Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf 85 Abgeordneter aller Fraktionen: BR Drs. 20/904
- Diskussionsentwurf des BMG
Das BVerfG erklärte mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) § 217 StGB für verfassungswidrig. Die geschäftsmäßige Suizidhilfe wurde seither immer noch nicht reglementiert. Dieses Problem möchten nun 85 Abgeordnete aller Fraktionen (mit Ausnahme der AfD) mit einem Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung (BR Drs. 20/904) lösen und brachten einen entsprechenden Entwurf am 10. März 2022 in den Bundestag ein.
Zum Schutz der Autonomie Sterbewilliger ist ein abgestuftes Schutzkonzept vorgesehen. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung soll in § 217 StGB grundsätzlich unter Strafe gestellt werden. Als Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. § 217 StGB soll in Abs. 2 jedoch eine Ausnahmeregelung erhalten, die die geschäftsmäßige Suizidhilfe ermöglicht. Hier ist die Feststellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung nach zweimaliger Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und zusätzlich eine weitere offene Beratung mit interdisziplinärem Ansatz vorgesehen, die auf die Bedürfnisse und die Situation der betroffenen Person angepasst ist. Die Beratung soll den Betroffenen Zugang zu individuellen Hilfsangeboten, wie psychotherapeutische Behandlung, aber auch Schulden-oder Suchtberatung ermöglichen. Unter besonderen Umständen – etwa bei Sterbewilligen in der Terminalphase – kann eine Entscheidung auch im Rahmen eines einzigen Untersuchungstermins getroffen werden (§ 217 Abs. 2 S. 2 StGB). Ist die Freiverantwortlichkeit festgestellt, darf bis zur Selbsttötung kein längerer Zeitraum als zwei Monate liegen. Dies soll sicherstellen, dass die Freiverantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Selbsttötung noch bestehe. Gemäß § 217 Abs. 3 StGB bleibt als Teilnehmer „straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“
Flankierend zu § 217 StGB soll es ein strafbewehrtes Verbot der Werbung der Hilfe zur Selbsttötung (§ 217a StGB) geben, um der „gesellschaftlichen Normalisierung der Hilfe zur Selbsttötung wirksam entgegenzuwirken“. Ausnahmen hiervon sind in § 217a Abs. 2 bis 4 StGB vorgesehen.
Als zweite Säule soll ein verbindliches Konzept staatlicher und gesellschaftlicher Suizidprävention die generalpräventive Wirkung der strafrechtlichen Sanktion unterstützen.
Damit die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Lebensbeendigung schlussendlich auch möglich wird, sieht der Entwurf ebenfalls eine klarstellende Änderung des BtMG vor. Dies entspricht der Forderung des BVerfG aus seinem Urteil vom 26. Februar 2020. Es soll sichergestellt werden, „dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen wird“.
19. Wahlperiode:
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter mehrerer Fraktionen: BT Drs. 19/28691
Am 20. April 2021 haben Abgeordnete verschiedener Fraktionen einenVorschlag zur Neuregelung der Suizidhilfe in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/28691).
Bei der Gesetzesänderung im Jahr 2015 habe die Mehrheit der Parlamentarier die Menschen im Blick gehabt, die sterben möchten und einer besonders vulnerablen Gruppe angehören. Diese Personen sollten vor einem institutionalisierten Angebot der Hilfe zur Selbsttötung geschützt werden. Trotzdem hagelte es Kritik, das Gesetz verfehle das legislative Ziel und beschneide das Selbstbestimmungsrecht. Das BVerfG erklärte § 217 StGB mit Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 für verfassungswidrig.
Derzeit bestünden jedoch immer noch faktische Hürden für Menschen, die sehnlichst sterben möchten. So sei es weiterhin nicht möglich die entsprechenden Medikamente zur Selbsttötung zu erhalten, Ärzte sähen sich in den meisten Bundesländern einem berufsrechtlichen Verbot der Suizidhilfe ausgesetzt und Helfer fürchten sich vor rechtlichen Konsequenzen.
Der Entwurf sieht daher vor, das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ abzusichern. Dazu sollen in einem Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz) die Voraussetzungen hierfür klargestellt werden:
- § 1 – Recht auf Hilfe zur Selbsttötung
- § 2 – Recht zur Hilfeleistung
- § 3 – Autonom gebildeter, freier Wille
- § 4 – Beratung
- § 5 – Beratungsstellen
- § 6 – Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung
- § 7 – Berichtswesen, Evaluation
18. Wahlperiode:
Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 09. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S. 2177 ff.
Gesetzgebungsverfahren:
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter: BT Drs. 18/5373
Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter: BT Drs. 18/5376
Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung
- Gesetzentwurf einzelner Abgeordneter: BT Drs. 18/5375
Bericht und Beschlussempfehlung zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BT Drs. 18/5373); zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung (Suizidhilfegesetz) (BT Drs. 18/5374); über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (BT Drs. 18/5375): BT Drs. 18/6573
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung
- Referentenentwurf des BMJV vom 09. März 2012
- Regierungsentwurf
weiterführende Materialien:
- Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu den rechtsdogmatischen Möglichkeiten zur Regelung der Suizidbeihilfe