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Lebenslang allein reicht nicht? – Zur Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – zugleich eine Besprechung von OLG Stuttgart, Urteil v. 16.9.2025 – 5 St 2 Bjs 231/24

von Dr. Christopher Bona

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Abstract
Der Beitrag untersucht die in der Rechtsprechungspraxis anerkannte Verbindung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe einen eigenständigen sichernden Mehrwert entfaltet. Die Analyse zeigt, dass die Prognosemaßstäbe für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe und für die Beendigung der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen deckungsgleich sind. Der mit der Sicherungsverwahrung verfolgte, negativ spezialpräventive Zweck kann vollständig durch die (Weiter-)Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die kumulative Anordnung kriminalpolitisch entbehrlich. Auch die vom OLG Stuttgart angeführten Erwägungen zu möglichen negativen Auswirkungen einer (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung auf die Resozialisierungsbereitschaft des Verurteilten überzeugen nicht. Vielmehr können die mit ihr verbundenen erweiterten Therapie- und Betreuungsangebote im Strafvollzug (§ 66c Abs. 2 StGB) einen positiven Effekt entfalten. Die Entscheidung gibt Anlass, die Sanktionspraxis kritisch zu hinterfragen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe neu zu bewerten.

The article examines the combination of life imprisonment and preventive detention as recognized in judicial practice, using a recent decision of the Higher Regional Court of Stuttgart as a point of reference. It starts from the question whether preventive detention provides any additional protective value alongside life imprisonment. The analysis demonstrates that the prognostic standards governing the suspension of life imprisonment and the termination of preventive detention are essentially identical. The preventive purpose pursued by preventive detention, namely negative special prevention, can be fully achieved through the (continued) execution of life imprisonment. Against this background, the cumulative imposition of both measures appears unnecessary. The considerations put forward by the Higher Regional Court of Stuttgart regarding potential negative effects of (reserved) preventive detention on the offender’s willingness to engage in rehabilitation are likewise unconvincing. Rather, the enhanced therapeutic and rehabilitative measures associated with preventive detention during imprisonment (Section 66c (2) of the German Criminal Code) may have a positive effect. The decision thus provides an opportunity to critically reassess current sentencing practice and to re-evaluate the imposition of preventive detention in cases involving life imprisonment.

I. Einleitung

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schärfste Strafsanktion, die ein deutsches Strafgericht verhängen kann.[1] Mit ihr verbindet sich nicht nur der Schuldausgleich für schwerste Straftaten, sondern zugleich auch der Anspruch, die Allgemeinheit dauerhaft vor als hochgefährlich eingeschätzten Tätern zu schützen.[2] Die Sicherungsverwahrung verfolgt einen allein präventiven Zweck. Sie soll die Gesellschaft vor denjenigen Delinquenten sichern, von denen auch nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin erhebliche Gefahren ausgehen.[3] Treffen beide Sanktionen aufeinander, was nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zulässig ist,[4] stellt sich daher eine naheliegende, in der strafrechtlichen Praxis jedoch selten konsequent durchdachte Frage: Welchen eigenständigen Zweck kann die Sicherungsverwahrung noch erfüllen, wenn bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde?

 

Die Aktualität dieser Frage zeigt sich an einer jüngeren Entscheidung des OLG Stuttgart in einem deutschlandweit aufsehenerregenden Fall: dem islamistisch motivierten Mord an dem Polizeibeamten Rouven Laur im Mai 2024.[5] Das Gericht setzt sich umfassend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auseinander, befasst sich dann aber nur oberflächlich mit der grundlegenden Frage der Sinnhaftigkeit dieses „Verdammungsurteils[6]. Das Gericht geht etwa davon aus, dass der „Sicherungszweck, der mit der Maßregel verfolgt werden könnte, mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu erreichen[7] wäre. Wenn dem aber doch so ist, stellt sich grundlegend die Frage, ob die die Verbindung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung überhaupt einen eigenständigen Mehrwert bietet oder ob sie sich als dogmatisch überflüssig erweist.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart gibt damit Anlass, sich mit der Kombinationsmöglichkeit genauer auseinanderzusetzen. Dazu werden die dahingehenden Ausführungen des Senats analysiert, eingeordnet und abschließend bewertet. Ziel ist es, die bei deutschen Schwurgerichten etablierte Sanktionspraxis auf ihre inhaltliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen.

II. Die Entscheidung des OLG Stuttgart

1. Sachverhalt

Zusammengefasst liegt der Entscheidung der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte reiste im Jahre 2013 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland ein. Nachdem er zunächst einen unauffälligen und weltlichen Lebensstil pflegte, begann er sich ab Sommer 2021 für die Ideologie der Taliban zu interessieren und setzte sich in der Folge intensiv mit dem Islam auseinander. Er radikalisierte sich zunehmend, entwickelte Sympathien für die Ansichten des sogenannten „Islamischen Staates“ und baute im Jahr 2024 Kontakt zu radikalen Islamisten auf, wobei er letztendlich von einem seiner Kontakte dazu aufgefordert wurde, „den Feinden der Muslime die Welt zur Hölle zu machen[8]. In dieser Folge entschloss sich der Angeklagte spätestens im Mai 2024 zu einem Angriff auf Personen, die er als „Feinde des Islam“ wahrnahm.

Er plante einen Anschlag auf die Mitglieder der rechtspopulistischen „Bürgerbewegung Pax Europa“, die sich seit vielen Jahren sehr kritisch mit dem Islam auseinandersetzten. Er wusste, dass am Tattag auf dem Marktplatz der Stadt Mannheim eine Veranstaltung dieser Bewegung stattfinden sollte. Mit einem Klappmesser bewaffnet begab sich der Angeklagte gegen Vormittag zu dem Veranstaltungsort.[9] Dort näherte er sich den Infoständen bewusst unauffällig und attackierte unvermittelt und in Tötungsabsicht ein Mitglied des Vereins mit dem mitgeführten Messer. Der Angeklagte stach in der Folge wahllos auf verschiedene Teilnehmer und Sympathisanten der Bewegung ein, um diese zu töten. Die Opfer erlitten zum Teil schwere und lebensbedrohliche Verletzungen. Der Geschädigte Polizeibeamte, der das Geschehen beobachtet hatte und zur Hilfe eilte, wurde letztendlich durch mehrere, wuchtig gesetzte Messerstiche von dem Angeklagten getötet, weil dieser Polizeibeamte ebenfalls als ideologisches Feindbild betrachtete. Der Angeklagte konnte nur durch einen Schuss aus der Dienstwaffe eines weiteren eingesetzten Polizeibeamten gestoppt und kampfunfähig gemacht werden.

2. Rechtsfolge

 Wegen dieses Sachverhaltes verurteilte das OLG Stuttgart den Angeklagten wegen Mordes sowie mehrfachen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, §§ 211 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 StGB. Überdies wurde die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt.

3. Keine zusätzliche Sicherungsverwahrung

Der Senat ordnete jedoch weder die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) noch den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) an.

a) Formelle Voraussetzungen

Da der Angeklagte den Feststellungen nach tatmehrheitlich ein vollendetes und mehrere versuchte Tötungsdelikte begangen hat, lagen die formellen Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB vor.

b) Materielle Voraussetzungen

aa) Hangbedingte Gefährlichkeit nicht feststellbar

Von dem Vorliegen der materiellen Anordnungsvoraussetzungen – namentlich des sogenannten Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) – hatte sich der Senat hingegen nicht vollständig überzeugen können.[10]

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen habe eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, wenngleich es dafür stichhaltige Argumente wie beispielsweise eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, eine tief verwurzelte radikal-islamistische Überzeugung des Angeklagten und eine nicht glaubhafte Distanzierung von dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen gab.[11] Zur Begründung lässt sich zusammenfassen, dass der Angeklagte vor der Tat nicht vorbestraft gewesen ist und die insgesamt sechs tatmehrheitlich begangenen Taten in einem sehr engen, zeitlichen Zusammenhang begangen wurden. Auch ließ sich keine lang andauernde, verfestigte Gewaltbereitschaft oder Aggressivität des Angeklagten feststellen. 

bb) Kein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung

Bei dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a StGB handelt es sich um eine Ermessensvor-schrift.[12] Da es für die hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten schlagkräftige Argumente gab, hätte der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausüben können, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten, sah davon jedoch nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Maßregelanordnung sprechenden Umstände ab.[13]

Zur Begründung führt das Gericht wie folgt aus: Der Sicherungszweck der Maßregel ließe sich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erreichen. Es sei nämlich kaum denkbar, dass eine Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe verantwortet werden könne, aber die Prüfung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 SGB die hangbedingte Gefährlichkeit der Angeklagten mit der Folge ergeben werde, dass die Sicherungsverwahrung anzuordnen sein wird.

Der Senat geht weiterhin auf § 66c Abs. 2 StGB ein.[14] Die Norm verschafft einem Strafgefangenen, bei dem im Urteil die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist, einen Rechtsanspruch auf eine intensive psychiatrische oder sozialtherapeutische Behandlung.[15] Der psychiatrische Sachverständige hatte im Verfahren festgestellt, dass der Angeklagte von solch einer Behandlung profitieren würde. Dieses Argument konnte das Tatgericht allerdings nicht von dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung überzeugen. Es sei zu befürchten, dass der Angeklagte „wegen der ihm drohenden Anordnung der Sicherungsverwahrung“ weniger bereit sein könnte, an seiner Resozialisierung mitzuwirken.[16] Weil eine erfolgsversprechende Behandlung des Angeklagten insbesondere von dessen Mitwirkungsbereitschaft und Motivation abhinge, könne sich die Anordnung des Vorbehalts im Ergebnis sogar kontraproduktiv auswirken und einer erfolgreichen Resozialisierung entgegenstehen. In der Gesamtschau würden damit die gegen die Anordnung des Vorbehalts sprechenden Gesichtspunkte überwiegen.

III. Lebenslange Freiheitsstrafe neben Sicherungsverwahrung?

1. Verurteilung wegen Mordes

Zunächst bedarf die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Tathandlungen als (versuchter) Mord gemäß § 211 StGB keiner größeren Erörterung. Der Angeklagte hat ihm persönlich unbekannte Personen mit einem Klappmesser mit einer etwa 18 cm langen Klinge angegriffen und wahllos und mit Wucht auf diese eingestochen. Die Beweisaufnahme ergab unzweifelhaft eine radikal-islamistische Tatmotivation.[17] Eine solche stellt einen niedrigen Beweggrund im Sinne des Mordparagrafen dar.[18] Auch an der Tötungsabsicht des Angeklagten bestanden keine Zweifel. Die Verurteilung des Angeklagten zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe ist damit angesichts der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB offensichtlich. Auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt bei einer Vielzahl an schwerverletzten Opfern und insgesamt fünf gegen das Leben gerichteten Straftaten auf der Hand.[19]

2. Der Sicherungszweck der lebenslangen Freiheitsstrafe

Die Ausführungen des OLG Stuttgart hinsichtlich der Sicherungsverwahrung können – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – bei genauerer Betrachtung jedoch nicht recht überzeugen.

Der Senat legt dar, dass der mit der Maßregel verfolgte Sicherungszweck „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erreicht werden könne.[20] Nimmt man das Gericht beim Wort, müsste es mithin eine oder mehrere Konstellationen geben, bei dem diese hohe Wahrscheinlichkeit ausbleibt, der Sicherungszweck durch die lebenslange Freiheitsstrafe nicht erfüllt werden kann und die Anordnung der Sicherungsverwahrung damit angezeigt ist.

a) Eine solche Konstellation existiert jedoch nicht. Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird erst dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn „dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann“, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB.[21] Die für diese Prognose relevanten Kriterien sind in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB festgelegt. Darunter fällt beispielsweise die Persönlichkeit des Verurteilten, ihr Vorleben, die Umstände der Tat oder das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts.

Gleichermaßen besteht auch für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erst dann kein Anlass mehr, wenn von dem Untergebrachten keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht. § 67 Abs. 2 S. 1 StGB legt fest, dass das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.[22] Sowohl bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe als auch bei der Sicherungsverwahrung sind damit keine Bagatelldelikte gemeint, sondern – das sagt bereits das Wort „erheblich“ – Straftaten schwerster Art, wie beispielsweise Tötungsdelikte oder schwere Sexualdelikte.[23]

b) Erwägt eine Strafvollstreckungskammer, die lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Das Gutachten hat sich gemäß Satz 2 der Norm namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.

Zieht das Gericht gemäß § 67d Abs. 2 StGB die Aussetzung der Sicherungsverwahrung in Betracht, hat es nach §§ 463 Abs. 3 S. 3 HS. 1 i.Vm. § 454 Abs. 2 StPO ebenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Spezialvorschrift in § 463 StPO verweist damit hinsichtlich des Gutachtens auf die auch für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe geltende Vorschrift. § 67d Abs. 2 S. 1 StPO verlangt ebenfalls eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Sicherungsverwahrte nach seiner Entlassung straffrei führt.[24] Bei der Erstellung der jeweiligen Prognosen sind nachvollziehbarerweise – es geht ja gleichermaßen um die begründete Erwartung eines zukünftigen Lebens ohne erhebliche Straftaten – dieselben Kriterien zu beachten.[25] Zusammengefasst sind die Persönlichkeiten umfassend zu betrachten, das Verhalten in Strafvollzug bzw. Sicherungsverwahrung sowie die Wirkungen der durchgeführten Behandlungen und Therapien.[26] Ebenfalls von Relevanz sind die prä- und postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung, das Anlassdelikt sowie der soziale Empfangsraum – also familiäre Verhältnisse, Freunde, Wohnsitz oder Arbeitsplatz – auf den der Verurteilte nach seiner Entlassung treffen würde.[27]

c) Im Ergebnis besteht zwischen den Prognosemaßstäben bei der Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe und aus der Sicherungsverwahrung „kein spürbarer Unterschied“.[28] Es handelt es sich gleichermaßen um prognosegeleitete Verfahren mit identischer Zielsetzung. In beiden Fällen geht es darum, die zukünftige Gefährlichkeit des Gefangenen bzw. Untergebrachten zu ermitteln und zu bewerten. Die Aussetzungsvoraussetzungen sind dabei bei der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht weniger streng als bei der Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe erfüllt nach Vollstreckung der individuell festgelegten Mindestverbüßungsdauer einen ebenso negativ spezialpräventiven Zweck wie die Sicherungsverwahrung, sodass die Verbindung dahingehend obsolet ist.[29] Es entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG, dass die lebenslange Freiheitsstrafe aus präventiven Gründen im Zweifel bis zum Lebensende des Gefangenen vollstreckt werden darf, da es der Allgemeinheit nicht verwehrt werden darf, sich gegen einen hochgefährlichen Straftäter durch Freiheitsentzug zu schützen.[30]

Hinsichtlich des Sicherungszwecks sind die Ausführungen des OLG Stuttgart zu der Verbindungsmöglichkeit damit nicht überzeugend. Es ist nämlich kein Sachverhalt vorstellbar, bei dem die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe bejaht werden kann, die der Sicherungsverwahrung jedoch nicht. Erhält der Gefangene im Rahmen der Prüfung der Aussetzungsvoraussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine positive Legalbewährungsprognose, wird auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hinfällig.

3. Schlechtere Resozialisierung durch vorbehaltene Sicherungsverwahrung?

Der Senat argumentiert weiterhin mit § 66c Abs. 2 StGB und dem Rechtsanspruch auf eine intensive Therapie und Behandlung, den ein Gefangener mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung erhält. Soweit der Senat durch den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung jedoch Motivationsprobleme bei dem Angeklagten befürchtet, kann dies ebenfalls nicht überzeugen.

a) Dem Verurteilten drohen durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im Strafvollzug zunächst keine Nachteile. Wie dargelegt sind die Anforderungen an die jeweilige positive Legalprognose faktisch identisch. Vergegenwärtigt man sich, dass der hiesige Angeklagte wegen eines vollendeten Mordes an einem Polizeibeamten sowie wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten Mordes in mehreren Fällen verurteilt wurde, dürften seine Aussichten für eine Strafrestaussetzung zeitnah nach Ablauf der individuell festgelegten, schuldbedingten Verbüßungsdauer[31] ohnehin denkbar schlecht stehen. Es dürfte also in seinem Interesse stehen, die dahingehenden Chancen so weit wie möglich zu verbessern.

b) Das in § 66c Abs. 2 StGB verankerte Ultima-Ratio-Prinzip beruht auf dem Gedanken, die drohende Sicherungsverwahrung als schärfstes Schwert des deutschen Strafrechts möglichst entbehrlich zu machen.[32] Psychologische, psychiatrische und sozialtherapeutische Behandlungen müssen bereits während des Strafvollzuges begonnen und auch intensiv durchgeführt werden.[33] Der Gefangene hat darauf einen Rechtsanspruch, der durch § 119a StVollzG abgesichert wird. Die Strafvollstreckungskammer prüft danach regelmäßig, ob die Vollzugsbehörde

dem Gefangenen, dem die Sicherungsverwahrung droht, die den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechenden Behandlungsangebote gemacht hat.[34] Kommt die Vollzugsbehörde diesen Anforderungen nicht nach, kann das Gericht nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Maßnahmen bestimmen, die dem Gefangenen dann unverzüglich anzubieten sind. Kommt die Vollzugsbehörde dem selbst dann weiterhin nicht nach, kann das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen zur Bewährung aussetzen.[35] Der Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung hat damit ein Druckmittel gegenüber der Strafanstalt, ihm die zur Verringerung seiner festgestellten Gefährlichkeit erforderlichen Behandlungen oder Therapien anzubieten.[36]

c) Eine solch privilegierte Vollzugsbehandlung kann ein „gewöhnlicher“ Gefangener mit lebenslanger Freiheitsstrafe nicht erwarten. Eine analoge Anwendung des § 66c Abs. 2 StGB auf diese Inhaftierten wird von der Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt.[37] Diese werden im Strafvollzug damit wie alle anderen Strafgefangenen auch behandelt, es gibt für Lebenslängliche in den Landesstrafvollzugsgesetzen nur wenige Sondervorschriften, etwa betreffend den Langzeitausgang oder zu vollzugsöffnenden Maßnahmen.[38] Gefangene mit erheblichem Behandlungsbedarf und einer im Urteil festgestellten oder vermuteten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit profitieren damit zunächst von einer angeordneten oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, weil sie aufgrund des dargestellten gesetzlichen Betreuungsangebotes gegenüber den „normalen“ Lebenslänglichen privilegiert zu behandeln sind.[39]

d) Die angebliche Gefahr eines Motivationslochs bei der Mitarbeit an Therapien und Behandlungen durch die drohende Sicherungsverwahrung wurde bereits früher befürchtet.[40] Kinzig vermutete etwa, dass Lebenslängliche, bei denen die Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde, eine längere Verbüßungszeit zu erwarten hätten, was dann natürlich auch Auswirkungen auf die Behandlungsbereitschaft haben könnte.[41] Diese Bedenken wurden jedoch größtenteils vor Einführung des § 66c Abs. 2 StGB geäußert[42], außerdem lassen sich diese empirisch nicht belegen. Den psychologischen Folgen des Urteils wird außerdem mit dem in § 66c Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StGB normiertem Motivierungsgebot begegnet, welches ja gerade verhindern soll, dass die Betroffenen demotiviert und lethargisch werden.[43]

e) Insgesamt dürfte das OLG Stuttgart dem Angeklagten – so paradox es auch klingen mag – mit der Ablehnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung keinen Gefallen getan haben. Das Urteil setzt sich ausführlich mit der internalisierten radikal-islamistischen Einstellung des Täters auseinander. Die Ausführungen zu der Frage der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung lassen erkennen, dass der Senat kurz davorstand, eine solche vorzubehalten, weil auch der psychiatrische Sachverständige gute Argumente für das Vorliegen eines Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vorgetragen hatte. In ferner Zukunft wird eine Strafvollstreckungskammer bei der Prüfung der Strafaussetzung gemäß § 57a Abs. 1 StGB diese Ausführungen in dem Urteil lesen und die Legalbewährungsprognose des Verurteilten umso kritischer prüfen. Das ohne detailliertere Begründung befürchtete Motivationstief dürfte angesichts des intensiven, sozialtherapeutischen Behandlungsangebots, von welchem er nach § 66c Abs. 2 StGB während der Verbüßung seiner lebenslangen Haft profitiert hätte, ein zu verschmerzender und zu riskierender Nachteil gewesen sein.

f) Klarstellend sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich ein zusätzliches Übel für einen Angeklagten und keinen Vorteil dargestellt. Mit dieser geht nämlich immer die ausdrückliche Feststellung einer besonders tief in der Persönlichkeit verwurzelten Gefährlichkeit einher, welche sich bei der Prüfung der Strafrestaussetzung verständlicherweise tendenziell negativ auswirken wird. Überdies ist auch die Frage der Erfolgsaussichten der Behandlungen und Therapien spekulativ; es ist zum Zeitpunkt der Verurteilung kaum absehbar, wie sich ein Gefangener während einer mindestens fünfzehnjährigen Freiheitsentziehung entwickeln wird.[44] Mit der zusätzlich angeordneten Sicherungsverwahrung gehen überdies weitere Nachteile für den Verurteilten einher, wie beispielsweise der Eintritt einer potenziell zeitlich unbegrenzten Führungsaufsicht im Falle der Aussetzung der Sicherungsverwahrung (§ 68c StGB) gegenüber einer zeitlich begrenzten Bewährungszeit von maximal fünf Jahren gemäß § 57a Abs. 3 S. 1 StGB.[45] Für Gefangene mit einer nur zeitigen Freiheitsstrafe kann die Anordnung bzw. der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung sogar niemals einen Vorteil darstellen, weil diese ansonsten spätestens mit Vollverbüßung ihrer Strafe – selbst bei katastrophaler Legalbewährungsprognose – in die Freiheit zu entlassen sind.[46]

Der Angeklagte in der zugrundeliegenden Entscheidung gehört damit zu einem sehr kleinen Personenkreis, bei dem die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung tatsächlich einen Vorteil bedeutet hätte: es handelt sich dabei um Personen, bei denen eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unzweifelhaft, die zusätzliche Anordnung bzw. der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung jedoch streitig ist.[47]

IV. Kriminalpolitisches Fazit

Die Analyse der Entscheidung des OLG Stuttgart hat gezeigt, dass die Kombination von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung in ihrer Sinnhaftigkeit erheblichen Zweifeln begegnet. Aus negativ spezialpräventiven Erwägungen ist sie jedenfalls überflüssig. Die Prognosemaßstäbe für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe und für die Beendigung der Sicherungsverwahrung sind im Wesentlichen deckungsgleich. In beiden Fällen ist entscheidend, ob von dem Verurteilten künftig noch erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Daraus folgt, dass eine Konstellation, in der eine Entlassung aus der lebenslangen Haft verantwortet werden kann, gleichzeitig aber die Sicherungsverwahrung erforderlich wäre, praktisch nicht denkbar ist. Der Sicherungszweck wird entgegen den Ausführungen des Senats vollständig – und nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – durch die lebenslange Freiheitsstrafe erreicht.

Zugleich konnte die Argumentation des OLG Stuttgart hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung auf die Resozialisierungsbereitschaft zumindest im vorliegenden Sachverhalt nicht überzeugen. Vieles spricht dafür, dass die mit dem Vorbehalt verbundenen erweiterten Therapie- und Betreuungsangebote vielmehr einen positiven Einfluss auf die Resozialisierung haben können und den Betroffenen im Strafvollzug gegenüber „gewöhnlichen“ Lebenslänglichen damit sogar besserstellen.

Kriminalpolitisch wirft dies die grundlegende Frage nach der Legitimation und Funktion der Sicherungsverwahrung im Zusammenspiel mit der lebenslangen Freiheitsstrafe auf. Wenn der mit der Maßregel allein verfolgte Sicherungszweck bereits durch die Sanktionsanordnung erreicht werden kann, droht ihre zusätzliche Anordnung zu einem bloßen Symbol strafrechtlicher Gefahrenabwehr zu werden. Eine rein symbolische Überlagerung des Strafrechts ist jedoch – gerade bei solch schweren Sanktionen – nicht zu befürworten, da bereits die Verurteilung eines Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine symbolische (Außen-)Wirkung hat.[48]

Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die bisherige Praxis der kumulativen Anordnung kritisch zu hinterfragen und strikt an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Ultima-Ratio-Charakter freiheitsentziehender Maßregeln auszurichten. Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt damit erneut, dass die Argumentation der ständigen Rechtsprechung zu der Verbindung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung nicht überzeugen kann. Eine kritische und intensivere Auseinandersetzung mit dieser Thematik von Seiten der Rechtsprechung und auch von Seiten des Gesetzgebers wäre damit wünschenswert.[49]

 

 

[1]      von Danwitz, in: HK-GS, 5. Aufl. (2022), § 38 Rn. 1.
[2]      Vgl. Dünkel/Pruin, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 57a Rn. 33.
[3]      Ziegler, in: BeckOK-StGB, 68. Ed., (Stand: 1.2.2026), § 66 Rn. 1.
[4]      Vgl. nur BGH, NStZ 2000, 417; NStZ-RR 2013, 256 (257); NJW 2017, 3314.
[5]      OLG Stuttgart, Urt. v. 16.9.2025 – 5 St 2 BJs 231/24 = BeckRS 2025, 42104.
[6]      Kinzig/Steinhilber, in: Pollähne/Rode (Hrsg.), Probleme unbefristeter Freiheitsentziehungen, 2010, S. 43 f.
[7]      OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104, Rn. 935.
[8]      OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 14.
[9]      OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 31 ff.
[10]    Nach der st. Rechtsprechung des BGH setzt der „Hang“ im Sinne der Vorschrift einen bei dem Täter eingeschliffenen Zustand voraus, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung bei sich bietender Gelegenheit immer wieder straffällig wird, vgl. nur BGH, NStZ 1999, 502 (503); NStZ 2000, 587; NStZ 2020, 346.
[11]    OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 906 ff.
[12]    Siehe grundlegend zu den formellen und materiellen Voraussetzungen Ziegler, in: BeckOK-StGB, § 66a Rn. 4 ff.
[13]    OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 930 ff.
[14]    OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 936 ff.; siehe grundlegend zu dem dieser Norm zugrundeliegenden ultima-ratio-prinzip BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 Rn. 112 ff., juris.
[15]    Vgl. Morgenstern/Drenkhahn, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2025), § 66c Rn. 65 ff.
[16]    OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 937.
[17]    OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 11 ff.
[18]    Vgl. nur BGH, NStZ 2019, 342; Selle, NJW 2000, 992; Schneider, in: MüKo-StGB, § 211 Rn. 91.
[19]    Vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.1994 – GSSt 2/94, Rn. 36, juris; Urt. v. 17.4.2025 – 3 StR 146/24 Rn. 10, juris.
[20]    OLG Stuttgart, BeckRS 2025, 42104 Rn. 935.
[21]    Siehe grundlegend zu dieser Kriminalprognose Dünkel/Pruin, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 57a Rn. 15 ff.
[22]    Zur positiven Prognose bei der Aussetzung der Sicherungsverwahrung Ziegler, in: BeckOK-StGB, § 67d Rn. 6 ff.
[23]    Vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2016, 15817 Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.3.2021 – L 1 Ws 198/20 Rn. 37. 
[24]    Ziegler, in: BeckOK-StGB, § 67d Rn. 8.
[25]    Bona, Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung, S. 41 ff.
[26]    OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 104; OLG Köln, BeckRS 2005, 3696.
[27]    Boetticher et al., NStZ 2006, 537 (544); Bona, S. 43.
[28]    Steinhilber, Mord und Lebenslang, 2012, S. 138; Kett-Straub, Lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317; Kemme, HRRS 2014, 174 (176).
[29]    Bona, S. 162.
[30]    BVerfG, Urt. v. 21.6.1977 – 1 BvL 14/76 Rn. 185, juris; Beckmann, NJW 1983, 537 (543).
[31]    Siehe dazu von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB, § 57a Rn. 6.1.
[32]    Ziegler, in: BeckOK-StGB, § 66c Rn. 19 ff.
[33]    BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 Rn. 112; Leipold, NJW 2011, 312; Bona, S. 64.
[34]    Arloth, in: Arloth/Krä-StVollzG, 5. Aufl. (2021), § 119a Rn. 1.
[35]    BGH, BeckRS 2020, 17194 Rn. 15; Ziegler, in: BeckOK-StGB, § 67c Rn. 4.
[36]    Vgl. Renzikowski, NJW 2013, 1638 (1640); Bona, S. 65.
[37]    OLG Celle, Beschl. v. 19.3.2019 – 3 Ws 48/19 Rn. 15, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 1.9.2015 – 1 Ws 379/15 Rn. 15, juris.
[38]    Siehe dazu Bona, S. 60.
[39]    BGH, Urt. v. 28.6.2017 – 2 StR 178/126 Rn. 27, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 28.4.2014 – 1 Vollz (Ws) 28/14 Rn. 17, juris.
[40]    Kett-Straub, GA 2009, 586. 
[41]    Kinzig, NJW 2002, 3204 (3205).
[42]    § 66c StGB wurde am 1.6.2013 mit dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung eingeführt, s. BT-Drs. 17/9874.
[43]    BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 Rn. 114, juris; Pohlreich in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. (2025), § 66c Rn. 2; Bona, S. 65.
[44]    Hinz, JR 2018, 492 (503).
[45]    Siehe dazu ausführlich Bona, S. 129 ff.; S. 149 ff.
[46]    KG, NStZ-RR 1997, 382 (383).
[47]    Vgl. zu diesem Personenkreis Bona, S. 160 ff.
[48]    Vgl. Kett-Straub, S. 10, wonach bereits der Tenor „Lebenslang“ die Kommunikationsaufgabe des Strafrechts erfülle.
[49]    Siehe dazu Kett-Straub, S. 314, die kritisierte, dass die Kombination auch in der strafrechtlichen Literatur „weithin klaglos hingenommen“ werde.

 

 

 

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