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KriPoZ-Beitrag 11/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.03.2022 – 3 StR 375/2o: BGH zu Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (§ 41 StGB)

Amtlicher Leitsatz:

Verhängt das Tatgericht neben der Freiheits- keine Geldstrafe nach § 41 StGB, obgleich die Verteidigung dies beantragt hat, ist es verfahrensrechtlich nicht analog § 267 Abs. 3 Satz 2 und 4 StPO verpflichtet, die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen darzulegen. Die Revision des Angeklagten kann in diesen Fällen grundsätzlich keinen ihm nachteiligen sachlichrechtlichen Erörterungsmangel dergestalt aufdecken, dass die zusätzliche Geldstrafe mit einer geringeren Bemessung der Freiheitsstrafe hätte einhergehen können.

Sachverhalt:

Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen des LG Osnabrück wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 Abs. 1; 300 Nr. 1 StGB a.F.) strafbar gemacht und wurden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Daneben hat das Gericht Kompensationsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Insbesondere sei keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Frist beginne mit der Beendigung der Tat (§ 78a S. 1 StGB) und sei durch Anklageerhebung am 28.12.2018 wirksam unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB). 

Auch die Verfahrensrüge des weiteren Angeklagten sei unbegründet. Es liege kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S. 2 und 4 StPO analog vor. Die Verteidigung forderte die Möglichkeit einer Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe nach § 41 StGB anzusprechen. Der BGH sah hierfür keinen Anwendungsbereich. Der analogen Anwendung stehe das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und einem vergleichbar geregelten Sachverhalt entgegen. Es bestand laut des 3. Strafsenats auch keine Erörterungspflicht. Der Wortlaut (Kann-Vorschrift) und der Sinn und Zweck der Norm sprächen bereits dagegen. 

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