KriPoZ-RR, Beitrag 31/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.5.2023 finden Sie hier

BGH, Urt. v. 16.5.2023 – VI ZR 116/22: Private Tagebuchaufzeichnungen stellen keine „amtlichen Dokumente“ des Strafverfahrens i.S.v. § 353d Nr. 3 StGB dar

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Gegen den Kläger laufen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung Ermittlungsverfahren im Rahmen dessen die Tagebücher des Klägers beschlagnahmt wurden. Die Beklagte hat Kenntnis vom Inhalt der Tagebücher erlangt, woraufhin sie wörtlich Textpassagen hieraus veröffentlichte. Gegen das vom LG Hamburg und überwiegend vom OLG Hamburg erlassene Verbot der Veröffentlichung wendet sich die Beklagte in ihrer Revision.

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat Erfolg. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Hierfür müsste ein Schutzgesetz verletzt worden sein. Der in Betracht kommende § 353d Nr. 3 StGB stelle weder ein solches Schutzgesetz dar noch seien die Voraussetzungen der Strafnorm vorliegend erfüllt. § 353d Nr. 3 StGB schütze zwar auch vor einer Bloßstellung aufgrund eines Strafverfahrens. Eine abstrakte Gefährdung der Rechtsgüter genüge aber, sodass es auf eine einzelfallbezogene Abwägung nicht ankomme. Würde die Norm als Schutzgesetz angesehen werden, käme es zu einer Vorverlagerung des zivilrechtlichen Rechtsgüterschutzes. 

Der Tatbestand der Norm setzt eine „Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens“ voraus. Bei den beschlagnahmten privaten Aufzeichnungen handelt es sich nicht um „amtliche Dokumente“, so der BGH. Ein weites Begriffsverständnis würde gegen Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK und Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Aus dem Wortlaut lasse sich nicht auf eine „amtlich verwahrte Dokumente“ schließen. Dies hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenen Bestimmtheitsgebotes einfügen müssen. 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen