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Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Bayern hat am 14. Mai 2024 einen Gesetzesantrag zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes in den Bundesrat eingebracht. Die mit Hilfe von KI erzeugten und manipulierten Inhalte bergen erhebliche Gefahren für individuelle Persönlichkeitsrechte und Vermögenswerte sowie für den demokratischen Willensbildungsprozess und seien damit eine besonders gefährliche Form der Informationsmanipulation, heißt es in dem Entwurf. Diese Manipulation werde zunehmend von Straftäter:innen missbräuchlich eigesetzt, bspw. bei Bild- und Videoaufnahmen. Den Täter:innen komme es darauf an, Rache- und Machtbedürfnisse auszuleben. Auch im politischen Bereich würden Deepfakes genutzt, um im Meinungswettstreit Personen effektiv zu diskreditieren und eine nachteilige Stimmung zu schüren. Im Einzelfall können persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes durch bestehende strafrechtliche Regelungen in Teilaspekten erfasst sein. Dies umfasse aber nicht den eigentlichen Unrechtskern. Eine betroffene Person habe ein berechtigtes Interesse, „ohne ihre Zustimmung nicht in eine künstlich erzeugte, aber scheinbar authentische ‚Wirklichkeit‘ hineingestellt zu werden mit Äußerungen, die sie selbst nicht getätigt hat, oder mit Handlungen, die sie selbst nicht vorgenommen hat.“ Sie sehe sich in einer Situation, „in der sie die Selbstbestimmung und die Kontrolle über das eigene Erscheinungsbild und Auftreten verliert und ihre identitätsprägenden Merkmale mit Außenwirkung ge- oder verfälscht oder in einen falschen Kontext gestellt werden“. Eine bloße Kennzeichnungspflicht von Deepfakes werde den gravierenden Auswirkungen für die Betroffenen nicht gerecht. Daher sieht der Entwurf vor, einen eigenen Tatbestand einzuführen: 

„§ 201b – Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung

(1) Wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er einen mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalt, der den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt, wenn sich die Tat nach Satz 1 auf eine verstorbene Person bezieht und deren Persönlichkeitsrecht dadurch schwerwiegend verletzt wird.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 den Medieninhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einen Medieninhalt zugänglich macht, der einen Vorgang des höchstpersönlichen Lebensbereichs zum Gegenstand hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bild- oder Tonträger oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

Am 17. Mai 2024 wurde der Entwurf im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Der Entschluss hierzu wurde am 5. Juli 2024 im Plenum gefasst. 

Am 10. September 2024 hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten von Deepfakes dem Bundestag vorgelegt (BT-Drs. 20/12605). Die Begründung verweist insbesondere auf den Umstand, dass bisher noch keine strafrechtliche Regelung gegen missbräuchliche Deepfakes existiert; insbesondere werden etwaige Kennzeichnungspflichten der potenziellen Auswirkungen dieser Praxis nicht gerecht. Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, dass bereits strafrechtliche Vorschriften vorhanden sind, die diese Sachverhaltskonstellationen erfassen. Zudem sei anzumerken, dass der vorgeschlagene § 201b StGB angesichts des vorausgesetzten Verletzungserfolgs deutlich enger gefasst sei als § 187 StGB. Gleichzeitig sei das Erfordernis des Verletzungserfolgs angesichts der Weite und Offenheit des Rechtsgutes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts möglicherweise nicht vereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

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