KriPoZ-RR, Beitrag 08/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 3 ZB 4/21: Unterbindungsgewahrsam wegen Verstoßes gegen Coronaschutzverordnung zulässig

Sachverhalt:

Bei einer Versammlung in der Kölner Altstadt im Dezember 2020 hat sich der Beschwerdeführer geweigert einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen. Die Pflicht zum Tragen eines solchen ergab sich aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Bei der Identitätsfeststellung durch die Polizei kam es zu massivem körperlichem Widerstand durch den Beschwerdeführer, woraufhin dieser bis zum Ende der Versammlung in Gewahrsam genommen wurde. Das AG und das LG erklärten die Anordnung mangels Rechtsfehler für zulässig.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Strafsenat des BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde verworfen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung NRW bestand eine Pflicht zum Tragen einer Maske im Gebiet Köln Altstadt. Eine solche Anordnung sei ordnungsgemäß ergangen. Auch würden die Rechtsvorschriften kein Verfassungsrecht verletzen. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ermächtige zur Freiheitsentziehung. Zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit sei die Maßnahme weder dem Grunde noch der Dauer nach zu beanstanden gewesen.

Anmerkung der Redaktion:

Bei der streitentscheidenden Coronaschutzverordnung NRW handelt es sich um die ab dem 16.12.2020 gültige Fassung. Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW finden Sie hier.

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