KriPoZ-RR, Beitrag 27/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 28.3.2023 – 4 StR 61/23: Eine Luftpumpe als Scheinwaffe

Leitsatz der Redaktion:

Eine Luftpumpe, die nach Art eines Gewehres eingesetzt wird, stellt eine Scheinwaffe dar.

Sachverhalt:

Das LG Essen hat den Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss die Tasche der Geschädigten unter Drohung wegzunehmen. Hierzu hielt er der Geschädigten eine Luftpumpe nach Art eines Gewehres vor das Gesicht. Der Angeklagte beabsichtigte, dass so seinen Forderungen nachgekommen werde. Die Geschädigte und ihre Begleiterinnen erkannten nicht, dass es sich bei der Luftpumpe um keine Schusswaffe handelte und kamen den Forderungen des Angeklagten nach. Dieser nahm die Tasche an sich. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.  

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten wurde durch den BGH verworfen. Rechtsfehlerfrei habe das LG Essen das Vorliegen eines schweren Raubes festgestellt. Vom Qualifikationstatbestand § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB werden auch sog. (objektiv ungefährliche) Scheinwaffen umfasst, führt der Senat aus. Nicht hingegen würden hierunter Gegenstände fallen, die bereits aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und in ihrer Eignung offensichtlich ungefährlich sind. Vorliegend sei ein solcher Fall jedoch nicht gegeben. Die verwendete Luftpumpe war gerade nicht offensichtlich ungefährlich. Ein Schlageinsatz wäre möglich gewesen. Es kam mithin nicht nur auf die Täuschung an. Der (Wort-)Sinn von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB werde folglich nicht überschritten.

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