Bemerkungen zu § 219a StGB in seiner neuen Fassung

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Am 21. Februar 2019 hat der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit der Abgeordneten von CDU/CSU und SPD die Ergänzung des § 219a StGB um einen Absatz 4 auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs der Koalition[1] beschlossen. Nicht nur dieser neue Gesetzestext, sondern auch die unverändert fortbestehenden älteren Bestandteile des § 219a StGB sind diskussionsbedürftig, zumal die Forderung nach ersatzloser Streichung des Paragraphen weiterhin im Raum steht. Die Forderung erscheint mir nicht nur aus (kriminal)politischen, sondern auch aus strafrechtsdogmatischen Gründen berechtigt. Letzterer Aspekt wird jedoch in der Debatte vernachlässigt. Das ist hoffentlich kein Symptom für wachsende Geringschätzung der wichtigen Begrenzungsfunktion, die Strafrechtsdogmatik gegenüber der Kriminalpolitik hat. Allerdings weckt der unreflektierte Umgang mit der Figur „abstraktes Gefährdungsdelikt“ kombiniert mit einem offenbar recht elastischen Verständnis vom strafrechtlich zu schützenden „Rechtsgut“ Bedenken. Nicht mehr der Schutz eines Rechtsgutes, sondern die Befriedigung eines (angeblichen) gesellschaftlichen Bedürfnisses nach Organisation des Zusammenlebens zum Zwecke der Vorbeugung gegenüber künftigen Rechtsgutsverletzungen wird zur Legitimationsbasis einer Strafvorschrift erklärt und dem pönalisierten Verhalten zwecks Anschluss an die Dogmatik das offenbar grenzenlos verwendbare Etikett „abstraktes Gefährdungsdelikt“ angeheftet.  Mancher zu § 219a StGB veröffentlichte Text klingt wie ein – von der Autorin möglicherweise so gar nicht gemeintes – Plädoyer für eine moralische Ertüchtigung der Gesellschaft mittels  Strafrecht. Das wäre eine Zweckentfremdung des Strafrechts, da der Staat nicht das Recht hat, den Bürgern ein bestimmtes moralisches Verhalten vorzuschreiben. Zwang zu ethisch hochwertigem Verhalten mittels Strafrecht ist nur legitim, wenn es in Wirklichkeit um die Verhinderung strafwürdiger Rechtsgutsverletzungen geht.

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KriPoZ-RR, Beitrag 04/2019

Die Pressemeldung finden Sie hier.

AG Kassel, Beschl. v. 05.07.2019 – 284 Ds – 2660 Js 28990/17: Sachliche Werbung für Schwangerschaftsabbruch nicht mehr nach § 219a StGB strafbar

Leitsatz der Redaktion:

Die sachliche Information, dass ein Arzt Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, ist nicht gemäß § 219a StGB strafbar.

Sachverhalt:

Zwei Ärztinnen wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich veröffentlicht zu haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

Entscheidung:

Das AG Kassel hat beschlossen, das Strafverfahren gegen die zwei Frauenärztinnen gemäß § 206b StPO einzustellen.

Nach Ansicht des Gerichts war das gegenständliche Verhalten bis zu einer Gesetzesänderung am 29. März 2019 gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar. Durch die Gesetzesänderung wurde allerdings ein Absatz 4 in § 219a StGB eingefügt, der den sachlichen Hinweis von Ärzten, Krankenhäusern oder Einrichtungen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, entkriminalisieren sollte. Um solch einen sachlichen Hinweis handelte es sich nach Ansicht des AG Kassel in diesem Fall, sodass das Verfahren eingestellt worden ist.

Anmerkung der Redaktion:

Zur Gesetzesänderung hatte ein Strafverfahren gegen die Frauenärztin Frau Hänel geführt, die ebenfalls auf ihrer Website darauf hinwies, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Sie wurde vom AG und bestätigend vom LG Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt, was bundesweit für Aufsehen und teilweise Empörung sorgte. Selbst der Vorsitzende Richter am Landgericht sagte der Ärztin bei der Urteilsverkündung, dass sie dieses Urteil wie einen Ehrentitel tragen solle. Daraufhin wurde das Gesetz vom Bundestag geändert und das Urteil des LG vom OLG Frankfurt aufgehoben (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.06.2019 – 1 Ss 15/19).

Weitere Informationen zur Reform des § 219a StGB finden Sie hier.

Streit um die Werbung ist (nicht) Streit um den Abbruch der Schwangerschaft. Zugleich eine Besprechung der Gesetzentwürfe zu einer Aufhebung oder Änderung des § 219a StGB

von Akad. Rätin a.Z. Dr. Gloria Berghäuser

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Abstract
Mit der Verurteilung einer Allgemeinmedizinerin wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft hat das AG Gießen den Anstoß für eine engagierte Diskussion über die Kriminalisierung des einschlägigen ärztlichen Anerbietens gemäß § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben, die zwischenzeitlich das Parlament, ebenso wie die Koalition, in gegensätzliche Lager gespalten hat. Vor dem Hintergrund einer einseitigen bis fehlenden Thematisierung der Verschränkung der §§ 218, 219a StGB will der Beitrag aufzeigen, dass die positiv-generalpräventive Wirkweise des Gesetzes verlangt, den in den §§ 218 ff. StGB formulierten Kompromiss im hieran angegliederten Werbeverbot (einstweilen) fortzuschreiben, und wie auf diese Weise nicht nur die Interessen aller von einem Werbeverbot Betroffenen berücksichtigt, sondern auch eine Einigung im laufenden Gesetzgebungsverfahren herbeigeführt werden könnte.

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