von PD Dr. Anja Schmidt und Alexandra Witting
Abstract
Nicht zuletzt durch die Digitalisierung haben sich diskriminierende Hassrede und sog. „Hate Storms“ zu einem häufig auftretenden Problem entwickelt, das erhebliche Folgen für die Betroffenen hat. In diesem Beitrag wird ein Vorschlag für ein Gesetz zur Reform der Beleidigungsdelikte vorgestellt, um den Schutz Angehöriger diskriminierter Gruppen vor Hassrede zu verbessern und den besonderen Unrechtsgehalt sog. „Hate Storms“ und ähnlicher Angriffe abzubilden.
Not least due to digitalisation discriminatory hate speech and so-called „hate storms“ have emerged as a frequently occurring problem which causes severe harm to the victims. This paper proposes a law that reforms the criminal offences of insult and defamation to improve the protection of members of discriminated groups from hate speech and to reflect the injustices of “hate storms” and similar attacks.
I. Problem und Ziel
§ 185 StGB beschränkt sich derzeit auf die Formulierung „[d]ie Beleidigung […] wird bestraft“ und enthält damit im Unterschied zu §§ 186 ff. StGB keinerlei Voraussetzungen zur Verwirklichung des Tatbestandes.[1] Anerkanntes Schutzgut der §§ 185 ff. StGB ist die traditionell sehr unterschiedlich verstandene „Ehre“.[2] In der rechtswissenschaftlichen Literatur findet sich gleichermaßen eine Fülle an verschiedensten Ehrbegriffen wie auch Kritik an ihnen.[3] Das Schutzgut der Beleidigungsdelikte sollte heute in Bezug auf das verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG jedoch als Anspruch auf grundlegende Anerkennung als Person ausgelegt werden, wobei in besonderen Fällen auch der Menschenwürdekern des Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 GG betroffen sein kann. Die Ehre ist demnach das von „der Würde des Menschen geforderte und seine Selbstständigkeit als Person begründende Anerkennungsverhältnis mit anderen Personen“.[4] Zudem sollten in § 185 StGB selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beleidigung benannt werden.
Als Reaktion auf die Entscheidungen der Berliner Gerichte im „Fall Künast“, durch die der schon lange bestehende Eindruck verstärkt worden war, dass die Rechtsprechung die Meinungsfreiheit zulasten des Ehrschutzes überbetont,[5] ergingen 2020 vier „Mai-Beschlüsse“ des BVerfG, in denen es seine bisherige Rechtsprechung „klarstellte“.[6] Bisher schien die „Ehre“ trotz ihres Verfassungsrangs gegenüber der Meinungsfreiheit an Bedeutung eingebüßt zu haben, denn bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung sollte eine „Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede“[7] gelten. Unter anderem wurde nun aber durch das Gericht mit Blick auf zwei Personengruppen ein neuer bei der Abwägung zu beachtender Aspekt betont, nämlich dass „unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch ,soziale Netzwerke‘ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse [liege], was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist“.[8]
Digitaler Hass betrifft insbesondere Personen, die sich im öffentlichen, auch digitalen, Raum bewegen (nicht nur, aber auch, wenn sie sich zu politisch relevanten Fragen äußern). Er kann dazu führen, dass die betroffenen Personen nicht nur unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen leiden, sondern sich auch selbst in ihren Äußerungen zensieren oder sogar ganz aus dem öffentlichen Diskurs zurückziehen. Durch solche sog. „Silencing“-Effekte werden Personen und ihre Ansichten aus dem öffentlichen Diskurs verdrängt. Dieses Phänomen ist nicht nur bei Politiker:innen zu beobachten. In einer 2022 durchgeführten Bevölkerungsbefragung gaben knapp 50 Prozent an, sie hätten aus Sorge vor Hassreden schon einmal darauf verzichtet, einen Beitrag zu posten oder Beiträge bewusst vorsichtiger formuliert.[9] 2020 waren es noch 42 Prozent.[10] Diese Zahlen beziehen sich überdies nicht nur auf konkret Betroffene, sondern auch auf solche Herabwürdigungen lediglich beobachtende Dritte. Auch in einer bundesweiten repräsentativen Studie des Institutes für Zivilgesellschaft (IDZ) zu Hass im Netz im Jahr 2019 gaben 54 Prozent der insgesamt Befragten (also auch derjenigen, die lediglich mitlesen) an, sich im Internet seltener zu ihrer politischen Meinung zu bekennen, 47 Prozent bestätigten, dass sie sich wegen Hassrede seltener an Diskussionen im Internet beteiligen. 16 Prozent der Befragten nutzten im Zusammenhang mit Hasskommentaren einen Online-Dienst weniger oder gar nicht mehr, 15 Prozent hatten ihr Profil bei einem Online-Dienst wegen Hasskommentaren deaktiviert oder gelöscht.[11]
Der Staat hat die Meinungsfreiheit für alle Rechtsunterworfenen zu gewährleisten. Er hat einerseits die Meinungsfreiheit für sich äußernde Personen zu gewährleisten und diese andererseits vor digitalem Hass zu schützen, ihm kommt insoweit auch eine Schutzpflicht für betroffene Personen zu.[12] Bei öffentlich getätigten Herabwürdigungen ist zudem der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit von Mitlesenden zu beachten. Dabei ist die Meinungsfreiheit für alle gleich zu gewährleisten und darf nicht zum Vorrecht von beleidigenden Personen werden, „[e]in Freibrief für verbale Einschüchterung und Misshandlung ist sie […] nicht“.[13]
„Hate Storms“ und länger andauernde Angriffe mehrerer Personen auf eine andere verstärken die Gefahr, dass sich auch Dritte und potentielle Diskursteilnehmer:innen einschüchtern lassen.[14] Zudem potenzieren „Hate Storms“ und ähnliche Angriffe die Folgen von Herabwürdigungen für die Betroffenen, die sich von der Masse an Kommentaren überwältigt fühlen.[15] Mitunter stehen hinter einer Vielzahl von Hasskommentaren sogar orchestrierte Hasskampagnen, die die Betroffenen einschüchtern sollen. Ziel ist dabei häufig nicht zuletzt eine politische Meinungs- und Stimmungsmache.[16]
Mittelbar greift digitaler Hass damit die Funktionsfähigkeit der Demokratie an, die auf dem Meinungsaustausch freier und gleicher Bürger:innen beruht und in der Rede und Gegenrede eine besondere Bedeutung zukommt.[17] Bei der Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der Bestrafung im Rahmen der Abwägung der Meinungsfreiheit der äußernden Person und der Rechte der von einer Äußerung betroffenen Person ist daher nicht nur ihr Anspruch auf grundlegende Anerkennung als Person, sondern auch ihre Meinungsfreiheit zu berücksichtigen.[18] Eva Maria Bredler und Nora Markard schlagen zu Recht vor, nicht nur die konkrete Breitenwirkung bei der Abwägung zu beachten, wenn die herabwürdigende Äußerung mittels eines der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Mediums, z.B. dem Internet, erfolgt,[19] sondern auch die besonderen Auswirkungen der „Silencing“-Effekte auf Betroffene und Dritte. Denn „Demokratie lebt von einem offenen demokratischen Meinungsbildungsprozess, an dem sich alle Bürgerinnen und Bürger angstfrei als Freie und Gleiche beteiligen können“.[20] Die „Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede“ bei beleidigenden Äußerungen im politischen Meinungskampf ist widerlegbar; es gibt keine „Asymmetrie zwischen den Grundrechten bei der Abwägung insgesamt“.[21]
„Silencing“-Effekte können gegenüber bestimmten Gruppen besonders schwerwiegend sein: Neben Politiker:innen sind dies etwa auch Journalist:innen, die einen informierten Diskurs erst möglich machen, und diskriminierte Gruppen, die im gesellschaftlichen Meinungsaustausch ohnehin weniger sichtbar sind. In der bereits erwähnten Studie des IDZ hatten 40 Prozent der Befragten schon einmal Hate Speech bzw. Hasskommentare im Internet gesehen, unter den 18 bis 24-Jährigen waren es 73 Prozent. Die Hasskommentare bezogen sich sehr häufig auf benachteiligte Gruppen. So hatten unter anderem 94 Prozent der Befragten, die Hasskommentare wahrgenommen hatten, Kommentare gesehen, die sich auf Menschen mit Migrationshintergrund bezogen, 93 Prozent Kommentare zu Muslim:innen, 88 Prozent zu Frauen, 80 Prozent zu trans Menschen, 73 Prozent zu Menschen mit Behinderung, 69 Prozent zu Sinti:zze und Rom:nja. [22]
Der Anspruch auf grundlegende Achtung als Person hängt eng mit dem Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art. 3 GG zusammen, da alle Menschen als freie und mit Würde ausgestattete Personen gleich sind und einen Anspruch auf Achtung als in ihrer Freiheit und Würde gleiche Personen haben.[23] Diskriminierung ist als die „Verweigerung der Gleichbehandlung wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer kategorial bestimmten Personengruppe“ zu verstehen und Ausdruck konkreter gesellschaftlicher Machthierarchien.[24] Wenn Personen aufgrund ihrer (vermeintlichen) Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, die anhand bestimmter Merkmale als hierarchisch tiefer stehend eingeordnet wird, verletzt werden, werden nicht nur diese gesellschaftlichen Hierarchien bestätigt, sondern ihnen wird auch der Anspruch auf gleiche Achtung abgesprochen.Durch die sog. Hasskriminalität, bei der sich eine Straftat gegen eine andere Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer marginalisierten, also gesellschaftlich benachteiligten, Gruppe richtet, wird zudem nicht nur die konkret betroffene Person, sondern auch die gesamte Bezugsgruppe adressiert. Der Herabwürdigung einer gesamten Personengruppe wiederum ist die herabwürdigende Botschaft an alle individuellen Personen, die den entsprechenden Identifikationsfaktor teilen, immanent.[25] Die Verdrängung strukturell benachteiligter Gruppen aus dem gesellschaftlichen Diskurs ist vor dem Hintergrund des Schutzes des gesellschaftlichen Meinungsaustausches besonders beunruhigend, da ihnen schon aufgrund ihrer Marginalisierung mit ihren Ansichten und Bedürfnissen nicht dieselbe Sichtbarkeit und Durchsetzungskraft zukommt. Durch Herabwürdigungen und dadurch eintretende „Silencing“-Effekte wird diese ungünstige Position noch perpetuiert und verstärkt.
Das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art. 3 GG kann auch strafrechtlich gewährleistet werden.[26] Dabei ist Gleichheit nicht nur im Sinne einer formalen Gleichheit zu verstehen, etwa dahingehend, dass eine abstrakt-formelle Regelung der kommunikativen Verletzung des fundamentalen Achtungsanspruches für alle gleich gilt. Angemessene Konzepte von Gleichheit müssen vielmehr auch strukturelle gesellschaftliche Asymmetrien berücksichtigen, die zur Benachteiligung von bestimmten Personengruppen, also zu Diskriminierung, führen.[27] So reicht es, wie bereits von Bredler/Markard sowie Völzmann herausgestellt, in einer Demokratie nicht aus, dass alle Menschen in formal gleicher Weise ihre Meinungsfreiheit ausüben können. Es ist vielmehr notwendig, faktisch bestehende und ungerechtfertigte Unterschiede in der Sichtbarkeit von Personen und ihren Positionen anzuerkennen und diesen entgegenzuwirken.[28] Der erhöhte Unrechtsgehalt diskriminierender Herabwürdigungen sollte daher strafschärfend berücksichtigt werden.
Im Unterschied zu Personen des politischen Lebens wird das besondere Schutzbedürfnis der diskriminierten Gruppen durch die Beleidigungsdelikte – auch die Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) – bisher nicht abgebildet. Insbesondere lässt § 192a StGB ein überzeugendes Konzept der geschützten Gruppen nicht erkennen.[29] So wird in der Begründung zur Verhetzenden Beleidigung zwar festgestellt, dass bspw. antisemitische oder islamfeindliche, also gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit ausdrückende, Inhalte „das Recht der Betroffenen auf gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben an[greifen] und […] ihre Menschenwürde“ verletzen würden.[30] Vor diesem Hintergrund ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum zwar die sexuelle Orientierung, nicht aber die Geschlechtsidentität und somit auch trans- oder diversgeschlechtliche Personen geschützt werden. So hätte schließlich auch eine Formulierung wie in § 1 AGG verwendet werden können („sexuelle Identität“), die sowohl die sexuelle Orientierung als auch die geschlechtliche Identität erfasst.[31] Kritikwürdig ist auch der fehlende Schutz bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts.
II. Vorschläge zur Gesetzesänderung
Mit dem vorliegenden Entwurf soll vor diesem Hintergrund der strafrechtliche Schutz von Angehörigen diskriminierter Gruppen vor Hassrede verstärkt und der besondere Unrechtsgehalt von „Hate Storms“ abgebildet werden. Konkret wird vorgeschlagen:
- Die Beleidigungsdelikte neu zu ordnen, insbesondere sollen in einem neuen § 188 StGB Qualifikationen zu den §§ 185 bis 187 StGB einheitlich geregelt werden.
- Die Qualifikationstatbestände in § 188 StGB um den Diskriminierungsschutz und die Strafbarkeit wegen der Mitwirkung an „Hate Storms“ zu erweitern.
- Den Straftatbestand des § 185 StGB neu zu fassen.
- § 192 a StGB zu streichen.
- § 194 StGB zu ergänzen.
- Die Formulierung des § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB zu verbessern.
1. § 185 wird wie folgt geändert:
Wer seine Missachtung des Anspruchs eines anderen Menschen auf grundlegende Anerkennung als Person kundgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
2. § 186 StGB wird wie folgt geändert:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
3. § 187 StGB wird wie folgt geändert:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
4. § 188 StGB wird wie folgt geändert:
(1) Die Beleidigung (§ 185) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, a) wenn sie mittels einer Tätlichkeit begangen wird, b) wenn sie öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen wird, c) wenn sich mit ihr an einem von mehreren verübten erheblichen Angriff auf die Persönlichkeit oder das soziale Ansehen der betroffenen Person beteiligt wird, d) wenn sie ableistisch, antisemitisch, rassistisch, sexistisch, die sexuelle Orientierung betreffend oder vergleichbar menschenverachtend ist, e) wenn sie gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person begangen wird, aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken der Person erheblich zu erschweren. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene. (2) Eine üble Nachrede (§ 186) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie entsprechend Absatz 1 b), c), d) oder e) begangen wird. (3) Eine Verleumdung (§ 187) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie entsprechend Absatz 1 b), c), d) oder e) begangen wird. |
5. § 192 a StGB wird gestrichen.
6. § 194 Abs. 1 StGB wird wie folgt geändert:
1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen des § 188 Absatz 1 Buchstabe c), d) und e) sowie Absatz 2 und Absatz 3, jeweils soweit es sich um die Verweise auf Buchstabe c), d) und e) handelt, wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. |
Die Absätze 2-4 bleiben unverändert.
7. In § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB wird nach dem Wort „rassistische“ das Komma und das Wort „fremdenfeindliche“ entfernt; nach dem Wort „antisemitische“ werden ein Komma und die Wörter „ableistische, sexistische, die sexuelle Orientierung betreffende“ eingefügt.
III. Begründung
1. Zu Nummer 1 (Änderung des § 185 StGB)
Der Begriff der Ehre ist strafrechtlich als das von „der Würde des Menschen geforderte und seine Selbstständigkeit als Person begründende Anerkennungsverhältnis mit anderen Personen“ zu konkretisieren.[32] Denn jede Person ist für ein selbstbestimmtes Leben in Würde (und das Wachsen in die Selbstbestimmung) gleichermaßen auf die Achtung der anderen, also unter anderem auf eine respektvolle zwischenmenschliche Kommunikation, angewiesen. Der Anspruch auf grundlegende Anerkennung als Person stellt eine Ausformung des nach Art. 2 Abs. 1 GG staatlich zu gewährleistenden Persönlichkeitsrechts dar und besitzt sowohl eine personale als auch eine je nach den persönlichen Verdiensten unterschiedliche soziale Dimension. Schwerwiegende Verletzungen des Achtungsanspruches, etwa durch diskriminierende Äußerungen, die der betroffenen Person den personalen Geltungswert absprechen, sind als Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen besonders strafwürdig, weil sie den zwischenmenschlichen Achtungsanspruch auf fundamentale Weise in Frage stellen (vgl. dazu Nummer 4). Wie fundamental der Achtungsanspruch auch durch Beleidigungen mittels Informations- und Kommunikationstechnik in Frage gestellt wird, zeigt sich an den oben dargelegten Folgen für die Betroffenen (vgl. dazu auch Nummer 4). Mit der Neuformulierung des § 185 StGB werden die wesentlichen Merkmale der Beleidigung – die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen in seinem Anspruch auf grundlegende Anerkennung als Person – im Tatbestand selbst benannt, um den Anforderungen der Normenklarheit und Bestimmtheit Genüge zu tun. An dem bisherigen Strafbarkeitsumfang soll sich durch die neue Formulierung nichts ändern.
2. Zu Nummer 2 und 3 (Änderungen der §§ 186, 187 StGB)
Es handelt sich lediglich um Anpassungen, die daraus resultierten, dass die Strafschärfungen der Beleidigung, Üblen Nachrede und Verleumdung gemeinsam in § 188 StGB-E geregelt werden.
3. Zu Nummer 4 (Änderung des § 188 StGB)
§ 188 StGB-E sieht Qualifikationen für besonders strafwürdige Herabwürdigungen vor, die – abgesehen von § 188 Abs. 1 lit. a) StGB – gleichermaßen auf Beleidigungen, Üble Nachreden und Verleumdungen anwendbar sein sollen, um eine vereinfachte und einheitliche Rechtsanwendung zu ermöglichen.
a) Zu Absatz 1 lit. c)
Mit § 188 Abs. 1 lit. c) StGB-E soll die Mitwirkung an „Hate Storms“ und ähnlichen länger andauernden Angriffen qualifiziert bestraft werden, wenn sie durch die Begehung einer Straftat nach den §§ 185-187 StGB erfolgt. Das erhöhte Unrecht bei „Hate Storms“ und ähnlichen länger dauernden Angriffen mehrerer kann zwar damit zusammenhängen, dass die Beleidigung öffentlich getätigt wurde. Allerdings muss eine öffentlich getätigte Beleidigung nicht zu einem „Hate Storm“ oder Ähnlichem führen. Derartige Angriffe sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass eine Person weitere Personen auffordert, eine andere Person zu beleidigen, dass eine Person mehrfach gegen eine andere Person vorgeht oder dass mehrere Personen aus eigenem Entschluss, aber im Wissen um das Verhalten der anderen gegen eine andere Person vorgehen, ohne dass dies als Mittäterschaft bewertet werden kann (sog. „schwarmförmiges Verhalten“[33]).
Die Aufforderung an Personen, gegen eine andere Person vorzugehen, wird ausreichend durch den Straftatbestand der Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB erfasst. Das beharrliche Vorgehen gegen eine Person ist als Nachstellung nach § 238 StGB strafbar, wenn das Verhalten geeignet ist, deren Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen.
Das Unrecht von schwarmförmigem Verhalten, bei dem mehrere Personen aus eigenem Entschluss, aber im Wissen um das Verhalten der anderen gegen eine andere Person vorgehen, kann häufig nicht als Mittäterschaft bewertet werden, da es an einem gemeinsamen Tatplan fehlt. Dennoch können die Tathandlungen einzelner so zusammenwirken, dass sie gerade aufgrund ihres Zusammenwirkens erhebliche Folgen für die betroffene Person haben. Das Unrecht eines gemeinschaftlichen Vorgehens gegen eine andere Person wird bislang nur im Falle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB), der sexuellen Belästigung (§ 184i Abs. 2 S. 2 StGB), der Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und der Jagwilderei (§ 292 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB) strafschärfend berücksichtigt. Auch die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB setzt keine Mittäterschaft voraus. Gemeinsam ist diesen Tatbeständen das Bewusstsein des Zusammenwirkens der Tathandlungen gegenüber der anderen Person. Dieses Bewusstsein des Zusammenwirkens ermöglicht die Zurechnung des Ursachenanteils an dem Gesamterfolg des Angriffs, ohne dass eine Mittäterschaft angenommen werden muss. Auch im Falle eines „Hate Storms“ ist die Zurechnung der einzelnen Beitragenden mit dem Bewusstsein des Zusammenwirkens mit Dritten zu begründen.
Der Regelungsvorschlag ist teils an den Bayerischen Diskussionsentwurf aus dem Jahr 2019 angelehnt, stellt aber eine eigenständige Formulierung dar.[34] Die Voraussetzung der Qualifikation ist erfüllt, wenn sich mit der Beleidigung an einem erheblichen Angriff mehrerer auf die Persönlichkeit oder das soziale Ansehen der betroffenen Person beteiligt wird. Ein “Angriff” meint eine negative Einwirkung auf die betroffene Person und muss nicht (ausschließlich) in Beleidigungen bestehen; es kommen auch Einschüchterungen oder Bedrohungen in Betracht.[35] „Erheblich“ ist der Angriff, wenn er nicht sozialadäquat und geeignet ist, zu einer „spürbare[n] psychische[n] Belastungssituation“ zu führen.[36] Ein „von mehreren verübter Angriff“ liegt bei mehreren eigenständigen Taten bzw. Verhaltensweisen vor, die zum Erreichen eines Gesamterfolges im Sinne des einheitlichen Schädigungswillens führen sollen.[37] Eine Beteiligung an einem von mehreren verübten erheblichen Angriff liegt vor, wenn der/die Täter:in weiß oder damit rechnet, dass die Tat sich in das „(jedenfalls in groben Umrissen) erkannte Gesamtgeschehen“ einbettet; es bedarf also keines vorgefassten Planes, es genügt ein Ausnutzen der Gegebenheiten.[38]
Die Heraufstufung einer Tat nach §§ 185-187 StGB zum qualifizierten Delikt, wenn sie Beitrag zu einem „Hate Storm“ ist, macht eine allgemeine Regelung des Cybermobbings, wie sie etwa in Art. 9 des Vorschlages zu einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorgeschlagen wird, nicht entbehrlich.[39] Denn Cybermobbing als Initiierung eines Angriffs mit Dritten gegen eine andere Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologien bzw. die Beteiligung mit Dritten an einem solchen Angriff kann auch durch andere (strafbare) Verhaltensweisen verwirklicht werden.
b) Zu Absatz 1 lit. d)
Durch Buchstabe d) wird den besonders strafwürdigen Missachtungen von (vermeintlichen) Angehörigen strukturell benachteiligter Personengruppen Rechnung getragen, bei denen die Herabwürdigung diskriminierend ist. In diesen Fällen diskriminierender Missachtungen werden die Betroffenen nicht nur in ihrem Recht auf grundlegende Achtung als Person, sondern auch in ihrem Recht auf Nichtdiskriminierung verletzt, das staatlich nach Art. 3 GG zu gewährleisten ist, so dass das Unrecht der Missachtung in ihrem personalen Geltungswert in diesen Fällen erhöht ist. Diese Annahme stellt keinen Systembruch dar. So hat das BVerfG festgehalten, dass die Adressierung eines Menschen als Affe eine menschenverachtende Diskriminierung ist, die „das in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der ‚Rasse‘ verletzt“.[40]
Im Unterschied zu den (bis auf die „Behinderung“) vollkommen neutral formulierten Gruppenmerkmalen in § 192a StGB und § 130 StGB ist der Formulierung „ableistisch, antisemitisch, rassistisch, sexistisch, die sexuelle Orientierung betreffend“ bereits dem Wortlaut nach zu entnehmen, dass Buchstabe d) an einem materiellen und asymmetrischen Gleichheitsverständnis ausgerichtet ist. Hierdurch werden die historische und strukturelle Benachteiligung nur ganz bestimmter Gruppen thematisiert und die Machtverhältnisse in der Gesellschaft sichtbar gemacht. [41] Der Anwendungsbereich ist damit auch deutlich enger als der des § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB: Dort ist die Regelung trotz der expliziten Nennung nur strukturell benachteiligte Gruppen treffender Beweggründe und Ziele durch den Zusatz „sonstige menschenverachtende“ bewusst offen formuliert, um auch weitere – auch nicht benachteiligte Personen(-gruppen) betreffende – Beweggründe erfassen zu können.[42]
Einer möglichen missbräuchlichen Anwendung von Buchstabe d) wird durch das Fehlen des Zusatzes „sonstige menschenverachtende“ daher entgegengewirkt. Es bleibt möglich, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung menschenverachtende Beweggründe und Ziele auch gegenüber nicht diskriminierten Personen(-gruppen) zu berücksichtigen, wenn sie im Einzelfall als unrechts- und schulderhöhend zu betrachten sind. Die Ausgestaltung von § 188 Abs. 1 lit. d) StGB-E als Qualifikation und der Zusatz „vergleichbar menschenverachtend“ ermöglicht es, weitere diskriminierte Gruppen, wie zum Beispiel obdachlose Personen, zu berücksichtigen[43] und künftig neuen Entwicklungen und veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können.
Mit der adjektivischen Formulierung und dem Verzicht auf die Nennung bestimmter Gruppen wird verdeutlicht, dass es bei der Bildung von Gruppen um komplexe gesellschaftliche Zuschreibungsprozesse geht. So ist davon auszugehen, dass es keine Rassen, aber rassistische Diskriminierung gibt. Ein Denken in imaginären festen Gruppen und Kategorien ist damit verfehlt; eine Festschreibung im Gesetzestext könnte desintegrierende Wirkungen befürchten lassen und damit den verfolgten Intentionen abträglich sein.[44]
Durch Buchstabe d) wird den Täter:innen nicht in unzulässigerweise die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für (vergangene) Diskriminierungen zugerechnet. Denn der Vorsatz des/der Täter:in muss sich darauf beziehen, dass die Äußerung rassistisch etc. ist, wobei sich dies auch aus dem weiteren Kontext der Herabwürdigung ergeben kann. Eine Person, die sich bewusst diskriminierend äußert, trägt selbst die Verantwortung für ihr Verhalten.
Die derzeit noch in § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB verwendete Formulierung „fremdenfeindlich“ wurde nicht übernommen, da hierdurch die unzutreffende Perspektive der Täter:innen, die bspw. auch deutsche Staatsangehörige aufgrund des Vorliegens einer Migrationsgeschichte als „fremd“ wahrnehmen, übernommen und perpetuiert wird. Das Fehlen dieses Merkmals führt nicht zu einem geringeren Schutz, sondern soll durch „rassistisch“ vollständig aufgefangen werden.[45] „Rassismus“ ist nicht auf (vermeintliche) „biologistische Rassetheorien“ beschränkt, sondern erfasst auch ein Anknüpfen an Merkmale wie Kultur, Religion, Aussehen, Sprache etc.[46] Die Formulierung ist weit zu verstehen. Rassismus kann bspw. Schwarze Menschen, Geflüchtete, Rom:nja und Sinti:zze, Jüd:innen und Muslim:innen betreffen.[47] Antimuslimischer Rassismus darf jedoch nicht mit nicht personenbezogener Islamfeindlichkeit (als ledigliche Religionskritik) verwechselt werden. So erfolgte bspw. auch die Aufnahme der „Religion“ im Zusatzprotokoll zur Cybercrime-Konvention nur mit dem Zusatz „wenn Letztere für eines dieser Merkmale [Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationale oder ethnische Herkunft] vorgeschoben wird“.[48]
Die Formulierung „sexistisch“ und „die sexuelle Orientierung betreffend“ ist der im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts zur Reform von § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB gewählten Formulierung („Geschlechtsspezifisch“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“)[49] gegenüber vorzugswürdig. Denn sie bringt das – auch im Regierungsentwurf verfolgte – Anliegen des verbesserten Schutzes von Frauen und Mitgliedern der LSBTI-Community deutlicher zum Ausdruck. Sexistisch sind Herabwürdigungen, die sich auf das Geschlecht eines Menschen beziehen, weil dieser nicht den Erwartungen innerhalb der heteronormativen Ordnung entspricht. Die heteronormative Ordnung setzt zwei Geschlechter, männlich – weiblich, voraus, deren Begehren sich aufeinander richtet, wobei dem Mann die gegenüber Frauen übergeordnete Position zukommt. Sexistisch ist demnach die Herabwürdigung eines Menschen, weil er trans- oder intergeschlechtlich ist, als Frau als untergeordnet betrachtet wird oder nicht dem traditionellen männlichen Rollenbild entspricht.[50] Sexistisch sind zudem Herabwürdigungen einer Person, weil ihre sexuelle Orientierung nicht heterosexuell ist. Dies wird durch die zusätzliche Formulierung „die sexuelle Orientierung betreffend“ klargestellt.
Im Falle des Sexualbezuges bzw. der Sexualisierung einer Beleidigung wird in der Regel eine „sexistische“ Herabwürdigung vorliegen. Denn es werden vor allem Personen, die als sexuell verfügbar oder als abweichend oder als geschlechtlich nicht eindeutig männlich oder weiblich gelten, bewusst auf sexualisierende Weise herabgewürdigt. Sexualbezogene Äußerungen, die keine bewussten Herabwürdigungen darstellen, sollten als sexuelle Belästigung auch unabhängig davon unter Strafe gestellt werden, ob sie mit einer körperlichen Berührung einhergehen. Vorausgesetzt wird dabei, dass sie Sexualität in erheblicher Weise aufdrängen und dadurch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen.[51]
Schon im Rahmen der Abwägung der Rechtsgüter der Betroffenen mit der Meinungsfreiheit der Täter:innen ist wegen der Bezugnahme auf Diskriminierungsmerkmale nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zu beachten, dass ein Überwiegen der Meinungsfreiheit ausgesprochen rechtfertigungsbedürftig ist und neben dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person aufgrund des „Silencing“-Effekts auch ihre Meinungsfreiheit zu berücksichtigen sein kann.[52] Auch der Prüfung einer Menschenwürdeverletzung, die eine Abwägung sogar entbehrlich machen kann, sollte in einschlägigen Fällen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.[53]
Liegt eine Qualifikation im Sinne des § 188 Abs. 1 lit. d) StGB-E vor, kann diese Begehungsweise nach dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB im Rahmen der Strafzumessung nicht erneut strafschärfend nach § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB berücksichtigt werden.[54] Die Erfüllung mehrerer qualifizierender Handlungen (bspw. rassistische Diffamierung eines Politikers) kann sich allerdings strafschärfend auswirken. Fälle intersektional diskriminierender Herabwürdigungen (bspw. die sexistische und rassistische Beleidigung einer Kopftuch tragenden Frau) sollten ggfs. ebenfalls strafschärfend berücksichtigt werden.
c) Zu Absatz 1 lit. e)
Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde die Qualifikation des § 188 StGB bereits um die Beleidigung und den Satz „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“ ergänzt.[55] Auch schon nach dem bisherigen Wortlaut wäre eine Einbeziehung von Kommunalpolitiker:innen in den Bereich der besonders geschützten Personen möglich gewesen, von der herrschenden Ansicht wurde dies aber mit dem Verweis auf die „Kleinräumigkeit“ [56] und dem Argument verneint, dass es notwendig sei, dass das „politische Leben im Gesamtstaat“ nicht unerheblich beeinflusst werde.[57] Allerdings bedürfen gerade auch Kommunalpolitiker:innen besonderen Schutzes, da sie im kommunalen Kontext erheblichen Angriffen ausgesetzt sein können und häufig über weniger Ressourcen zur Abwehr von Hassbotschaften verfügen dürften.
Eine weitere Gruppe, die nach der aktuell herrschenden Meinung trotz der weiten Formulierung nicht von § 188 StGB erfasst ist, sind Journalist:innen. Zwar ist eine politische Betätigung gerade keine Voraussetzung von § 188 StGB. Es wird jedoch als Begründung angeführt, dass Journalist:innen „öffentliche Belange nur gelegentlich ihrer Berufstätigkeit wahrnehmen.“[58]
Auch Journalist:innen sind durch „Silencing“-Effekte in besonderer Weise betroffen. Untersuchungen zeigen beträchtliche Auswirkungen auf die journalistische Arbeit: In einer Studie von Papendick et al. gaben 15,9 Prozent der befragten Medienschaffenden an, dass sie selbst wegen Sorge vor hasserfüllten Nachrichten „schon einmal abgelehnt haben, zu einem bestimmten Thema zu arbeiten“; es kommt zur „Selbstzensur“.[59] Zugleich zeigte mehr als die Hälfte (52,3 Prozent) „Verständnis dafür, dass Kolleg:innen es ablehnen, über bestimmte Themen zu berichten, um sich selbst vor Angriffen zu schützen.“[60] Auch machten sich 62 Prozent „Sorgen, dass die Freiheit und Unabhängigkeit der Presse in Deutschland bedroht ist.“[61] Schließlich wurden von den befragten Personen Angriffe durch „politische Akteure“ deutlich gemacht und „als Aggressor“ ausdrücklich die AfD benannt.[62]
Werden Beleidigungen und Diffamierungen von Journalist:innen als politisches „Kampfmittel“ eingesetzt, kann das bedenkliche demokratieschädliche Folgen haben. Die Medien sind „das wichtigste Instrument der Bildung der öffentlichen Meinung“[63]; sie bieten die notwendige Basis für einen informierten gesellschaftlichen Meinungsaustausch.
Im Lichte dieser Gefahren sollten durch § 188 Abs. 1 lit. d) StGB-E künftig auch Journalist:innen besonderen Schutz erfahren können.
Das noch in § 188 StGB a.F. enthaltene Erfordernis einer „öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhalts“ getätigten Herabwürdigung gegenüber Personen des politischen Lebens wurde nicht übernommen. Während diese Tatmodalitäten das Vertrauen in die Integrität der betroffenen Person durch den großen Kreis an Rezipient:innen in besonderer Weise schädigen können und für das Eintreten der „Silencing“-Effekte in Bezug auf unbeteiligte Dritte erforderlich sind, ist das für die konkret betroffene Person nicht der Fall. Ein:e Journalist:in kann bspw. auch durch den Erhalt von herabwürdigenden Briefen oder Privatnachrichten dazu verleitet werden, zu bestimmten Themen nicht mehr berichten zu wollen. Ebenso kann ein:e Bürgermeister:in wegen diffamierender E-Mails zur Aufgabe ihres/seines Amts bewegt werden.
4. Zu Nummer 5 (Streichung des § 192a StGB)
Die Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) sollte gestrichen werden, da die vom Gesetzgeber gesehene Strafbarkeitslücke in Fällen des Zusendens beschimpfender Schreiben an bspw. muslimische Personen oder Islamgemeinschaften nicht bestand.[64] Eine strafbare Beleidigung kann dem BVerfGzufolge nämlich auch bei Herabwürdigungen unüberschaubar großer Kollektive angenommen werden, wenn eine „personalisierte Zuordnung“ vorliegt. Hierfür reicht es zwar nicht aus, dass die äußernde Person es lediglich für möglich hält, dass eine der beschimpften Gruppe zugehörige Person bzw. überschaubare Personengruppe die Äußerung wahrnehmen wird.[65] Bei bewusstem oder planvollen Handeln lässt sich die erforderliche Konkretisierung aber begründen.[66] Schickt ein:e Täter:in einen allgemein gefassten muslimfeindlichen Inhalt an den Zentralrat der Muslime, lässt sich darlegen, dass es ihr/ihm gerade darauf ankam, dass die dort tätigen Muslim:innen den Inhalt wahrnehmen. Das Auseinanderfallen des ermittelten objektiven Sinns und der verwendeten Formulierung ist in diesem Fall ohne Belang.[67] Ebenso liegt eine ausreichende Individualisierung vor, wenn ein entsprechender Inhalt bewusst einer Einzelperson zugänglich gemacht wird.
5. Zu Nummer 6 (Änderung des § 194 StGB)
§ 194 Abs. 1 S. 3 StGB wird an § 188 StGB-E angepasst. Künftig soll nicht nur die Herabwürdigung von Personen des politischen Lebens, sondern auch die Beleidigung Angehöriger diskriminierter Gruppen sowie die Mitwirkung an „Hate Storms“ bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen verfolgt werden können. So wird bei diskriminierenden Herabwürdigungen aufgrund des Botschaftscharakters gewissermaßen nicht nur die konkret genannte Person, sondern auch die gesamte Bezugsgruppe adressiert. Außerdem besteht die Gefahr der „Silencing“-Effekte und der Beeinträchtigung des freien und gleichen gesamtgesellschaftlichen Meinungsaustausches sowohl bei diskriminierenden Beleidigungen als auch bei „Hate Storms“ in besonderer Weise. Betroffene von „Hate Storms“ dürften wegen der schieren Übermacht der Hasskommentare zudem häufig überfordert sein, sodass die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen hier entlastend wirken kann.
6. Zu Nummer 7 (Änderung des § 46 Absatz 2 Satz 2 Var. 1 StGB)
Der Vorschlag zur Neuformulierung des § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB gründet sich auf die Überlegungen zu § 188 Abs. 1 lit. d) StGB-E. Im Gegensatz zu § 188 Abs. 1 lit. d) StGB-E kann bei § 46 Abs. 2 S. 2 Var. 1 StGB jedwede unrechts- und schulderhöhende kategoriale Zuordnung zu einer Gruppe berücksichtigt werden.
[1] Vgl. auch BGH, NJW 1989, 3028 (3028).
[2] § 187 Hs. 2 StGB, der nach herrschender Ansicht kein Ehr-, sondern ein Vermögensdelikt darstellt, das nicht die Ehre, sondern den Kredit schützt (Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), Vorb. § 185 Rn. 7 und § 187 Rn. 1 ff. m.w.N.), außer Acht lassend.
[3] Vgl. zu den verschiedenen Ehrbegriffen Valerius, in: BeckOK-StGB, 55. Ed. (Stand: 1.11.2022), § 185 Rn. 2.1 m.w.N. und Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, Vorb. § 185 Rn. 18-37 m.w.N.
[4] Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vorb. §§ 185 ff. Rn. 1.
[5] LG Berlin, MMR 2019, 754; MMR 2020, 351; MMR 2020, 867. Renate Künast wurde kürzlich vollumfänglich Recht gegeben (KG Berlin, Beschl. v. 31.10.2022 – 10 W 13/20), nachdem das BVerfG die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte (BVerfG, NJW 2022, 680). Vgl. zur Kritik an der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa Teichmann, JZ 2020, 549; Ladeur, JZ 2020, 943; Muckel, JA 2019, 796 (798), m.w.N. zur älteren Literatur Otto, NJW 2006, 575 (575 f.) sowie Kubiciel/Winter, ZStW 113 (2001), 305 (305).
[6] BVerfG, NJW 2020, 2622; NJW 2020, 2629; NJW 2020, 2631; NJW 2020, 2636. Vgl. hierzu bereits Hoven/Witting, NJW 2021, 2397.
[7] BVerfG, NJW 1995, 3303 (3305).
[8] BVerfG, NJW 2020, 2622 (2626); NJW 2020, 2631 (2634).
[9] Hass im Netz – Ergebnisse einer Studie von Prof. Elisa Hoven, Universität Leipzig und der Forschungsgruppe g/d/p, 2022, online abrufbar unter: https://www.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/prins_import/dokumente/dok_20220829123452_ae0b27c451.pdf (zuletzt abgerufen am 1.2.2023). Vgl. zu „Silencing“-Effekten auch Heuser/Witting, in: Hoven, Das Phänomen „Digitaler Hass“, 2023, S. 37 (62 ff.).
[10] Forschungsgruppe g/d/p in Kooperation mit der Universität Leipzig, Hate Speech – Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage, 2020, online abrufbar unter: https://www.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/Fakult%C3%A4t_Juristen/Professuren/Hoven/gdp_Ergebnisse_HateSpeech_Kurzbericht.pdf (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[11] Geschke/Klaßen/Quent/Richter, Hass im Netz: Der schleichende Angriff auf unsere Demokratie, 2019, S. 28, abrufbar unter: https://www.idz-jena.de/fileadmin/user_upload/_Hass_im_Netz_-_Der_schleichende_Angriff.pdf (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[12] Vgl. Hong, RW 2022, 126 (142).
[13] Hong, RW 2022, 126 (143 f.); vgl. auch Bredler/Markard, JZ 2021, 864 (869).
[14] Ein „Hate Storm“ wird meist als eine plötzliche massenhafte, unsachliche und grenzüberschreitende (beleidigende, bedrohende oder sonst attackierende) Kritik an einer anderen Person verstanden, die recht schnell wieder abflaut. Hier werden auch Angriffe dieser Art erfasst, die länger andauern. Vgl. zu den Begriffen des “Hate Storms” bzw. “Shitstorms”, an den ersterer angelehnt ist, Himmelreich/Einwiller, in: Hoffjann/Pleil, Strategische Onlinekommunikation 2015, S. 183, (187 ff.) m.w.N.; Gomille, ZUM 2021, 81 (83); Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz für ein Gesetz zur nachdrücklichen strafrechtlichen Bekämpfung der Hassrede und anderer besonders verwerflicher Formen der Beleidigung (Stand: 4.11.2019), S. 27, abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/diske_by_modernisierung_beleidigungsdelikte.pdf (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[15] Heuser/Witting, in: Hoven, Das Phänomen „Digitaler Hass“, S. 53.
[16] Vgl. Kreißel et al., Hass auf Knopfdruck, 2018, online abrufbar unter: https://www.isdglobal.org/wp-content/uploads/2018/07/ISD_Ich_Bin_Hier_2.pdf (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[17] Vgl. Hong, RW 2022, 126 (140 ff.); Bredler/Markard, JZ 2021, 864 (869); Hoven/Witting, NJW 2021, 2397 (2398 ff.); Apostel, KriPoZ 2019, 287 (292); vgl. zur Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie zudem etwa BVerfGE 124, 300 (320); 7, 198 (208).
[18] Hoven/Witting, NJW 2021, 2397 (2400).
[19] Vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622 (2627); 2020, 2631 (2634).
[20] Bredler/Markard, JZ 2021, 864 (868).
[21] BVerfG, NJW 2020, 2622 (2624); NJW 2020, 2631 (2632).
[22] Vgl. Geschke/Klaßen/Quent/Richter, Hass im Netz: Der schleichende Angriff auf unsere Demokratie, S. 19 f.; vgl. auch Bredler/Markard, JZ 2021, 864 (865).
[23] Vgl. Baer, Toronto Law Journal 2009 (59), 417 (insb. 420).
[24] Mangold, Demokratische Inklusion durch Recht, 2021, S. 5 f., 307; vgl. auch Sponholz, in: Hoven, Das Phänomen „Digitaler Hass“, S. 17 (25 f.).
[25] Vgl. Schmidt, in: Mangold/Payandeh, Strafrechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Hasskriminalität, Handbuch Antidiskriminierungsrecht, 2022, S. 881 (insb. Rn. 34); Schneider, Hass- und Vorurteilskriminalität, in: ders., Internationales Handbuch der Kriminologie, Bd. 2, 2009, S. 297 (300); OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), Gesetze gegen „Hate Crimes“, Ein praktischer Leitfaden, 2011, S. 20 f.; Lang, Vorurteilskriminalität, 2014, S. 50, 461; Lawrence, Michigan Law Review 93 (1995), S. 320 (345 f.).
[26] Vgl. zur Berücksichtigung von Machtasymmetrien durch Strafrecht auch Burghardt/Schmidt/Steinl, JZ 2022, 502 (508).
[27] Vgl. Baer, Toronto Law Journal 2009 (59), 417 (insb. 420).
[28] Vgl. zum Ganzen Bredler/Markard, JZ 2021, 864 (868 ff.) und Völzmann, MMR 2021, 619 (621 ff.). Bzgl. Cyber Harassment bereits auf die Notwendigkeit einer antidiskriminierungsrechtlichen Perspektive aufmerksam machend, Lembke, KJ 2016, 385 (391, 404 f.).
[29] S. im Detail zur Verhetzenden Beleidigung und m.w.N. Hoven/Witting, NStZ 2022, 589.
[30] BT-Drs. 19/31115, S. 14.
[31] Horcher, in: BeckOK-BGB, 64. Ed. (Stand: 1.11.2022), AGG § 1 Rn. 27; Grünberger, JZ 2006, 516 (517).
[32] Zaczyk, in: NK-StGB, Vorb. §§ 185 ff. Rn. 1.
[33] So in Bezug auf Rechtsextremismus Institut für Sicherheits- und Friedenspolitik, Rechtsextremismus. Digitale Hasskulturen und ihre Folgen, Policy Brief 3/2019, S. 1, abrufbar unter: https://ifsh.de/
file/publication/Policy_Brief/19_03_Policy_Brief.pdf (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[34] Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
[35] Vgl. a.a.O., S. 26 zur „Belästigung“ in Anlehnung an § 3 Abs. 3 AGG. Im Unterschied zum Diskussionsentwurf wird hier nicht vorausgesetzt, dass der Angriff über längere Zeit und wiederholt stattfindet.
[36] A.a.O.
[37] Vor dem Hintergrund der Voraussetzung der „Erheblichkeit“ des Angriffs wird ein Zusammenwirken von zwei Personen im Unterschied zu § 231 StGB regelmäßig nicht ausreichen. Zu dem Tatbestandsmerkmal bei § 231 StGB vgl. nur Eschelbach, in: BeckOK-StGB, § 231 Rn. 9.
[38] Diskussionsentwurf des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, S. 27.
[39] Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0105 (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[40] BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19 Rn. 18 (Affenlaute).
[41] Mangold, Demokratische Inklusion durch Recht, S. 186 ff.; Lembke/Liebscher, in: Philipp u.a., Intersektionelle Benachteiligung und Diskriminierung, 2014, S. 261 (266 f., 276); Lembke, in: Kersten u.a., Ambivalenzen der Gleichheit, 2021, S. 115 (126 f. m.w.N).
[42] Vgl. nur BT-Drs. 19/17741, S. 19.
[43] Vgl. hierzu Schmidt, in: Mangold/Payandeh, Handbuch Antidiskriminierungsrecht, Rn. 46 f.
[44] Vgl. nur Lembke/Liebscher, in: Philipp u.a., Intersektionelle Benachteiligung und Diskriminierung.
[45] Vgl. Barskanmaz, Recht und Rassismus, 2019, S. 119 ff.
[46] A.a.O. S. 51 ff. m.w.N.; Cremer, in: Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, Grenzen im politischen Meinungskampf. Zum Verbot rassistisch-diskriminierender Wahlkampagnen, Schriftenreihe Bd. 11, 2017, S. 89 (92). Vgl. zu differenzierenden Betrachtungen „rassistischer“ und „fremdenfeindlicher“ Straftaten anstatt vieler mit Verweis auf BT-Drs. 18/3007 Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 46 Rn. 15b und Bußmann, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. (2020), § 46 Rn. 12.
[47] Vgl. Liebscher/Wetzel, in: Angst/Lantschner, ICERD, 2020, 4. Umsetzung und Wirkung des ICERD in vier deutschsprachigen Ländern, 4.1 Landesbericht Deutschland, Rn. 7, vgl. Rn. 8 ff. im Detail zu verschiedenen von Rassismus betroffenen Gruppen.
[48] Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Kapitel I Artikel 2 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1, abrufbar unter: https://rm.coe.int/168008160e (zuletzt abgerufen am 1.2.2023); Kugelmann, DuD 2003, 345 (346). Vgl. auch bzgl. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Hellmann/Gärtner, NJW 2011, 961 (962). Speziell zu antimuslimischem Rassismus s. etwa Barskanmaz, Recht und Rassismus, S. 88 ff. und https://www.bpb.de/themen/infodienst/302514/was-ist-antimuslimischer-rassismus/#node-content-title-1 (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[49] Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BT-Drs. 20/5913, S. 64 ff.
[50] Ausführlicher Schmidt, in: Foljanty/Lembke, Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl. (2012), § 10 Rn. 2 f.; vgl. auch https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0489
_DE.html#title1, B (zuletzt abgerufen am 1.2.2023).
[51] Vgl. hierzu den Gesetzesvorschlag von Schmidt, in diesem Heft.
[52] Bredler/Markard, JZ 2021, 864 (871); Völzmann, MMR 2021, 619 (622 f.).
[53] Vgl. bereits die Ausführungen in BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19 Rn. 18 (Affenlaute).
[54] Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB, § 46 Rn. 137.
[55] Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität v. 30.3.2021, BGBl. 2021 I, S. 441 f.
[56] Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 188 Rn. 9.
[57] Vgl. Valerius, in: BeckOK-StGB, § 188 Rn. 3, 5.
[58] Zaczyk, in: NK-StGB, § 188 Rn. 5; Valerius, in: BeckOK-StGB, § 188 Rn. 6 m.w.N.; a.A. Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. (2023), § 188 Rn. 2; Hilgendorf, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2009), § 188 Rn. 3.
[59] Papendick et al., Hass und Angriffe auf Medienschaffende – Eine Studie zur Wahrnehmung von und Erfahrungen mit Angriffen auf Journalist*innen, 2020, S. 16 f., abrufbar unter: https://pub.uni-bielefeld.de/download/2943243/2943245/Studie_Hass_und_Angriffe_auf_Medienschaffende.pdf (zuletzt abgerufen am 1.2.2023). Vgl. auch Heuser/Witting, in: Hoven, Das Phänomen „Digitaler Hass“, S. 64 f.
[60] Papendick et al., Hass und Angriffe auf Medienschaffende, S. 17.
[61] A.a.O. S. 17.
[62] A.a.O. S. 12.
[63] BVerfGE 12, 113 (125).
[64] Vgl. zur fehlenden Strafbarkeitslücke bereits ausführlich Hoven/Witting, NStZ 2022, 589 (592).
[65] BVerfG, NJW 2016, 2643 (2644); 2017, 1092 (1093); BVerfG, BeckRS 2016, 47561 Rn. 17.
[66] BVerfG, NJW 2017, 1092 (1093); 2017, 2607; BVerfG, BeckRS 2016, 47561 Rn. 17; BVerfG, BeckRS 2020, 38103 Rn. 10.
[67] Vgl. BVerfG, NJW 1995, 3303 (3307).