Das 8. Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) – Soziale Medien als Sicherheitsrisiko?

von Anna Lippert

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Am 14. November 2025 fand unter der Schirmherrschaft des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Alexander Schweitzer zum achten Mal das Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) in der Mainzer Staatskanzlei statt. Veranstaltet wurde die Tagung vom Institut für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit der Ludwig-Maximilians-Universität München in Kooperation mit dem LKA Rheinland-Pfalz. Das Thema der diesjährigen Veranstaltung lautete: „Soziale Medien als Sicherheitsrisiko?“

I. Grußwort und Einführung in das Tagungsthema

Im Grußwort betonte Ministerpräsident Alexander Schweitzer, dass von Sozialen Medien, die ursprünglich als ein offener und niedrigschwelliger Kommunikationsraum mit vielfältigen Chancen, Beteiligungs-, Austausch- und Teilhabemöglichkeiten entstanden seien, mittlerweile eine Vielzahl verschiedener sicherheitsrelevanter Gefahren ausgingen. Die demokratisch verfasste Politik dürfe dem politischen Missbrauch in den sozialen Netzwerken nicht weichen, sondern müsse dem mit geeigneten politischen Maßnahmen begegnen.

Auch Mario Germano (Präsident des LKA Rheinland-Pfalz) hob bei der Einführung in das Tagungsthema hervor, dass soziale Medien neue Räume für Kriminalität und Radikalisierung schafften und bestehende strafrechtliche Probleme verstärkten. Obwohl Straftaten mit dem Tatmittel Internet nach der Polizeilichen Kriminalstatistik lediglich etwa vier Prozent ausmachten, sei von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sei insbesondere ein interdisziplinärer Austausch erforderlich, um so die Sicherheit in den sozialen Medien wiederherzustellen.

Prof. Dr. Mark A. Zöller (LMU München) entwickelte einleitend ein Gedankenexperiment, indem er die Nutzung Sozialer Medien mit dem Einzug in eine Mehrparteienwohnanlage mit skurrilen Nachbarn verglich. Durch die im Vergleich dazu größere potenzielle Reichweite und vermeintliche Anonymität fungierten Soziale Medien allerdings als Katalysatoren und Brandbeschleuniger für die Entstehung polizeirechtlicher Gefahren und die Begehung von Straftaten, weshalb eine stärkere Regulierung großer Plattformanbieter rechtspolitisch geboten erscheine. Zuvor müsse man aber die Grundlagen ihrer Geschäftsmodelle und die Rolle der Nutzer darin und ihre psychischen Abhängigkeiten besser verstehen. So wie man aus einer Mietwohnung auch wieder ausziehen könne, ließe sich auch ein Social Media-Account theoretisch jederzeit wieder löschen.

II. Erste Sitzung

1. Nutzung sozialer Medien in Deutschland – eine Bestandsaufnahme

Die erste Sitzung, moderiert von Dr. Anslieb Esseln und Alexander Büchel (beide LKA Rheinland-Pfalz), begann mit einer systematischen Bestandsaufnahme der Nutzung sozialer Medien in Deutschland durch Dr. Konstantin Peveling (Bitkom Deutschland e.V.). In seinem Vortrag bezog er sich auf verschiedene Studien seines Branchenverbandes, welche die Nutzung von sozialen Medien in Deutschland empirisch abbildeten. Eine Befragung zur Nutzung von Social Media im Kontext der Bundestagswahl 2025[1] zeige, dass sich soziale Medien hinter den Nachrichten-Webseiten als populärste Online-Informationsquelle etabliert haben und damit wesentlich zur Information über die Wahl genutzt wurden.

Der Referent für Medienpolitik und Plattformen legte dar, dass bereits ein Drittel der Befragten im Zusammenhang mit den Bundestagswahlen 2025 auf Falschinformationen gestoßen sind, wobei die tatsächliche Zahl hier mutmaßlich höher liegen dürfte, da nur jene Falschmeldungen erfasst wurden, die tatsächlich auch als solche erkannt werden konnten. Insbesondere in sozialen Netzwerken sei die Schwelle zur Verbreitung von Desinformationen erheblich niedriger, während zugleich die Menge der falschen Inhalte deutlich größer sei. Für die wirksame Entfernung solcher Inhalte fehle es bei den Anbietern an ausreichend personellen Ressourcen. Zudem gaben die Befragten an, dass Werbung in sozialen Netzwerken insbesondere für populistische Parteien von Vorteil ist und dass ausländische Akteure diese als Medium nutzen, um Einfluss auf Wahlen in Deutschland zu nehmen.

Eine weitere Studie von Bitkom[2] widmete sich der Frage, wie Kinder und Jugendliche altersgerecht an die Nutzung sozialer Medien herangeführt werden können. Eine zentrale Herausforderung sei dabei insbesondere die Abwägung der Eltern zwischen der ihnen zukommenden Schutzfunktion und digitaler Teilhabe ihrer Kinder. Weniger als ein Viertel der befragten Eltern zeigte sich unsicher hinsichtlich der Vermittlung von Medien- und Digitalkompetenz, jedoch hat nur etwa die Hälfte der Eltern zum Schutz der Kinder beispielsweise die Privatsphäre-Einstellungen in den Netzwerken angepasst. Probleme im Kontext sozialer Medien beträfen aber nicht ausschließlich junge Menschen, vielmehr weise jede Altersgruppe ihre spezifischen Schwachpunkte auf. Ziel müsse es sein, insbesondere in jungen Jahren, altersgerecht digitale Kompetenz zu vermitteln.

In der anschließenden Diskussion wurde betont, dass es sich zwar nicht ausschließlich um internetspezifische Gefahren handle, die Risiken in sozialen Medien aber niederschwelliger seien. Die Menge an Daten erreiche eine völlig andere Größenordnung, sodass die Gefahren nicht kategorisch neu seien, aber eine andere Qualität aufwiesen.

2. Erscheinungsformen und Umfang strafbaren Verhaltens in sozialen Medien und im digitalen Raum

Dr. Frederike Grube, Leiterin des Kriminalistischen Instituts beim BKA, referierte gemeinsam mit vier Mitarbeitenden über die Erscheinungsformen und den Umfang strafbaren Verhaltens in sozialen Medien und im digitalen Raum.

Zu Beginn näherte sich Johanna Wührl der Frage, wie der umstrittene Begriff der „digitalen Gewalt“ zu definieren sei und welche Phänomene darunterfielen. Sie unterschied zwischen einem weiten und einem engen Begriffsverständnis. Die weite Definition setze eine Schädigungsintention und eine digitale Gewalteinwirkung voraus, wobei die Einordnung unabhängig der intendierten Folgen erfolge, unter diese Definition fielen beispielsweise Fälle von Cybermobbing, Cyberstalking, Doxxing oder Beleidigungen. Die engere Definition hingegen erfasse nur solche Fälle, die schwere physische Folgen beim Opfer hervorrufen, wie etwa Fälle von Bedrohung, Cybergrooming oder der Online-Rekrutierung Jugendlicher. Eine strikte Trennung von digitalem und analogem Raum sei jedoch kaum möglich, da stets Aus- und Wechselwirkungen zwischen beiden Sphären bestünden.

Dr. des. Mirko Allwinn konkretisierte anschließend die Erscheinungsformen politisch motivierter Kriminalität in sozialen Medien. Er betonte ebenfalls die enge Verknüpfung von analogem und digitalem Raum, da Hass und Hetze im Netz korrelativ auch die Wahrscheinlichkeit physischer Gewalttaten erhöhten und zu Resonanzstraftaten führten. Hervorgehoben wurde das Phänomen des Cyberterrorismus, dessen Angriffsmethoden vielschichtig seien und das Ziel verfolgten, Angst und Schrecken zu verbreiten sowie das „System zu stürzen“. Effektive Gegenmaßnahmen seien nur durch einen interdisziplinären Ansatz möglich. Es bedürfe einer europäischen Regulierung und einer Steigerung des Meldeverhalten bei den Sicherheitsbehörden. Letztere wiederum müssten strafrechtlich relevantes Verhalten konsequenter verfolgen. Gesamtgesellschaftlich seien die psychischen Angriffsflächen zu reduzieren und die Resilienz zu fördern.

Dr. Ina Bieber stellte fest, dass bislang wenig repräsentative Studien zu Beleidigungen und Bedrohungen im Digitalen Raum existierten. Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) liefere aufgrund des hohen Dunkelfeldes nur begrenzt Erkenntnisse. Erkennbar sei jedoch ein Anstieg des Anteils der Taten mit dem Tatmittel Internet bei der Beleidigung und der Bedrohung. Aus einer durchgeführten Dunkelfeldbefragung[3] ergebe sich zudem, dass bei Bedrohungen im Internet ein signifikanter Unterschied hinsichtlich der psychischen Belastung zwischen den Geschlechtern bestehe – insbesondere bei jungen Frauen sei eine hohe Belastung erkennbar. Die Vermessung von digitaler Gewalt werde in der Zukunft zunehmend wichtiger werden, um so perspektivisch mehr valide Daten und Erkenntnisse zu erlangen.

Anschließend präsentierte Jonas Jatta erste Ergebnisse des Projekts CERES[4] des BKA, das verschiedene Erscheinungsformen von Cyber-Grooming untersucht. Die bisherigen Erkenntnisse zeigen, dass die Betroffenen überwiegend weiblich und rund zwölf Jahre alt sind. Sie weisen nur selten eine psychische Störung auf, verfügen jedoch über wenig digitale Kompetenz. Der typische Täter ist hingegen männlich, durchschnittlich 30 Jahre alt und vorbestraft. Hinsichtlich der Tatmotivation muss zwischen jugendlichen und erwachsenen Tätern unterschieden werden: Jugendliche begehen die Tat meist aus Langeweile und zur Ablenkung, während bei den Erwachsenen meist ein sexuelles Interesse vorliegt. Sofern nach einem ersten digitalen Kontakt persönliche Treffen zustande kommen, ist ein sexueller Missbrauch sehr wahrscheinlich. Hierbei muss meist keinerlei zusätzlicher Druck auf die Opfer ausgeübt werden, da diese bereits im Voraus durch beispielsweise den Aufbau der Beziehung und eine entsprechende Desillusionierung, manipuliert wurden.

Zum Abschluss stellte Dr. Frederike Grube fest, dass die besondere Gefahr sozialer Medien darin liege, dass Straftaten zeit-, ortsunabhängig und vollkommen anonym begangen werden könnten. Analoge und digitale Gewalt stellten jeweils eigenständige Risiken dar, zusammen wirkten diese aber nochmals stärker. Taugliche Gegenmaßnahmen seien ein kontinuierliches Monitoring, ein verantwortungsvolles Meldeverhalten der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer zur Verringerung des Dunkelfeldes, die Verpflichtung der Betreiber zur Entfernung rechtswidriger Inhalte sowie die Stärkung der gesellschaftlichen Resilienz. Ziel sei es, soziale Medien nicht zum Werkzeug für die Begehung von Straftaten werden zu lassen.

In der anschließenden Diskussion stand vor allem der umstrittene Begriff der „digitalen Gewalt“ im Fokus. Erörtert wurde insbesondere, ob ein solcher erforderlich sei und wie sich die Perspektive des Strafrechts hierbei von derjenigen der Kriminologie unterscheidet. Im Strafrecht sei dies aufgrund der Anforderungen an den Gewaltbegriff problematisch. Für die Sozialwissenschaften hingegen seien vor allem die Opferperspektive und die tatsächliche Darstellung der Wirklichkeit entscheidend, sodass sich hieraus auch eine andere Perspektive ergebe. Damit sei insbesondere in der Kriminologie der Begriff der „digitalen Gewalt“ zur Beschreibung des Phänomens erforderlich, auch wenn dieser rechtswissenschaftlich kein terminus technicus und daher unklar und umstritten sei.

4. Digitale Spaltung: Wie Social Media & TikTok die Gesellschaft fragmentieren und Demokratien gefährden

Badria Fetouni (LKA Rheinland-Pfalz) zeigte im Anschluss auf, wie soziale Medien den öffentlichen Diskurs, die politische Meinungsbildung und die Teilnahme an demokratischen Prozessen beeinflussen. Medien – klassischerweise Zeitungen, Fernsehen, usw., aber auch das Internet – würden aufgrund ihres erheblichen gesellschaftlichen Einflusses zunehmend als „vierte Gewalt“ verstanden und sind als wesentlicher Grundpfeiler der demokratischen Ordnung der Wahrheitsvermittlung verpflichtet. Sie erfüllten zentrale Funktionen der Kommunikation, der Information und der Partizipation. Der frühere Filterprozess im Sinne einer journalistischen Vorauswahl sei heute weitgehend entfallen: Es existierten nur noch wenige verlässliche Quellen und eine systematische Faktenprüfung sei vielfach nicht mehr gewährleistet. Stattdessen basierten Inhalte auf emotionsgesteuerten Algorithmen; die Sichtbarkeit ist abhängig von Likes und Kommentaren; Themenvorschläge würden sich zunehmend nach dem individuellen Nutzungsverhalten richten („Gatekeeping 2.0“). Diese Verlagerung der Verantwortung wüssten insbesondere populistische und extremistische Akteure für sich einzusetzen, indem sie gezielt als Nachrichten getarnte Desinformationen in den sozialen Netzwerken platzierten. Durch Algorithmen würden dann vor allem Inhalte gezeigt, welche bestehende Überzeugungen bestätigten, Gegenmeinungen würden systematisch ausgeblendet. So entstünden Filterblasen und Echokammern, in denen vorhandene Meinungen bevorzugt gezeigt und so nochmals verstärkt werden würden. Sämtliche Inhalte – ob (politische) Werbung oder andere Prozesse – werden damit zunehmend personalisiert. Folge seien gruppendynamische Phänomene, welche geeignet seien, demokratische Systeme ohne jegliche öffentliche Kontrolle zu gefährden. Besonders problematisch sei dies bei TikTok, da der Algorithmus Nutzerpräferenzen in kürzester Zeit erkenne und widerspiegele, was ein besonders hohes Suchtpotenzial erzeuge.

Filterblasen und Echokammern führten zudem zu einer emotionalen Verstärkung und Polarisierung: Inhalte, die Angst, Wut oder Empörung hervorrufen, würden bevorzugt ausgespielt. Daher würden Akteure gezielt Desinformationen und Fake News einsetzen, um Unsicherheit zu erzeugen und die Ängste und Wünsche der Kommunikationsempfänger zu eigenen Zwecken zu instrumentalisieren. Durch diese Fragmentierung werde dann gezielt der Algorithmus und so die politische Orientierung beeinflusst. Diese Dynamiken beeinflussten nicht nur die individuelle politische, sondern auch gesellschaftliche Strukturen insgesamt. Insbesondere junge Menschen wiesen infolge der algorithmisch gesteuerten Informationsgewinnung häufig nur ein eingeschränktes politisches Wissen, eine fragmentierte Willensbildung sowie eine erhöhte Anfälligkeit für weitere Desinformationen auf. Gesellschaftliche Folgen seien neben dem Fehlen einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage, die Verstärkung populistischer und extremistischer Ansichten und die Fragmentierung der Öffentlichkeit. Soziale Medien seien daher ein zweischneidiges Schwert – sie eröffnen vielfältige Chancen zur Partizipation und Information, bergen aber zugleich erhebliche Risiken für demokratische Prozesse.

III. Zweite Sitzung

1. Inhalt und Grenzen der Meinungsfreiheit im Staatsschutzstrafrecht

Die von Dr. Felix Ruppert (LMU München) moderierte zweite Sitzung begann mit einem Vortrag von Staatsanwalt Dr. Claus Möllinger (Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe), welcher die Gefahren für die Meinungsfreiheit im Kontext mit sozialen Medien präsentierte. Sein praxisorientierter Vortrag stellte klar, dass es in der gesellschaftlichen Debatte höchst umstritten sei, welche Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, wann diese die Grenzen überschritten werden und wie weit der Meinungsbegriff reiche. Als Grenzen der Meinungsfreiheit nannte Möllinger Propagandadelikte (§§ 86, 86a StGB), staatsschutzrelevante Meinungsäußerungsdelikte (§ 130 StGB), Anleitungs- und Aufforderungsdelikte (§§ 91, 111, 130a StGB) sowie Delikte gegen die persönliche Ehre. Es sei stets der Unterschied von Meinungsäußerungsfreiheit und der Meinungsgeltungsfreiheit zu beachten.

Ausgangspunkt bei der Analyse einer Äußerung müsse stets die Ermittlung des Sinngehalts der Aussage sein. Herausfordernd sei hier die Abgrenzung von (unwahren) Tatsachenbehauptungen und mehrdeutigen Meinungsäußerungen. Für die Praxis empfiehlt Möllinger neben dem Sinngehalt auch den Kontext, den Schwerpunkt sowie die Trennbarkeit und Mehrdeutigkeit der Aussage sorgfältig zu berücksichtigen. Bei mehrdeutigen Äußerungen sei eine präzise Herangehensweise erforderlich: Maßgeblich sei hier der Wortlaut, Ziel der Deutung die Ermittlung des objektiven Sinns. Nicht entscheidend sei hingegen die subjektive Sicht der Beteiligten. Einfließen müssten aber der sprachliche Kontext und weitere relevante Begleitumstände. In einem weiteren Schritt sei dann der Grad der Ehrverletzung festzustellen, der von der Äußerung ausgeht, wobei eine Abwägung der beeinträchtigen Rechtsgüter und Interessen erfolgen müsse. Ausnahmen wie Schmähkritik, eine Formalbeleidung oder ein Menschenwürdeverstoß seien nur äußerst zurückhaltend anzunehmen. Insbesondere Hate Speech sei für sich genommen noch keine Schmähkritik, weil hierfür jeglicher nachvollziehbare Sachbezug fehlen müsse. Die abschließende Abwägung solle nicht anhand von festen Formeln erfolgen, sondern ergebnisoffen durch das Gericht unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls. Indiziell für die Abwägung können in begrenztem Umfang auch die AGBs der Plattformbetreiber sein.

2. Der Einsatz von Algorithmen und Künstlicher Intelligenz zur Erkennung strafbarer Inhalte

Prof. Dr. Gitta Kutyniok (LMU München) erläuterte im Anschluss die Möglichkeiten von Algorithmen und Künstlicher Intelligenz bei der Erkennung strafbarer Inhalte. Künstliche Intelligenz lasse sich als „Industrielle Revolution 4.0“ charakterisieren und sei keineswegs nur ein vorübergehender Hype, sondern Auslöser eines radikalen gesellschaftlichen Wandels. Angesichts der Flut an digitalen Inhalten, wodurch sich das Internetvolumen alle zwei Jahre verdopple, entstünden neue Dimensionen digitaler Kriminalität. Zugleich kämen mit Künstlicher Intelligenz selbst neue Herausforderungen für die Strafverfolgung einher – etwa durch KI-generierte Hassnachrichten, Desinformation, Deepfakes oder die schiere Masse künstlich generierter Inhalte. Obwohl bereits leistungsfähige Filter existierten, werde nur ein Bruchteil der problematischen und strafbaren Inhalte erkannt. Das exponentielle Wachstum digitaler Inhalte und der zunehmende Einsatz von KI bei deren Erstellung führe zu bislang unbekannten Risiken im digitalen Raum. Klassische Ermittlungsmethoden stießen hierbei schnell an ihre Grenzen; weder das Volumen noch die Geschwindigkeit oder die globale Dimension seien zu bewältigen. Ohne eine technische Automatisierung drohe in Zukunft der Kontrollverlust. Künstliche Intelligenz könne daher in ihren unterschiedlichen Ausprägungen – prädikative, generative KI sowie Reinforcement Learning und die neuen Ansätze der kausalen KI – maßgeblich zur Bewältigung dieses Problems beitragen.

So ermöglichten KI-basierte Systeme zur Text- oder Bilderkennung oder multimodale Systeme, die mehrerer Medienarten gleichzeitig erkennen können, eine systematische Suche nach Mustern und Bedeutungen. Die Chancen des KI-Einsatzes lägen insbesondere in verbesserter Skalierbarkeit und Automatisierung. Künstliche Intelligenz schaffe nicht nur große Datenmengen, sondern ermögliche auch eine multimodale Betrachtung und umfangreiche Durchsuchungen. Zudem führe der Einsatz von KI zu einer effizienteren Prävention, da problematische Inhalte frühzeitig identifiziert werden könnten und somit eine schnellere Reaktion ermöglicht werde. Gleichwohl solle eine KI keine menschlichen Ermittlerinnen und Ermittler ersetzen, sondern diese bei ihren Aufgaben unterstützen und entlasten. Den Vorteilen stünden jedoch (aktuell noch) erhebliche technische Herausforderungen und Unsicherheiten gegenüber. Neben der teils hohen Fehleranfälligkeit und mangelhafter Qualität der Trainingsdaten beträfen diese die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Systeme, den enormen Energiebedarf sowie Fragen nach der geeigneten Ermittlungssoftware. Hinzu komme aber auch die Anpassungsdynamik der Ermittlungsbehörden und potenzielle Manipulationsrisiken (Adversarial Attacks). Dem Problem der fehlenden Erklärbarkeit und der noch bestehenden Fehleranfälligkeit von KI werde aktuell noch begegnet, indem die letzte Entscheidung immer durch einen Menschen getroffen wird. Künstliche Intelligenz sei demnach ein „Partner der Ermittlungsarbeit“. KI-basierte Systeme würden aber künftig bei der Erkennung von strafbaren Inhalten eine Rolle spielen, um so die digitale Souveränität zu erhalten. Ziel der Forschung sei es, mittels KI bei der Ermittlungsarbeit Datenquellen verknüpfen zu können und zugleich nachvollziehbar zu machen, wie Entscheidung zustande kommen. Dabei sei der Aufbau einer souveränen, vorzugsweise auf deutschen Anbietern basierenden KI-Infrastruktur anzuvisieren. Um gerade auch auf neuartige, noch unbekannte Erscheinungen von Kriminalität reagieren zu können, sollen auch adaptive Systeme und KI-Agenten eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen werde entscheidend dazu beitragen, die Sicherheit der Zukunft zu stärken.

3. Radikalisierung, Fake News und Verschwörungstheorien – Die psychologischen Mechanismen sozialer Netzwerke

Abschließend erläuterte Prof. Dr. Eva Walther (Universität Trier) die psychologischen Mechanismen hinter der Verbreitung von Radikalisierung, Fake News und Verschwörungstheorien in sozialen Netzwerken. Grundlage für die enorme Nutzung sozialer Medien sei die menschliche Bedürfnisstruktur. Menschen strebten nach einem hohen Selbstwert, der durch positive Reaktionen aus der Umwelt und durch Gruppenzugehörigkeit gestützt werde – beides wird in den sozialen Medien durch Likes, Kommentare und digitale Interaktionen bereitgestellt. Auch befriedigen soziale Netzwerke das Bedürfnis nach Anerkennung und das Bedürfnis nach Bestätigung, zugleich bergen sie jedoch das Risiko narzisstischer Tendenzen, einer Social Media Addiction oder einer Bestätigungsverzerrung (Confirmation Bias). Algorithmische Strukturen verstärkten solche Verzerrungen und begünstigen dadurch eine Extremisierung. Neben einer Polarisierung könne dies auch zu Radikalisierungsprozessen führen. Besonders gefährdet sei die Adoleszenz, da die Bedürfnisstruktur in dieser Lebensphase noch nicht hinreichend gefestigt sei. Denn wirksam seien die beschriebenen Mechanismen der sozialen Medien nur, wenn sie auch auf eine entsprechende Bedürfnisstruktur treffen.

Sichtbar werden diese Mechanismen in verschiedenen Studien: Eine Studie zum Einfluss sozialer Medien auf das Wahlverhalten[5] zeigt geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Folgen wahrgenommener Diskriminierung. Während bei Männern bei einer solchen Gefährdung eine Abkehr von der Demokratie zu erkennen ist, zeigen Frauen in solchen Situationen eine stärkere demokratische Orientierung – möglicherweise aufgrund historischer Vorteile, die sich für Frauen aus demokratischen Systemen ergeben haben. In den sozialen Medien lasse sich ein ähnlicher Mechanismus beobachten: Sogenannte „Manfluencer“ nutzten die empfundene Identitätsbedrohung junger Männer aus und verbreiteten radikale Inhalte, was zu einer „Radical Right Gender Gap“ führe. Diese Narrative wiesen inhaltliche Überschneidungen auf: Beide konstruierten eine vermeintlich korrupte Elite, was zu einer moralischen Rechtfertigung zur Selbstverteidigung führe. Als Legitimation diene eine vermeintliche existenzielle Bedrohung (Great Replacement). Auch ein merklicher Anti-Feminismus mit Männern in der Opferrolle sei eine weitere Schnittstelle. Solche Verschwörungstheorien fänden vor allem bei deprivierten Personen Anklang, welche glaubten, ungerechter behandelt zu werden bzw. dass es ihnen in ungerechtfertigter Weise schlechter gehe als anderen Personen. Eine solche relative Deprivation könne experimentell erzeugt werden und kausal gemessen werden. Emotionen spielten dabei eine zentrale Rolle: Sie schafften Gemeinsamkeiten, suggerierten Kontrolle und erzeugten emotionalen Wahrheiten, die meist besonders gefährlich seien, da sie nicht überprüft werden könnten. Deprivierte Personen fänden in den sozialen Medien entsprechende Angebote, welche wiederum ihre Überzeugungen verstärkten. Auf diese Weise könnten Wut und Deprivationsgefühle politische Entscheidungen beeinflussen. Vor dem Hintergrund der Bedürfnisstrukturen, auf denen die sozialen Netzwerke basierten, sei es notwendig, insbesondere jungen Menschen alternative Möglichkeiten zur Aufwertung des Selbstwerts bereitzustellen, um der Anziehung durch radikalisierende und extremistische Dynamiken in sozialen Medien entgegenzuwirken.

4. Podiumsdiskussion

Letzter Programmpunkt und krönender Abschluss der Tagung war die traditionelle Podiumsdiskussion, diesmal zum Thema „Soziale Medien zwischen Prävention und Repression“, an der Prof. Dr. Tobias Reinbacher (Universität Würzburg), StA als Gruppenleiter David Beck (Hate-Speech-Beauftragter der Bayerischen Justiz, Generalstaatsanwaltschaft München), Prof. Dr. Sarah Rachut (TU Braunschweig) und Prof. Niko Härting (Härting Rechtsanwälte, Berlin) teilnahmen. Die Moderation übernahm Dr. Andreas Grözinger (Gercke & Wollschläger, Köln).

Zentrales Thema der Diskussion war die Frage, wie eine Regulierung sozialer Medien – insbesondere unter Einbeziehung des Strafrechts – wirksam gestaltet werden kann. Einigkeit bestand darin, dass die Einführung weiterer Strafnormen nicht erforderlich sei und eine solche Ausweitung das Strafrecht zu weit in das Vorfeld rücke. Entscheidend sei vielmehr, dass bestehende Maßstäbe auch auf digitalen Plattformen konsequent zur Anwendung kämen. Ausgangspunkt müsse die Prüfung sein, ob die derzeitige Regulierung ausreichend und sachgerecht sei; erst anschließend sei zu entscheiden, ob punktuelle Anpassungen im Sinne eines „Auf- oder Abrüstens“ notwendig seien. Der Staat könne lediglich die regulatorischen Rahmenbedingungen schaffen, während die Bewältigung des gesellschaftlichen Problems nicht primär Aufgabe des Strafrechts sei.

Mit Blick auf den Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union[6] wurde betont, dass eine abschließende Bewertung seiner Wirksamkeit derzeit noch nicht möglich sei, da die Umsetzung und die praktische Anwendung erst anliefen. Problematisch sei aber insbesondere das Fehlen einer die Vorgaben effektiv durchsetzenden Behörde. Auch hier gelte: statt bei etwaigen Mängeln vorschnell ein neues Gesetz zu verabschieden, sollten zunächst mögliche bestehende Defizite identifiziert und gezielt behoben werden.

Ein weiterer, zentraler Diskussionspunkt betraf die Frage, wer in den sozialen als Täter und Teilnehmer in Betracht komme. Umstritten sei insbesondere, ob bereits das Teilen oder Kommentieren strafrechtlich relevanter Inhalte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen können.

Hervorgehoben wurde ferner die Bedeutung einer funktionierenden Zusammenarbeit mit den Plattformbetreibern. Geben diese keine Auskünfte, handelt es sich um ein Durchsetzungsproblem. Schwierigkeiten ergäben sich zudem aus Sachverhalten, in denen ein Verhalten im Sitzstaat der Plattform nicht strafbar ist.

Zentral war die Erkenntnis, dass das Strafrecht nicht zur Lösung sämtlicher gesellschaftlicher Probleme geeignet ist. Es könne allenfalls ein Baustein im Rahmen einer Gesamtstrategie sein, dürfe jedoch nicht als primärer Ansatz zur Bewältigung der Herausforderungen sozialer Medien dienen. Vielmehr müssten alternative Narrative und gesellschaftliche Lösungen entwickelt werden.

Im abschließenden Schlusswort betonten Dr. Anslieb Esseln und Alexander Büchel, dass Soziale Medien durchaus ein relevantes Sicherheitsrisiko darstellten und trugen die zentralen Erkenntnisse des Tages nochmals zusammen. Nach den Danksagungen wurden die Teilnehmenden der Tagung verabschiedet.

IV. Fazit

Das 8. Forum zum Recht der Inneren Sicherheit widmete sich vor vollem Haus im Festsaal der rheinland-pfälzischen Landesregierung einem hochaktuellen und gesellschaftlich zentralen Problem, dessen Bedeutung in Zukunft weiter zunehmen dürfte. Um den damit verbundenen Herausforderungen wirksam zu begegnen, ist es notwendig, die Wirkmechanismen und Strukturen sozialer Medien umfassend zu verstehen. Dabei ist nicht nur eine rechtliche Perspektive maßgeblich, sondern es sind vielmehr auch andere Disziplinen heranzuziehen. Nur ein interdisziplinärer Ansatz kann zu einer wirksamen und nachhaltigen Regulierung führen.

 

 

[1]      Studienergebnisse einsehbar unter: https://bit.ly/4jB25zU (zuletzt abgerufen am 24.11.2025).
[2]      Studienergebnisse einsehbar unter: https://bit.ly/4qbHrsp (zuletzt abgerufen am 24.11.2025).
[3]      BKA 2020, „Sicherheit und Kriminalität in Deutschland (SKiD)“: https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/SKiD2020_Ergebnisse_V1.4.html (zuletzt abgerufen am 24.11.2025).
[4]      Erste Ergebnisse einsehbar unter: https://bit.ly/453EIZT (zuletzt abgerufen am 24.11.2025).
[5]      Ansgar Hudde, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 2023, 143 (153, 157).
[6]      Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste).

 

 

 

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