KriPoZ-RR, Beitrag 23/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 26.10.2022 – 4 StR 248/22: Mitinsassen als Tatobjekte verbotener Kraftfahrzeugrennen

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b und d, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB  zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und Einziehungs- sowie Entscheidungen zur Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis getroffen. Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 286 km/h hat der Angeklagte mit drei weiteren im Pkw befindlichen Personen eine Straße befahren, deren Höchstzulassungsgeschwindigkeit zwischen 30 bis 50 km/h lag. Die hiermit einhergehenden Gefahren nahm der Angeklagte dabei billigend in Kauf. Im weiteren Verlauf kollidierte das Fahrzeug mit einem Baum, wobei die Mitfahrer tödlich verletzt wurden. Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.  Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs konnte der Strafsenat nicht feststellen. Zu einem hierfür erforderlichen  „Beinahe-Unfall“ sei es im ersten Streckenabschnitt nicht gekommen. Keine Rechtsfehler weise hingegen die Entscheidung des LG Berlin bezüglich der Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge auf. Der Strafsenat führt aus, dass Insassen des Fahrzeugs sowohl Tatobjekte i.S.d. § 315c Abs. 1 StGB sein können als auch gemäß § 315d Abs. 2 und 5 StGB. Der persönliche Schutzbereich umfasse „andere Menschen“ insoweit diese keine Tatbeteiligten nach § 28 Abs. 2 StGB darstellen. Hierdurch sollen Strafbarkeitslücken vermieden werden, die aufgrund der unzureichenden Sanktionierung der Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen entstanden waren, erörtert der Senat unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur. 

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