KriPoZ-RR, Beitrag 49/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Nach § 30a Abs. 1 BtMG baut auch Betäubungsmittel an, wer die alltägliche Betreuung einer Cannabisplantage übernimmt.

Sachverhalt:

J erwarb ein Anwesen mit Scheune und errichtete dort im Auftrag einer Drogenhandel betreibenden Organisation eine Cannabisplantage. Zeitweise anfallende Tätigkeiten, wie bspw. das Umtopfen, wurden von den Mitgliedern der Organisation durchgeführt, während der Angeklagte alltäglich anfallende Aufgaben erledigte. Dieser war daher überwiegend alleine auf der Plantage und kontaktierte J nur bei Problemen. Der Angeklagte versprach sich dadurch eine Entlohnung von insgesamt 4.000 – 5.000 Euro. Weiterhin war ihm bewusst, dass die aufgezogenen Pflanzen anschließend gewinnbringend weiterverkauft werden sollten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wiederholt, dass der Angeklagte wegen seiner untergeordneten Stellung in der Organisation und seiner nicht über die Aufzuchtphase hinausgehenden Relevanz nur Gehilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war.

Darüber hinaus habe er sich (täterschaftlich) des bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der BGH führt aus, dass der Anbau in Ausgestaltung der Aufzucht sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfasst, die auf den Wachstum der in den Anlagen I bis III des BtMG genannten Pflanzen gerichtet sind. Umfasst werden unter anderem das Bewässern, Düngen und Belichten. Durch seine zweimonatige Bewirtschaftung bzw. das Wahrnehmen der regelmäßig anfallenden Aufgaben, habe sich der Angeklagte daher gleichfalls des täterschaftlichen Anbaus von Betäubungsmitteln strafbar gemacht.

 

 

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