Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
Redaktioneller Leitsatz:
Wirft der Täter nach einem Gerangel mit dem Opfer die zweite mitgeführte Pistole auf den Boden, nachdem das Opfer die erste Waffe aus der Hand riss, so liegt noch kein Fehlschlag vor.
Sachverhalt:
Die Angeklagte wollte die Geschädigte erschießen und lief mit jeweils einer Pistole in jeder Hand auf diese zu. Nachdem ein Schuss abgegeben wurde, wobei die Angeklagte eine tödliche Verletzung der Geschädigten billigend in Kauf nahm, brachte die Geschädigte die Angeklagte zu Boden. Innerhalb des Gerangels lösten sich drei weitere Schüsse; zwei dieser Schüsse trafen die Geschädigte erneut. Der Geschädigten gelang es schließlich, der Angeklagten eine der Pistolen aus der Hand zu schlagen. Die zweite Waffe wurde von der Angeklagten daraufhin fallengelassen; weitere Tätlichkeiten unterblieben.
Das LG hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Entscheidung des BGH:
Die Revision der Angeklagten, die sich auf die Verletzung materiellen Rechts richtete, hat Erfolg. Insbesondere die Verurteilung wegen versuchten Mordes ist rechtsfehlerhaft.
Hierbei bezieht sich der Senat insbesondere auf die vorherigen Ausführungen des GBA in seiner Antragsschrift. Demnach habe die Strafkammer die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB) nicht hinreichend in Betracht gezogen. Das Wegwerfen der Pistole begründe an sich nicht zwingend einen fehlgeschlagenen Versuch oder eine Aufgabe des (beendeten) Versuches. Vielmehr müsse sich die Kammer ausgiebiger mit der subjektiven Vorstellung der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung auseinandersetzen. Der Senat stellt aber klar, dass die übrigen Feststellungen zum Tatgeschehen, insbesondere zum bedingten Tötungsvorsatz, rechtsfehlerfrei sind und daher bestehen bleiben können.