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BGH, Beschl. v. 16.04.2019 – 3 StR 48/19: Grundsätzlich Tatmehrheit bei nacheinander erfolgenden Angriffen auf einzelne Menschen
Leitsatz der Redaktion:
Greift ein Täter nacheinander einzelne Menschen an und verletzt deren höchstpersönliche Rechtsgüter, stehen diese Taten grundsätzlich in Tatmehrheit zueinander, selbst dann, wenn sie auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen und in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Sachverhalt:
Die zwei Angeklagten versetzten dem Opfer K im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf offener Straße Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper. Als einer der beiden Täter ein Messer aus seiner Hosentasche zog, kam die Freundin des Opfers F ihm aus Angst um dessen Leben zu Hilfe. Daraufhin rammte der Angeklagte ihr das Messer mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig in den linken Oberbauch und floh anschließend in der Vorstellung, ihr möglicherweise tödliche Verletzungen zugefügt zu haben.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit (§ 52 StGB) mit zwei Fällen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des K und der F).
Entscheidung des BGH:
Die Beurteilung der Konkurrenzen durch das Landgericht halte sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Werden einzelne Menschen nacheinander angegriffen und in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern beeinträchtigt, so bestehe sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise – selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang – regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Eine Ausnahme könne dann gegeben sein, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene. Eine solche Ausnahme sah der BGH in diesem Fall allerdings nicht als einschlägig an.
Daher verurteilte er den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der F) und gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des K) in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Anmerkung der Redaktion:
Ähnliche Entscheidung des 2. Strafsenats: BGH, Beschl. v. 10.02.2016 – 2 StR 391/15