte betrifft, äußert sich darin eine Sonderkonstellation, die von der Lage bei anderen Zuwanderern und nd Einwohnern abweicht.

Da die empirischen Zugänge zu den fraglichen Gruppen schwierig sind, bleiben die Erkenntnisse zu den bei ihnen relevanten Faktoren bislang begrenzt. Im Wesentlichen liegen hier allein punktuell Daten vor, die (zudem auch nur) durch Strafverfolgungsinstitutionen erzeugt wurden. Diese dokumentieren eine außerordentliche Kumulation desintegrativer Bedingungen, namentlich bei einigen Angehörigen der nordafrikanischen Community (Armut, Bildungsferne, Perspektivlosigkeit in der Heimat; längere bindungslose und teilweise im Untergrund verlaufende Reise durch Europa; Deliktshäufung und Suchtmittelabhängigkeit).[71] Sofern sich dies bestätigt (was derzeit noch offen ist), läge hier also eine kleine deliktisch stark belastete Teilpopulation mit einer außergewöhnlichen kriminogenen Problemeskalation vor, die sich jeglicher Generalisierung entzieht.[72]

IV. Zusammenfassung

Nimmt man die kriminalstatistischen Daten und ergänzenden Befunde, wie sie hier vorgestellt wurden, gleichsam „beim Wort“, verweisen sie auf ein gesellschaftspolitisch relevantes Problem, aber nicht auf ein Problem, das bei den Herausforderungen der Migration im Vordergrund steht und diese so stark prägt, dass hieran die „Migrationsproblematik“ primär zu diskutieren wäre. Denn der Personenkreis, der in diese Problematik involviert ist, bleibt in der nd Bevölkerung und auch in den neueren Zuwanderergruppen auf Bruchteile begrenzt (II.2.). Soweit es also um eine sachinteressierte Debatte von Migrationsfragen geht (und nicht um eine migrationskritische Selbstmunitionierung), haben Schwierigkeiten, von denen deutlich breitere migrantische Gruppen betroffen sind (wie etwa im Bildungssektor im Arbeitsmarkt), eine größere Relevanz. Damit wird die Thematisierungswürdigkeit von Fragen um Migration und Kriminalität nicht in Abrede gestellt (insbesondere nicht im Fall der hier behandelten folgenschweren Delinquenz). Allerdings muss diese Debatte mit der erforderlichen Differenzierung geführt werden – was die Bereitschaft verlangt, nicht nur den gesamten vorhandenen Datenbestand zur Kenntnis zu nehmen, sondern ebenso die derzeit bestehenden Erkenntnislücken, durch die eine geschlossene (kriminologische) Einordnung kaum möglich ist.

Die Debatte sollte damit auch im Bewusstsein erfolgen, dass das gesamte kriminalstatistische Datenmaterial unter dem Vorbehalt steht, in einem nicht bekannten Maße von differierenden Deliktsreaktionen beeinflusst zu sein (II.3.). Das verbreitete (und womöglich insgeheim von stimmungsmobilisierender Absicht getragene) Hantieren mit der einen oder anderen Belastungsziffer[73] wird dem nicht gerecht – erstens, weil auch hierfür der besagte Vorbehalt gilt, und zweitens, weil sich daraus ohnehin inhaltlich so gut wie gar nichts ergibt (III.1.). Angezeigt ist stattdessen die Identifizierung von Bedingungen, durch die deliktisches Agieren – sowohl generell wie auch bei migrantischen Personen – gefördert und wahrscheinlicher wird. Bei einer Fokussierung auf die kulturelle (oder sonst „mitgebrachte“) „Beschaffenheit“ zugewanderter Gruppen würden hierbei viele Faktoren ignoriert. Dazu zählen vor allem auch die wohl ganz erheblichen Problementstehungsanteile, die oben als Einwanderungskontext skizziert worden sind (III.2.) – und bei denen es sich um Bedingungen handelt, die ganz wesentlich in der (politischen) Gestaltungsmacht der Aufnahmegesellschaft (und keineswegs primär in der Hand der zugewanderten Gruppen) liegen. Hieran wird mit den oft favorisierten Abwehr- und Exklusionsmechanismen vorbeireagiert.

 

Tabellenanhang als PDF Version 

 

[1]      Sohn, Ausländerkriminalität, Rechtsextremismus, Krawall: Eine Kritik der politisierten Kriminologie, 2019; Urbaniok, Schattenseiten der Migration, 2025; Hoven/Rostalski, Wir müssen ehrlicher über Straftaten von Migranten sprechen, in: FAZ Einspruch, online abrufbar unter: https://bit.ly/4cvGUfn;dies., Wir müssen dringend über migrantische Gewalt gegen Frauen reden, in: DIE WELT, online abrufbar unter:https://bit.ly/4dS6sFY; dies., Wie wir über Migration und Gewalt sprechen sollten, in: FAZ Einspruch, online abrufbar unter https://www.faz.net/premium/einspruch/exklusiv/ueber-den-zusammenhang-von-zuwanderung-und-kriminalitaet-200761736.html;Hoven, Stadtbild: Jetzt mal konkret, in: EMMA, online abrufbar unter: https://bit.ly/4dX89C7 (jeweils zuletzt abgerufen am 17.4.2026).
[2]      Auch von der Wissenschaft würden „Probleme relativiert und klare Befunde geleugnet“ (so stellvertretend Hoven/Rostalskiin der FAZ a.a.O. [Fn. 3]). Die Behauptung ist grotesk, wie Art und Umfang der zur Frage vorliegenden kriminologischen Arbeiten zeigen (siehe nur die in diesem Text oder bei Walburg, Migration und Kriminalität, Erfahrungen und neuere Entwicklungen, online abrufbar unter: https://bit.ly/3OQsy1q [zuletzt abgerufen am 17.4.2026]zitierten Untersuchungen). Das vollständige Ausblenden dieser Arbeiten durch die „Ehrlichmacher/-innen“ kann lediglich zwei Gründe haben: die schiere Unkenntnis oder das bewusste Ausblenden, weil andernfalls die aufklärerische Pose des überfälligen Tabubruchs nicht funktioniert.
[3]      Zu berechtigten Reaktionen siehe Walburg, Wer ist „wir“, Zur neuerlichen Debatte über die Debatte über Migrantenkriminalität, in: Verfassungsblog, online abrufbar unter:https://bit.ly/3QAYiIh; Singelnstein, Wir müssen differenzierter über Straftaten von Migranten sprechen, in: FAZ Einspruch, online abrufbar unter:https://bit.ly/4toIQxs; Beck/Bock/Höffler u.a., Wenn Gewalt gegen Frauen politisiert wird, in: FAZ Einspruch, online abrufbar unter: https://bit.ly/4ti89Bk (jeweils zuletzt abgerufen am 17.4.2026).
[4]      Eingehend dazu Eisenberg/Kölbel, Kriminologie, 8. Aufl. (2024), § 15.
[5]      Ungeachtet der Inkompatibilität beider Kriminalstatistiken sollen mit ihrer Zusammenführung manche ihrer jeweiligen Nachteile (PKS: justiziell ungeprüfte Verdachtseinordnungen; StrafSt: Beschränkung auf gerichtlich abgeurteilte Verfahren) durch ihre Vorteile (PKS: Verdachtsfälle vor jeder justiziellen Selektion; StrafSt: justizielle Validierung der Vorwürfe) abgemildert werden. Dies erklärt auch, weshalb der Untersuchungszeitraum mit dem Jahr 2024 endet (denn die StrafSt für 2025 wird voraussichtlich erst Ende 2026 publiziert). Dass er 2009 beginnt, beruht auf der sog. echten Tatverdächtigenzählung der PKS, die bundesweit erst in diesem Jahr eingeführt worden war.
[6]      Dazu für neuere Zuwanderergruppen bspw. dasBundeslagebild „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung 2024“, 2025, S. 16 ff. oder Feltes/Goeckenjan/Singelnstein u.a., Abschlussbericht zum Projekt „Flucht als Sicherheitsproblem“, 2021, S. 48 ff., online abrufbar unter: https://bit.ly/4cEIwn6 (zuletzt abgerufen am 17.4.2026).
[7]      Tab. 1 ist ebenso wie alle im Text genannten Tabellen im Tabellenanhang abgedruckt.
[8]      Vgl. dazu auch die weiter zurückreichenden PKS-Auswertungen bei Heinz, Wird Deutschland seit zwei Jahren wegen der gestiegenen Ausländerkriminalität unsicherer?, 2024, S. 29 ff., online abrufbar unter: https://bit.ly/4tsKvSS (zuletzt abgerufen am 17.4.2026).
[9]      Zu deren Auswirkungen im Fall- und TV-Aufkommen näher bereits Kölbel, StV 2020, 340; ders., NK 2020, 321.
[10]    Nach vielen (nicht allen) hierzu international durchgeführten Untersuchungen (v.a. solchen aus den USA) steigt das Kriminalitätsvolumen durch Migration ebenfalls nicht oder kaum. Vgl. dazu den Überblick bei Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 51 Rn. 16 ff.; ferner jüngst für 2002-2017 und 216 zusammengeführte Regionen aus 23 europäischen Ländern Marie/Pinotti, Journal of Economic Perspectives 2024, 181 (191 ff.); umfassend zur differenzierten Forschungslage und den methodischen Hürden des internationalen Vergleichs Kubrin/Ousey, Crime & Justice 2025 (https://doi.org/10.1086/736810).
[11]    Maßgeblich ist allein die Staatsbürgerschaft. In Einzelaspekten sind in der PKS im Übrigen auch Informationen über die nd Teilgruppe der Schutzsuchenden bzw. Zuwanderer i.e.S. verfügbar (Tab. 12). Für eingebürgerte (ehemals) nd Personen und die Gruppen d Personen mit anderweitigem (familiären) Zuwanderungshintergrund enthält die Kriminalstatistik (derzeit noch) keine Daten.
[12]    Für die Urheber polizeilich nicht aufgeklärter Fälle liegen naturgemäß keine polizeistatistischen Informationen zur Gruppenzugehörigkeit vor. Bei der Erfassung tatverdächtiger nd Personen besteht indes die Gefahr, dass bei mehrfacher Verdachtszuordnung auch eine mehrfache Erfassung erfolgt (etwa wegen Fehlern bei der Namensschreibung oder der Verwendung von Mehrfachidentitäten), was die TV-Zahl (etwas) nach oben verzerrt.
[13]    Für TV und die Zeit ab 2015 siehe ergänzend auch BT-Drs. 21/4909, Anl. 1.
[14]    Das Problem betrifft bspw. Touristen, Grenzpendler, Kurzzeitstudierende, saisonal Arbeitende, Personen ohne Aufenthaltserlaubnis und Durchreisende. Siehe hierzu auch näher die Hinweise zu Tab. 3 im Anhang (eingehend zu den Schwierigkeiten bei der Erfassung der Bevölkerungsgröße (v.a. der nd Personen) etwa Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Ausländerstatistik, 2025, S. 7 ff.). Die Stichtagsregelung führt im Übrigen dazu, dass starke Bevölkerungszugänge erst im Folgejahr berücksichtigt werden, während der damit einhergehende TV-Zuwachs grundsätzlich bereits im laufenden Jahr zu Buche schlägt. Näher zu den Problemen bei der Berechnung der TVBZ eingehend etwa Heinz(Fn. 8), S. 14 f., 44 ff.
[15]    Verglichen mit den 1990er Jahren errechnet Heinz(Fn. 8), S. 77 ff., sogar einen langfristig leicht rückläufigen Trend bei Gewaltdelikten insgesamt. Speziell für den Jugendbereich gelangenBaier/Kliem, ZJJ 2019, 104 (106 f.), zu einem ähnlichen Befund, nicht aber für die kurzzeitige Entwicklung seit 2020 (Baier, ZJJ 2025, 116 [120]: etwas dynamischerer nd Anstieg bei §§ 224, 226 StGB).
[16]    So bspw. die Selbstberichtsdaten bei Kroneberg/Heyden/Seiffert/Pickartz, Zur Entwicklung der Kinder- und Jugenddelinquenz in Nordrhein-Westfalen: Zwischenbericht zum Teilprojekt „Dunkelfeld“, ECONtribute Policy Brief 067, 2025, S. 21 f.; Krieg/Becher/Schröder u.a., Jugendliche in Niedersachsen, KFN-Forschungsbericht 171, 2025, S. 49 ff., 74 ff., sowie etliche weitere, bei Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 48 Rn. 74, zusammengestellte Erhebungen; tendenziell ebenso die bei Baier/Kliem, ZJJ 2019, 104 (109 f.), ausgewerteten Opferangaben zum „Migrationshintergrund des Täters“.
[17]    In der altersgruppenübergreifenden Erhebung von Baier, Sicherheit und Kriminalität in Niedersachsen, KFN-Forschungsbericht 127, 2015, S. 71, waren die Unterschiede der selbstberichteten Delinquenz von d/nd Befragten sogar fast marginal (und bei Leerkes/Martinez/Groeneveld, British Journal of Criminology 2019, 166 bestanden sie in den Niederlanden gar nicht). Die neueren Zuwanderergruppen seit 2015 sind hierin aber jeweils nicht eingeschlossen. Zu den bei ihnen bestehenden erheblichen methodischen Hürden einer Dunkelfelderhebung, insbesondere in den ersten Jahren nach ihrem Eintreffen, siehe Bliesener/Glaubitz/Riesner, in: Dessecker/Harrendorf/Höffler (Hrsg.), Angewandte Kriminologie – Justizbezogene Forschung, 2019, S. 139 (140 f.).
[18]    Die StrafSt macht hinsichtlichder angeordneten Rechtsfolgen keine weiteren, nach d/nd differenzierenden Angaben, so dass auf ihrer Grundlage nur dieser Sanktionsvergleich möglich ist.
[19]    Die Daten für §§ 211 ff. StGB sind hier unergiebig. Bei der Haftrate liegen sie stets und unterschiedslos bei (fast) 100 %, und bei der JGG-Rate sind die Fallzahlen für einen sinnvollen Vergleich zu gering. Bei den beiden anderen Deliktsbereichen fällt ein Rückgang der JGG-Anwendung bei nd Heranwachsenden nach 2015 auf (allgemein zu der hier erfolgenden Ungleichbehandlung auch Heinz, Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg, 2019, S. 608 f., online abrufbar unter: https://bit.ly/4mECqHX[zuletzt abgerufen am 17.4.2026]).
[20]    Die Berechnung der V-Rate anhand der Daten von PKS und StrafSt ist hoch problematisch, v.a. weil die Erfassungskriterien beider Datenwerke differieren und die Prozessdauer zu verschiedenen Erfassungszeitpunkten führt. Ihre Verwendung für den Längsschnitt- und den Intergruppenvergleich muss daher unterstellen, dass sich ihre Schwäche im Zeitverlauf und bei den fraglichen Gruppen relativ gleichartig auswirken.Die Erledigungsstatistik der Staatsanwaltschaften bietet hier im Übrigen keine Alternative, weil sie keine Angaben zu Beschuldigtenmerkmalen macht.
[21]    Wegen dieser Voraussetzung deutet auch der Umstand, dass nd Personen in der U-Haft noch deutlich stärker als in der Strafhaft überrepräsentiert sind (BT-Drs. 20/15005, Anlage 3; dazu auch Eisenberg/Kölbel[Fn. 4], § 27 Rn. 24 f.), nur unter Vorbehalt auf eine institutionelle Ungleichbehandlung hin.
[22]    Zu den Gründen der angehobenen Selektionsrate speziell bei Sexualdelikten näher Kölbel, in: FS Barton, 2023, S. 39.
[23]    Dazu, dass die Polizei im Grenzbereich von versuchten Tötungs- und vollendeten Körperverletzungsdelikten zu einer „Hochwertung“ neigt, die justiziell (mit Blick auf den fraglichen Vorsatznachweis) vielfach nicht mitvollzogen wird, vgl. näher Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 25 Rn. 53 und § 44 Rn. 21 f.
[24]    Grundies/Light, in: Niggli/Marty (Hrsg.), Risiken der Sicherheitsgesellschaft, 2014, S. 225; Light, Social Forces 2016, 1385 ff.; zu ähnlichen Befunden aus Untersuchungen kleiner Stichproben m.w.N. Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 30 Rn. 84.
[25]    Vgl. jeweils m.w.N. die Zusammenstellungen bei Heinz(Fn. 19), S. 1485 ff.; Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 28 Rn. 48.
[26]    Müller/Wittlif, Racial Profiling bei Polizeikontrollen. SVR-Policy Brief 2023-3, 2023; ähnlich vor dem hiesigen Untersuchungszeitraum auch Schweer/Strasser, Einblick: Cop Culture und Polizeikultur, in: dies./Zdun (Hrsg.), „Das da draußen ist ein Zoo, und wir sind die Dompteure“, 2008, S. 11 (20 ff.); Hunold, Polizei im Revier, 2015, S. 113 ff.; kaum Anhaltspunkte aber bei Schwarzenbach, European Sociological Review, 2025, 642.
[27]    Zu den fraglichen Befunden siehe Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 25 Rn. 65 m.w.N.
[28]    Auch bei §§ 211 ff. StGB hängt die Durchführungeines Ermittlungsverfahrens (schon wegen der vielen Versuchskonstellationen) oftmals von einer Privatanzeige ab.
[29]    Dazu etwa Birkel/Erdmann/Church u.a., Sicherheit und Kriminalität in Deutschland – SKiD 2024, 2026, 49, sowie am Bsp. der Sexualdelikteetwa Treibel/Dölling/Hermann, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2017, 355 (359); siehe z.B. auch Hellmann, Repräsentativbefragung zu Viktimisierungserfahrungen in Deutschland, KFN-Forschungsbericht 122, 2014, 79, 152.
[30]    Dazu für §§ 177, 178 StGB zusammenfassend und m.w.N. Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 24 Rn. 38 f.
[31]    Berechnet nach PKS Tab. 92. Hiernach bestand in jeweils ca. 50 % auch ein gemeinsamer Haushalt oder eine sonstige räumlich-soziale Nähe. Zur besonders niedrigen Anzeigehäufigkeit bei Nahraumgewalt vgl. etwa Birkel/Erdmann/Church u.a. (Fn. 29), 51.
[32]    Baier/Pfeiffer/Simonson/Rabold,Jugendliche in Deutschland als Opfer und Täter von Gewalt, KFN-Forschungsbericht 107, 2009, 45 f.; Köllisch, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2009, 28 (44 f.); Pfeiffer/Baier/Kliem, Zur Entwicklung der Gewalt in Deutschland, 2018, 74 ff., 85; Krieg/Becher/Schröder u.a. (Fn. 16), 88; altersgruppenübergreifend früher Mansel/Albrecht, Soziale Welt 2003, 339.
[33]    Ebenso Bundeslagebild (Fn. 6), 30 f.
[34]    Nach den detaillierten Berechnungen von Huang/Kvasnicka(Immigration and Crimes Against Natives: The 2015 Refugee Crisis in Germany. IZA Discussion Paper 12469, 2019) hatte die lokale Zuwanderungsrate 2015 gegenüber 2014 auf Landkreisebene keinen Effekt auf die Anzahl der Viktimisierung d Personen durch nd TV.
[35]    Vgl. auch die kriminalstatistischen Hinweise bei Pfeiffer/Baier/Kliem(Fn. 32), 84; Feltes/Goeckenjan/Singelnstein u.a. (Fn. 6), 65; Neumann/Lindhorst/Dreißigacker u.a., Analyse der Entwicklung der Kriminalität von zugewanderten Personen in Schleswig-Holstein zwischen 2013 und 2019, KFN-Forschungsbericht 161, 2022, 57 ff.; dazu anhand der stark ausgeprägten sexuellen Viktimisierung in Zuwanderergruppen in Europa auch der Review bei De Schrijver/Vander Beken/Krahé/Keygnaert, International Journal of Environmental Research and Public Health 2018, 1979.
[36]    Hierzu  – anders als bei Birkel/Erdmann/Church u.a. (Fn. 29), 57 – etwa Birkel/Church/Erdmann u. a., Sicherheit und Kriminalität in Deutschland – SKiD 2020, 2022, 76 f., 81 f.; entsprechende Anhaltspunkte bereits bei Luff/Gerum, Ausländer als Opfer von Straftaten, 1995, 232 ff.; siehe ferner Hellmann(Fn. 29), 80; zu dieser Tendenz speziell bei Jugenddelinquenz auch die hierzu in Fn. 32zitierten Arbeiten (denen zufolge die Anzeigebereitschaft nd Opfer gegenüber d Tätern noch geringer ist); aus der internationalen Literatur siehe etwa die ethnografische Arbeit von Scott, Journal of Ethnic and Migration Studies 2022, 4793.
[37]    Vgl. stellvertretend nur Decker/Kiess/Heller/Brähler, in: dies. (Hrsg.), Vereintim Ressentiment, 2024, 29 (41 ff., 46 ff.).
[38]    Ähnlich Feltes/Goeckenjan/Singelnstein u.a. (Fn. 6), S. 55 f., 59 f.; Bliesener, Ausländer- und Zuwandererkriminalität. Expertise im Auftrag des Sachverständigenrats für Integration und Migration für das SVR-Jahresgutachten 2024, S. 17. In D6a/b wird diese Aussage exemplarisch anhand von §§ 224, 226 StGB abgebildet. Bei §§ 177, 178 StGB und §§ 211 ff. StGB sind die höheren Altersgruppen allerdings noch etwas anteilsstärker, ohne dass sich die grundlegende Verteilung ändern würde. Dies gilt jeweils auch für das in D6a/b nicht berücksichtigte Jahr 2021 (siehe Tab. 6).
[39]    Ähnlich die polizeistatistische Auswertung für Schleswig-Holstein 2013-2016 bei Bliesener u.a.(Fn. 17), S. 151; vgl. auch Neumann/Lindhorst/Dreißigacker u.a.(Fn. 35), S. 94 ff.: die statistisch um die demografische Differenz korrigierte nd TVBZ ist gegenüber der d Bevölkerung noch immer erheblich überhöht.
[40]    Genauer: Nur die in vielerlei Hinsicht dysfunktionale und undurchführbare Reaktion, das Land von allen Ausländern (bzw. allen jungen Männern) freihaltenzu wollen.
[41]    In Deutschland lebt eine große Bevölkerungsgruppe ohne d Staatsbürgerschaft. Diese Gruppe weist eine deutlich überhöhte Deliktsbelastung auf.
[42]    Der populäre und zugleich generalisierende Verweis auf die „kulturelle Differenz“ ist ein Bsp. für eine solche Interpretation. Aufschlussreich zu den Defiziten, die im Rekurs auf einen essentialistischen Kulturbegriff im hiesigen Zusammenhang liegen, etwa Struck/Taefi, RPsych 2019, 313; zu den engen Grenzen einer speziell auf Kulturkonflikte verweisenden Erklärung etwa Walburg, in: Hermann/Horten/Pöge (Hrsg.), Kriminalsoziologie, 2. Aufl. (2024), S. 209 (211 ff.).
[43]    Wenn man auf das Hellfeld abstellt, geht es bei allen drei hier betrachteten (zugegebenermaßen schweren und daher selteneren) Deliktsgruppen zusammengenommenbspw. 2024 um 75.374 Verdächtige und 8.233 Verurteilte unter etwas über 11 Millionen Personen, also um deutlich unter 1 % (Tab. 2 und 3).
[44]    Eindrücklich dazu bspw. Killias/Lukash, European Journal of Criminology 2020, 896: Die selbstberichtete Delinquenz (und innerfamiliäre Gewalterfahrung) von Jugendlichen, die aus Ex-Jugoslawien in die Schweiz immigriert waren, ist den dortigen Befunden zufolge höher als die der geborenen Schweizer, aber auch höher als die der Altersgenossen, die in den betreffenden Herkunftsstaaten leben. Maßgeblich für die Mehrbelastung dürfte also die Migrationslage der Zugewanderten sein, weil dies der Bedingungsbereich ist, durch den sie sich von beiden Vergleichsgruppen unterscheiden. Ob sich dies auf Deutschland und andere Zuwanderergruppen übertragen lässt, ist allerdings unklar.
[45]    D10a-c fassen die in Tab. 10 ausgewiesenen Zahlen für Bulgarien, Polen, Rumänien, Serbien, Ukraine zu (Süd-)Osteuropa zusammen. Vgl. ergänzend BT-Drs. 21/4909, Anl. 2.
[46]    Bei den Rückgängen türkischer TV/VU ist denkbar, dass inzwischen ein größerer Anteil dieser Community (auch) über die d Staatsbürgerschaft verfügt, so dass tatverdächtige und verurteilte Personen zunehmend als Deutsche geführt werden – ohne dass sich die Deliktsbelastung der Community substanziell verändert hätte. Allerdings wurde von Andres/Bauernschuster/Dahl u.a.(Birthright Citizenship and Youth Crime, CESifo Working Paper 12397, 2026) gezeigt, dass bei (nach früherem Recht nd) Alterskohorten, die per Geburt die d Staatsbürgerschaft erlangen, die Deliktsbelastung deutlich geringer als bei ihren Vorgängerjahrgängen ist.
[47]    Vgl. ergänzend BT-Drs. 20/913, S. 9; 20/7812, S. 7 f., 21/1071, S. 7 f. und 21/4708, S. 7 f.: 2000-2016 war bei §§ 177, 178 StGB (Frauen und Männer zusammen) die Türkei die häufigste nd Nationalität unter den VU, gefolgt von verschiedenen wechselnden Nationalitäten. Seit 2017 rücken Afghanistan und Syrien nach vorn, so dass Syrien ab 2021 die häufigste Nationalität ist (2021: 10,68 %, 2022: 13,89 %, 2023: 11,97 %, 2024: 18,13 %). BT-Drs. 20/2544, 20/7061, 21/45 und 21/4924 zeigen für § 224 StGB eine ähnliche Verschiebung (Türkei zu Syrien), aber erst ab 2021. Bei §§ 211 ff. StGB und § 226 StGB variieren die Reihenfolgen (bei geringen absoluten Zahlen). Hinzuweisen ist ferner auf die schwer interpretierbare Sonderauswertung der StrafSt bei Neumann/Lindhorst/Dreißigacker u.a.(Fn. 35), S. 111 ff., wonach in Schleswig-Holstein die Gruppe der Afghanen, Iraker und Syrer in den nd Ab- und Verurteilungsdaten deutlich weniger herausragt als unter den nd TV-Zahlen.
[48]    Vgl. dazu auch die Zusammenstellung der Nationalitäten mit den höchsten Zahlen an Zuwanderern in Bundeslagebild (Fn. 6), S. 40.
[49]    Vgl. ergänzendBT-Drs. 21/4909, S. 2.
[50]    Ebenso schon Piopiunik/Ruhosec, European Economic Review 2017, 258 mit Blick auf belastungserhöhende lokale Effekte der Zuwanderung von sog. Russlanddeutschen in den 1990er Jahren. Solche älteren Untersuchungen, die sich nicht (auch) auf jene Zuwanderergruppen beziehen, die ab 2015 nach Deutschland migrierten, werden im Anschluss aber nur teilweise berücksichtigt
[51]    Das ist kein neues Ergebnis. Vgl. etwa Baier/Pfeiffer/Simonson/Rabold(Fn. 32), S. 85 f.: Die auch im Dunkelfeld deutlich variierenden Gewalttäterraten unter d und türkischen Jugendlichen sowie zugewanderten Jugendlichen aus dem ehemaligen Jugoslawien verschwinden fast vollständig, wenn man jeweils nur Jugendliche mit günstigen Sozialisationsbedingungen vergleicht. Die Unterschiede erklären sich nicht mit dem Migrationshintergrund, sondern durch das deutlich häufigere Vorliegen von erlebter Elterngewalt, Zustimmung zu gewaltlegitimierenden Männlichkeitsnormen, Besuch einer Haupt- oder Förderschule sowie Inanspruchnahme staatlicher Leistungen – also durch Kennzeichen des Zuwanderungskontextes (sehr ähnlich Wetzels/Brettfeld/Farren, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2018, 85 (98), sowie für den Vergleich zwischen d und türkischen Jugendlichen in Niedersachsen Baier/Kudlacek, KrimOJ 2019, 7; international ebenso z.B. für die Niederlande Engbersen/Dagevos/Jennissen u.a., No Time to Lose: From Reception to Integration of Asylum Migrants, WRR-Policy Brief 4, 2015, S. 19 f.).
[52]    Vgl. auchLange/Sommerfeld(Labour Economics 86 [2024]102466) anhand des Anstiegs der absoluten Häufigkeit von lokalen Fällen und nd TV (allerdings erst 2018). Keinen Effekt für die Zeit von 2015 bis 2019 messenMaghularia/Uebelmesser(Journal of Economic Behavior and Organization 2023, 486), dies jedoch nur anhand der lokalen Häufigkeitsziffer, die durch den Kriminalitätsrückgang in der d Bevölkerung konfundiert sein kann (oben II.2.).
[53]    SoGehrsitz/Ungerer, Economica 2022, 592 für 2016/17 gegenüber 2013.
[54]    SoHuang/Kvanicka(Fn. 34) für 2015 gegenüber 2014.
[55]    Dies stützende Befunde zu den kriminologisch bedeutsamen Belastungen der Sammelunterbringung aus qualitativen Interviews finden sich etwa bei Al Ajlan, Journal of Interpersonal Violance 2022, NP4108; Christ/Meininghaus/Röing, “All day waiting”: Konflikte in Unterkünften für Geflüchtete in NRW, BICC Working Paper 3/2020, 2020; Feltes/Goeckenjan/Singelnstein u.a. (Fn. 6), S. 128 ff.; zu polizeistatistischen Daten speziell für Delikte in Gemeinschaftsunterkünften siehe a.a.O., S. 67 ff. sowie Neumann/Lindhorst/Dreißigacker u.a.(Fn. 35), S. 96 ff.
[56]    So Adema/Alipour, Steigert Migration die Kriminalität? Ein datenbasierter Blick, ifo Schnelldienst 3/2025 für 2023 bzw. 2018 bis 2023.
[57]    Dies setzt sich auf Ebene der innerstädtischen Quartiere fort. Vgl. etwa Damm/Dustmann, American Economic Review 2014, 1806: unter Kindern aus Zuwanderungsfamilien entwickelt sich eine höhere Jugenddeliktsrate, wenn sie in deliktisch stärker belasteten Nachbarschaften aufwachsen (für Dänemark); siehe im Übrigen den Überblick bei Eisenberg/Kölbel(Fn. 4), § 53 Rn. 20 ff.
[58]    Auer/Slotwinski/Ahrens u.a., Social Assistanceand Refugee Crime, CESifo Working Paper 11051, 2024, S. 17 f.
[59]    Diese Einschränkung betrifft etwa die entsprechenden Angaben im Bundeslagebild (Fn. 6), S. 42 zu nationalen TV-Anteilen. Dasselbe gälte für die TVBZ der nd Einwohner bestimmter Nationalitäten, die man anhand von TV-Angaben in der PKS und der Bevölkerungsstatistik prinzipiell errechnen kann.
[60]    Vgl. auch – für andere als die hier untersuchten Delikte – BT-Drs. 21/717 mit nach Geschlecht und Alterskategorien getrennten TVBZ für die 10 meistbelasteten nd Nationalitäten im Jahr 2024. Dass die TVBZ in diesen Sonderauswertungen nach den allgemeinen Regeln errechnet wird (nur ansässige TV; nur die Bevölkerungsgruppe ab 8 Jahren), ist anzunehmen, wird in den Quellen aber nicht eigens klargestellt.
[61]    Bei Tab. 13 ist neben den allgemeinen Einschränkungen (oben II.3. sowie in und bei Fn. 14) sowie dem Umstand, dass es nur um Verdachtslagen geht, eine v.a. bei kleinen Bevölkerungsgruppen drohende Verzerrung zu berücksichtigen. Eine Untererfassung der Einwohnerzahl wirkt sich in der TVBZ hier besonders stark aus. Insbesondere bei den §§ 211 ff. StGB schlagen sich wegen der geringen Fallzahlen zudem schon geringe Schwankungen bei den TV stärker nieder. Möglicherweise haben die hochauffälligen marokkanischen Werte auch hierin ihren Grund. Außerdem führen die zunehmenden Einbürgerungen bspw. in der syrischen Community dazu, dass die besonders gut integrierten und deliktsfernen Mitglieder zunehmend in die Berechnung der d und nicht mehr der syrischen TVBZ eingehen.
[62]    Beide Aspekte erklären die in anderen Zuwanderungskontexten oft beobachtete hohe Konformität der erwachsenen ersten Einwanderergeneration (vgl. Walburg, in: Dessecker/Rettenberger [Hrsg.], Migration und Kriminalität, 2021, S. 53 [58 ff.]).
[63]    Zu Befunden, die auf eine hohe Verbreitung von Opfererlebnissen unter den Zuwanderern aus der Mitte der 2010er Jahre während der Flucht und in deren Vorfeld hinweisen, vgl. zusammenfassend Wetzels/Brettfeld/Farren, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 2018, S. 85 (89 ff.).
[64]    Couttenier/Petrencu/Rohner u.a., American Economic Review 2019, 4378 (4397 f.).
[65]    Dehos, Regional Science and Urban Economics 2021, 103640. Der Zusammenhang muss aber näher geprüft werden, weil andere Untersuchungen bei Eigentumsdelinquenz eine höhere Belastung gerade bei einem ungesicherten Aufenthaltsstatus feststellen (Neumann/Lindhorst/Dreißigacker u.a.(Fn. 35), S. 102 ff., sowie für die Niederlande Leerkes/Engbersen/Snel u.a., Crime, Law and Social Change 2018, S. 41). Dies spräche für wirksame Faktoren der Migrationssituation.
[66]    Denn Schutzsuchende aus Konfliktstaaten (bei denen entsprechende Viktimisierungserfahrungen wahrscheinlich sind) dürften unter den anerkannten stärker als unter allen Asylbewerbern vertreten sein. Denkbar ist allerdings auch, dass für den Befund bspw. die größere Mobilität von Asylberechtigten eine Rolle spielt.
[67]    Vgl. aber BT-Drs. 21/2366, S. 6 zum Fehlerpotenzial bei der Meldungszusammenführung zur polizeistatistischen Identifizierung von Mehrfach-TV.
[68]    Ähnlich Bliesener(Fn. 38), S. 19. Vgl. ergänzend BT-Drs. 21/4909, S. 3.
[69]    Die Veränderungen seit Mitte der 2010er Jahre können darauf beruhen, dass sich die Zahl der tatverdächtigen Zuwanderer mit Beteiligung an mehreren jährlich registrierten Delikten und/oder der Fallanteil mit mehreren beteiligten Zuwanderern (und nicht nur einem) verschoben haben.
[70]    Zu dieser Gruppe auch Pfeiffer/Baier/Kliem(Fn. 32), S. 78 f., 86.
[71]    So jedenfalls die Befunde, die in einer Untersuchung zum hessischen Jugendstrafvollzug aus den Gefangenenaktenerlangt wurden (Bannenberg/Eifert/Herden, Kriminalistik 2019, 23 [27 f.]). Zu ergänzen wären hier noch Besonderheiten der Migrationssituation, nämlich das vollständige Fehlen einer legalen Bleibeaussicht.
[72]    Auch die bereitsoben (bei Fn. 42) zurückgewiesene Erklärung mit der „Herkunftskultur“ (dies zum Hauptgrund erklärend etwa Urbaniok[Fn. 1], S. 58 ff.), wirkt demgegenüber unterkomplex und überzeugt kaum – schon mit Blick auf die vergleichbaren Zahlen bei georgischen Zuwanderern.
[73]    Wie etwa in den „Aufrüttelungstexten“ der in Fn. 1genannten „Ehrlichmacher/-innen“.

 

 

 

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