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Gesetzentwurf zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020: BGBl. I 2021, S. 448 ff. 

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU uns SPD: BT Drs. 19/25294
  • Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 84/21
  • Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: BT Drs. 19/27900

 

Am 15. Dezember 2020 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25294). Bereits am 13. Januar 2021 wurde der Entwurf erstmals im Bundestag vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. 

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 festgestellt, dass § 113 TKG sowie weitere Fachgesetze des Bundes, die sich mit der Bestandsdatenauskunft beschäftigen, verfassungswidrig seien und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzen. Bei der manuellen Bestandsdatenauskunft wird Sicherheitsbehörden ermöglicht, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Anschlussinhaber oder einer zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Dabei werden personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Anschluss stehen, nicht aber Daten, die durch die Nutzung von Telekommunikationsdiensten entstehen (Verkehrsdaten) oder gar deren Inhalt, weitergegeben. Das BVerfG verdeutlichte, dass eine Erteilung der Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich möglich sei, diese aber durch ein sog. Doppeltürmodell abgesichert sein müsse. Dies bedeutet, dass sowohl die Übermittlungs- als auch die Abrufregelungen einer verhältnismäßigen Rechtsgrundlage bedürfen und damit die Verwendungszwecke der Daten begrenzt werden müssen, indem Eingriffsschwellen vorgesehen werden, die einen hinreichenden Rechtsgüterschutz gewährleisten. 

Die Fraktionen wollen mit ihrem Gesetzentwurf die Vorgaben des Beschlusses umsetzen und die für verfassungswidrig erklärten Normen, sowie die inhaltsgleichen Vorschriften des Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ändern. Davon ist insbesondere § 15a TMG (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten) und § 113 TMG (Manuelles Auskunftsverlangen) betroffen, außerdem die Abrufregelungen des BPolG, BKAG, ZFdG, SchwarzArbG, BVerfSchG, MADG, BNDG und es § 100j StPO. 

§ 113 Abs. 3 TMG-E soll u.a. künftig bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunft erteilt werden darf (entsprechendes gilt für die Nachrichtendienste): 

(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden

  1. an die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,

  2. an die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, um

    a)  eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren oder
    b)  eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von erheblichem Gewicht abzuwehren, wenn Tatsa- chen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
    c)  eine drohende Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut abzuwehren, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird, oder
    d)  eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
    e)  eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Absatz 3 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,

    (…) 

Am 25. Januar 2021 fand im Ausschuss für Inneres und Heimat eine öffentliche Anhörung zu dem Entwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen sowie deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten sahen in dem Entwurf in wesentlichen Details Mängel. Prof. Dr. Matthias Bäcker betonte, dass der Gesetzentwurf zwar den wesentlichen Punkten des Beschlusses des BVerfG Rechnung trage, jedoch andere getroffene Regelungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien, wie bspw. der spezifischen Sensibilität von Telemediendaten. Ebenso seien EU-rechliche Anforderungen hinsichtlich der gesetzlichen Erlaubnis zur Auflösung dynamischer IP-Adressen unter Verwendung bevorrateter Telekommunikations-Verkehrsdaten nicht beachtet worden. Rechtsanwalt Jonas Breyer sah die Mängel der Regelungen rund um die Bestandsdatenauskunft nur teilweise als behoben und befürchtete, dass es zu einer weiteren Entscheidung durch das BVerfG kommen werde. Prof. Dr. Ulrich Kelber kritisierte die nachrichtendienstliche Gesetzgebung insgesamt und sprach sich für eine umfassende Gesamtreform aus, statt einzelne „Reparaturgesetze“ auf den Weg zu bringen. Die einzelnen Neuregelungen kritisierte auch Prof. Dr. Markus Löffelmann, der betonte, dass sie in dem ausdifferenzierten Umfang nicht mehr nachzuvollziehen und zu erfassen seien. Dies betreffe nicht nur die formalen Voraussetzungen einer Abfrage durch die Behörden, sondern auch deren Überprüfung durch die Verpflichteten. Holger Münch hingegen befand den vom BVerfG gesteckten Rahmen zur Bestandsdatenabfrage durch den Entwurf deutlich erkennbar abgebildet und für die Praxis handlungs- und rechtssicher formuliert. Gleicher Meinung war auch Prof. Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, der erläuterte, dass das Korsett, das das BVerfG dem Gesetzgeber angelegt habe, in der Fachliteratur bereits als „juristischer Overkill“ in Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betitelt werde. Der Entwurf genüge in wesentlichen Zügen den gestellten Anforderungen, schließlich habe der Gesetzgeber versucht, die Vorgaben kleinteilig umzusetzen. 

Der Bundestag hat bereits am 28. Januar 2021 abschließend über den Entwurf entschieden und ihn in der vom Innenausschuss geänderten Fassung  (BT Drs. 19/26267) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Gleichzeitig  wurde der Antrag der Fraktion der Grünen, das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität verfassungskonform auszugestalten (BT Drs. 19/22888), abgelehnt. 

Am 12. Februar 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz die erforderliche Zustimmung trotz gegenteiliger Ausschussempfehlung nicht erteilt. 

Der daraufhin angerufene Vermittlungsausschuss ist am 24. März 2021 zu einer Übereinkunft gelangt (BT Drs. 19/27900).

Demnach soll die Herausgabe von Nutzungsdaten zur Strafverfolgung nur noch bei einem Verdacht auf Straftaten und nicht mehr bei bloßen Ordnungswidrigkeiten möglich sein und die Pflicht zur Passwortherausgabe im Besonderen nur bei einem Verdacht auf bestimmte besonders schwere Straftaten. Die Herausgabe von Bestandsdaten soll auf den Bereich besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten limitiert werden. 

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Mit der Bestätigung beider Häuser ist das Gesetzgebungsverfahren damit abgeschlossen. Es wird in Folge dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Dieser hat derweil zwei weitere Gesetze zunächst nicht ausgefertigt, die Bezug zur Bestandsdatenauskunft haben. Dazu gehört das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes. Beide Entwürfe sollen nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden. 

Am 1. April 2021 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 2021, S. 448 ff.) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

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