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„Revenge Porn“ als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung? Zugleich eine Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.4.2025 – 3 StR 40/25

von Jun.-Prof. Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Svenja Martin 

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Abstract
Der Beitrag analysiert die strafrechtliche Behandlung bildbasierter sexualisierter Angriffe im deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung aktueller Phänomene wie „Revenge Porn“ und sexualisierter Deepfakes. Ausgangspunkt ist eine Entscheidung des BGH, die das Verhältnis zwischen § 201a StGB und § 184k StGB konkretisiert. Der Fall betrifft die unbefugte Weitergabe einvernehmlich erstellter Nacktaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung. Der Beitrag zeigt, dass diese Differenzierung den tatsächlichen Unrechtsgehalt vieler Fälle nicht abbildet, da Betroffene vor allem ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzt sehen. Die aktuelle Rechtslage erscheint fragmentiert und inkonsistent. This article examines the treatment of image-based sexual violence under German criminal law, with particular focus on contemporary phenomena such as “revenge porn” and sexualised deepfakes. It takes as its starting point a recent decision by the Federal Court of Justice, which clarifies the relationship between Section 201a and Section 184k of the German Criminal Code (StGB). The case concerns the non-consensual dissemination of intimate images that were originally shared consensually within a relationship, following its termination. The article argues that this legal distinction fails to adequately capture the underlying harm in many such cases, as those affected primarily experience a violation of their sexual self-determination. As a result, the current legal framework appears fragmented and inconsistent.

I. Einleitung

Die breite Öffentlichkeit diskutiert vor dem Hintergrund des Falls von Collien Fernandes, die ihrem Ex-Mann Christian Ulmen vorwirft, Fake-Profile von ihr im Internet angelegt, über diese pornografische Deepfakes versendet und mit fremden Männern im Namen von Collien FernandesOnline-Affären geführt zu haben,[1] inwieweit das Strafgesetzbuch um die Strafbarkeit der Erstellung     sexualisierter Deepfakes ergänzt werden sollte. Ein aktueller Gesetzesvorschlag zieht dafür eine Erweiterung des § 184k StGB heran.[2] Dabei ist der lückenhafte, strafrechtliche Schutz vor Deepfakes nur ein Teil derjenigen Sachverhaltskonstellationen, die der strafrechtlichen Ausgestaltung des Schutzes vor bildbasierten, sexualisierten Angriffen nicht gerecht werden. Im deutschen Strafrecht bewegen sich Fälle, die die Anfertigung und Verbreitung intimer Bildaufnahmen betreffen, seit der Einführung des § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) regelmäßig zwischen diesem und dem § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), daneben können auch § 33 KunstUrhG und § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB relevant werden. Die unterschiedlichen Schutzrichtungen, ihre differierende systematische Verortung sowie die möglichen Tathandlungen lassen Zweifel daran entstehen, ob die aktuelle Ausgestaltung der Strafnormen den verschiedenen Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Nacktfotografien, zu denen auch Revenge Porn gehört, gerecht wird. Jüngst hatte der BGH nun darüber zu entscheiden, wie beide Normen voneinander abzugrenzen sind, woraus sich wiederum neue Fragestellungen – auch mit Blick auf eine potenzielle Ausweitung des § 184k StGB – ableiten lassen. 

II. Sachverhalt (gekürzt)

Während ihrer in den Jahren 2017 bis 2019 geführten Beziehung mit dem Angeklagten fertigte die Nebenklägerin verschiedene Nacktaufnahmen von sich im Schlafzimmer an. Diese Aufnahmen schickte sie dem Angeklagten zur eigenen Nutzung und Speicherung. Nachdem die Beziehung beendet wurde, kontaktierte der Angeklagte über Social Media zwei Bekannte der Nebenklägerin und übersandte dem einen zwei der genannten Fotos, dem anderen einige Tage später acht Fotos, um sich an einem vermeintlichen Treueverstoß der Nebenklägerin zu rächen. Im Rahmen der Beziehung kam es außerdem zu Vergewaltigungen, die nicht Gegenstand der Revision waren.

III. Wesentliche Inhalte der Entscheidung

Das LG Krefeld sah in dem Verschicken der Aufnahmen eine tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestandes des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Verwirklichung des § 184k StGB begründete es damit, dass die Intimzone der Nebenklägerin erkennbar sei und die Fotos lediglich zum persönlichen Gebrauch im Zusammenhang mit der Beziehung zur Verfügung gestellt worden seien.[3] § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB sei verletzt, weil durch die Übersendung der intimen Lichtbilder der Angeklagte die Intimsphäre der Nebenklägerin und damit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt habe.[4]

In seinem Beschluss bestätigte der 3. Strafsenat des BGH das Urteil in Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, verneinte aber ein Vorliegen des § 184k Abs. 1 Nr. 3.

In Bezug auf § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB führte er aus, dass die Norm die Wohnung und den „gegen Einblick“ abgeschirmten räumlich-gegenständlichen Rückzugsbereich schütze und solche Fallkonstellationen pönalisiere, in denen die Bildaufnahme befugt hergestellt, sodann aber unbefugt verwendet werden. Auch eine Selbstaufnahme könne dabei Gegenstand der unbefugten Weitergabe sein. Nacktfotos von normaler Bildqualität beträfen dabei stets den höchstpersönlichen Lebensbereich der dargestellten Person.[5]

Die Verwirklichung des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB scheitert nach Ansicht des BGH an dem Vorliegen einer Bildaufnahme von den in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichneten Körperteilen (hier Genitalien, Gesäß und Brüste der Nebenklägerin), da diese nicht gegen Anblicke geschützt gewesen seien.[6] Es käme dabei darauf an, dass die Körperteile „durch Kleidung oder sonstige am Leib getragene Sichtbarrieren“ geschützt seien, nicht durch einen Raum. Dazu vergleicht das Gericht den Wortlaut des § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB („gegen Anblick geschützt“) mit jenem des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB („gegen Einblick besonders geschützt“). Ersterer Schutz geschehe für gewöhnlich durch Tragen von Kleidung, nicht durch Rückzug in eine Räumlichkeit, während zweiteres den Schutz von außen hinein betont, also den Rückzug in eine Räumlichkeit zum Gegenstand habe.[7] Der Telos der Schaffung des § 184k StGB sei das Phänomen des Upskirting und Downblousing, also das Fotografieren unter einen Rock oder in einen Ausschnitt gewesen, vornehmlich im öffentlichen Raum; genau diese Sachverhaltsgestaltung soll vor Schaffung des § 184k StGB von § 201a StGB nicht erfasst gewesen sein.[8] Weiterhin wird die gesetzgeberische Zielsetzung bei der Verortung im Bereich des 13. Abschnitts und nicht als Fall des § 201a StGB hinzugezogen, nach der die Verschaffung eines visuellen Zugriffs auf den körperlichen Intimbereich des Opfers und damit der Sexualcharakter im Vordergrund stehe, weshalb die Einstufung als Sexualdelikt dem Opferinteresse entspreche.[9] Damit gäbe es keine überschneidenden Anwendungsbereiche beider Vorschriften, es sei denn, der Täter überwände sowohl eine bauliche Vorrichtung als auch eine Sichtbarriere durch Kleidung.[10]

IV. Anmerkung

1. Das Phänomen des „Revenge Porn“

Der Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, lässt sich in die Kategorie der „Revenge Porn“-Fälle einordnen. Häufig werden die Bilder oder Videos noch während der Beziehung im gegenseitigen Einverständnis aufgenommen und waren exklusiv für die Beziehungspartner bestimmt.

„Revenge Porn“ (deutsch: Rachepornografie) ist ein Begriff, der in den 2010er Jahren im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung und damit der Ausbreitung digitaler Straftaten geprägt wurde. Er bezeichnet das Veröffentlichen oder Weiterverbreiten von intimen Bildern oder Videos einer Person ohne deren Einwilligung.[11] Obschon der Begriff in vielerlei Hinsicht, etwa bzgl. der Verengung des Tatmotivs („Rache“) kritisiert wurde und andere Begriffe vorgeschlagen wurden (Non-consensual intimate image sharing; Image-based sexual abuse oder bildbasierte sexualisierte Gewalt), findet er sich nach wie vor in der medialen und politischen Debatte wieder. Das Phänomen ist keinesfalls neu; insbesondere in den USA war es in den letzten Jahren vermehrt in den Medien, da Nacktaufnahmen von Prominenten wie Demi Moore, Scarlet Johannson oder Jennifer Lawrence auf einschlägigen Websites veröffentlicht wurden. Über den Ersteller der Website „Is Anyone Up?“ wurde 2022 auf Netflix die Dokumentationsreihe „The Most Hated Men Of The Internet“ veröffentlicht.

Eine Eindämmung war in den letzten Jahren kaum möglich. Aktuelle Fallzahlen aus Deutschland sind nur schwierig zu ermitteln, vor allem, weil die Fälle regelmäßig in unterschiedlichen Deliktskategorien verzeichnet sind; darüber hinaus dürfte die Dunkelziffer hoch sein. Im Vereinigten Königreich verzeichnete die 2015 gegründete „Revenge Porn Helpline“ 2024 22.275 Fälle, was einen Zuwachs von 20,9 Prozent zum Vorjahr bedeutete.[12] Zieht man Studien aus den USA zurate, lässt sich feststellen, dass zwölf Prozent der Befragten angaben, in ihrem Leben bereits mindestens einmal Opfer einer unbefugten Weitergabe von Intimaufnahmen geworden zu sein.[13] Studienergebnisse aus Australien, Neuseeland und Großbritannien ergaben weit höhere Zahlen.[14] Die überwiegende Mehrzahl der Opfer ist weiblich oder gehört einer sexuellen Minderheit an, der Großteil der Täter ist männlich. Dabei liegt das Alter beider Parteien häufig im frühen Erwachsenenalter. In vielen Fällen bestand eine vorhergehende Täter-Opfer-Beziehung, meist romantischer, sexueller oder freundschaftlicher Natur. Das Viktimisierungsrisiko steigt mit einer für den Täter ungewollten Trennung oder Entfremdung.[15] In ca. 25 Prozent der Fälle war der Täter dem Opfer unbekannt.[16]

Studien zeigen, dass die Tatmotive breit gefächert sind: Viele Täter verfolgen Rache an ihren (Ex-)Partnern, andere möchten ihr Opfer psychisch kontrollieren und Scham und Angst bei ihm auslösen. Die Weiterveröffentlichung im privaten Kreis wurde unter anderem damit gerechtfertigt, sich „einen kleinen Spaß unter Freunden zu erlauben“ oder auch mit dem Wunsch begründet, „beeindrucken zu wollen“. In bestimmten Fällen werden bildbasierte sexualisierte Angriffe von Tätern häuslicher Gewalt angewandt, um ihre Lebenspartner einzuschüchtern und sie davon abzuhalten, sich Hilfe zu suchen.[17] Vor diesem Hintergrund wird erneut deutlich, dass die Bezeichnung „Revenge“ Porn zu eng ist, da sie der Vielfältigkeit der Motive nicht gerecht wird. Eine Steigerung des „Revenge Porn“ stellt „Sextortion“ dar, bei dem Täter: versuchen, Geld oder sexuelle Handlungen zu erpressen, in dem sie mit der Veröffentlichung intimer Fotos drohen.[18]

2. Zum Verhältnis von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184k Abs. 1 StGB

a) Wortsinn(grenze)

Das Gericht verweist im vorliegenden Fall auf die unterschiedlichen Formulierungen, denen sich die beiden Normen bedienen. Während § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Schutz gegen „Einblick“ dient, betrifft § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB den Schutz gegen „Anblick“. Die Wahl der unterschiedlichen Begrifflichkeiten mag gesetzestechnisch auch damit zusammenhängen, dass man die in § 184k StGB beschriebenen Menschen bzw. deren Körperteile im allgemeinen Sprachgebrauch eher „anblickt“ (der Blick ist auf etwas gerichtet), während man in die von § 201a StGB benannten Räumlichkeiten eher hineinblickt (der Blick richtet sich nach innen). Der Wortsinn lässt indes die Frage unbeantwortet, wie der Körper bzw. Körperteile gegen Anblick geschützt werden können im Sinne des § 184k StGB. Auch wenn das, wie das Gericht richtigerweise ausführt, im Allgemeinen wohl durch Bekleidung passiere, hindert der Wortsinn nicht daran, auch solche Fallgestaltungen zu erfassen, bei denen der Anblick durch etwa eine Wand oder andere baulichen Vorrichtungen geschützt wird. Eine Person, die ohne Unterbekleidung am Fenster steht, wird die Wand ebenso als Schutz vor Anblicken verstehen.[19]

b) Telos

Dennoch ist dem Gericht im Ergebnis zuzustimmen, denn von ihrem Sinn und Zweck her sollen beide Normen unterschiedliche Rechtsgüter schützen. So verfolgt § 201a StGB den Schutz des Rechts am eigenen Bild als Teil und den Schutz der Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum als Zentrum des höchstpersönlichen Lebensbereichs.[20] Darüber hinaus führt das Gericht zurecht den Zweck der Sanktionierung des nachträglichen Vertrauensbruchs an.[21] In der Öffentlichkeit hergestellte Abbildungen sind damit nicht erfasst.

Dem gegenüber schützt § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB die sexuelle Selbstbestimmung und das damit verbundene Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwieweit man durch Abbildung des Intimbereichs zum Gegenstand sexuell konnotierter Betrachtung durch andere werden will.[22] Diese Schutzrichtung war auch im Gesetzgebungsverfahren lange umstritten; die Verortung im 13. Abschnitt und die Entscheidung gegen eine Aufnahme in den § 201a StGB[23] bedeutete, dass § 184k StGB auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und nicht nur dem Recht am eigenen Bild dienen soll.[24] Der Täter verschafft sich „über die Bildaufnahme visuellen Zugriff auf den körperlichen Intimbereich, der typischerweise der Sexualsphäre zuzuordnen ist“.[25] Dass bei der unbefugten Weitergabe von Nacktaufnahmen stets eine Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt, bedarf kaum weiterer Ausführungen. Im direkten Vergleich zu Deepfakes-Fällen kommt der Vertrauensbruch durch den Täter zumeist noch erschwerend hinzu. Trotzdem rechtfertigt die Rechtsgutsverletzung allein es nicht, einen Straftatbestand extensiv auszulegen. Sinn und Zweck des § 184k StGB war es, wie das Gericht hier ausführt, gerade jene Fälle zu erfassen, die von § 201a StGB nicht abgedeckt wurden; explizit nimmt der Gesetzgeber darauf Bezug und verweist auf die Fälle von Upskirting und Downblousing,[26] die von § 201a StGB regelmäßig nicht erfasst wurden, weil das Opfer sich in der Öffentlichkeit und nicht in einer geschützten Räumlichkeit aufhält. Da es sich bei dem Schutz gegen Anblick um ein objektives Tatbestandsmerkmal handelt, muss der Schutz objektiv und damit für den Täter erkennbar sein, sodass nackte Personen, die sich keinerlei Schutz bedienen, vom Tatbestand nicht erfasst werden; gleichzeitig muss der Schutz vom Opfer aber auch nicht intendiert sein.[27] Ein überschneidender Anwendungsbereich ist damit ausgeschlossen.[28] Bislang ist eine Tateinheit des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB mit § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB daher nur in reichlich konstruierten Fällen wie beispielsweise Upskirting in der eigenen Wohnung möglich.[29]

In seinem Beschluss weist das Gericht zudem auf eine mögliche Verletzung von § 33 KunstUrhG hin. § 33    KunstUrhG schützt allerdings das Recht am eigenen Bild und nicht die sexuelle Selbstbestimmung.

3. Der Schutz vor bildbasierten sexualisierten Angriffen im Kontext der Schutzgutsdebatte

Die vorliegende Entscheidung zeigt auf, dass die derzeitige Gesetzessystematik und die nahezu willkürliche Verteilung verschiedener Fälle auf § 184k und § 201a StGB im starken Widerspruch stehen zu den in den jeweiligen Fällen betroffenen Rechtsgütern. Denn sog. Revenge Porn wird von den Opfern vor allem als Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung verstanden – die Tatsache, dass die Fotos im eigenen Schlafzimmer entstanden und dabei Teile dieses Zimmers erkennbar wurden, dürfte einen Großteil der Opfer nur wenig Sorge bereiten. Im Vordergrund der Verletzung des Opfers steht eigentlich immer die Abbildung des nackten Körpers und damit der Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung, der durch § 201a StGB nicht sanktioniert werden soll. Die Strafbarkeit wäre im vorliegenden Fall nicht anders zu bewerten, wenn das Opfer ein Foto von ihrem Outfit an ihren Ex-Partner gesendet hätte, dass dieser dann weitersendete; es ist aber kaum naheliegend, dass das Opfer darin eine gleichwirkende Verletzung der eigenen Rechte erblickt hätte (auch wenn natürlich ebenso ein Eingriff in die höchstpersönliche Sphäre des Opfers vorläge).

Die aktuelle Rechtslage bildet ein äußerst heterogenes Bild im Umgang mit unterschiedlichen Formen des Umgangs mit bildbasierten Angriffen auf die sexuelle Selbstbestimmung ab, die nicht nur mit Blick auf ihre unterschiedlichen Schutzrichtungen nicht konsistent erscheinen und für den Laien kaum verständlich sein dürften, sondern sie offenbaren auch immer wieder Schutzlücken, die primär aus einem fehlenden Gesamtkonzept resultieren. Dass es sich dabei um Schutzlücken handelt und nicht um eine (bewusst fehlende) Ahndung ethisch vorwerfbaren Verhaltens durch das fragmentarisch ausgestaltete Strafrecht ist vor allem darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber mit vielen speziellen Gesetzen symbolpolitisch auf aktuelle Diskussionen reagieren wollte, wie es etwa bei Upskirting und Downblousing der Fall war. Mit der Pönalisierung dieser Verhaltensweise hat er einen Schutzumfang angesetzt, vor dessen Hintergrund sich die Straflosigkeit nunmehr aktueller Fallgestaltungen kaum noch erläutern lässt. Die Fallgestaltungen, auf die § 201a und § 184k StGB entweder gar nicht oder zumindest ohne Berücksichtigung der primär betroffenen Rechtsgüter reagieren, häufen sich.

Unlängst wurde eine Petition gestartet, die fordert, auch ungewollte Foto- & Videoaufnahmen von bekleideten Frauen zu kriminalisieren. Anlass dazu war ein Vorfall, bei dem eine Frau in Köln beim Joggen von einem Radfahrer von hinten gefilmt wurde.[30] Strafrechtlich konnte die Joggerin gegen den Filmenden nicht vorgehen, da sie sich im öffentlichen Raum bewegte und die filmende Person keine Sichtschutzbarriere überwunden hat. Man darf durchaus bezweifeln, ob es sich dabei um strafwürdiges Verhalten handelt, zumindest aber dürfte sich die Bedrohungslage für die betroffene Person der Upskirting-Situation doch sehr ähnlich gestalten.[31] Als Reaktion auf die Petition sowie auf den Fall Fernandes/Ulmen kündigte das Bundesministerium der Justiz am 17. April 2026 im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt eine Erweiterung des § 184k StGB sowie die Schaffung eines § 201b StGB zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durch täuschende Inhalte an.[32] In § 184k Abs. 1 StGB ist eine Ergänzung um eine Nummer 3 vorgesehen, die das Herstellen oder Zugänglichmachen einer Bildaufnahme unter Strafe stellt, die in sexuell bestimmter Weise die bekleideten Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust einer anderen Person abbildet und damit diese Fallkonstellation dem Upskirting bzw. Downblousing gleichstellt.

Ebenfalls Aufmerksamkeit zog die Einstellung eines Strafverfahrens in einem Fall auf sich, in dem ein Mann eine nackte Frau in der Sauna ohne Einwilligung fotografierte; obschon diese Sachverhaltsgestaltung wenig neu war,[33] so stellt sich die berechtige Frage, ob das Fotografieren unter ein Kleidungsstück nicht genauso die sexuelle Selbstbestimmung zu verletzten vermag wie das Fotografieren einer nackten Person. Rechtlich ist § 201a StGB aber die „strafbewehrte Abschirmung des letzten persönlichen Rückzugsbereichs“[34], sodass zwar expressis verbis die Wohnung und gegen Einblick besonders geschützte Räume (darunter fallen Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer), nach überwiegender Ansicht nicht aber die öffentliche Sauna darunterfallen. Es fehlt an dem Element des Eindringens in die Intimsphäre.

Der Gesetzgeber hat es sich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, Schutzlücken „bei bildbasierter sexualisierter Gewalt zu schließen“.[35] Die bloße Schließung darf sich aber nicht darin erschöpfen, weitere, spezifische Tatbestände zu schaffen, die ihrerseits den Flickenteppich des strafrechtlichen Umgangs mit Nacktaufnahmen nur ergänzen. Sollte etwa ein Gesetz voyeuristischer Handy-Aufnahmen geplant werden, wäre es wenig konsequent, das Anfertigen von Nackt-Aufnahmen in der Sauna nicht zu pönalisieren. Wenn die Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes in den § 184k StGB aufgenommen und für die weiteren Deepfakes ein § 201b StGB geschaffen werden sollte, wie es der aktuelle Referentenentwurf vorschlägt,[36] so sollte der § 184k StGB zum Beispiel erst einmal darauf untersucht werden, inwieweit durch eine Änderung etwa Fälle des Revenge Porn überhaupt von Strafbarkeiten gegen das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung erfasst werden könnten. Die fehlende Homogenität setzt sich fort: So sind Kinder und Jugendliche recht umfassend geschützt, allerdings primär unter dem Schlagwort der Pornografie (§§ 184b, 184c, s. aber auch § 201a Abs. 3 StGB, der Nacktaufnahmen von Minderjährigen außerhalb des 13. Abschnittes verortet), wobei nicht jedes Nacktbild auch pornografischen Charakter besetzt. Das unaufgeforderte Zusenden eines pornografischen Inhalts schützt § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (hierzu zählt nach überwiegender Ansicht auch das unaufgeforderte Zusenden eines Dickpics)[37], weswegen der vorliegende Fall aus Sicht des Empfängers (!) der Nacktaufnahme bei fehlender Aufforderung tatsächlich eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung sein kann, allerdings auf Empfänger- und nicht auf Opferseite.[38] Es fehlt an einem homogenen Konzept, auch die Tathandlungen betreffend.[39]

V. Fazit

Wie die vorliegende Entscheidung aufzeigt, müssen die bestehenden Regelungen vor allem in Bezug auf die Schutzrichtung untersucht und eine homogene Lösung geschaffen werden, die sich eines konsistenten Systems bedient und die verschiedenen zu schützenden Rechtsgüter auch konsequent benennt. Eine weitere Ergänzung um symbolpolitische Tatbestände ist nicht zielführend. Vielmehr ist es für die Opfer eines Angriffs auf die sexuelle Selbstbestimmung wichtig, dass auch dieser Angriff (und nicht der Angriff auf ein anderes Schutzgut) pönalisiert wird. Die aktuellen Bestrebungen, die bildbasierten Straftatbestände zu ergänzen, lassen außer Acht, dass eine vollständige Neuordnung erforderlich ist, die die aktuellen technischen Entwicklungen genauso zu berücksichtigen hätte wie die angegriffenen Rechtsgüter.

 

[1]      Eberle/Höfner/Heinrichs/Löffler/Milatz, Strafanzeige gegen Christian Ulmen, Der Spiegel v. 21.3.2026, online abrufbar unter: https://bit.ly/4uF1OQU (zuletzt abgerufen am 17.4.2026).
[2]      Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, online abrufbar unter: https://bit.ly/4ddI3si (zuletzt abgerufen am 20.4.2026).
[3]      LG Krefeld, Urt. v. 24.9.2024 – 22 KLs 27/23 Rn. 136.
[4]      LG Krefeld, Urt. v. 24.9.2024 – 22 KLs 27/23 Rn. 138.
[5]      BGH, NStZ 2025, 625 (Rn. 6).
[6]      BGH, NStZ 2025, 625 (Rn. 7).
[7]      BGH, NStZ 2025, 625 (Rn. 8).
[8]      BGH, NStZ 2025, 625 (Rn. 9).
[9]      BGH, NStZ 2025, 625 (Rn. 9) mit Verweis auf BT-Drs. 19/20668, S. 15 f.
[10]    BGH, NStZ 2025, 625 (Rn. 10).
[11]    Fillibeck, PdR 2024, 103 f.
[12]    https://swgfl.org.uk/assets/documents/intimate-image-abuse-in-adults-and-under-18s.pdf (zuletzt abgerufen am 20.4.2026).
[13]    Vgl. Eaton/McGlynn., Policy Insights from the Behavioral and Brain Sciences, 2020, S. 190 ff.
[14]    Vgl. Powell/Scott/Flynn/Henry, Image-based sexual abuse: An international study of victims and perpetrators – A Summary Report, 2020, S. 3.
[15]    Eaton/McGlynn, Policy Insights from the Behavioral and Brain Sciences, S. 190 ff.
[16]    Eaton/McGlynn, Policy Insights from the Behavioral and Brain Sciences, S. 190 ff.; Ruvalcaba/Eaton., Psychology of Violence, S. 68 ff.
[17]    Powell/Scott Flynn/Henry, Image-based sexual abuse: An international study of victims and perpetrators – A Summary Report, S. 7.
[18]    Eingehend Horten et al., Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2024, S. 290.
[19]    Auch der Gesetzgeber beschränkte den Schutz explizit nicht auf Kleidung, BT-Drs. 19/17795, S. 14, s. auch Renzikowski, in: MüKo-StGB, 31. Aufl. (2025), § 184k Rn. 15.
[20]    Kargl, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 201a Rn. 7 f m.w.N.
[21]    BGH, NStZ 2025, 625 (Rn. 6); eingehend Fischer, in: Fischer/An-stötz, StGB, 72. Aufl. (2026), § 201a Rn. 2; einschränkend Eisele, NStZ 2025, 612 (613).
[22]    BT-Drs. 19/20668, S. 15.
[23]    Dazu Eisele, NStZ 2025, 612 (614).
[24]    Krit. dazu Renzikowski, in: MüKo-StGB, 31. Aufl. (2025), § 184k Rn. 31 f.
[25]    BT-Drs. 19/20668, S. 15.
[26]    BT-Drs. 19/17795, S. 9; vgl. Seidl/Wittschurky, NStZ 2023, 392 (395).
[27]    Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. (2025), § 184k Rn. 2.
[28]    So auch Eisele, NStZ 2025, 612 (613).
[29]    Renzikowski, in: MüKo-StGB, § 184k Rn. 28.
[30]    Ausführl. zum Fall Zimmermann, Po-Fotos künftig strafbar – und zwar auch in Hose?, online abrufbar unter: https://bit.ly/48NuZZq (zuletzt abgerufen am 20.4.2026).
[31]    Tagesschau v. 7.11.2025, online abrufbar unter: https://bit.ly/4tnZ4Gi (zuletzt abgerufen am 20.4.2026).
[32] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, online abrufbar unter:  https://bit.ly/4uzrQVx (zuletzt abgerufen am 19.05.2026).
[33]    Schon 2008 hatte das OLG Bremen über eine gleichgelagerte Fallgestaltung zu entscheiden, OLG Bremen, Beschl. v. 11.11.2008 – WS 535/08.
[34]    BT-Drs. 15/2466, S. 5.
[35]    CDU/CSU/SPD, Verantwortung für Deutschland, Z. 2880 f.
[36]    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt, online abrufbar unter:  https://bit.ly/4uzrQVx (zuletzt abgerufen am 20.4.2026).
[37]    Schmidt, in: MüKo-StGB, § 184 Rn. 68.
[38]    Das benennt auch das Gericht,
[39]    Weitere Beispiele bei Eisele, NStZ 2025, 612 (614), der ebenso ein homogenes Konzept fordert, Eisele/Duman, ZfIStw 2025, 69.

 

 

 

 

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