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Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 4. März 2026 eine Länderinitiative zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB in den Bundesrat eingebracht. Der Gesetzesantrag zeichnet das Bild einer Organisierten Kriminalität, die ihre Gewinne immer professioneller verschleiert – mit Luxusimmobilien, teuren Autos, Bargeld und Kryptowährungen, die mit legalen Einkünften offenkundig nicht zusammenpassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ähnliche Konstellationen auch bei Wirtschafts‑, Steuer‑ und Umweltkriminalität aufträten und dass es das Vertrauen in den Rechtsstaat untergrabe, wenn der Staat diese Vermögenslagen faktisch hinnehmen müsse. Zwar wurde 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung reformiert, doch in der Praxis scheitere die Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ häufig daran, dass die Ermittlungsbehörden nicht nachweisen könnten, aus welcher konkreten Straftat der jeweilige Gegenstand stamme – der Staat stecke in einer strukturellen Beweisnot. International werde schon länger gefordert, genau dort anzusetzen.
In Deutschland haben Bundesrat, Innenministerkonferenz und die Regierungskoalition angekündigt, eine solche Beweislastumkehr für Vermögen unklarer Herkunft – vor allem im Bereich Organisierte Kriminalität und Terrorismus – zu prüfen und umzusetzen. Die nun vorgelegte Gesetzesinitiative will dafür ein zentrales Instrument schaffen: Bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB soll eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände aus rechtswidrigen Taten stammen, wenn etwa ein grobes Missverhältnis zu den legalen Einkünften bestehe; dann müsste der Betroffene die legale Herkunft plausibel machen. Am 27. März 2026 entschied der Bundesrat, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

 

 

1 Kommentar zu „Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB“

  1. Ein paar Gedanken zu dem Gesetzesentwurf:
    Absatz 1 des Entwurfs entspricht inhaltlich weitestgehend dem geltenden § 437 StPO. Insofern findet sich hier zunächst lediglich die Klarstellung der zur Anwendung kommenden freien richterlichen Beweiswürdigung – inhaltlich identisch, lediglich im Wortlaut leicht verändert. Bereits nach geltender Rechtslage hatte das Gericht seine Überzeugung aus einer am Einzelfall orientierten Gesamtwürdigung zu schöpfen. Auch die aufgeführten Kriterien sind identisch mit Ausnahme des groben Missverhältnisses, welches nun in Absatz 2 transferiert wurde.
    Allerdings läuft eine explizite Verankerung der Beweislastumkehr in Absatz 2 zunächst einmal diametral zu einer Überzeugung von der rechtswidrigen Herkunft; denn einer solchen bedarf es nun schlichtweg nicht mehr zwingend. Dem ließe sich auch nicht ohne Weiteres das in der zivilrechtlichen Praxis bewährte Zusammenspiel von Beweisregeln und der in § 286 Abs. 1 ZPO normierten freien richterlichen Beweiswürdigung entgegenhalten. Denn § 286 Abs. 2 ZPO lässt – in ausdrücklicher Abweichung – nur in den gesetzlich normierten Fällen bindende Beweisregeln zu und eröffnet damit die freie richterliche Beweiswürdigung überhaupt erst für Ausnahmen. An einer vergleichbaren Öffnungsklausel fehlt es der Strafprozessordnung bislang – aus gutem Grund. Zwar bestünde theoretisch die Möglichkeit, ein Äquivalent zu § 286 Abs. 2 ZPO auch in § 261 StPO zu verankern. Unabhängig davon, wie sachgerecht die Schaffung einer derartigen Klausel für einen singulären Ausnahmefall erschiene, ginge damit zugleich die Gefahr eines Dammbruchs im Sinne einer schrittweisen Relativierung des Grundsatzes freier richterlicher Beweiswürdigung einher. Der Gesetzentwurf sieht eine solche systematische Anpassung jedoch ohnehin nicht vor.

    Ohnehin ist das spezifische Verhältnis von Absatz 1 und 2 zumindest anhand des Gesetzestextes nicht ganz eindeutig. Was gilt, wenn der Betroffene zwar die Vermutung aus Absatz 2 nicht zu widerlegen vermag – im Sinne des Nachweises einer konkreten rechtmäßigen Herkunft –, das Gericht aber zugleich nicht von einer rechtswidrigen Herkunft überzeugt ist und weiterhin Zweifel an der rechtswidrigen Herkunft hegt? Soll gleichwohl eine Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB erfolgen? Ausweislich der Gesetzesbegründung ist dies wohl intendiert, „denn durch Absatz 2 wird daher eine an das grobe Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und rechtmäßigen Einkünften anknüpfende gesetzliche Vermutung für eine inkriminierte Herkunft statuiert. Kann sich das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme keine uneingeschränkte Überzeugung davon verschaffen, dass der Gegenstand aus einer legalen Quelle
    herrührt, muss es von Gesetzes wegen seiner Entscheidung eine Herkunft aus nicht-legalen
    Quellen zugrunde legen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht“ (Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 19/3039, S. 17). Dann aber läuft der Verweis in Abs. 1 auf die freie richterliche Beweiswürdigung wohl in der Praxis regelmäßig leer. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, wie etwa mit dem Fall umgegangen werden soll, dass zwar ein „grobes Missverhältnis“ zwischen den Einkünften des Betroffenen und dem aufgefundenen Vermögenswert besteht, gleichzeitig das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen eine rechtswidrige Herkunft spricht. Schlägt das grobe Missverhältnis also stets die entgegenstehenden Kriterien aus Absatz 1, wenn nur die konkrete legale Herkunft nicht nachvollziehbar ist?

    Anders als die Entwurfsverfasser meinen (S. 20), ist ein Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit nicht fern, denn Einlassungen des Betroffenen aus dem Einziehungsverfahren können in einem späteren subjektiven Strafverfahren verwertet werden. Das BVerfG hat insoweit zutreffend klargestellt, dass das „Schweigerecht […] illusorisch [wäre], wenn eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung gegen seinen Willen strafrechtlich gegen ihn verwertet werden dürfte“ (BVerfGE 56, 37 [51]). Soweit bereits gegen die geltende Fassung des § 437 StPO eingewandt wird, es entstehe faktischer Druck zur Einlassung, kann dem bislang entgegengehalten werden, dass das selbstständige erweiterte Einziehungsverfahren stets die substantiierte Darlegung der deliktischen Herkunft erfordert; bloßes Schweigen hinsichtlich der Herkunft des Einziehungsobjekts ist kein tragfähiges Indiz für einen rechtswidrigen Ursprung. Mit der Einführung einer Beweislastumkehr entstünde jedoch zumindest mittelbar eine strukturelle Zwangslage zur Äußerung zwecks Abwendung der Einziehung. Ein Verwendungsverbot entsprechender Angaben für ein mögliches späteres Strafverfahren – etwa wie in § 97 Abs. 1 S. 3 InsO zu finden – dürfte deshalb unumgänglich sein.

    Dabei handelt es sich bei § 76a Abs. 4 StGB bereits um eine Norm, die aufgrund ihrer Reichweite und der Eingriffsschwere schon seit ihrer Entstehungsgeschichte vom Vorwurf der Verfassungswidrigkeit begleitet wird – die mit Spannung erwartete Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde endete letztes Jahr mit einem Nichtannahmebeschluss aufgrund einer fehlenden Rechtswegerschöpfung und einem Nichtgenügen der Substantiierungsanforderungen gem. §§ 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 92 BVerfGG (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2025 – 2 BvR 533/21; unveröffentlicht).
    Wie allgemein in diesem Kontext wird auch der jüngste Änderungsentwurf mit den öffentlichkeitswirksamen Schlagwörtern der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität begründet. Das sind redliche und überaus wichtige Anliegen, die selbstverständlich einer hohen (gesetzgeberischen) Aufmerksamkeit bedürfen. § 76a Abs. 4 StGB geht allerdings über diesen erklärten Zweck hinaus, indem die Regelung durch die Erfassung der „einfachen“ Geldwäsche auch Bagatellkriminalität in ihren Anwendungsbereich einbezieht. Zwar kann § 261 StGB hierbei als „Türöffner“ fungieren und mittelbar dazu beitragen, auch Organisierter Kriminalität Vermögenswerte zu entziehen, ohne einen Anfangsverdacht für eine der übrigen (schweren) Katalogtaten begründen zu müssen. Gleichwohl verschiebt sich damit der Anwendungsbereich in Bereiche geringer Sozialschädlichkeit und nimmt die Erfassung dieser als eine Art Kollateralschaden in Kauf.
    Zutreffend geht der Berliner Gesetzgeber zwar davon aus, dass es der Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB an einem Strafcharakter fehlt – das gilt jedoch nur auf nationaler Ebene. Denn auf europäischer Ebene entscheidet der EGMR meist anhand einer recht nebulösen Gesamtwürdigung auf Basis der sog. Welch-Kriterien (EGMR, Urteil vom 09.02.1995 – 17440/90, Welch/Vereinigtes Königreich).
    Und genau deshalb dürfte der weite Anwendungsbereich (weiterhin) ein „Knackpunkt“ sein. Insofern hat nämlich der Gerichtshof in den bereits ergangenen Entscheidungen über vergleichbare europäische Abschöpfungsinstrumente, bei denen er die Strafnatur verneinte, die von der Organisierten Kriminalität ausgehenden Gefahren explizit hervorgehoben (s. etwa EGMR, Urteil vom 22.02.1994 – 12954/87, Raimondo/Italien, Rn. 30; EGMR, Urteil vom 09.02.1995 – 17440/90, Welch/Vereinigtes Königreich, Rn. 36; EGMR, Urteil vom 15.06.1999 – 38882/97, Prisco/Italien, En Droit, 1; EGMR, Urteil vom 02.02.2021 – 41680/13, Ulemek/Serbien). Mit Blick auf die vom EGMR vorgenommene ausgeprägte Einzelfallbewertung erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass sich der EGMR, wenn denn genau solch ein Fall aus dem Bereich der Bagatellkriminalität vor dem Gerichtshof landet, für einen Strafcharakter entscheidet.
    Und auch die Vereinbarkeit mit Art. 14 GG steht nun umso mehr auf dem Prüfstand. Über die von Gesetzgeber und Praxis präferierte Lehre von Totalkontamination konnten bereits jetzt über den Begriff des „Herrührens“ in § 76a Abs. 4 StGB legale Anteile des Vermögensgegenstandes eingezogen werden, ohne dass der Betroffene einen etwaigen Ausgleich für sein legal erworbenes Vermögen erhält. Dies ändert sich auch durch den Entwurf nicht. Die Eingriffsintensität wird durch die Beweislastumkehr also bloß weiter (erheblich) erhöht und dürfte die „rote Linie“ überschreiten. Ob die letzte Rettung vor der Verfassungswidrigkeit die Ausgestaltung des § 76a Abs. 4 StGB als „Soll-Vorschrift“ ist, muss stark bezweifelt werden.

    Summa summarum fügt sich der Entwurf vollends in den kriminalpolitischen Zeitgeist ein und ist spätestens seit dem „Aktionsplan“ der Bundesregierung auch in der breiten Medienwelt präsent. Dass sich m.E. um einen nur bedingt umsetzbaren Entwurf handelt, wird vermutlich auch den Verfassern bewusst gewesen sein. Bleibt also abzuwarten, ob der – unzweifelhaft nahende – nächste Vorschlag mehr Brauchbares liefert.

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