KriPoZ-RR 9/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. 

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Überfall auf einen Kraftfahrer, der anfänglich auf die Verwirklichung einer anderen Straftat abzielte, kann zu einem räuberischen Angriff gem. § 316a StGB werden; jedoch muss hierzu zum Zeitpunkt der Anwendung der Nötigungsmittel der Fahrer noch mit der Beherrschung des Kraftfahrzeuges bzw. der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sein, um ein taugliches Tatopfer darzustellen.

Sachverhalt:

Unbekannt gebliebene Täter planten, einen LKW-Fahrer durch das Vortäuschen einer Panne zum Anhalten zu zwingen und sodann einen im Beifahrerbereich liegenden, mit Bargeld gefüllten Briefumschlag zu entwenden. Der Angeklagte übernahm für einen Tatlohn i.H.v. 500 EUR die Aufgabe, das Geschehen zusätzlich abzusichern und die Beute in seinem Zimmer zu verstecken.

Am Tag des Tatgeschehens wurde der LKW-Fahrer, wie geplant, zum Anhalten gezwungen. Einer der Täter lief zur Beifahrertür, öffnete sie und griff den Umschlag, woraufhin ihm der Fahrer diesen jedoch wieder aus den Händen riss. Der Angeklagte beschloss nunmehr, sich aktiv am Tatgeschehen zu beteiligen, ging zur Fahrertür und versuchte, dem Fahrer den Briefumschlag wegzunehmen. Jedoch misslang dies dem Angeklagten und der Briefumschlag zerriss. Der Angeklagte und die beiden anderen Beteiligten flüchteten daraufhin.

Das LG hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Feststellungen des LG begründen keine Verwirklichung des Tatbestandes des § 316a Abs. 1 StGB. Demnach mache sich nur strafbar, wer eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder eines räuberischen Erpressung einen Angriff auf das Leib, das Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers verübe und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutze. Zwar ergebe sich aus den Feststellungen, dass ein Angriff auf die Entschlussfreiheit des Fahrers geplant war, jedoch sei nicht erkennbar, dass die Beteiligten hierbei in der Absicht handelten, eine Tat i.S.d. § 249 Abs. 1, § 252 oder § 255 StGB zu begehen. Der Briefumschlag sollte nur aus der Fahrerkabine entwendet werden; inwiefern dies durch die Anwendung von Nötigungsmitteln geschehen sollte, kann nicht belegt werden. Hierbei stelle auch die mittels des Fahrzeugs der Beteiligten errichtete Straßenblockade zwar eine nötigende Gewalt dar, jedoch sei nicht festgestellt, dass hierdurch auch eine wenigstens mittelbare Zwangswirkung auf den Körper des Geschädigten entfalten sollte.

Zudem sei auch nicht erkennbar, dass sich der Überfall auf den Kraftfahrer zu einem räuberischen Angriff i.S.d. § 316a StGB wandelte. Für einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer gem. § 316a StGB müsse das Opfer im Zeitpunkt des (fortgesetzten) Angriffs noch Fahrzeugführer sein und der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrer vom Betriebsgelände abfuhr und dem Zeitpunkt, wo der Angeklagte den Umschlag gewaltsam an sich reißen wollte, wurde der Kraftfahrer von den Beteiligten ausgebremst und zum Anhalten gezwungen. Nach der Ansicht des Senats war der Fahrer demnach zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Angeklagten nicht mehr mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und damit kein taugliches Tatopfer mehr.

 

 

KriPoZ-RR 8/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Motiven des Täters kann bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und einem bedingten Tötungsvorsatz nur dann Gewicht zukommen, wenn alle besonderen Umstände des Tatgeschehens berücksichtigt werden. Ein solcher besonderer Umstand kann eine Interessenwidrigkeit der tödlichen Folge für den Täter sein.

Sachverhalt:

Der 69 Jahre alte Angeklagte bewohnte zum Tatzeitpunkt mit seiner Lebensgefährtin und deren 47 Jahre alten Sohn am Ortsrand eines keinen Dorfes. Der Sohn war aufgrund eines schweren Unfalls erwerbsunfähig und befand sich ab dem Jahr 2018 in einem multimorbiden Zustand. Er bewohnte ein schmales Zimmer im Dachgeschoss, zu dem die Zimmertür ausgehängt war. Dieser Bereich des Hauses war durch eine hölzerne Dachkonstruktion mit der angrenzenden Scheune verbunden.

Der Angeklagte war zunehmend genervt von der Wohnsituation; ihn überforderten nicht nur die Renovierungsarbeiten am Haus, sondern auch die Versorgung des körperlich gebrechlichen Sohnes seiner Lebensgefährtin. Er wusste, dass der Sohn nicht freiwillig auf sein eingeräumtes Wohnrecht verzichten würde und seine Lebensgefährtin diesen nicht unversorgt zurücklassen würde. Also entschloss sich der Angeklagte, das Wohnhaus in Brand zu setzen. Hierzu entzündete er zunächst zahlreiche brennbare Gegenstände in der angrenzenden Scheune, bevor er in das Haus lief und seiner Lebensgefährtin zurief: „Es brennt, wir müssen raus“. Die Scheune brannte vollständig. Der Sohn der Lebensgefährtin wurde aufgrund der giftigen Rauchgase schnell bewusstlos und verstarb in seinem Bett liegend an einer Kohlenmonoxidvergiftung mit hochgradigen Verbrennungen.

Das LG hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Es werde zu Recht die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet. Hierzu führt der Senat aus:

Vorsätzliches Handeln setze voraus, dass der Täter den Eintritt des Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkenne und ihn zudem billige oder sich zumindest damit abfinde. Bei gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liege es besonders nahe, dass der Täter von der Möglichkeit eines Todeseintritts ausgehe. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährlichen Tuns darf nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern müsse auf Tatsachen gestützt werden. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit eng beieinander liegen, müssen alle für und gegen den Angeklagten sprechenden objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles im Rahmen einer individuellen Gesamtschau berücksichtigt werden.

Die rechtliche Nachprüfung der Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes halte im konkreten Fall nicht stand. Das LG habe sich zwar davon überzeugt, dass dem Angeklagten die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens bewusst war, jedoch hatte es einen Tötungsvorsatz verneint, weil der Angeklagte auf das Ausbleiben des Todes ernsthaft vertraut habe. Die Erwägungen, dass der Angeklagte darauf vertraute, dass die Lebensgefährtin ihren Sohn über den Brand informieren würde, können nicht belegt werden.

Zudem habe die Kammer bei der Ablehnung des Willenselements maßgeblich auf ein fehlendes Motiv für eine Tötung abgestellt, obwohl dies nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich sei. Ein besonderer Umstand i.S.e. Interessenwidrigkeit der tödlichen Folge für den Angeklagten sei jedoch vom LG nicht festgestellt worden. Dass der Angeklagte die Wohnungssituation auflösen wollte, bedurfte nicht zwangsweise die Tötung des Sohnes. Dies belege eine Interessenwidrigkeit gerade nicht, sondern lediglich das Fehlen einer Tötungsabsicht. Jedoch genüge für einen Eventualvorsatz bereits die Gleichgültigkeit gegenüber dem hingenommenen Tod des Opfers.

Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte keinen Brandbeschleuniger im Dachgeschoss ausgebracht hat, könne nicht geschlossen werden, dass ein Tötungsvorsatz fehle. Insbesondere die Überlegung des LG, der Angeklagte habe nicht ausschließbar ernsthaft darauf vertraut, dass der Sohn sich selbst rette, erweise sich als lückenhaft: Es bliebe offen, welche konkreten Umstände für diese Feststellung sprechen. Soweit die Strafkammer darauf abstellte, dass der Angeklagte das Feuer zur Mittagszeit legte, zu der der Geschädigte wach war, so werden hierbei alleine Mutmaßungen benannt.

 

 

KriPoZ-RR 7/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Auch bei einer vorherigen verbalen oder körperlichen Konfrontation kann ein Opfer bei einem darauffolgenden Angriff noch arg- und wehrlos sein. Entscheidend ist hierbei, ob die verbleibende Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem Angriff so kurz ist, dass das Opfer sich nicht mehr angemessen verteidigen kann.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde von dem später Geschädigten K. auf dem Parkplatz eines Supermarktes darauf angesprochen, ob dieser ihm ein Gramm Cannabis liefern könne. In der Folge kam es zu einer verbal geführten Auseinandersetzung, bei der K. dem Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und diesen in der Folge beleidigte. K. wandte sich danach ab und entfernte sich.

Diese Demütigung wollte der Angeklagte nicht auf sich beruhen lassen und beschloss, mittels seines Fahrzeugs den Geschädigten anzufahren. Er fuhr rückwärts aus dem Parkplatz und folgte dem Geschädigten; dabei missachtete er die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers und bremste scharf. Der Angeklagte nahm die Bremsgeräusche war und sah, dass der Angeklagte in seine Richtung abgebogen war. Jedoch wollte er keine Blöße zeigen, drehte sich um und lief weiter. Der Angeklagte gab nunmehr Vollgas und fuhr den Geschädigten mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h von hinten um. Der Geschädigte wandte sich kurz um, ihm verbliebt jedoch keine Zeit, der bevorstehenden Kollision auszuweichen. Der Aufprall schleuderte den Geschädigten auf den Bürgersteig, wo dieser reglos liegen blieb. Der Geschädigte erlitt durch den Aufprall unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie eine Rippenknorpelfraktur. Erheblichere Verletzungen blieben jedoch aus.

Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, den Anrechnungsmaßstab für die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft bestimmt, eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil weist keine Rechtsfehler auf. Hierzu erörtert der Senat:

Heimtückisch handele, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutze. Arglos sei ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriffs rechne. Dabei könne die Arg- und Wehrlosigkeit auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgehe, dass Opfer trotzdem in der Tatsituation nicht (mehr) mit einem Angriff rechne. Entscheidend sei, dass der Täter das arglose Opfer überrascht und dadurch verhindert, dass der Anschlag auf das Leben des Opfers erschwert wird. Dies könne auch vorliegen, wenn der Täter dem Opfer feindselig gegenübertrete, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem Angriff jedoch so kurz sei, dass keine Möglichkeit zur Verteidigung verbleibe.

Demnach habe die Kammer das heimtückische Handeln des Angeklagten tragfähig belegt. Zwar ging dem Geschehen eine verbale Auseinandersetzung voraus; jedoch verhielt sich der Angeklagte hierbei zurückhaltend und passiv. Der Geschädigte rechnete nicht mit einem tätlichen Angriff, sondern vielmehr nur damit, dass der Angeklagte diesem „Angst einjagen“ wollte. Dass sich K. vor der Kollision umwandte und den Angriff in letzter Sekunde wahrnahm, ändere nichts daran, dass die verbleibende Zeitpanne zu kurz gewesen sei, um der Gefahr angemessen zu begegnen.

 

KriPoZ-RR 6/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. 

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Zueignung setzt voraus, dass der Täter sich eine Sache oder den in ihr verkörperten Wert wenigstens vorübergehend tatsächlich in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer von der Nutzung dauerhaft ausschließt. Es genügt nicht bereits jede Manifestation eines Zueignungswillens; vielmehr muss ein Zueignungserfolg auch eintreten.

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat im Rahmen eines Miet- oder Leasingverhältnisses Besitz eines Tiefladers, der Eigentum der T. AG war, erlangt. In der Folge wurde jedoch gegen das Vermögen der T. AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Angeklagte hat es unterlassen, den Insolvenzverwalter über die Existenz und den Standort des Tiefladers zu informieren. Er hat der T. AG auch die Herausgabe des Tiefladers nicht angeboten. Vielmehr war der Tieflader weiterhin seinem Besitz. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Tieflader durch eine von der T. AG beauftragte Person sichergestellt.

Das LG hatte den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung in fünf Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat Teilerfolg. Die Verurteilung wegen veruntreuender Unterschlagung im vorgestellten Fall leide darunter, dass der Angeklagte sich den Tieflader nicht zugeeignet habe.

Nach der Auffassung des Senats setze eine Zueignung i.S.d. § 246 Abs. 1 StGB, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, voraus, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt. Eine Manifestation des Zueignungswillens (sog. „Manifestationslehre“) genüge nicht, könne aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein.

Diese Auffassung werde durch den Wortlaut des § 246 StGB unterstützt, der darauf hindeutet, dass ein tatsächlicher Zueignungserfolg eintreten müsse. Die Vorschrift sei als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Zudem ergebe sich auch bei Betrachtung der Gesetzgebungsgeschichte, dass ein Zueignungserfolg vorausgesetzt werden müsse. Mit dem Wegfall des Gewahrsamserfordernisses durch das Gesetz zur Reform des Strafrechts (26. Januar 1998, BGBl. 1998 I 164) sei der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet worden. Um die Tathandlung und den Vollendungszeitpunkt zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) zu konkretisieren, müsse § 246 StGB auf tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigungen beschränkt werden.

Für dieses Verständnis des Zueignungsbegriffs in § 246 StGB spreche auch die Gesetzessystematik. Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl setze voraus, dass sich der Täter unter dauerhaftem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben wolle. Der Zueignungsbegriff des § 246 Abs. 1 StGB ist mit dem des § 242 Abs. 1 StGB identisch; der einzige Unterschied bestehe darin, dass für einen Diebstahl alleine die Absicht hierzu genüge.

Letztlich werde die Auffassung des Senats auch durch eine teleologische Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zueignet“ gestützt. Hierbei müsse die Begrenzung des Strafrechts als „ultima ratio“ berücksichtigt werden. Eine Zueignung setze demnach voraus, dass die Befugnisse des jeweiligen Eigentümers (z.B. Nutzungs- oder Ausschlussrecht, 903 BGB), beeinträchtigt werden.

Die bisherige Auffassung der Rechtsprechung (sog. „weite Manifestationslehre“), überzeuge insoweit nicht. Zwar gehe mit einem Manifestationsakt häufig eine Eigentumsbeeinträchtigung einher; jedoch seien auch Fälle denkbar, in denen eine Verkürzung der Eigentumsposition des Berechtigten nicht droht. Eine Bestrafung wegen vollendeter Unterschlagung führe zu einem Wertungswiderspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Versuchsstrafbarkeit, die regelmäßig voraussetzt, dass das geschützte Rechtsgut durch den Tatplan unmittelbar gefährdet werde.

Ein Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 GVG ist trotz Divergenz nicht veranlasst. Nach beiden Auffassungen sei nämlich der Tatbestand des § 246 Abs. 1 StGB mangels Zueignung nicht erfüllt; das bloße Unterlassen der Rückgabe sei keine vollendete Zueignung. Durch das Unterlassen werden die Eigentümerverhältnisse nicht erheblicher beeinträchtigt, als dies bereits durch die im Rahmen des Miet- oder Leasingverhältnisses erfolgte Gebrauchsüberlassung geschah.

 

KriPoZ-RR 5/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Tätige Reue i.S.d. § 239a Abs. 4 S. 1 StGB setzt gerade keine Freiwilligkeit des Verhaltens voraus. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus einer systematischen Betrachtung der Regelungen zur tätigen Reue in den Vorschriften der § 306e StGB sowie § 320 StGB, die beide eine Freiwilligkeit erfordern.

Sachverhalt:

Der Angeklagte und der Mitangeklagte hielten den Zeugen R. über mehrere Stunden in einem Keller gefangen. In dieser Zeit rief der Mitangeklagte die Mutter und Großmutter des Opfers an und forderte diese dazu auf, 5.000 Euro zu zahlen. Ansonsten würden die beiden Angeklagten dem R. etwas antun. Die Mutter und Großmutter weigerten sich jedoch, Geld zu zahlen, woraufhin die Angeklagten erkannten, das sie mit ihren Forderungen gescheitert waren. Sie ließen R. jedoch erst auf Drängen von zwei unbekannten Männern frei. Der Mitangeklagte ließ sich vor der Freilassung von dem Zeugen R. die ratenweise Zahlung von 5.000 Euro zusagen.

Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Das LG hat das Vorliegen tätiger Reue gemäß § 239a Abs. 4 S. 1 StGB rechtsfehlerhaft verneint, weil der Angeklagte nicht „freiwillig“ von der Tat zurückgetreten sei.

Tätige Reue i.S.d. § 239a Abs. 4 S. 1 StGB liege jedoch bereits vor, wenn der Täter das Opfer unter vollständigem Verzicht auf die erstrebte Leistung in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt. Die Vorschrift setze keine Freiwilligkeit voraus. Dies ergebe sich bereits aus ihrem Wortlaut sowie aus dem Gegenschluss zu anderen Regelungen (z.B. § 306e sowie § 320 StGB), bei denen tätige Reue ein freiwilliges Täterhandeln voraussetzt. Insoweit komme es nicht auf die Motive des Täters an.

Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 239a Abs. 4 S. 1 StGB gegeben. Der Angeklagte habe vollständig und endgültig auf die Geldforderung verzichtet. Eine tätige Reue scheide auch deswegen nicht aus, weil der Mitangeklagte das Opfer nur gegen das Versprechen einer Ratenzahlung der 5.000 Euro in die Freiheit entließ.

 

KriPoZ-RR 4/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Liegt ein mehraktiges Tatgeschehen vor, bei welchem das Opfer erst durch einen späteren Teilakt umkommt, so ist entscheidend, ob das Gesamtgeschehen als eine natürliche Handlungseinheit zu bewerten ist. Dies ist der Fall, soweit die strafrechtlich erheblichen Betätigungen subjektiv durch ein gemeinsames Element verbunden sind und das Geschehen objektiv als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint. Unabhängig davon kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben, wenn der Täter im ersten Handlungskomplex erfolgreich zurücktritt.

Sachverhalt:

Die Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau H. befand sich bereits seit dem Beginn der Corona-Pandemie in einer Krise. 2022 kam es zwischen beiden zu mehreren gewalttätigen Auseinandersetzungen. H. fühlte sich mit dem Auszug der gemeinsamen Kinder zunehmend einsam und begann, regelmäßig erhebliche Mengen Alkohol zu sich zu nehmen und eine intime Affäre mit einem Nachbarn zu führen. Der Angeklagte erfuhr von der Affäre und war hiervon erheblich gekränkt. In der Folge kam es erneut zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung, woraufhin sich H. dazu entschloss, für einige Tage bei einem Freund zu verweilen; Drohungen des Angeklagten, er werde sie töten, nahm H. allerdings nicht ernst.

Am Tattag rief der Angeklagte bei dem Freund der H. an und bat darum, diese zu sprechen. Im Rahmen des Gesprächs kündigte H. an, dass sie zu der gemeinsamen Wohnung kommen werde. Spätestens nach dem Gespräch entschloss sich der Angeklagte, H. zu töten. Hierzu lauerte er, mit einem Küchenmesser bewaffnet, im Eingangsbereich des Wohnhauses hinter der Haustür. H. kam kurze Zeit nach dem Gespräch in das Wohnhaus und wurde von dem Angeklagten mit dem Küchenmesser angegriffen. Sie rechnete hierbei nicht mit einem Angriff des Angeklagten, was dieser bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Der Angeklagte fügte H. lebensgefährliche Verletzungen am Hals und an der Rumpfrückseite zu. H. fiel in Folge des Angriffs auf den Boden.

Der Angeklagte unterbrach seinen Angriff nach zwei Minuten und verließ das Wohnhaus, um das Tatmesser zu verstecken. Der Angeklagte ging daraufhin in die Küche der Wohnung, holte ein Fleischermesser und stach weiter auf H. ein. Der Angriff war beendet, als der Angeklagte der H. das Messer in die Brust stach und es dort stecken ließ. H. starb kurzzeitig danach an den Wunden der 36 Schnitt- und Stichverletzungen.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten vom 14.03.2023 hat Erfolg. Das LG ging davon aus, dass der Angeklagte das Opfer heimtückisch tötete. Diese Bewertung halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Heimtückisch handele, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutze. Arglos sei ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriffs rechne. Handele es sich um ein mehraktives Tatgeschehen, bei welchem nicht der erste Angriff, sondern ein späterer Teilakt todesursächlich war, sei grundsätzlich entscheidend, ob das Gesamtgeschehen als natürliche Handlungseinheit zu bewerten sei. Dies sei anzunehmen, soweit zwischen den Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang bestehe, sodass das gesamte Handeln des Täters für einen objektiven Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind. Unabhängig davon könne ein Heimtückemord bereits ausscheiden, soweit der Täter im ersten Tatkomplex zurückgetreten war.

Hieran gemessen sei die tatgerichtliche Annahme, dass bereits die Handlungen des ersten Teilabschnitts das Opfer tödlich verletzt haben, nicht belegt. Den Urteilsgründen könne nicht entnommen werden, welche konkreten Verletzungen das Opfer innerhalb des ersten Handlungsabschnitts erlitten habe. Tragfähige Hinweise auf das konkrete Verletzungsbild der dem Opfer zugefügten Verletzungen fehlten. Es fehlten Beweiserwägungen zu den Verletzungsfolgen, zur Lage der dem Tatopfer im Einzelnen zugefügten Verletzungen sowie zu der Reihenfolge der Stichbeibringung. Hinweise zum Obduktionsergebnis fehlten gänzlich. Eine Beweiswürdigung sei auch nicht entbehrlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hatte, auf das Opfer eingestochen zu haben.

Es könne insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesen Mängeln beruhe. Soweit das Opfer erst aufgrund der im zweiten Handlungsabschnitt zugefügten Verletzungen gestorben wäre, so wäre die Annahme einer heimtückischen Begehung nur gerechtfertigt, wenn die beiden Teilabschnitte als natürliche Handlungseinheit anzusehen wären. Hierzu müsse auch festgestellt werden, wieso der Angeklagte den Angriff unterbrochen, das Haus verlassen und das Tatmesser in der Umgebung des Hauses versteckt hatte. Es erscheine bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatentschluss zunächst aufgab und von einem noch unbeendeten Tötungsversuch Abstand genommen haben könnte.

Neben diesen Ausführungen sei auch das Vorliegen des für die heimtückische Begehung erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins nicht tragfähig belegt. In subjektiver Hinsicht setze das Mordmerkmal der Heimtücke voraus, dass der Täter sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Ausnutzungsbewusstsein könne im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden. Bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen könne das Ausnutzungsbewusstsein jedoch ebenso fehlen wie bei einem zur Tatzeit erheblich alkoholisierten Täter.

Hieran gemessen sei das heimtückespezifische Ausnutzungsbewusstsein nicht tragfähig belegt. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,7 Promille stark alkoholisiert gewesen. Dieser Umstand und dessen Einfluss auf einen womöglich spontan gefassten Tatentschluss hätte näherer Erörterung bedurft. Zudem habe sich das LG nicht zu der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit geäußert. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau sei seit einiger Zeit ambivalent gewesen, von Affektspannungen begleitet und hätte sich mit Kenntnis der Affäre weiter verschlechtert. Auch die Art der Tatausführung („Übertötung“) hätte zu einer näheren Erörterung der Frage des Ausnutzungsbewusstseins drängen müssen.

 

 

KriPoZ-RR 3/2024

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Leitsatz der Redaktion:

Ein bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod des Tatopfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diese mögliche Folge seiner Handlung billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung sowie die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten L. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub, versuchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5), versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 4), gefährlicher Körperverletzung (Fall 7) und Bedrohung (Fall 2) zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den Angeklagten Y. hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3), Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8), versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 10), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 1), gefährlicher Körperverletzung (Fall 7) und Diebstahls (Fall 9) zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Betreffend Fall 3 ereignete sich folgendes: Am 31. Oktober 2021 hielten sich die Angeklagten, die Brüder sind, in der Innenstadt der Stadt A. auf. Sie liefen an einer Gruppe vorbei, die sich zu diesem Zeitpunkt einen Videofilm auf dem Handy anschauten. Beim Vorbeigehen bezeichnete Zeugin D. eine Person aus dem Video als „Nuttenbengel“. Diese Äußerung bezog der Angeklagte Y. auf sich. Die beiden Angeklagten konfrontierten D., wobei sich der Nebenkläger N. schützend vor diese stellte und die beiden Angeklagten darum bat, weiterzugehen. Die Auseinandersetzung mündete darin, dass N durch die Angeklagten körperlich misshandelt wurde. Dies hörte erst auf, nachdem der Zeuge Ö. sich einschaltete und einer der Angeklagten mit dem Einsatz eines Messers drohte, woraufhin sich N. und der Zeuge Ö. entfernten.

Die beiden Angeklagten sahen den Konflikt jedoch noch nicht als abgeschlossen. Sie bewaffneten sich mit leeren Flaschen und folgten N. Dabei nahmen sie jedenfalls billigend in Kauf, dass N. durch derartige Einwirkungen tödlich verletzt wird. Der Angeklagte Y. schlug N. mit einer Glasflasche in den linken Gesichts- und Halsbereich. Ö. erkannte, dass N. erheblich verletzt war, und stellte sich schützend zwischen diesen und die Angeklagten, wobei er durch wildes Gestikulieren und ggf. einen Schlag ins Gesicht des Angeklagten L. diese in Schach hielt. Die Angeklagten erkannten die stark blutende Wunde des N. und sahen den Todeseintritt als möglich an. Sie entschieden sich dann zur Flucht.

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg. Das LG hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung bewertet. Diese Bewertung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Zwar habe die Jugendkammer den richtigen rechtlichen Ansatz zur Feststellung von bedingtem Tötungsvorsatz herangezogen. Danach sei ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod des Tatopfers als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und diese mögliche Folge seiner Handlung billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei hierbei insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes. Jedoch sei dies nicht das allein bestimmende Kriterien; vielmehr müssen trotzdem die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen läge es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todeserfolgs rechne und dies billigend in Kauf nehme. Das LG gehe im zugrundeliegenden Fall jedoch ohne ausreichenden Beleg davon aus, dass das Zerbrechen der Bierflasche infolge des Schlages derart nahegelegen hätte, dass die Angeklagten diese Möglichkeit mit der Folge von lebensgefährlichen Stich- oder Schnittverletzungen erkannten und billigten. Dass eine Flasche bei einem Schlag in den Gesichts- und Halsbereich zerbreche sei aber nicht selbstverständlich. Die Ausführungen des LG ließen befürchten, dass die Kammer durch das tatsächlich eingetretene Zersplittern der Flasche darauf schloß, dies habe von vornherein nahegelegen und sei deshalb von den Angeklagten erkannt und gebilligt worden. Die Vorsatzfeststellung des LG sei insoweit lückenhaft.

Zudem sei auch die Zurechnung des vom LG angenommenen Totschlags auf den Angeklagten L. fehlerhaft. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setze voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist. Es reiche nicht aus, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, bei dem ein Mensch stirbt. Der durch die Angeklagten gemeinsam gefasste Tatentschluss bezog sich zunächst nur auf eine körperliche Züchtigung des Nebenklägers N., nicht auf dessen Tötung. Zudem sei auch das Tatinteresse des Angeklagten L. nicht ohne weiteres mit demjenigen des Bruders identisch, da nur der Angeklagte Y. sich durch die Bemerkung beleidigt fühlte. Insoweit sei eine differenzierende Beweiswürdigung geboten gewesen.

 

 

KriPoZ-RR 2/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ist im Grundsatz nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt eines Verhaltens durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits abschließend erfasst wird.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und der Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Bedrohung schuldig gesprochen. Zudem hat die Kammer ihm deswegen eine Geldauflage erteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im Auftrag einer anderweitig verfolgten Person einem Zeugen eine Nachricht dieser zeigte, in der der Zeuge dazu aufgefordert wurde, zu der von ihm beobachteten Tat keine Angaben bei der Polizei zu machen. Anderenfalls würde der Zeuge Opfer einer gefährlichen Körperverletzung werden. Der Zeuge ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken.

Entscheidung des BGH:

Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Nötigung beschränkt. Dieser hatte in der Antragsschrift eine Schuldspruchänderung beantragt, da die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Bedrohung neben der Beihilfe zur versuchten Nötigung nicht der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zum Konkurrenzverhältnis entspreche. Nach ständiger Rechtsprechung trete die Bedrohung hinter eine nur versuchten Nötigung zurück, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Genötigten gerichteten Verbrechen bestand.

Der 5. Senat betont, dass er – wie bereits der 4. Strafsenat – zur Annahme von Tateinheit zwischen einer Bedrohung und einer nur versuchten Nötigung tendiere. Hierzu führt der Senat aus, dass eine Konsumtion grundsätzlich nur anzunehmen sei, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werde. Er bezweifelt, dass eine Bedrohung von einer nur versuchten Nötigung erschöpfend erfasst wird. Hierzu führt er aus, dass die Strafrahmenobergrenze des § 241 Abs. 2 StGB durch die Novellierung der Vorschrift im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBI. I, S. 441) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde. Zudem intendieren beide Straftatbestände den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter. § 240 StGB schütze die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung, während § 241 StGB den Schutz des subjektiven Rechtsfriedens bezwecke. Dies spreche dafür, zwischen beiden Straftatbeständen eine Idealkonkurrenz anzunehmen.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass einer Rechtsprechungsänderung möglicherweise eine Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 161/22 Rn. 4) entgegenstehen könnte.

Anmerkung der Redaktion:

Der 5. Senat lässt (vorsichtig) seine Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 240 und § 241 StGB erkennen. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich zukünftig der 3. Senat zu dieser Rechtsfrage äußert und ggf. seine Ansicht hierzu klarstellt.

 

KriPoZ-RR 1/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität nur ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt. Eine Mitursächlichkeit des Hangs für die Anlasstat unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht mehr aus. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht positiv festzustellen.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten am 4. Mai 2022 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung vorheriger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde der Angeklagte am 11. Juli 2023 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Kammer hat mit der Verurteilung am 11. Juli 2023 die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass 3 Jahre und 10 Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg.

Nach Auffassung des 5. Senats belegen die Ausführungen des LG nicht, dass die Voraussetzungen der § 64 StGB n.F. bei der Unterbringungsanordnung beachtet wurden. Zwar läge bei dem Angeklagten eine Polytoxikomanie vor, die grundsätzlich für eine Substanzkonsumstörung i.S.d. § 64 S. 1 StGB sprechen könne, jedoch werde aus den Feststellungen des LG nicht ersichtlich, dass die Tatbegehung durch den Angeklagten überwiegend auf einen Hang zurückgehe.

Der Senat führt in der Folge aus, dass der Gesetzgeber durch die Ergänzung des Wortes „überwiegend“ in § 64 S. 1 StGB konkretisiert habe, dass zwischen dem Hang und der Anlasstat ein kausaler Zusammenhang vorliegen müsse. Ein Hang sei dann überwiegend für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war. Der Hang müsse demnach quantitativ andere Ursachen überwiegen. Eine Mitursächlichkeit des Hangs unterhalb dieser Schwelle reiche für eine Unterbringung nach § 64 S. 1 StGB nicht aus. Das Vorliegen des Kausalzusammenhangs müsse von dem Tatgericht positiv festgestellt werden.

Das LG habe bei seiner Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen den aktualisierten, strengeren Maßstab nicht berücksichtigt. Die Feststellungen belegten gerade nicht, dass die Taten überwiegend auf den Hang zurückgingen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Taten zur Finanzierung der Drogensucht als auch des Lebensunterhalts beging. Die Unterbringungsanordnung bedürfe einer erneuten Prüfung und Entscheidung des Senats. Hierbei müsse bei der Prüfung und Entscheidung der durch die Neufassung des § 64 StGB veränderte und von dem Senat nach § 2 Abs. 5 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigende Anordnungsmaßstab berücksichtigt werden. Der Senat wird hierbei auch zu berücksichtigen haben, dass nach § 64 S. 2 StGB n.F. das Erreichen des Unterbringungsziels erwartbar sein muss; dies müsse durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 51/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Auch das Bereitstellen eines Servers bzw. eine Tätigkeit als Webhoster kann eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB darstellen, insb. greift keine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG.

  2. Die bloße Kenntnis von Straftaten genügt auch bei Cyber-Straftaten nicht für den Gehilfenvorsatz.

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des LG betrieben die acht Angeklagten in einem NATO-Bunker auf einem ehemaligen Militärgelände im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach ein hochgesichertes Rechen- und Datenverarbeitungszentrum. Diese IT-Infrastruktur stellten sie insbesondere Betreibern illegaler Handelsplattformen im Internet gegen Entgelt zur Verfügung, wobei die technische Ausstattung auf eine anonyme, vor staatlichem Zugriff geschützte Nutzung ausgerichtet war. Die Beschuldigten wussten, dass die von ihnen vermieteten Server überwiegend zur Begehung von Straftaten im Internet, insbesondere zum Handel mit Betäubungsmitteln über Online-Handelsplattformen, genutzt wurden.

Entscheidung des BGH:

Der Schuldspruch des LG wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) hielt der Überprüfung durch den BGH weitgehend stand. Der Senat hat die Schuldsprüche klarstellend dahin präzisiert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind. Den Einwand der Angeklagten, ihre Tätigkeit als Webhoster sei wegen der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG in Verbindung mit der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union nicht strafbar, hat der BGH als nicht durchgreifend angesehen. Ein Gehilfenvorsatz hinsichtlich der mittels der Server begangenen Straftaten liege jedoch nach zutreffender Auffassung des LG nicht vor. Insbesondere bestehe kein Anlass, die Anforderungen an die Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes speziell für Computerstraftaten herabzusetzen, so der BGH.

 

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