Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf 85 Abgeordneter aller Fraktionen: BR Drs. 20/904
- Gesetzentwurf 45 Abgeordneter aus den Fraktionen Die Grünen und SPD: BT Drs. 20/2293
- Gesetzentwurf 68 Abgeordneter aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und Die Linke: BT Drs. 20/2332
- Antrag zur Svizidprävention: BT Drs. 20/1121
- Diskussionsentwurf des BMG
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 20/7624
Das BVerfG erklärte mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) § 217 StGB für verfassungswidrig. Die geschäftsmäßige Suizidhilfe wurde seither immer noch nicht reglementiert. Dieses Problem möchten nun 85 Abgeordnete aller Fraktionen (mit Ausnahme der AfD) mit einem Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung (BR Drs. 20/904) lösen und brachten einen entsprechenden Entwurf am 10. März 2022 in den Bundestag ein.
Zum Schutz der Autonomie Sterbewilliger ist ein abgestuftes Schutzkonzept vorgesehen. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung soll in § 217 StGB grundsätzlich unter Strafe gestellt werden. Als Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. § 217 StGB soll in Abs. 2 jedoch eine Ausnahmeregelung erhalten, die die geschäftsmäßige Suizidhilfe ermöglicht. Hier ist die Feststellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung nach zweimaliger Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und zusätzlich eine weitere offene Beratung mit interdisziplinärem Ansatz vorgesehen, die auf die Bedürfnisse und die Situation der betroffenen Person angepasst ist. Die Beratung soll den Betroffenen Zugang zu individuellen Hilfsangeboten, wie psychotherapeutische Behandlung, aber auch Schulden-oder Suchtberatung ermöglichen. Unter besonderen Umständen – etwa bei Sterbewilligen in der Terminalphase – kann eine Entscheidung auch im Rahmen eines einzigen Untersuchungstermins getroffen werden (§ 217 Abs. 2 S. 2 StGB). Ist die Freiverantwortlichkeit festgestellt, darf bis zur Selbsttötung kein längerer Zeitraum als zwei Monate liegen. Dies soll sicherstellen, dass die Freiverantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Selbsttötung noch bestehe. Gemäß § 217 Abs. 3 StGB bleibt als Teilnehmer „straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“
Flankierend zu § 217 StGB soll es ein strafbewehrtes Verbot der Werbung der Hilfe zur Selbsttötung (§ 217a StGB) geben, um der „gesellschaftlichen Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung wirksam entgegenzuwirken“. Ausnahmen hiervon sind in § 217a Abs. 2 bis 4 StGB vorgesehen.
Als zweite Säule soll ein verbindliches Konzept staatlicher und gesellschaftlicher Suizidprävention die generalpräventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktion unterstützen.
Damit die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Lebensbeendigung schlussendlich auch möglich wird, sieht der Entwurf ebenfalls eine klarstellende Änderung des BtMG vor. Dies entspricht der Forderung des BVerfG aus seinem Urteil vom 26. Februar 2020. Es soll sichergestellt werden, „dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen wird“.
Am 24. Juni 2022 beschäftigte sich der Bundestag mit dem vorgelegten Entwurf, sowie mit einem weiteren gemeinsamen Entwurf 45 Abgeordneter der Fraktionen Die Grünen und SPD (BT Drs. 20/2293), einem gemeinsamen Entwurf 68 Abgeordneter aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und die Linke (BT Drs. 20/2332) und mit einem Antrag zur Suizidprävention (BT Drs. 20/1121).
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs der 45 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD und Grüne:
- Sicherer Zugang zu den benötigten Betäubungsmitteln
- Entscheidung durch einen Arzt, wenn der Tod wegen schwerer Krankheit angestrebt wird und der Willensentschluss in Krankheit und Leiden wurzelt:
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„die Sterbewilligen ihren Willen, wegen der Notlage sterben zu wollen, dem Arzt oder der Ärztin gegenüber erläutert haben und diese Erläuterung schriftlich festgehalten wurde,
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die Sterbewilligen eine vom freien Willen getragene feste Entscheidung im Sinne des § 2 Absatz 1 getroffen haben, und bei auch nur geringen Zweifeln an einer freien Willensbildung zusätzlich ein Gutachten eingeholt wurde, das geeignet ist, diese Bedenken zu überprüfen,
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die Sterbewilligen von ärztlicher Seite auf alle in frage kommenden medizinischen Mittel hingewiesen worden sind, die das Leid, das die Notlage begründet, auch nur geringfügig lindern könnten, wobei sich der Arzt oder die Ärztin vergewissern muss, dass es keine anerkannten medizinischen Mittel gibt, die den beschriebenen Leidensdruck verringern könnten,
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aus ärztlicher Sicht feststeht, dass es sich um einen absehbar nicht mehr veränderlichen Sterbe- wunsch handelt,
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die sterbewillige Person von ärztlicher Seite darüber informiert worden ist, welche Wirkungsweise das verschriebene Betäubungsmittel hat und welche Nebenwirkungen es haben kann, und
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ein zweiter Arzt oder eine zweite Ärztin, die nicht der Weisung des anderen Arztes oder der anderen Ärztin unterliegen dürfen, schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 vorliegen und zwischen der Erst-und der Zweitbestätigung mindestens zwei Wochen liegen.“
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- In anderen Konstellationen soll es ein weiteres Verfahren zur Sicherung der notwendigen Autonomie und der Entscheidung mit hohen Anforderungen an die Betroffenen geben (Dokumentation der Dauerhaftigkeit des selbstbestimmten Entschlusses)
- Sanktionierende Regelungen: § 216 StGB wird durch die Neuregelung nicht berührt, ebenso wie die „straffreie Sterbehilfe in den Fällen einer Inkaufnahme eines früheren unbeabsichtigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder todkranken Menschen infolge einer medizinisch indizierten schmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie und einer aktiven oder passiven Begrenzung oder Beendigung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinischen Maßnahme im Einklang mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen“
„§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für einen anderen oder zum Missbrauch für Straftaten eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Verschreibung nicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzeigt,
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ohne Zulassung einen Geschäftsbetrieb als Hilfeanbieter im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 betreibt,
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entgegen § 5 Absatz 5 Betäubungsmittel ohne angemessene Sicherung aufbewahrt,
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entgegen § 6 Absatz 1 Betäubungsmittel, die auch ein Jahr nach ihrer Abgabe nicht eingesetzt wurden, nicht binnen 4 Wochen nach Ablauf dieses Jahres zurückgegeben hat.
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Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) in grob anstößiger Weise für Leistungen, die er im Rahmen dieses Gesetzes zur Ermöglichung einer Selbsttötung zu leisten bereit ist, oder für entsprechende Leistungen Dritter wirbt oder diese sonst anpreist. Die sachliche Information darüber, dass Tätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommen werden, sowie über sämtliche Abläufe und die Wirkungsweise der einzusetzenden Betäubungsmittel ist weder ein Anpreisen noch anstößig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(4) § 30 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs der 68 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und Die Linke:
- Gewährleistung einer selbstbestimmten Entscheidung sowie Schutz vor übereilten und nicht autonom gebildeten Suizidentscheidungen
- Beratung, die die suizidwillige Person bei ihrer mündigen informierten Meinungsbildung unterstützt
„Die Beratung soll die Informationen vermitteln, die dazu befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider einer Suizidentscheidung abzuwägen. Die Beratung umfasst insbesondere Informationen über
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- die Bedeutung und die Tragweite der Selbsttötung;
- Handlungsalternativen zum Suizid, sofern die Person in der Beratung ihrerseits entsprechende Informationen zugänglich macht, auch über den eigenen gesundheitlichen Zustand sowie im Falle einer Erkrankung in Betracht kommende alternative therapeutische Maßnahmen und pflegerische oder palliativmedizinische Möglichkeiten;
- die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Suizidhilfe;
- die Folgen eines Suizides und eines fehlgeschlagenen Suizidversuches für den Suizidwilligen und sein näheres persönliches und familiäres Umfeld;
- Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Unterstützungs- und Betreuungsangeboten sowie;
- jede nach Sachlage erforderliche weitere medizinische, soziale und juristische Information.“
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- Möglichkeit der ärztlichen Verschreibung von Medikamenten zur Selbsttötung
Alle Entwürfe sowie der fraktionsübergreifende Antrag wurden im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Dort fand am 28. November 2022 eine öffentliche Anhörung statt. Während sich der erste Teil mit der Neuregelung des assistierten Suizides und der Sterbebegleitung beschäftigte, ging es im zweiten Teil um einen Antrag zur Suizidprävention. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Der Castellucci-Entwurf (BR Drs. 20/904) fand unter den Experten keine große Zustimmung. Dr. Gina Greve vom Deutschen Anwaltverein und Prof. Dr. Christoph Knauer vom Ausschuss Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer kritisierten, dass mit der vorgeschlagenen Regelung die reale Zugangsmöglichkeit zum assistierten Suizid zu sehr eingeengt werde. Das Beratungs- und Untersuchungsverfahren sei eine Art „Überregulierung“ und widerspreche den Vorgaben des BVerfG, weshalb Knauer dem Entwurf insgesamt attestierte, vor dem BVerfG keinen Bestand zu haben. Greve ergänzte, dass infolge der Neuregelung ein freiverantwortlich gefasster Sterbewunsch ins Leere laufe.
Prof. Dr. Karsten Gaede sprach bei der Neuregelung von einer Überforderung aller Beteiligten. Dem stimmte Prof. Dr. Helmut Frister von der Heinrich Heine Universität Düsseldorf zu, der in dem Castelucci-Entwurf „teilweise überzogene Verfahrensanforderungen“ sah. Prof. Dr. Arndt Sinn betonte jedoch, dass der Entwurf den Vorgaben des BVerfG entspreche und einen legitimen Zweck verfolge. Zudem gehe er nicht über die geltende Rechtslage hinaus, führe aber zu mehr Transparenz. Letztlich stelle sich doch jeder Hilfswillige die Frage nach einer Strafbarkeit seines Tuns. Außerdem kritisierte Sinn den Entwurf der 68 Abgeordneten aus den Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP und Die Linke (BT Drs. 20/2332) und den Entwurf der 45 Abgeordneten aus den Fraktionen Die Grünen und SPD (BT Drs. 20/2293). Das Schutzkonzept des Castellucci-Entwurfs sei ihnen voraus. Während ersterer nur ein Recht auf Beratung vorsehe und keinen Schutz der autonomen Entscheidung, habe letzterer u.a. eine Behördenentscheidung zum Gegenstand, die eher abschreckend wirke. Dies sah Prof. Dr. Karsten Gaede anders. Nach seinem Dafürhalten sei es praktikabel, wenn in medizinischen Notlagen die Ärzteschaft und in anderen Fällen Behörden entscheiden. Eine solche Differenzierung befand auch Dr. Gina Greve anlässlich des Urteils des BVerfG für zulässig und erforderlich, während Prof. Knauer und Prof. Frister wie Prof. Sinn eine Einbindung von Behörden kritisch sahen.
Im zweiten Teil der Anhörung ging es primär um die Suizidprävention. Prof. Dr. Bettina Schöne-Seifert (Universität Münster) und Dr. Ute Lewitzka vom Universitätsklinikum Dresden begrüßten die im Catsellucci-Entwurf vorgesehene mindestens zweimalige Beratung durch Fachärzt:innen für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine gesetzliche Regelung zur Suizidprävention sei dringender als eine Regelung der Suizidassistenz. Auch Prof. Dr. Barbara Schneider von der LVR-Klinik Köln betonte, dass im Falle von Suizidabsichten die Wahrnehmung und Entscheidungsfindung Betroffener eingeschränkt sei, was jedoch nichts an ihrer Freiverantwortlichkeit ändere. Es bedürfe aber langfristiger Angebote und nicht nur kurzer Gespräche, so wie sie die vorliegenden Konzepte vorsehen. Für eine Stärkung der Suizidprävention sowie der Palliativ- und Hospizarbeit sprachen sich ebenfalls Prof. Dr. Winfried Hardinghaus und Kerstin Kurzke aus.
Am 5. Juli 2023 befasste sich der Rechtsausschuss mit den vorliegenden Gesetzentwürfen. Die Entwürfe der Gruppe um Renate Künast (BT Drs. 20/2293) und Katrin Helling-Plahr (BT Drs. 20/2332) wurde auf Antrag der Gruppen zusammengelegt, während der Castelucci-Entwurf (BT Drs. 20/904) mit einigen Änderungen versehen wurde. Die zwei nun verbliebenen Gesetzesvorschläge unterscheiden sich im Kern darin, dass der Entwurf der Gruppe Helling-Plahr/Künast ein Suizidhilfegesetz vorsieht, dass ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung und die Unterstützung von suizidwilligen Personen normiert, während der Castellucci-Entwurf Ausnahmen für eine Strafbarkeit nach § 217 StGB regelt. Dabei divergieren auch die Voraussetzungen für eine notwenige Untersuchung und Beratung hinsichtlich einer Verschreibung der notwendigen Medikamente. Der Castellucci-Entwurf wurde ebenfalls auf Antrag der Gruppe durch den Rechtsausschuss geändert und u.a. das zunächst im StGB vorgesehenen Werbeverbot für die Hilfe zur Selbsttötung gestrichen. Der Rechtsausschuss hatte eine Beschlussfassung im Plenum empfohlen BT Drs. 20/7624, sonst aber keine weitere inhaltliche Empfehlung ausgesprochen.
Am 6. Juli 2023 hat der Bundesrat in zweiter Lesung über die beiden Gesetzentwürfe beraten, es erhielt jedoch keiner die erforderliche Mehrheit.
19. Wahlperiode:
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter mehrerer Fraktionen: BT Drs. 19/28691
Am 20. April 2021 haben Abgeordnete verschiedener Fraktionen einenVorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/28691).
Bei der Gesetzesänderung im Jahr 2015 habe die Mehrheit der Parlamentarier die Menschen im Blick gehabt, die sterben möchten und einer besonders vulnerablen Gruppe angehören. Diese Personen sollten vor einem institutionalisierten Angebot der Hilfe zur Selbsttötung geschützt werden. Trotzdem hagelte es Kritik, das Gesetz verfehle das legislative Ziel und beschneide das Selbstbestimmungsrecht. Das BVerfG erklärte § 217 StGB mit Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 für verfassungswidrig.
Derzeit bestünden jedoch immer noch faktische Hürden für Menschen, die sehnlichst sterben möchten. So sei es weiterhin nicht möglich die entsprechenden Medikamente zur Selbsttötung zu erhalten, Ärzte sähen sich in den meisten Bundesländern einem berufsrechtlichen Verbot der Suizidhilfe ausgesetzt und Helfer fürchten sich vor rechtlichen Konsequenzen.
Der Entwurf sieht daher vor, das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ abzusichern. Dazu sollen in einem Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz) die Voraussetzungen hierfür klargestellt werden:
- § 1 – Recht auf Hilfe zur Selbsttötung
- § 2 – Recht zur Hilfeleistung
- § 3 – Autonom gebildeter, freier Wille
- § 4 – Beratung
- § 5 – Beratungsstellen
- § 6 – Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung
- § 7 – Berichtswesen, Evaluation
18. Wahlperiode:
Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 09. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S. 2177 ff.
Gesetzgebungsverfahren:
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter: BT Drs. 18/5373
Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter: BT Drs. 18/5376
Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter: BT Drs. 18/5375
Bericht und Beschlussempfehlung zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT Drs. 18/5373); zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz) (BT Drs. 18/5374); über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (BT Drs. 18/5375): BT Drs. 18/6573
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
- Referentenentwurf des BMJV vom 09. März 2012
- Regierungsentwurf
weiterführende Materialien:
- Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu den rechtsdogmatischen Möglichkeiten zur Regelung der Suizidbeihilfe