KriPoZ-RR, Beitrag 06/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 BvR 167/18: Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist verfassungsgemäß

Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage nach dem Rechtsinstitut der sog. echten Wahlfeststellung ist zulässig, soweit feststeht, dass der Angeklagte bei nicht weiter aufzuklärendem Sachverhalt einen von mehreren möglichen Tatbeständen mit Sicherheit erfüllt hat.
  2. Dies setzt voraus, dass beide Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind.

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des LG Meiningen stahlen oder hehlten die Beschwerdeführer in großem Umfang Fahrzeuge, Fahrzeugteile sowie Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur. Eine zweifelsfreie Beurteilung, ob die Gegenstände von den Angeklagten selbst gestohlen oder später als Hehlerware erworben worden waren, konnte das LG nicht treffen. Daher verurteilte es die Beschwerdeführer alternativ wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei.

Diese Entscheidung wurde nach Anrufung des Großen Senats vom 2. Strafsenat des BGH bestätigt.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG wies die Kritik der Beschwerdeführer zurück und beurteilte die Grundsätze der sog. echten Wahlfeststellung als verfassungsgemäß.

Zum einen wirkten die richterrechtlichen Grundsätze nicht strafbarkeitsbegründend, da Grundlage des Schuldspruchs immer noch und ausschließlich der Inhalt gesetzlicher Strafnormen sei. Das Institut der Wahlfeststellung diene nicht dazu, materiell-rechtliche Strafbarkeitslücken zu schließen, sondern es regle als strafverfahrensrechtliche Entscheidungsregel den Umgang mit konkreten Erkenntnislücken. Somit greife es nicht in die Kompetenz des Gesetzgebers ein und verstoße daher im Ergebnis nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Art und Maß der Bestrafung seien für den Normadressaten auch hinreichend bestimmt, da die verhängte Strafe vom Tatgericht durch einen Vergleich beider gesetzlich normierter Tatbestände ermittelt werde.

Des Weiteren werde auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Unschuldsvermutung nicht verletzt. Denn bei einer wahldeutigen Verurteilung sei nicht das Ob einer Strafbarkeit zweifelhaft, sondern, aufgrund der begrenzten gerichtlichen Erkenntnismöglichkeit, lediglich der konkret erfüllte strafgesetzliche Tatbestand. Würde durch die doppelte Anwendung des Zweifelssatzes in dubio pro reo eine Straffreiheit erreicht, stünde dies allerdings in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip, denn der strafrechtliche Rechtsgüterschutz und seine effektive gerichtliche Durchsetzung seien Verfassungsaufgaben.

Das Erfordernis der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit der Straftatbestände stelle dabei sicher, dass die Taten einen gleichartigen Unrechts- und Schuldgehalt aufwiesen und so ein hinreichend einheitlicher Unrechts- und Schuldvorwurf Grundlage der Verurteilung werde, so das BVerfG.

Schließlich verletzte die Wahlfeststellung zudem nicht das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG, weil es die verfassungsrechtlichen Schranken richterlicher Rechtsfortbildung wahre. Die Wahlfeststellung sorge für die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit, da ein Freispruch, trotz sicherer Verwirklichung zumindest eines Straftatbestands durch den Angeklagten, mit der Idee materieller Gerechtigkeit nicht vereinbar sei.

Die Vorgehensweise der Rechtsprechung könne sich auch auf die Billigung des Gesetzgebers stützen, da bei verschiedenen Gesetzesnovellen nie der Wille des parlamentarischen Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen sei, an der bisherigen Praxis Änderung vornehmen zu wollen.

Abschließend formuliert das BVerfG jedoch eine Einschränkung der Wahlfeststellungsgrundsätze: Die Möglichkeit der Wahlfeststellung dürfe nicht dazu führen, dass der Versuch, den Sachverhalt zur Gänze aufzuklären, unterbliebe. Es müssten alle Beweismöglichkeiten vom Tatgericht erkennbar ausgeschöpft und gewürdigt werden.

Anmerkung der Redaktion:

Der 2. Strafsenat des BGH beabsichtigte, in diesem Fall von der ständigen Rechtsprechung des BGH abzuweichen und hat – nach einer gegenteiligen Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 61, 245) – deshalb die Frage, ob eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei zulässig ist, dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebeschl. v. 02.11.2016 – 2 StR 495/12). Nach Ansicht des 2. Senats wirke die ungleichartige Wahlfeststellung strafbarkeitsbegründend, da die Verurteilung auf der Grundlage eines synthetisierten dritten Straftatbestandes erfolge und verstoße somit gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Argumentation folgte der Große Senat allerdings nicht (BGHSt 62, 164).

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 05/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 19.06.2019 – 5 StR 128/19: Keine feindselige Willensrichtung, wenn Tötung dem Willen des Opfers entspricht

Amtlicher Leitsatz:

Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.“

Sachverhalt:

Der Angeklagte tötete seine arglose Frau während sie schlief, indem er ihr mit einem Hammer gegen den Kopf schlug. Er wollte verhindern, dass die physisch und psychisch vorbelastete Frau erfährt, dass er durch den Verlust seiner Anstellung als Taxifahrer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten abgerutscht war. Es drohten beiden die Kündigung des Mietvertrags, die Abstellung des Stroms und weitere belastende Maßnahmen aufgrund der aufgehäuften Schulden.

Das Schwurgericht Dresden sah eine heimtückische Tötung nicht als gegeben an, da es an der feindlichen Willensrichtung fehle, und verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags.

Entscheidung des BGH:

Die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Große Senat habe in seiner Grundsatzentscheidung (BGHSt 30, 105) bindend festgestellt, dass bei Tötungen in heimtückischer Begehungsweise auch außergewöhnliche mildernde Umstände lediglich auf der Rechtsfolgenseite in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen könnten. Daher könnten die Motive für eine ansonsten heimtückische Tötung – von extremen Ausnahmefällen abgesehen – regelmäßig nicht auf der Tatbestandsseite, sondern lediglich bei der Prüfung der sogenannten Rechtsfolgenlösung berücksichtigt werden.

Ein solcher extremer Ausnahmefall, der eine Einschränkung auf Tatbestandsseite durch Verneinung der feindlichen Willensrichtung erlaube, könne beispielsweise vorliegen, wenn das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage sei und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaube. Keinesfalls ausreichend sei allerdings, dass der Täter gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Opfers zu seinem vermeintlich Besten handle oder bewusst davon absehe sein Opfer zu fragen, obwohl es zu einer autonomen Willensbildung in der Lage gewesen wäre. Dies berge das Risiko, dass eigene Vorstellung über Würde und Wert des Lebens eines anderen Menschen vom Täter durchgesetzt würden, obwohl ein solches Werturteil einem anderen Menschen nicht zustehe.

Anmerkung der Redaktion:

Einen ausführlichen Beitrag zur Reform der Tötungsdelikte und der sog. Rechtsfolgenlösung des BGH finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2019

Die Pressemeldung finden Sie hier.

AG Kassel, Beschl. v. 05.07.2019 – 284 Ds – 2660 Js 28990/17: Sachliche Werbung für Schwangerschaftsabbruch nicht mehr nach § 219a StGB strafbar

Leitsatz der Redaktion:

Die sachliche Information, dass ein Arzt Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, ist nicht gemäß § 219a StGB strafbar.

Sachverhalt:

Zwei Ärztinnen wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich veröffentlicht zu haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Entscheidung:

Das AG Kassel hat beschlossen, das Strafverfahren gegen die zwei Frauenärztinnen gemäß § 206b StPO einzustellen.

Nach Ansicht des Gerichts war das gegenständliche Verhalten bis zu einer Gesetzesänderung am 29. März 2019 gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar. Durch die Gesetzesänderung wurde allerdings ein Absatz 4 in § 219a StGB eingefügt, der den sachlichen Hinweis von Ärzten, Krankenhäusern oder Einrichtungen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, entkriminalisieren sollte. Um solch einen sachlichen Hinweis handelte es sich nach Ansicht des AG Kassel in diesem Fall, sodass das Verfahren eingestellt worden ist.

Anmerkung der Redaktion:

Zur Gesetzesänderung hatte ein Strafverfahren gegen die Frauenärztin Frau Hänel geführt, die ebenfalls auf ihrer Website darauf hinwies, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Sie wurde vom AG und bestätigend vom LG Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt, was bundesweit für Aufsehen und teilweise Empörung sorgte. Selbst der Vorsitzende Richter am Landgericht sagte der Ärztin bei der Urteilsverkündung, dass sie dieses Urteil wie einen Ehrentitel tragen solle. Daraufhin wurde das Gesetz vom Bundestag geändert und das Urteil des LG vom OLG Frankfurt aufgehoben (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.06.2019 – 1 Ss 15/19).

Weitere Informationen zur Reform des § 219a StGB finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2019

Die Pressemitteilung finden Sie hier. Die Entscheidungen im Original finden Sie hier und hier.

BGH, Urt. v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 & 5 StR 393/18: Keine Strafbarkeit des Arztes nach Suizidversuch des Patienten

Amtlicher Leitsatz (5 StR 132/18):

Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.

Amtlicher Leitsatz (5 StR 393/18):

Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

Leitsatz der Redaktion:

  1. Fallen Patienten während eines freiverantwortlichen Suizidversuchs in Ohnmacht, besteht für den begleitenden Arzt, keine Pflicht zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen, wenn er von der Freiverantwortlichkeit wusste. Eine Strafbarkeit nach §§ 212 Abs. 1, 13 StGB scheidet dann aus.
  2. Auch eine Strafbarkeit nach § 323c StGB ist nicht gegeben, da Rettungsmaßnahmen entgegen den autonomen und fehlerfrei gebildeten Willen des Patienten nicht geboten sind.

Sachverhalt:

Im Verfahren vor dem LG Hamburg (5 StR 132/18) waren die Suizide zweier befreundeter Seniorinnen gegenständlich. Die beiden 85 und 81 Jahre alten Damen litten an mehreren Krankheiten, die zwar nicht lebensbedrohlich waren, aber ihre Lebensqualität massiv einschränkten. Daher entschlossen Sie sich, mit der Unterstützung eines Sterbehilfevereins aus dem Leben zu scheiden. Dieser Verein ließ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Seniorinnen vom Angeklagten anfertigen, in dem dieser zu dem Schluss kam, dass an einem ernstlichen und wohlüberlegten Sterbewillen der beiden Frauen kein Zweifel bestand. Auf Wunsch der Damen begleitete der angeklagte Arzt sie durch den Sterbeprozess und war vor Ort, als sie die letalen Medikamente einnahmen. Ihrem ausdrücklichen Willen entsprechend unterließ es der Angeklagte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit, Wiederbelebungsversuche zu unternehmen.

Vor dem LG Berlin (5 StR 393/18) hatte sich ein Hausarzt zu verantworten, der einer Patientin tödliche Medikamente verschafft hatte. Die 44 Jahre alte Frau litt unter einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit, die starke krampfartige Schmerzen auslöste und hatte ihren Arzt nach mehreren gescheiterten Suizidversuchen um Hilfe gebeten. Dieser betreute die, aufgrund der selbst eingenommen Medikamente, bewusstlose Frau über zweieinhalb Tage bis zu ihrem Tod ohne Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Dieses Vorgehen hatte er vorher mit seiner Patientin abgesprochen.

Beide Ärzte wurden von den Landgerichten mit der Begründung freigesprochen, dass im Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme keine Tatherrschaft ihrerseits bestanden hätte und auch im Zeitraum der Bewusstlosigkeit, aufgrund der getroffenen Absprachen mit den Patientinnen, keine Verpflichtung zur Vornahme lebensrettender Maßnahmen begründet worden sei.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft wurden verworfen und die Urteile der Landgerichte vom BGH bestätigt.

Der BGH stellte klar, dass eine Strafbarkeit der Ärzte im Vorfeld des Suizids, aufgrund der von den Landgerichten fehlerfrei festgestellten eigenverantwortlichen Entscheidung der Suizidentinnen, ausscheide.

Bei der Abgrenzung von strafloser Beihilfe zu einem Suizid und strafbarer Tötung auf Verlangen sei das maßgebliche Kriterium die Tatherrschaft über den letztendlich totbringenden Akt. Diese habe in beiden Verfahren bei den Seniorinnen gelegen, da sie sich das letale Medikament selbst und eigenverantwortlich indiziert hätten.

Auch eine Zurechnung dieser Tötungshandlung im Rahmen der mittelbaren Täterschaft sei nicht möglich. Dafür sei erforderlich, dass der Suizident bei Vornahme der Tötungshandlung unfrei gehandelt habe, als sog. Werkzeug gegen sich selbst. Das dafür maßgebliche Wissen- oder Verantwortlichkeitsdefizit bei Begründung des Selbsttötungsentschlusses, sei bei den Seniorinnen ebenfalls rechtsfehlerfrei von den Landgerichten abgelehnt worden. Die Frauen hätten den Entschluss zum Suizid nach einer gründlichen Abwägungsentscheidung und der Berücksichtigung von Alternativen gefasst, was einen Wissens- oder Willensmangel, der die Tatherrschaft der Angeklagten begründen könne, ausschließe.

Zum gleichen Ergebnis kämen auch die sog. Exkulpationslösung, die auf einen die Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand gem. §§ 19, 20, 35 StGB abstelle, und die sog. Einwilligungslösung, die die Kriterien der rechtfertigenden Einwilligung heranziehe.

Auch im Stadium der Bewusstlosigkeit seien die Angeklagten nicht zum Ergreifen lebensrettender Maßnahmen verpflichtet gewesen. Im Hamburger Fall sei der Angeklagte nicht der behandelnde Arzt der Seniorinnen gewesen, sodass schon deshalb kein Arzt-Patientinnen-Verhältnis und auch keine Garantenpflicht bestanden habe. Auch die vereinbarte Sterbebegleitung vermöge eine solche Pflicht, beispielsweise aus Ingerenz, nicht entstehen lassen, so der BGH. Zunächst stelle die Sterbebegleitung zwar möglicherweise einen Verstoß gegen ärztliches Standesrecht dar, für die Begründung einer Garantenpflicht aus Ingerenz müsse das Gebot aus dem Standesrecht, gegen das verstoßen werde, aber gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts dienen. Dies sei schon zweifelhaft, da das ärztliche Standesrecht auf die Festlegung von berufsethischen Grundsätzen abziele und gerade nicht den Rechtsgüterschutz bezwecke. Jedenfalls entfalte das ärztliche Standesrecht keine strafbegründende Wirkung, wenn der Verstoß gegen eben solches dem autonomen Willen des Patienten entspreche.

Die Hilfeleistung in Form der Zerkleinerung der Tabletten oder die beratende Tätigkeit könnten ebenfalls kein pflichtwidriges Vorverhalten darstellen, da durch die eigenverantwortliche Einnahme der Medizin, das Vorverhalten weder gefahrerhöhend gewertet werden könne, noch den Verantwortungsbereich für die Tötung verschoben hätte.

Der Berliner Arzt stehe als Hausarzt zwar grundsätzlich in einer Garantenstellung zu seiner Patientin, diese habe aber im konkreten Fall durch das ausgeübte Selbstbestimmungsrecht der Seniorin keine Pflicht zur Rettung ihres Lebens begründet. Dies folge daraus, dass das vom EGMR aus Art. 8 EMRK hergeleitete Recht einer Person, selbst zu entscheiden wie und zu welchem Zeitpunkt ihr Leben enden soll, eine enorme Aufwertung der Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen bedingt habe. Solange ein freiverantwortlicher Entschluss des Suizidenten vorliege und der Arzt diese Umstände kenne, könne er nicht durch das Strafrecht gezwungen werden, gegen den Willen seiner Patienten zu handeln. Dies folge aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG), aus denen das BVerfG ein sog. Recht auf Krankheit, also das Recht, medizinisch notwendige Behandlungen abzulehnen, hergeleitet habe. Gleiches ergebe sich aus der Menschenwürde, die dazu zwinge, den Willen eines eigenverantwortlich entscheidenden Menschen auch dann noch zu respektieren, wenn dieser mittlerweile zu solchen Entscheidungen nicht mehr fähig sei. Deklaratorisch komme dies in § 1901a BGB durch den Gesetzgeber zum Ausdruck.

Ebenfalls sei § 323c StGB von den Angeklagten nicht verletzt worden, da Rettungsmaßnahmen entgegen des ausdrücklichen und fehlerfrei gebildeten Willens der Seniorinnen nicht geboten gewesen seien. Zwar sei der drohende Tod durch einen Suizidversuch ein Unglücksfall iSd § 323c StGB, aber dem Angeklagten sei aufgrund der Konfliktsituation zwischen Hilfspflicht und Wahrung des Patientenwillens ein Eingreifen nicht zuzumuten gewesen.

Eine ebenfalls in Betracht kommende Strafbarkeit wegen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB spielte in diesen beiden Verfahren keine Rolle, da dieser neue Straftatbestand zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war und somit das Rückwirkungsverbot (§ 1 StGB) gilt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zu § 217 StGB finden sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 06.06.2019 – StB 14/19: Beweisverwertungsverbote sind im Ermittlungsverfahren auch ohne Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu berücksichtigen

Amtliche Leitsätze:

  1. Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft.
  2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367).
  3. Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzeltaten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung (Gesamttat) eingebunden sind.
  4. Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) werden von dem nach § 1 Satz 1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip erfasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annexkompetenz).
  5. Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Massenverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252).

Sachverhalt:

Dem Beschuldigten B wird vorgeworfen, Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weiterer Delikte geleistet zu haben.

Konkret wird B vorgeworfen in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 15. Januar 2012 als Mitarbeiter des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes Kollegen geholfen zu haben, in einem Gefängnis der Abteilung 251 des Geheimdienstes mindestens 2000 Menschen zu foltern und mindestens zwei zu töten. Der Beschuldigte sei Mitglied der Abteilung 251 gewesen und habe in dieser Eigenschaft Demonstranten und Oppositionelle festgenommen und in das Gefängnis verbracht.

Der Ermittlungsrichter des BGH hob einen Haftbefehl gegen B auf. Gegen diesen Beschluss (4 BGs 128/19) wendet sich der GBA mit der Beschwerde zum BGH.

Nach Ansicht des Ermittlungsrichters, sei der Haftbefehl aufzuheben gewesen, da ein dringender Tatverdacht nicht bestand. Ein Nachweis diesbezüglich sei nur mit den Angaben bei der polizeilichen Vernehmung als Zeuge zu führen, der weit überwiegende Teil dieser Aussage dürfe aber nicht mehr zur Verdachtsprüfung verwertet werden. Denn jedenfalls kurz nach Beginn der Zeugenvernehmung habe aufgrund seiner Äußerungen ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf der Hand gelegen, der eine Belehrung als Beschuldigter gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO erfordert hätte. Da diese unterblieb bzw. erst später erfolgte und der Verteidiger des B den Verwertungswiderspruch erklärt habe, sei die belastende Aussage nicht zur Verdachtsprüfung verwertbar.

Diese Entscheidung wurde vom BGH aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Beschuldigteneigenschaft könne – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – auch ohne einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde begründet werden, wenn ansonsten Beschuldigtenrechte wie die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO umgangen würden, so der BGH.

Ob ein die Beschuldigteneigenschaft begründender Verdachtsgrad vorliege, unterliege der pflichtgemäßen und alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde. Falls jedoch ein derart starker Tatverdacht gegeben sei, dass ein willkürlicher Verzicht auf den Übergang zur Beschuldigtenvernehmung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreiten würde, stelle dies einen Verfahrensfehler dar.

Der dafür nötige Verdachtsgrad müsse nicht unbedingt an einen dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO heranreichen, allerdings sei auch nicht jeder Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO genügend, denn Beschuldigter sei grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren auch geführt werde.

Diese rechtliche Wertung führe dazu, dass die Erkenntnisse aus der Zeugenvernehmung zumindest teilweise verwertbar seien und somit, trotz eines für den Rest der Vernehmung entgegenstehenden Verwertungsverbots, ein dringender Tatverdacht gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bestehe.

Weiterhin führt der BGH aus, dass ein solches Beweisverwertungsverbot im Ermittlungsverfahren von Amts wegen zu beachten und somit ein Widerspruch des Verteidigers nicht erforderlich sei. Die sog. Widerspruchslösung finde im Ermittlungsverfahren keine Anwendung, da der Verwertung eines Beweises vor der Hauptverhandlung sowieso nicht wirksam widersprochen werden könne. Alles andere würde zu unangemessenen Ergebnissen führen, da beispielsweise ein Ermittlungsrichter, der um ein bestehendes Beweisverwertungsverbot wisse, sehenden Auges einen Haftbefehl erlassen müsse, welchen er nach einem etwaigen Widerspruch sofort wieder aufheben müsse.

Aus der Deliktsstruktur des Menschlichkeitsverbrechens folge zudem, dass alle Einzeltaten, die im Rahmen einer Gesamttat begangen würden und jeweils für sich eine Modalität des § 7 Abs. 1 VStGB erfüllten, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bildeten. Eine solche tatbestandliche Verklammerung erfordere jedoch, dass die Einzeltaten miteinander sachlich, räumlich und zeitlich verbunden seien und Bestandteile des Angriffs auf die Zivilbevölkerung darstellten.

Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223 ff. StGB, die tateinheitlich mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB) verwirklicht worden seien, unterfielen nach dem Weltrechtsprinzip (§ 1 Satz 1 VStGB) deutschem Strafrecht, da eine Annexkompetenz bestünde, so der BGH weiter. Diese ergebe sich daraus, dass die weitgehende Identität der Tatbestandsmerkmale dazu führe, dass der festgestellte Sachverhalt zur Aburteilung des Menschlichkeitsverbrechens auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung trage.

Abschließend stellt der BGH klar, dass sich die Grundsätze zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung (BGHSt 61, 252) nicht ausnahmslos auf jeden Fall organisierter Massenverbrechen anwenden ließen. Als Begründung kam zum Tragen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anordnung durch das syrische Regime der zuständigen Abteilung des Geheimdienstes noch nicht angehörte. Außerdem habe es sich bei den Aktionen des Geheimdienstes gerade nicht um einen klar umgrenzten Handlungskomplex gehandelt, der geeignet gewesen wäre, einer uferlosen Zurechnung von deliktischen Handlungen Grenzen zu setzen. Somit scheide eine psychische Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu den beiden Tötungen und tausendfachen Folterungen, zu denen B keine individuell unterstützenden Handlungen vorgenommen habe, aus.

Anmerkung der Redaktion:

Einen Beitrag zum Bedarf einer Kodifikation der Beweiserhebungs- und -verwertungsverbote finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 16.04.2019 – 3 StR 48/19: Grundsätzlich Tatmehrheit bei nacheinander erfolgenden Angriffen auf einzelne Menschen

Leitsatz der Redaktion:

Greift ein Täter nacheinander einzelne Menschen an und verletzt deren höchstpersönliche Rechtsgüter, stehen diese Taten grundsätzlich in Tatmehrheit zueinander, selbst dann, wenn sie auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen und in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Sachverhalt:

Die zwei Angeklagten versetzten dem Opfer K im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf offener Straße Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper. Als einer der beiden Täter ein Messer aus seiner Hosentasche zog, kam die Freundin des Opfers F ihm aus Angst um dessen Leben zu Hilfe. Daraufhin rammte der Angeklagte ihr das Messer mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig in den linken Oberbauch und floh anschließend in der Vorstellung, ihr möglicherweise tödliche Verletzungen zugefügt zu haben.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit (§ 52 StGB) mit zwei Fällen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des K und der F).

Entscheidung des BGH:

Die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Landgericht halte sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Werden einzelne Menschen nacheinander angegriffen und in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern beeinträchtigt, so bestehe sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise – selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang – regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Eine Ausnahme könne dann gegeben sein, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene. Eine solche Ausnahme sah der BGH in diesem Fall allerdings nicht als einschlägig an.

Daher verurteilte er den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der F) und gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des K) in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

Anmerkung der Redaktion:

Ähnliche Entscheidung des 2. Strafsenats: BGH, Beschl. v. 10.02.2016 – 2 StR 391/15

 

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