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BGH, Beschl. v. 24.5.2023 – 4 StR 116/23: BGH bejaht Mordmerkmal der Grausamkeit
Sachverhalt:
Der Angeklagte wurde vom LG Münster u.a. wegen versuchten Mordes unter Bejahung des Mordmerkmales „grausam“ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte Benzin auf seinen Bruder geschleudert, der sich vor einer geöffneten Haustür befand. Unmittelbar danach zündete der Angeklagte das Benzin an, woraufhin die Tür des Wohnhauses Feuer fing und der Geschädigte erhebliche Verbrennungen erlitt. Der Angeklagte hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil, insbesondere die Bejahung des Mordmerkmales der Grausamkeit, weise keine Rechtsfehler auf.