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Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle  für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 13. November 2023: BGBl. I 2023, Nr. 311

 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 12. September 2023 einen Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und Neuorganisation der Zentralstelle vom 23.6.2017 (BGBl. I, S. 1822) wurde die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Zollverwaltung zugewiesen und dort in der Generalzolldirektion eingerichtet. Ihr Kernauftrag ist die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Bei der Bearbeitung eingehender Meldungen steht die Zentralstelle vor besonderen Herausforderungen, da sich die Anzahl der eingehenden Meldungen seit 2017 enorm gesteigert hat. Dem hohen Arbeitsaufkommen könne die Zentralstelle nur gerecht werden, „indem sie ihre Prozesse konsequent auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausrichtet und entsprechend internationalen und europäischen Empfehlungen risikobasiert ausgestaltet“, so der Regierungsentwurf. Die bisherige gesetzliche Regelung zur Analysetätigkeit bezieht auch sonstige Straftaten mit ein. Dies wecke unterschiedliche Erwartungshaltungen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und stelle eine effektive Aufgabenwahrnehmung in Frage.

Der Regierungsentwurf sieht daher vor, eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Kernarbeit der Zentralstelle zu schaffen. Hierzu sind Änderungen im Geldwäschegesetz vorgesehen, die auf die Ergebnisse eines gemeinsamen Auswerteprojektes („Konzept zur effektiveren Filterung sonstiger Straftaten bei der Analyse von Meldungen durch die Zentralstelle“) zwischen der Zentralstelle und Strafverfolgungsbehörden aus 13 Ländern zurückgehen. Ziel des Projektes war es, die in Bezug auf sonstige Straftaten stattfindende automatisierte Erstsichtung der eingehenden Verdachtsmeldungen, treffsicherer zu gestalten. Auch das Projekt habe gezeigt, dass die Zentralstelle ihrem derzeitigen gesetzlichen Auftrag nur unter erheblichen Schwierigkeiten gerecht werden könne. Die risikobasierte Arbeitsweise soll noch vor der Überführung der Zentralstelle in die neue Behörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität gesetzlich abgesichert werden. Denn durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem risikobasierten Ansatz ergäben sich zudem erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Beschäftigten bei der Zentralstelle. Es entspreche ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, dafür zu sorgen, dass sie ihren Aufgaben gerecht werden können, ohne sich innerhalb ihrer Tätigkeit regelmäßig der Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen.  

Im Einzelnen ist vorgesehen:  

  • „den Risikobasierten Ansatz im Rahmen der Arbeitsweise der Zentralstelle im Einzelnen gesetzliche auszugestalten. Das Ziel ist die effizientere Filterung und Auswahl der Meldungen, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Zentralstelle einer vertieften Analyse zugeführt und auf die Bedürfnisse der Adressaten der Analyseberichte abgestimmt werden können.
  • Der Kernauftrag der Zentralstelle wird innerhalb der Analysepflicht gesetzlich ausgestaltet. In Umsetzung des Kernauftrages und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Analyseauftrag der Zentralstelle dahingehend angepasst, dass die Analyse auf Zusammenhänge zu Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung ausgerichtet werden kann.
  • Die hinreichende Unterstützung der Prozesse der Zentralstelle durch automatisierte Verfahren wird gesetzlich konkretisiert. Es werden die erforderlichen informationstechnologischen Rechtsgrundlagen für automatisierte Verfahren geschaffen, die der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle und ihrer Ausrichtung an ihrem Kernauftrag Rechnung tragen und die Zentralstelle in ihren Arbeitsprozessen zukunftssicher aufstellen. Dadurch soll die Zentralstelle insbesondere dem erhöhten Meldeaufkommen gerecht werden können.
  • Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Zentralstelle mit anderen Behörden werden vereinfacht, insbesondere bei der Bearbeitung der sogenannten Fristfälle und zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte. Damit soll die Zusammenarbeit verbessert und sollen die Bedürfnisse der Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden stärker berücksichtigt werden.“

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und entsprechend der Abstimmung zu den Ausschussempfehlungen Stellung genommen. Am 12. Oktober 2023 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen (BT Drs. 20/8793, BT Drs. 20/8796). Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen den Entwurf. Der Bundesrat verzichtete in der Folge auf eine Beteiligung des Vermittlungsausschusses und billigte das Gesetz in seiner Plenarsitzung am 20. Oktober 2023. Es wurde am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

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