Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
Redaktioneller Leitsatz:
Der Täter muss keine Verwendungsabsicht eines mitgebrachten Werkzeuges aufweisen; das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges iSd § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB setzt kein subjektives Erfordernis voraus.
Sachverhalt:
Die fünf Mitangeklagten verschafften sich zusammen Zugang zu den Geschäftsräumen der Sparkasse; der Angeklagte T. war nicht am Tatort anwesend. Geplant war, dass sie den Alarm des Tresorvorraums überwinden und dann im Tresorraum die dortigen Schließfächer aufbrechen und den Inhalt entwenden. Hierbei erhofften sie sich, dass ein sechs- bis siebenstelliger Betrag zusammenkommt. Hierbei nahmen die Angeklagten verschiedene andere Tatmittel und Werkzeuge in das Gebäude. Hierzu gehörten u.a. ein Vorschlaghammer, ein Bohrhammer, ein Meißel mit Gummigriff, ein Spitzmeißel und ein Schraubenschlüssel.
Während die Mitangeklagten versuchten, in die Kellerwand zu bohren, wurden sie durch einen vor dem Gebäude installierten Späher vor der ankommenden Polizei gewarnt. Daraufhin verließen die Mitangeklagten das Gebäude und ließen das mitgebrachte Werkzeug in der Sparkasse.
Das LG hat alle Angeklagten wegen versuchten Diebstahls (in Mittäterschaft) zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und acht Monaten und drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Entscheidung des BGH:
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein auf den Schuldspruch sowie das Unterbleiben der Einziehung eines PKW beschränkt, hat Erfolg.
Die Kammer ging zunächst fehlerhaft davon aus, dass §§ 244 Abs. 1, 244a Abs. 1 StGB durch die Angeklagten nicht verwirklicht wurde. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB setze voraus, dass sich ein mitgebrachtes Werkzeug in Griffweite des Täters befand oder dieser sich des Werkzeuges jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Hierbei reiche es auch aus, wenn ein Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit nach geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dass ein Gegenstand nur als Aufbruchswerkzeug dient, stehe einer Bewertung als gefährliches Werkzeug nicht entgegen. Die objektive Gefährlichkeit des Werkzeuges werde hierdurch nicht reduziert. Ein zusätzliches subjektives Element, z.B. eine Verwendungsabsicht, ist kein Erfordernis des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB.
Weiterhin sei auch die Verneinung eines versuchten schweren Diebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) fehlerhaft. Für eine Bande iSd § 244a Abs. 1 StGB sei ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Hier gehe die Kammer fehlerhaft davon aus, dass ein abweichender „modus operandi“ einer früheren Tat, die von drei der Mitangeklagten begangen wurde, eine Bandenabrede ausschlösse.
Zudem geht der Senat davon aus, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerhaft ist. Das LG habe insbesondere die aufgezeigten Folgen einer Einziehung des bei der Tat genutzten PKW nicht ins Verhältnis zu dem konkreten Unrechtsgehalt der Tat und dem den Angeklagten treffenden Schuldvorwurf gesetzt. Insbesondere der Beitrag der zu erzielenden Tatbeute wurde nicht hinreichend berücksichtigt.