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Gesetzesantrag zur Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land NRW möchte künftig einen Straftatbestand des Anbieters von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten in das StGB einführen. Er soll lediglich internatsbasierte Angebote (insbesondere im Darknet) erfassen, deren Leistung auf die Ermöglichung von Delikten basiert, bei deren Begehung eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. 

Hintergrund des Antrags ist das zunehmende Phänomen an Angeboten mit strafrechtlicher Relevanz im Darknet. Straftäter nutzen die Anonymisierung über das „The Union Router“ (Tor)-Netzwerk für ihre Geschäfte, aber auch für Foren, Chatrooms oder auch Inhalte bekannter Servicebetreiber wie Facebook. Ein Hauptaugenmerk liegt jedoch auf dem Handel mit Betäubungsmitteln, Kinderpornographie, Waffen, Schadsoftware und Ausweispapieren. Dabei unterscheiden sich die Angebote kaum von üblichen Online-Handelsplattformen. Es gibt Vorschaubilder, Werbung und Bewertungen anderer Käufer. Der Zugang zu den einschlägigen Angeboten ist zwar beschränkt, bedarf in der Regel aber keinen besonderen technischen Aufwand. Dadurch setzen die Handelsplattformen auch für Personen, die herkömmliche Beschaffungswege für Waffen, Betäubungsmittel oder kriminelle Dienstleistungen nicht beschreiten würden, einen niedrigschwelligen Zugriff auf logistische Infrastrukturen für die Begehung von Straftaten.

Die Zentralstellen der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung von Cybercrime der einzelnen Bundesländer haben bereits zahlreiche Verfahren gegen die Verantwortlichen einschlägiger Foren oder Plattformen wie z. B. „Deutschland im Deep Web“ oder „crimenetwork.biz“ geführt. International machten Verfahren gegen die Betreiber der Plattformen  „Silkroad“, „AlphaBay“ und „Hansa Market“ Schlagzeilen. 

EUROPOL stellt in der Bedrohungsanalyse 2017 zur Organisierten Kriminalität im Internet (Internet Organised Crime Threat Assessment 2017) fest, dass die illegalen Onlinehandelsplattformen eine zentrale Schnittstelle für Cybercrime und weiterer Kriminalitätsformen darstellen. Aus den bislang geführten Ermittlungsverfahren lässt sich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Betreiber und Nutzer erkennen. Die klassischen Organisationsdelikte und die historischen gesetzgeberischen Vorstellungen von Täterschaft und Teilnahme lassen sich nach Ansicht des Landes kaum auf moderne, internetbasierte Täterstrukturen übertragen.

Anlässlich der Herbstkonferenz am 17. November 2016 haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bereits mit der Effektivität von strafrechtlichen Ermittlungen im Darknet befasst und halten es für erforderlich, dass das öffentliche Feilbieten von Gegenständen und Dienstleistungen zur Vorbereitung von Straftaten im Internet unterbunden wird. 

Dies soll nun mit der Einführung eines § 126a StGB – Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten – erreicht werden: 

„§ 126a – Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1. § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
2. §§ 29 Absatz 1 Nr. 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
3. § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
4. § 52 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes,
5. § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
6. §§19 Absatz 1, 20Abs. 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
7. §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Abs.1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.“

Die Qualifikation des Abs. 3 soll im Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. d StPO ergänzt werden und Anknüpfungstat für die cyberspezifische, eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme der Telekommunikationsüberwachung sein.

Am 15. Februar 2019 wurde der Gesetzesantrag in der Plenarsitzung des Bundesrates vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überweisen. Diese empfahlen dem Bundesrat den Entwurf mit diversen Änderungen in den Bundestag einzubringen. Dieser Empfehlung kam der Bundesrat nun in seiner Sitzung am 15. März 2019 nach. Der Entwurf wurde über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet und am 23. April 2019 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/9508). 

 

 

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