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Einleitung zum Sonderheft „Digitaler Hass“

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Seit fast drei Jahren forschen wir an der Universität Leipzig im Rahmen eines vom Bundesjustizministerium geförderten Projekts zu den Herausforderungen von digitalem Hass. Im ersten Projektjahr wurden verschiedene Studien durchgeführt, um Realitäten und Folgen von Hass im Netz beschreiben zu können.[1] Auf Basis der empirischen Erkenntnisse haben die Mitglieder[2] der ExpertInnengruppe „Digitaler Hass“ ein Jahr lang über die strafrechtliche Erfassung verschiedener Phänomene von digitalem Hass diskutiert.

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Formulierungsvorschlag zur Neufassung von § 185 StGB

von Dr. Sven Großmann und Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel 

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Abstract
Mit ihrem Vorschlag zu einer Reform des Beleidigungstatbestandes beabsichtigen die Verfasser die Besonderheiten digitaler Hasskriminalität gezielt zu adressieren. Ihr Formulierungsvorschlag beschränkt sich dabei jedoch nicht darauf, § 185 StGB um neue Qualifikationstatbestände zu erweitern, sondern möchte den Anwendungsbereich des Beleidigungstatbestandes insgesamt auf schwerwiegende Ehrangriffe begrenzen.

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Vorschlag für ein Gesetz zur Reform der Beleidigungsdelikte zur besseren Verfolgung von Hassrede und „Hate Storms“

von PD Dr. Anja Schmidt und Alexandra Witting 

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Abstract
Nicht zuletzt durch die Digitalisierung haben sich diskriminierende Hassrede und sog. „Hate Storms“ zu einem häufig auftretenden Problem entwickelt, das erhebliche Folgen für die Betroffenen hat. In diesem Beitrag wird ein Vorschlag für ein Gesetz zur Reform der Beleidigungsdelikte vorgestellt, um den Schutz Angehöriger diskriminierter Gruppen vor Hassrede zu verbessern und den besonderen Unrechtsgehalt sog. „Hate Storms“ und ähnlicher Angriffe abzubilden.

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Strafrechtlicher Umgang mit gruppenbezogenen Herabwürdigungen unter besonderer Berücksichtigung des § 192a StGB

von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski und Dr. Erik Weiss

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Abstract
Der vorliegende Beitrag widmet sich dem strafrechtlichen Umgang mit gruppenbezogenen Herabwürdigungen. Nach Identifikation und Begründung der besonderen Strafwürdigkeit entsprechender Verhaltensweisen erfolgt eine kritische Analyse des strafrechtlichen Umgangs mit diesem Phänomen. Es werden die Beleidigungsdelikte sowie § 130 Abs. 1, Abs. 2 StGB in den Blick genommen. Ein besonderer Fokus liegt auf der verhetzenden Beleidigung gem. § 192a StGB und den Unzulänglichkeiten dieser Vorschrift. De lege ferenda wird für deren Streichung und die Einführung einer weiteren Qualifikation in § 185 StGB plädiert, die Beleidigungen „mittels der Reduzierung auf die Zugehörigkeit zu einer Gruppe“ erfasst.

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Gruppenbezogene Herabwürdigungen und der Hybridtatbestand des § 192a StGB

von Jun.-Prof. Dr. Carsten Kusche

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Abstract
Gruppenbezogene Herabwürdigungen sind nicht stets eigenständig und erst recht nicht gesteigert strafwürdig. Sowohl im als auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 185-187 dürfte das (jedenfalls) verlangen, dass die Diffamierung einen menschenverachtenden Gehalt aufweist. Die meisten Fälle solcher strafwürdiger gruppenbezogener Herabwürdigungen dürften oft bereits durch die Tatbestände der Volksverhetzung oder Beleidigung erfasst werden. § 192a trägt daher wenig zur Schließung „echter“ Strafbarkeitslücken bei. Statt dessen schafft die Norm vor allem dogmatische Ungereimtheiten in der Systematik der Beleidigungsdelikte.

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Gruppenbezogene Herabsetzungen als Herausforderung für das Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung inhaltlich nicht individualisierter Äußerungen

von Prof. Dr. Susanne Beck und Maximilian Nussbaum 

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Abstract
Dem Gruppenbezug einer Herabsetzung kann sowohl strafbarkeitsschärfende als auch strafbegründende Bedeutung zukommen. Hinsichtlich ersterer wird im Beitrag zunächst auf die besondere Strafwürdigkeit der gruppenbezogenen individualisierten Beleidigung eingegangen. Im Zentrum unserer Betrachtung steht dann die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine gruppenbezogene und inhaltlich nicht individualisierte Herabsetzung strafwürdig ist, weil sie Ehre und Menschenwürde der Gruppenangehörigen beeinträchtigt. Auf dieser Grundlage wird der Tatbestand des § 192a StGB kritisch untersucht und ein Reformulierungsvorschlag unterbreitet. Dieser unternimmt den Versuch, die Auswahl geschützter Gruppen einem einheitlichen Konzept zu unterwerfen und die Tatbestandsfassung reibungsloser in das System der Ehrschutzdelikte einzufügen.

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Strafbarkeit sexualbezogener Äußerungen

von Prof. Dr. Jörg Eisele

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Abstract
Die Erscheinungsformen sexualbezogener Äußerungen sind vielfältig. Sie können mittels digitalen Hasses und damit via sozialer Medien online erfolgen. Ebenso gut können sie in „traditioneller“ Weise offline und auch nur im Zweipersonenverhältnis getätigt werden. Durch die Beschränkung des Themas auf sexualbezogene Äußerungen, die den Adressaten belästigen, sind die klassischen Sexualdelikte der §§ 174 ff. StGB des 13. Abschnitts des StGB sowohl in Form von Hands-on-Delikten (mittels Körperkontakt) als auch in Form von Hands-off-Delikten (ohne Körperkontakt) sowie die körperliche sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ausgeklammert. Im Folgenden soll zunächst die Einführung eines Straftatbestandes, der speziell „verbale“ sexualbezogene Belästigungen zum Gegenstand hat, diskutiert werden. Im Anschluss daran soll kurz erwogen werden, ob bei § 185 StGB eine spezifische Qualifikation hinzugefügt werden sollte, die sexualbezogene Beleidigungen mit einem höheren Strafrahmen erfasst. Dabei ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nicht jede Belästigung zwangsläufig zu einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB führt, mag es auch größere Überschneidungen geben.

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Gesetzesvorschlag zur Regelung sexueller Belästigung

von PD Dr. Anja Schmidt

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Abstract
In diesem Beitrag wird die Debatte um eine Kriminalisierung des sog. „Catcalling“ aufgegriffen. Es wird vorgeschlagen die sexuelle Belästigung einer anderen Person unabhängig davon unter Strafe zu stellen, ob sie mit einer körperlichen Berührung verbunden ist. Denn das erhebliche Aufdrängen von Sexualität stellt eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, ggf. in Verbindung mit dem Recht auf Nichtdiskriminierung, dar. Die §§ 183, 183a, 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB, die sexuell lästige Verhaltensweisen bislang nur punktuell und ohne Erheblichkeitsschwelle erfassen, könnten dann abgeschafft werden.

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Digitaler Hass. Anlass für eine Reform des Beleidigungsstrafrechts?

von Prof. Dr. Brian Valerius

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Abstract
Hasserfüllte Äußerungen in sozialen Medien und anderen Kommunikationsdiensten des Internets dürften in den letzten Jahren neue Dimensionen erreicht haben. Dies gilt quantitativ wie qualitativ, betrifft folglich nicht allein die wachsende Anzahl derartiger Beiträge, sondern auch deren zunehmende Schärfe und Aggressivität. Die Gefahren, die von digitalem Hass ausgehen, sind nicht zu unterschätzen. Sie drohen zunächst dem Individuum, indem etwa dessen Ehre verletzt werden bzw. zu dessen Nachteil zu Straftaten jeder Art bis hin zu Tötungsdelikten aufgefordert werden könnte. Darüber hinaus betrifft digitaler Hass auch Belange der Allgemeinheit. Die Konfrontation mit oder auch die Sorge vor digitalem Hass führt nicht zuletzt dazu, dass sich Bürgerinnen und Bürger nicht mehr am öffentlichen Diskurs beteiligen und dadurch die ständige geistige Auseinandersetzung als wesentlicher Grundpfeiler der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung Schaden nimmt. Da sich digitaler Hass vornehmlich gegen Bevölkerungsgruppen richtet, die durch derartige Äußerungen diskriminiert und diffamiert werden, werden außerdem die Werte der Diversität, der Vielfalt und des friedlichen Miteinanders in der Gesellschaft missachtet. Dadurch können hasserfüllte Äußerungen letztlich Spannungen in der gesamten Gesellschaft hervorrufen, die sogar in gewalttätige Auseinandersetzungen münden können.[1]

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