Gesetz zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität in den Bundesrat eingebracht. Der Entwurf wurde nach erster Beratung am 26. April 2024 den Ausschüssen zugewiesen. Hessen möchte die vom Europäischen Gerichtshof eröffneten Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung nutzen (EuGH, Urt. v. 20.9.2022 – C-793/19 und C-794/19) und die unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen der §§ 175, 176 TKG an die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG sowie des BVerwG anpassen, so dass eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich wird. So könne der oft einzige Ermittlungsansatz zur Identifizierung eines unbekannten Täters genutzt werden. Insbesondere betreffe dies die Weitergabe oder die Bereitstellung von Kinderpornografie im Internet. Daneben soll die Neuregelung auch der Verfolgung allgemeiner Kriminalität und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen. So soll es weiterhin „möglich sein, dass Internetzugangsdienste mindestgespeicherte IP-Adressen für eine Bestandsdatenauskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse verwenden dürfen, um den Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden die Identitätsdaten des relevanten Anschlussinhabers zu übermitteln.“ Eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf nicht vor. Folgeänderungen entstehen durch die Neuregelung in §§ 177, 180 TKG und in den §§ 100g, 101a StPO.

 

 

 

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