Frank Schmidt: Polizeiliche Videoüberwachung durch den Einsatz von Bodycams

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Arno Glauch 

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2018, Nomos, Baden Baden, ISBN:978-3-8487-5106-8, S. 520, Euro 119,00

I. Einleitung

Aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten kommt zunehmend der Einsatz von Bodycams durch Polizeibeamte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Untersuchung ist die von den Gesetzgebern zur Begründung behaupteten präventiven Wirkungen zur Deeskalation von Konflikten. Dabei stellen sich die Fragen nach der rechtlichen Zulässigkeit und den damit verbundenen Grenzen. In diesem Rahmen werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung des zu schützenden Kernbereichs privater Lebensgestaltung geprüft.

Bei vorliegendem Werk handelt es sich um eine Dissertation an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes aus dem Wintersemester 2017/2018. Betreut wurde die Arbeit von Guckelberger; Zweitgutachter war Gröpl.

II. Ziele des Einsatzes von Bodycams

Dem Vorwort ist zu entnehmen, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Druck der Arbeit gefördert hat. Diese Klarstellung ist erfreulich. Beginnt doch bereits der erste Satz der Untersuchung mit einem Zitat des damaligen Bundesinnenministers de Maiziere, der 2016 von einer Besorgnis erregenden Entwicklung in Bezug auf Gewalttaten gegen Polizeivollzugsbeamte sprach (S. 27). Zum Schutz von Polizeibeamten solle neben dem Strafrecht mit seinen spezial- und generalpräventiven Wirkungen über die Einführung verschiedener neuer Einsatzelemente im präventiv-polizeilichen Bereich diskutiert werden. Die Untersuchung bezieht sich unmittelbar auf die Vorschriften saarländischen Landesrechts, wobei die Vorschriften anderer Bundesländer im Einzelfall Erwähnung finden. Die Arbeit gliedert sich in 7 Kapitel.

Nach einer Einführung (1. Kapitel) wendet sich Schmidt im 2. Kapitel (S. 31 – 67) zunächst den Begriffsbestimmungen zu (S. 31 – 34) zu. Danach ist unter „Bodycam“ wörtlich eine „Körperkamera“ zu verstehen, wobei sie teilweise wegen ihrer Tragweise an der Schulter von Polizeibeamten auch als „Schulterkamera“ bezeichnet werde (S. 33).

Als Gründe für den Einsatz der Bodycam werden von den Gesetzgebern eine zunehmende Gewalt gegen Polizeibeamte genannt, wobei Bild- und Tonaufzeichnungen deeskalierende Wirkungen auf potentielle Angreifer zukommen soll. Auch der Schutz Dritter, insbesondere von Rettungskräften, komme in Betracht. Daneben sei Ziel, die nachgelagerte Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch Einführung von Videosequenzen als Beweismittel in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verbessern (S. 39).

Dazu abgegrenzt wird das sogenannte „Pre-Recording“, welches bereits das Entstehen von Gefahrensituationen dokumentieren soll.

III. Gewalt und Polizeibeamte

Das Phänomen von Gewalt gegen Polizeibeamte wird unter Zugrundelegung von Statistiken aus den Jahren 2011 bis 2016 dargestellt, wobei signifikante Steigerungen allein im Beobachtungszeitraum 2016 festzustellen sind (S. 41). Das Phänomen Gewalt durch Polizeibeamte findet nur kurz Erwähnung. In Deutschland fehle es dazu bislang an systematischen Untersuchungen. Zudem sei die legitimierte Ausübung unmittelbaren Zwanges von einer rechtswidrigen Gewaltanwendung abzugrenzen. Die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für den Zeitraum 2012 bis 2015 ließen beim Thema Polizeigewalt kein einheitliches Bild erkennen. Schmidt merkt an, dass auch die von Polizeigewalt Betroffenen ein Interesse an Videoaufnahmen haben könnten (S. 47 f.). Er stellt fest, dass der Schwerpunkt der bisherigen Überlegungen zur Einführung der Bodycam im Bereich der situativen Kriminalprävention liege (S. 48 – 52), wobei ein Hinweis auf die angebliche Akzeptanz von (stationären) Videoüberwachungsmaßnahmen durch die Bevölkerung erfolgt (S. 53 f.). Erfahrungen mehrerer Pilotprojekte in Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und der Bundespolizei werden dargestellt (S. 54 – 59), ebenso internationale Untersuchungen zu den Wirkungen der Bodycam (S. 59 – 64).

Als Zwischenergebnis erfolgt die mit Fakten wenig unterlegte „Feststellung“, Gewalt gegen Polizeibeamte nehme „nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ besorgniserregende Ausmaße an“ (S. 65). Derartige Angriffe seien affektive Taten. Daher bestünden berechtigte Zweifel daran, ob durch den Einsatz der Bodycam Angriffe von nicht rational agierenden Tätern verhindert werden könnten (S. 65 f.).

IV. Videoüberwachung und der Schutz von Polizeibeamten

Im 3. Kapitel (S. 68 – 105) wendet sich Schmidt der von ihm definierten Ausgangslage der Untersuchung zu, nämlich der Frage des Schutzes von Polizeibeamten und Dritten in den Polizeigesetzen und Videoüberwachungsmaßnahmen.

Anhand der Polizeigesetze der Länder wird die Rechtslage zur Durchsuchung von Personen, die ortsbezogene Videoüberwachung bzw. bei öffentlichen Veranstaltungen dargestellt. Dabei finden auch die selbsttätigen Bildaufnahmegeräte bei der Bundespolizei gem. § 27 BPolG Erwähnung, welche den Einsatz von Videotechnik bereits im Vorfeld konkreter Gefahren zulassen (S. 89). Die Vorschriften nach den Versammlungsgesetzen und Datenschutzgesetzen werden erläutert, bevor der Verfasser die Neuartigkeit der polizeilichen Videoüberwachung durch den Einsatz von Bodycams darlegt (S. 93 – 105). Schmidt differenziert zwischen ortsbezogener Videoüberwachung, öffentlichen Veranstaltungen, Kontrollvorgängen, selbstständigen Bildaufnahmegeräten und der technischen Neuerung des Pre-Recordings. Letztes bedürfe wegen seiner Eingriffsqualität der gesetzlichen Ermächtigung.

Der Einsatz der Bodycam zur Abwehr einer konkreten Gefahr an öffentlich zugänglichen Räumen wird auf Grundlage von § 27 Abs. 2 Nr. 1 SPolG problematisiert. Mit der Anknüpfung an eine konkrete Gefahr werde in Abgrenzung an dauerhafte Videoüberwachungen eher an mobile und kurzfristige Maßnahmen gedacht. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung für Tonaufzeichnungen und Pre-Recording. Zudem verweist Schmidt auf die repressiven Einsatzmöglichkeiten aus § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO und § 81b 1. Alt. StPO. Er sieht die Bodycam als neues polizeiliches Einsatzinstrument an, welches eine rechtliche Neubewertung erforderlich mache.

V. Verfassungsrechtliche Anforderungen

In seinem 4. Kapitel als Hauptteil des Werkes befasst sich der Verfasser mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Bodycams (S. 106 – 361).

1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Eingriffsqualität

Er beleuchtet die Gesetzgebungskompetenz sowie den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dazu wird die Dogmatik zum Eingriff beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Bezug auf die Videobeobachtung, das Pre-Recording einschließlich der damit verbundenen Aufzeichnungs- und weiteren Datenverarbeitungsvorgänge dargestellt (S. 144 – 165). Im Weiteren untersucht Schmidt eine mögliche Rechtfertigung dieser Eingriffe. Dabei geht er auf den Gesetzesvorbehalt und die bisherigen landesrechtlichen Regelungen für den präventiv-polizeilichen Einsatz von Bodycams ein.

Im Einzelnen werden anhand der Kriterien des Bundesverfassungsgerichtes[1] zur Eingriffsintensität die verschiedenen technischen Vorgänge der Bild- und Tonaufzeichnungen, der Videobeobachtung, des Pre-Recordings sowie möglicher Einschüchterungseffekte unter dem Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit erörtert (S. 184 – 201). Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, bei der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen handele es sich um eine mittlere Eingriffsqualität, wobei eine mögliche Speicherung der Videosequenzen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeit die Eingriffsintensität weiter erhöhe. Allein die Videobeobachtung beeinträchtige Grundrechtspositionen nur geringfügig. Auch dem Pre-Recording komme „nur“ ein begrenztes Eingriffsgewicht zu, wobei sich im Falle verdeckten Einsatzes die Eingriffsintensität erhöhe (S. 201). Die Begründung dieser Wertungen erscheint zweifelhaft, weil die ihnen zu Grunde gelegten sachlichen Kriterien nicht offengelegt werden.

2. Bestimmtheit der Eingriffsnormen

Die Bestimmtheit des § 27 Abs. 3 SPolG und vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen zum Einsatz von Bodycams werden näher untersucht. Dabei geht Schmidt konkret auf die Eingriffsschwelle der konkreten Gefahr, die Erforderlichkeit und die tatsächliche Geeignetheit der Bodycam als Maßnahme der Gefahrenvorsorge ein (S. 211 – 221). Er kommt zu dem Ergebnis, die gesetzliche Eingriffsgrundlage sei mit dem „Bestimmtheitsverbot“ vereinbar. Der Bürger könne hinreichend klar vorhersehen, dass eine Bodycam zur Gefahrenvorsorge zum Einsatz kommen kann. Dies gelte vor allem auch zur Verhütung nicht konkret drohender Straftaten (S. 222). Neben dem verzeihlichen Druckfehler („Bestimmtheitsverbot“) ist zu kritisieren, dass die Überlegungen zur Geeignetheit der Bodycam zur Deeskalation potenzieller Konfliktsituationen, ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nur schlagwortartig erfolgen, ohne in die gebotene dogmatische Tiefe zu gehen. Die Geeignetheit der Maßnahme wird nicht untersucht und auch nicht statistisch oder in sonstiger Weise belegt. Damit bewegen sich die Überlegungen außerhalb eines hinreichend gesicherten tatsächlichen Umfeldes.

In Bezug auf das Pre-Recording und die dauerhafte Aufzeichnung sieht Schmidt die saarländische Regelung als nicht sinnvoll an, während Regelungen anderer Bundesländer und des Bundes als hinreichend bestimmt angesehen werden (S. 240).

3. Verhältnismäßigkeit des Einsatzes

Es folgen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit (S. 240 – 361). Hier finden die Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit nochmals Erwähnung.

a) Geeignetheit der Bodycam zur Deeskalation

Im Rahmen der Untersuchung zur Geeignetheit gibt Schmidt den Hinweis, der Zweck einer deeskalierenden Wirkung könne durch die tatbestandliche Anknüpfung an eine konkrete Gefahr unterlaufen werden. Es stehe zu befürchten, dass eine deeskalierende Wirkung in dieser Situation gerade nicht mehr erreicht werden könne. Andererseits erscheine es aber auch nicht ausgeschlossen, dass von der Bodycam in konkreten Gefahrensituationen ein Beitrag zur Entspannung geleistet werden könne (S. 261 f.). Diese Gedanken hätten der Vertiefung bedurft. Denn wenn das vorgeschlagene Instrument zur Deeskalation eines Konfliktes und dem Schutz von Polizeibeamten bereits nicht geeignet ist, fehlt dem Eingriff von Anfang an eine verfassungsrechtliche Grundlage.

b) Erforderlichkeit und Angemessenheit unter Berücksichtigung des Schutzes des Kernbereiches privater Lebensgestaltung

Im Rahmen der Untersuchung zur Erforderlichkeit werden durch den Verfasser auch alternativ in Betracht kommende Mittel wie erhöhter Personaleinsatz, Kameraattrappen, Verzicht auf Tonaufnahmen, die Beschränkung auf bestimmte Zeiten und Orte sowie Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes der Polizeibeamten erörtert. Zuletzt erfolgt die Untersuchung der Angemessenheit unter Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter und der Einschreiteschwellen. Der Kernbereichsschutz privater Lebensgestaltung (S. 324 – 327) wird dargestellt. Dabei wird zutreffend festgestellt, dass der Kernbereichsschutz sich nicht auf Wohnungen beschränkt (S. 326).[2] Für die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung sei allerdings maßgebend, ob eine Überwachungsmaßnahme typischerweise zur Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen führen kann. Aufgrund ihres Einsatzes im öffentlichen Raum als Wesensmerkmal der Bodycam sieht Schmidt keine Anhaltspunkte dafür, durch die Bodycam könnten überhaupt kernbereichsrelevante Informationen erlangt werden.

Auch hier wäre geboten gewesen, tiefer zu schürfen. Denn der Einsatz im öffentlichen Raum garantiert nicht, dass keine kernbereichsrelevanten Informationen erlangt werden. Kernbereichsrelevantes Leben findet naturgemäß auch außerhalb von Wohnungen statt. Zudem ergeben sich Folgefragen dahingehend wie mit gewonnenen Informationen weiter zu verfahren ist.

c) Zweckbindung und Zweckänderung: repressive Verwendung der erhobenen Daten

Letztlich werden die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung erörtert (S. 335 – 360). Die Verwendung präventiv erhobener Daten in Straf- und Disziplinarverfahren steht insoweit im Vordergrund. Dabei geht es auch um die Verwendung rechtswidrig erhobener Daten und die Vereinbarkeit mit dem Nemo-Tenetur-Grundsatz in Bezug auf Strafverfahren gegen kameratragende Polizeibeamte. Die Verpflichtung von Polizeibeamten zum Einsatz der Bodycam könne danach als Verstoß gegen die Freiheit zur Selbstbelastung gewertet werden. Im Ergebnis sieht der Verfasser den Grundsatz nicht verletzt, weil der Einsatz der Bodycam im Ermessen des Polizeibeamten stehe und er nicht zur Aktivierung der Bodycam verpflichtet sei. Er habe keine Mitwirkungspflichten. Allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null könne sich die Problematik überhaupt stellen (S. 351).

Weitergehende Überlegungen hätten auch hier nahegelegen, weil der Polizeibeamte im Zeitpunkt der Aktivierung der Bodycam nicht wissen kann, was in der Zukunft geschehen wird. Schmidt unterstellt ihm eine Blankozustimmung zur Verwertung aller Daten betreffend zukünftiger Handlungsabläufe und macht ihn damit zu einem Objekt staatlichen Handelns.

VI. Europarechtliche Anforderungen

Im 5. Kapitel (S. 362 – 410) werden die europarechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Bodycams untersucht. Dabei wird der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK und in Art. 8 GRCh erörtert und festgestellt, dass die Regelungen zur polizeilichen Videoüberwachung durch den Einsatz von Bodycams damit vereinbar sind. Schmidtsieht den Einsatz von Bodycams „in weiten Teilen“ (S. 410) mit den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie EU2016/680 als vereinbar an. Insoweit bestehe allerdings noch Anpassungsbedarf in den gesetzlichen Datenschutzregelungen.

VII. Einsatz in Wohnungen und Versammlungen

Im 6. Kapitel (S. 411 – 463) werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Bodycams in Wohnungen und Versammlungen untersucht.

1. Der absolute Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Der Einsatz in Wohnraum bedürfe gem. Art. 13 Abs. 5 GG einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dabei sei der absolute Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung zu beachten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2016[3] wird klargestellt, dass Bild- und Tonaufzeichnungen in den zur Wahrung der Menschenwürde und Entfaltung besonders zu schützenden räumlichen Rückzugsbereich fallen und grundsätzlich strenge Anforderungen gelten. Im Gegensatz zu verdeckten Überwachungsmaßnahmen in Wohnungen unterscheide sich der offene Einsatz der Bodycam durch uniformierte Polizeibeamte dadurch, dass sich Betroffene auf eine Videoüberwachung einstellen und deren Umfang abschätzen könnten. Bestehe dennoch die Wahrscheinlichkeit, dass kernbereichsrelevante Informationen erfasst werden, müsse die Anfertigung audiovisueller Aufzeichnungen unterlassen werden. Komme es wider Erwarten zur Erfassung hochsensibler Situationen, sei die Kamera unverzüglich abzuschalten. Im Übrigen gelte ein Verwertungsverbot (S. 429).

2. Verwertung gewonnener Daten

Werde der Einsatz der Bodycam ausschließlich auf den Schutz der in der Wohnung tätigen Polizeibeamten gestützt, sei es unter Berufung auf eine Kommentarstelle von Papier nicht ausgeschlossen, dass etwa bedeutsame Erkenntnisse für die Strafverfolgung gewonnen werden.[4] Insoweit handele es sich daher um einen Zufallsfund, dessen Verwertung gem. Art. 13 Abs. 5 S. 2 GG zur Strafverfolgung gestattet sei. Die Verwendung in Ordnungswidrigkeitsverfahren sei jedoch ausgeschlossen.[5] Leider wird nicht untersucht, ob der Ansatz von Papier den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, da in vielen Fällen eine spätere repressive Verwertung von Zufallsfunden von Anfang an vorhersehbar und durch die Behörden auch gewünscht ist. Schmidt stellt fest, dass eine Verwertung in jedem Fall die Feststellung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht voraussetzte, so dass eine Überprüfung durch einen gem. Art. 13 Abs. 3 GG mit drei Richtern zu besetzenden Spruchkörper zu erfolgen habe. Die Annahme von Gefahr in Verzug, die allein eine unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung ermögliche, komme für die Praxis nicht in Betracht. Deshalb untersucht Schmidt, ob Art. 13 Abs. 4 GG in Betracht gezogen werden kann, welcher im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 5 GG den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr über die Eigensicherung der dort eingesetzten Personen hinaus zulasse. Zwar handele es sich auch hier um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der gem. Art. 13 Abs. 1 GG eine vorherige richterliche Anordnung als Regelfall vorsehe. An dieser Stelle kommt Schmidt zu dem Schluss, wegen der regelmäßig gebotenen zeitlichen Dringlichkeit sei in der Regel Gefahr in Verzug anzunehmen. Die polizeiliche Anordnung wegen Gefahr in Verzug im Regelfall laufe allerdings dem verfassungsrechtlich normierten Richtervorbehalt zuwider. Diese Situation sei mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht vereinbar und unterliege deshalb erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (S. 436). Ein Rückgriff auf Art. 13 Abs. 7 GG komme wegen der abschließenden Regelungen von Art. 13 Abs. 5 GG nicht in Betracht (S. 440).

3. Versammlungsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Der Einsatz von Bodycams im Rahmen von Versammlungen ist anhand von Art. 8 Abs. 1 GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu prüfen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen mittels Bodycam haben danach als faktische Maßnahmen Eingriffsqualität, wenn sie „imperativen“ Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten (S. 446).[6] Zum Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG gehöre auch die Entschlussfreiheit in freier Selbstbestimmung, an einer Versammlung teilzunehmen (innere Freiheit). Entscheidend sei, wann die Schwelle zum Grundrechtseingriff überschritten werde. Dabei gehe es auch um den „Abschreckungseffekt“ (S. 447), der Einschüchterungseffekte begründen könne, die dann den Einzelnen zum Verzicht auf die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit veranlassen kann (S. 448).[7] Es müsse diskutiert werden, ob der vorrangige Zweck der polizeilichen Eigensicherung der Annahme eines Eingriffes in den Schutzbereiches von Art. 8 GG entgegenstehe. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe im Urteil vom 11.11.2014 festgestellt, dass in Bezug auf das Versammlungsrecht von Bildaufzeichnungen zum Zwecke der Eigensicherung von Polizeibeamten keine spezifische Abschreckungswirkung ausgehe.[8] Es handele sich lediglich um einen Reflex. Schmidt versucht diese Argumentation auf den Einsatz von Bodycams zu übertragen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen oftmals nicht ersichtlich sei, zu welchem Zweck die Polizei Videoaufzeichnungen mittels Bodycam anfertige (S. 449).[9] Letztlich sei es nicht entscheidend, ob die einschüchternden Wirkungen im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit das Ziel des Einsatzes der Bodycam sei. Maßgeblich sind die von einer Videoüberwachung ausgehenden Wirkungen auf die Versammlungsteilnehmer, weshalb von einem Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG auszugehen sei (S. 450). Zudem sei der Gesetzesvorbehalt aus Art. 8 Abs. 2 GG bei Versammlungen unter freiem Himmel zu beachten. Es bedürfe neben den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen auch der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Neben einem legitimen Zweck, der Geeignetheit und Erforderlichkeit bedürfe es im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch einer Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Betroffenen und den staatlichen Interessen (S. 456 – 460).

VIII. Schlussfolgerungen der Untersuchung

Die Untersuchung schließt mit dem 7. Kapitel (S. 464 – 476). Schmidt sieht die Bodycam als einen Teil zur Verbesserung des Schutzes von Polizeibeamten im Gesamtkomplex der polizeilichen Eigensicherungsmaßnahmen an, die auch eine Verbesserung der Beweissituation in Straf- und Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten herbeiführen kann. Ausgehend von einer mittleren Eingriffsintensität mittels Bodycam angefertigter Bild- und Tonaufnahmen komme es für die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage auf deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung an. Zukünftig werde es um die Vernetzung und Koordinierung polizeilicher Einsätze mit der Bodycam über LTE-Netze gehen. Für die Bewertung der Gefahrenpotentiale für die Betroffenen sei zu berücksichtigen, dass in der Zukunft „mit intelligenten Kameras oder Software zu einer Gesichtserkennung“ (S. 464) ein automatischer Abgleich mit polizeilichen Beständen erfolgen wird. Aus der Kumulation solcher Daten aus dem öffentlichen und privaten Raum ergeben sich nach Ansicht des Verfassers Risiken, die der Gesetzgeber aufmerksam zu beobachten und in einem angemessenen Ausgleich zu bringen habe (S. 465).

Abschließend stellt der Verfasser 50 Thesen zu seiner Untersuchung auf, die er den jeweiligen Kapiteln seiner Untersuchung zuordnet (S. 466-476).

IX. Fazit

Die umfangreiche Untersuchung zeigt die wesentlichen dogmatischen Probleme verdienstvoll auf. Die zukünftigen technischen Entwicklungen und die sich daraus ergebenden rechtlichen Probleme werden am Ende kurz aufgeworfen. Allerdings sind einige Kritikpunkte zu nennen. So wird der Bereich der von Polizeibeamten ausgehenden Gewalt nicht untersucht, obwohl dies ebenso für die Rechtfertigung des Einsatzes von Bodycams in Betracht kommt. Die Ausgangsthese zunehmender qualitativer und quantitativer Gewalt gegen Polizeibeamte wird nicht überzeugend belegt. Die Ergebnisse zur Eingriffsqualität beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind mangels klarer Kriterien nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung,  der Bürger  könne  unproblematisch erkennen, dass Bodycams zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden, ist zweifelhaft und wird nicht belegt. Gleiches gilt für die behauptete Geeignetheit der Bodycam zur Deeskalation tatsächlicher oder bevorstehender Konflikte. Zutreffend erfolgt der Hinweis, dass zukünftige Konflikte nicht auf einer gesetzlichen Grundlage deeskaliert werden können, die an einer konkreten Gefahr anknüpft. Solange es sich nicht um eine konkrete Gefahr handelt, fehlt es an einer präventiven Grundlage zum Eingriff. Die Einschätzung des Verfassers, im öffentlichen Raum gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen kernbereichsrelevanter Informationen, teile ich nicht. Seine Überlegungen zu in Betracht kommenden Verwertungen von „Zufallsfunden“ im Wohnraum überzeugen nicht. Die Untersuchung von Schmidt dehnt die derzeitigen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsgrenzen für den Einsatz von Bodycams aus. Dies erstaunt auch deshalb, weil ihm bewusst ist wie polizeilich gewonnenen Daten zukünftig verknüpft und genutzt werden.

[1]     BVerfGE 65, 1 (46 ff.); 112, 304 (315); 118, 168 (186), 120, 274 (315 f.); BVerfG, NVwZ 2007, 688 (691).
[2]     BVerfGE 113, 348 (391); 141, 220 (278 f.).
[3]     BVerfGE 141, 220 (299).
[4]     Papier, in: Maunz Dürig, GG, 80. EL (2017), Art. 13 Rn. 108.
[5]     Ziekoff/Guckelberger, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, 52. EL (2016), Art. 13 Rn. 111.
[6]     BVerfG, NVwZ-RR 2016, 241 (242).
[7]     BVerfGE 122, 342 (369).
[8]     LVerfG LSA – LvG 9/13 –, Rn. 170.
[9]     Tomerius, NVwZ 2015, 412 (413 f.).

 

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