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Die anwaltliche Äußerungsfreiheit im Lichte der Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs – Eine Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen

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Abstract
Der Beitrag nimmt die neue Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs zum Anlass, die anwaltliche Äußerungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Er stellt die drei wesentlichen anwaltlichen Äußerungsfreiheiten vor, die sich aus der Konvention ergeben. Darauf folgt eine kritische Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu anwaltlichen Äußerungen, die grundsätzlich geeignete Leitlinien aufstellt, um die Ziele der Konvention zu erfüllen. Nur vereinzelt wären Anpassungen wünschenswert.

The article takes the new Council of Europe Convention for the Protection of the Profession of Lawyer as an opportunity to examine lawyers’ freedom of expression. It presents the three key dimensions of lawyers’ expressive freedoms that follow from the Convention. It then offers a critical analysis of the German Federal Constitutional Court’s case law on lawyers’ statements, which generally sets sound guidelines for achieving the Convention’s objectives. Only few adjustments appear eligible.

I. Einleitung

Am 26. Januar 2026 unterzeichnete die Bundesjustizministerin Hubig die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs („Anwaltskonvention“).[1] In der Pressemitteilung bezeichnet sie Anwälte als „Kämpferinnen und Kämpfer für Rechtsstaatlichkeit und bürgerliche Freiheit“ und spricht davon, dass sie insbesondere „Anti-Demokraten und Autoritären ein Dorn im Auge“ sind.[2] Auf globaler Ebene stehe die Anwaltschaft unter Druck; ein solches völkerrechtliches Abkommen sei „bitter nötig“.[3] Der nächste Schritt ist die Ratifikation der Konvention                                                    durch ein Vertragsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) und die Umsetzung in nationales Recht. Heinrichsspricht im Interview mit beck-aktuell davon, dass es für den deutschen Gesetzgeber kaum Anpassungsbedarf gebe, da bereits ein gutes Schutzniveau bestehe.[4] Auch die Justizministerin sieht nur punktuellen Umsetzungsbedarf.[5]

Ein solcher Bedarf könnte bspw. aufgrund von Art. 4 Abs. 3 Anwaltskonvention bestehen, der vorsieht, dass Anwaltsvereinigungen in Gesetzgebungsverfahren anzuhören sind, wenn die geplanten Gesetze sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten auswirken können.[6] Anpassungen nationalen Rechts könnten ferner für die Durchsuchungen von Kanzleiräumen erforderlich sein.[7] Art. 9 Abs. 1 Anwaltskonvention sieht für diesen Fall das Recht vor, einen weiteren Anwalt als Zeugen hinzuziehen. Die Konvention wird jedoch nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Gerichte Bedeutung haben, die sie im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung[8] zu berücksichtigen haben. Tritt die EU der Konvention bei, würde sie „integraler Bestandteil des Unionsrechts“ und genösse Anwendungsvorrang vor nationalem Recht (Art. 216 Abs. 2 AEUV).[9]

Eine Berücksichtigung bei der Anwendung nationalen Rechts kommt insbesondere in Betracht, wenn anwaltliche Äußerungen Gegenstand von Gerichtsverfahren sind. Denn ein besonderes Anliegen der Konvention ist die anwaltliche Äußerungsfreiheit, die sie gleich in mehreren Artikeln regelt. Sie misst der anwaltlichen Redefreiheit nicht nur eine entscheidende Rolle bei der Vertretung der Interessen der Mandanten zu, sondern sieht sie auch als wichtiges Instrument zur Kritik am Justizsystem an, die der Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien dient. Der folgende Beitrag gibt zunächst einen kurzen Überblick zur Konvention und stellt dann die drei Äußerungsrechte dar, die die Konvention garantiert. Im Lichte dieser drei Äußerungsrechte wird die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG untersucht. Die Untersuchung wird zeigen, dass das BVerfG anwaltlicher Äußerungsfreiheit eine große Bedeutung beimisst und seine Maßstäbe zur Bestimmung zulässiger und unzulässiger Äußerungen grundsätzlich geeignet sind, den Zielen der Konvention zu genügen. Lediglich an einzelnen Stellen wären Konkretisierungen wünschenswert.

II. Die Regelungen der Konvention

1. Die Konvention im Überblick

Auch Staaten, die nicht Mitglieder des Europarats sind, können der Anwaltskonvention beitreten. Sie tritt nach Art. 17 Abs. 3 Anwaltskonvention in Kraft, wenn mindestens acht Staaten sie ratifiziert haben, von denen mindestens sechs Mitglieder des Europarats sein müssen. Zum 18.3.2026 haben bereits 29 Staaten das Abkommen unterzeichnet.[10] Ziel der Konvention ist nach Art. 1 Abs. 1 Anwaltskonvention den Schutz anwaltlicher Tätigkeit zu stärken und ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. Eine Besonderheit stellt der detaillierte Überwachungsmechanismus nach Art. 10 ff. Anwaltskonvention dar.[11] Eine acht- bis zwölfköpfige Expertengruppe wird die Einhaltung der Konvention überwachen (Art. 10 Abs. 1 Anwaltskonvention). Sie veröffentlicht ihre Untersuchungsberichte (Art. 12 Abs. 7, 13 Abs. 3 Anwaltskonvention), um politischen Druck auf Staaten auszuüben, die Regelungen der Konvention einzuhalten.[12]

Die konkreten Pflichten der Vertragsstaaten finden sich in den Art. 4–9 Anwaltskonvention. Während Art. 4 Anwaltskonvention die Vertragsparteien verpflichtet, Anwälten zu ermöglichen, sich in unabhängigen und selbstverwalteten Vereinigungen zu organisieren, sieht Art. 5 Anwaltskonvention vor, dass die Zulassung zur Anwaltschaft frei von Diskriminierung und anhand objektiver sowie transparenter Kriterien zu erfolgen hat. Die Art. 8 und 9 Anwaltskonvention legen verfahrensrechtliche Regelungen für Disziplinarverfahren und Zwangsmaßnahmen gegen Anwälte fest. Eine zentrale Norm ist Art. 6 Anwaltskonvention, in der sich einige konkret formulierte Rechte finden,[13] die für die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit fundamental sind.[14] Sie sieht bspw. den Zugang zu Ermittlungsakten vor (Art. 6 Abs. 1 lit. e Anwaltskonvention) und garantiert die vertrauliche Kommunikation des Anwalts mit seinem Mandanten (Art. 6 Abs. 3 Anwaltskonvention). Einschränkungen dieser Rechte sind nach Art. 6 Abs. 4 S. 1 Anwaltskonvention nur aufgrund von Gesetzen und unter der Voraussetzung möglich, dass sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Die Formulierung entspricht dem aus der EMRK bekannten Schrankenvorbehalt, der sich unter anderem auch in Art. 10 Abs. 2 EMRK zur Meinungsfreiheit findet. Eine Einschränkung ist nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, wenn sie „einem dringenden sozialen Bedürfnis“ entspricht.[15]

2. Die drei Äußerungsrechte der Konvention

In der Präambel nimmt die Konvention auf andere internationale Regelungen Bezug, wie etwa die „Basic Principles on the Role of Lawyers“ der Vereinten Nationen. Deren Nummern 20 und 23 garantieren ebenfalls die anwaltliche Äußerungsfreiheit: Nummer 20 sieht rechtliche Immunität für prozessuale Äußerungen vor, die der Anwalt in gutem Glauben abgibt, und nach Nummer 23 haben Anwälte insbesondere das Recht, sich zu rechtspolitischen Themen zu äußern. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich jedoch um nicht verbindliches soft law; mit der Konvention gibt es erstmals ein völkerrechtlich verbindliches Instrument zum Schutz des Anwaltsberufs.[16] Die Konvention regelt in Art. 6 Abs. 2 Anwaltskonvention ein prozessuales Äußerungsrecht, in Art. 7 Abs. 1 Anwaltskonvention ein mediales Äußerungsrecht und in Art. 7 Abs. 2 Anwaltskonvention ein rechtspolitisches Äußerungsrecht.

Nach Art. 6 Abs. 2 Anwaltskonvention haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass Anwälte weder zivil- noch strafrechtlich für mündliche oder schriftliche Äußerungen haftbar sind, die sie für ihre Mandanten in gutem Glauben und sorgfältig im Rahmen eines Verfahrens abgeben. Unzulässig sind auch disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Anwälte, da die Begrenzung auf „straf- und zivilrechtliche“ Haftung nicht eng im Sinne der deutschen Dogmatik zu verstehen ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR soll der Anwalt nicht aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen Äußerungen unterlassen müssen, die er zur Vertretung der Interessen seines Mandanten für erforderlich hält.[17] Nach dem explanatory report des Europarats ist der freie und schlagkräftige Austausch von Argumenten wesentlicher Bestandteil eines fairen Verfahrens.[18] Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Anwaltskonvention lässt zwar zu, Äußerungen, die der Anwalt nicht in gutem Glauben („in good faith“) oder sorgfältig („diligently“) abgibt, aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen; und der explanatory report spricht davon, dass der Schutz nicht für bewusste Lügen und für missbräuchliches oder bedrohliches Verhalten gelten soll.[19] Gegen eine zu weite Auslegung dieser Merkmale spricht jedoch der Zweck der Konvention, eine möglichst freie Berufsausübung zu gewährleisten. Nach dem explanatory report soll der Anwalt nicht rechtlich haftbar sein, nur weil er den Standpunkt seines Mandanten vertritt.[20] Und in systematischer Hinsicht machen die weiteren anwaltlichen Äußerungsrechte aus Art. 7 Anwaltskonvention deutlich, dass die Konvention der Meinungsfreiheit eine hervorgehobene Bedeutung beimisst. Das prozessuale Äußerungsrecht steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 6 Abs. 4 Anwaltskonvention. Die Unzulässigkeit anwaltlicher Äußerungen kann nach dem explanatory report nur in Ausnahmefällen als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden.[21] Der Regelfall ist damit ihre Zulässigkeit.

Art. 7 Abs. 1 Anwaltskonvention regelt ein Äußerungsrecht, das sich als mediales Äußerungsrecht bezeichnen lässt. In der Regelung befindet sich keine ausdrückliche Bezugnahme auf Medien, aber sie will garantieren, dass Anwälte die Öffentlichkeit über Verfahren ihrer Mandate informieren können. Und hierfür werden sie sich zwangsläufig eines Mediums bedienen müssen; sei es ein klassisches wie Fernsehen oder Zeitung, oder ein neues wie eine Social-Media-Plattform oder eine eigene Webseite. Umfasst ist hiervon insbesondere das Recht, das Verfahren kritisch zu kommentieren.[22] Die Bedeutung dieses Rechts geht über das konkrete Verfahren hinaus, da die Äußerung Probleme allgemeiner Tragweite aufzeigen kann.[23] Es geht im Kern um anlassbezogene Justizkritik. Der Anwalt kann die Rechtsanwendung bestimmter Vorschriften kritisieren und Mängel des Justizsystems aufzeigen.[24] Ein Spannungsverhältnis mit den Beleidigungsvorschriften der §§ 185 ff. StGB ist diesem Äußerungsrecht immanent: Wirft der Anwalt einem Richter eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor, bewegt er sich im Dunstkreis des Vorwurfes der Rechtsbeugung, welcher grundsätzlich ehrverletzenden Charakter hat.[25] Da die Kontrolle der Rechtspflege durch die Allgemeinheit in einem Rechtsstaat wesentlich ist,[26] ist die Regelung eines medialen Äußerungsrechts jedoch zu begrüßen. Einschränkungen dieses Äußerungsrechts stehen unter einem Gesetzesvorbehalt und sind nur zulässig, wenn berufliche Pflichten, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die Achtung des Privatlebens dies erfordern und sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind.

Art. 7 Abs. 2 Anwaltskonvention verleiht Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsvereinigungen ein rechtspolitisches Äußerungsrecht. Sie können sich demnach öffentlich äußern zu den Inhalten von Gesetzen und ihrer Anwendung, gerichtlichen Entscheidungen und dem Schutz der Menschenrechte sowie Reformvorschläge machen. Auch zu Gerichtsverfahren, in denen Anwälte nicht selbst involviert sind, dürfen sie sich kritisch äußern.[27] Die Begründung für dieses rechtspolitische Äußerungsrecht erschließt sich aus der beruflichen Stellung und der Expertise von Anwälten, die in besonderer Weise und stärker als juristische Laien dazu in der Lage sind, rechtspolitische Ereignisse kritisch zu kommentieren.[28] Nach dem Wortlaut der Konvention besteht kein Schrankenvorbehalt. Richtigerweise gestattet auch das rechtspolitische Äußerungsrecht nicht Äußerungen jeder Art. Der Schrankenvorbehalt aus Art. 10 Abs. 2 EMRK ist entsprechend heranzuziehen. Das Fehlen eines Schrankenvorbehalts erklärt sich vermutlich damit, dass Konflikte mit anderen Rechtspositionen bei rechtspolitischen Äußerungen seltener sind als bei den beiden anderen Äußerungsarten (dazu unter III. 6.), sodass redaktionell kein Bedarf für einen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt gesehen wurde.

III. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

1. Rechtliche Risiken anwaltlicher Äußerungen

Einen Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten am Kampf um das Recht teilnimmt, umgeben einige rechtliche Risiken.[29] Nach der Konvention darf er schlagkräftig argumentieren – und muss das unter Umständen auch, wenn er den Standpunkt seines Mandanten effektiv vertreten will.[30]Die Ausübung seines Berufes kann es demnach mit sich bringen, dass er mit anderen Verfahrensbeteiligten nicht zimperlich umgeht:[31] Er wirft dem Prozessgegner eine Pflichtverletzung vor, unterstellt einem Zeugen zu lügen, oder lehnt das Gericht ab, weil er es für befangen hält. Solche Äußerungen haben stets einen ehrverletzenden Zug, weswegen ein Spannungsverhältnis mit den §§ 185 ff. StGB offenbar ist.[32] Für seinen Mandanten muss ein Anwalt Tatsachen vortragen, deren Richtigkeit er nicht kennt. Sind sie nicht erweislich wahr, könnte es sich um üble Nachrede (§ 186 StGB) handeln. Erweisen sie sich als falsch, kommt unter Umständen ein Prozessbetrug (§ 263 StGB) in Betracht.[33] In zivilrechtlicher Hinsicht besteht das Risiko, auf Unterlassen und Widerruf von Äußerungen verklagt zu werden.[34] Ferner drohen disziplinarrechtliche Folgen.[35]

Die freie, ungehinderte Berufsausübung – die die Konvention garantieren will (Art. 1 Abs. 1 Anwaltskonvention) – wäre stark beeinträchtigt, wenn ein Anwalt stets derartige rechtliche Risiken befürchten müsste, wenn er sich verfahrensbezogen äußert. Nach der Rechtsprechung des EGMR sollen derartige Abschreckungswirkungen („chilling effects“) nicht bestehen.[36] Es wäre auch nicht prozessökonomisch, wenn anwaltliche Äußerungen stets zum Gegenstand neuer Verfahren würden.[37] Das BVerfG zieht daher in ständiger Rechtsprechung die Grenzen anwaltlicher Äußerungsfreiheit zurecht sehr weit. Mit wenigen Präzisierungen sind sie ein guter Maßstab, um die Ziele der Konvention zu verwirklichen.

2. Die erste Weichenstellung: Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

Nach der Ermittlung des Sinnes einer Äußerung[38] ist die erste wesentliche Weichenstellung des BVerfG die Frage, ob die Äußerung ein Werturteil oder eine reine Tatsachenbehauptung ist.[39] Eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG liegt bereits darin, dass ein Gericht eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung einstuft.[40] Nach dem BVerfG ist der Begriff der Meinung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG weit zu verstehen.[41] Hierunter fallen alle Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme geprägt sind.[42] Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass ihre Richtigkeit theoretisch mit den Mitteln des Beweises überprüfbar ist.[43] Bei der Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbehauptung ist der Gesamtkontext zu berücksichtigen.[44] Häufig vermischen sich Werturteile und Tatsachenmitteilungen untrennbar in einer Äußerung.[45] Eine isolierte Betrachtung einzelner Äußerungsteile ist nicht zulässig, weil dies „den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht“ wird.[46] Nur solange der Sinn einer Äußerung nicht verfälscht wird, ist eine isolierte Betrachtung möglich.[47] Sind Tatsachenbehauptungen Voraussetzungen für eine Meinungsbildung oder fügen sie sich in eine im Schwerpunkt wertende Argumentation ein, so handelt es sich um eine einheitliche Äußerung, die als Werturteil den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießt.[48]

3. Die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen

Diese erste Weichenstellung ist entscheidend, da die Zulässigkeit von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen unterschiedlichen Maßstäben unterliegt. Ein Anwalt darf keine Tatsachen verbreiten, von denen er sicher weiß, dass sie nicht stimmen (§ 43a Abs. 3 BRAO). Behauptet ein Anwalt bewusst falsche Tatsachen, so macht er sich nach § 187 StGB strafbar, wenn es sich um ehrverletzende Tatsachen handelt, und nach § 263 StGB, wenn er sie vorträgt, um seinem Mandanten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Erforderlich ist für ein „bewusstes“ Verbreiten von Unwahrheiten (§ 43a Abs. 3 BRAO) direkter Vorsatz in Form der Wissentlichkeit.[49] Es genügt daher grundsätzlich nicht, dass der Anwalt die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung im Sinne eines bedingten Vorsatzes lediglich für möglich hält.[50]

Auf den ersten Blick kommt allerdings nach einigen Normen eine Strafbarkeit in Betracht, wenn der Anwalt die Unrichtigkeit lediglich für möglich hält. Und dieser Wissensstand dürfte der Regelfall sein, denn normalerweise weiß der Anwalt nicht mit Sicherheit, ob der Sachverhalt, den der Mandant ihm mitteilt, richtig oder falsch ist. Trägt er eine Tatsache vor, die nicht erweislich wahr ist, kommt insbesondere eine Strafbarkeit nach § 186 StGB in Betracht.

Es liegt auf der Hand, dass eine Strafbarkeit nur wegen möglicherweise falscher Tatsachenbehauptungen die Ausübung des Anwaltsberufs weitgehend unmöglich machen würde. Zöge man eine Strafbarkeit ernsthaft in Betracht, so müsste der Anwalt zunächst zum Ermittler gegen seinen Mandanten werden, bevor er eine Ansicht seines Mandanten vorträgt, da er nicht auf dessen Aussagen vertrauen dürfte. Dies „würde das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstören“.[51] Das BVerfG stellt deswegen richtigerweise fest, dass sich ein Anwalt Äußerungen seines Mandanten grundsätzlich nicht zu eigen macht, wenn er sie vorträgt.[52] Diese Rechtsprechung liegt auf Linie mit Art. 6 Abs. 5 Anwaltskonvention, der verlangt, dass ein Anwalt grundsätzlich keine Nachteile dadurch erleiden darf, dass er mit der Sache seines Mandanten identifiziert wird. Das BVerfG stellt ferner fest: „Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen kann berufsrechtlich nicht verlangt werden.“[53] Es besteht daher, anders als teilweise in der Literatur gefordert wird,[54] grundsätzlich keine Prüfpflicht des Anwalts. Bloße Zweifel an der Richtigkeit können eine Prüfpflicht nicht begründen; das ist frühestens dann anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit einer Behauptung aufdrängt.[55] Es besteht keine Strafbarkeitslücke, da der Mandant, der dem Anwalt unrichtige Informationen mitteilt, als mittelbarer Täter strafbar sein kann.[56]

Es ist ferner ein Gebot des Fair-trial-Prinzips, dass ein Verfahrensbeteiligter nicht aus Furcht vor einer Bestrafung davon absieht, eine nicht erweislich wahre Tatsache, die er für rechtserheblich hält, vorzutragen.[57] Nicht erforderlich ist, dass der Verfahrensbeteiligte ausdrücklich offenlegt, dass er für seine Behauptung keinen Beweis hat.[58] Denn das würde die Überzeugungskraft seines Vortrags erheblich verringern.[59]Ein faires Verfahren muss den Verfahrensbeteiligten jedoch genügend Spielraum lassen, ihren Standpunkt effektiv vorzutragen.[60] Äußerst sich ein Anwalt verfahrensbezogen für seinen Mandanten, kommt eine Strafbarkeit wegen einer Tatsachenbehauptung daher oftmals nur dann in Betracht, wenn der Anwalt deren Unrichtigkeit kennt.

4. Die Zulässigkeit von Werturteilen

a) Erster Prüfungspunkt: Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde?

Im Rahmen der Beleidigungsdelikte finden die Belange der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG über § 193 StGB Berücksichtigung, der aufgrund seiner offenen Formulierungen grundrechtlichen Erwägungen in besonderer Weise offensteht.[61] Durch dieses „Einfallstor“ ebenfalls zu berücksichtigen sind das Rechtsstaatsprinzip, aus dem sich der Grundsatz des fairen Verfahrens ableiten lässt, und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.[62]

Zu einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten kommt es jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG dann nicht, wenn die Äußerung eine Schmähung, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde darstellt.[63] Bei diesen drei Fallgruppen „handelt es sich um Ausnahmekonstellationen, an deren Vorliegen jeweils strenge Kriterien anzulegen sind“.[64] Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist bereits darin zu sehen, dass ein Gericht zu Unrecht eine dieser drei Fallgruppen annimmt und es deswegen nicht mit den Belangen der Meinungsfreiheit abwägt.[65]

In der Rechtsprechung des BVerfG finden sich leicht unterschiedliche Definitionen dazu, was eine Schmähung ist. So wiederholt es in vielen Entscheidungen, dass eine Schmähung eine Äußerung ist, bei der „nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“.[66] An anderer Stelle spricht das BVerfG jedoch davon, dass eine Schmähung erst vorliegt, „wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht“.[67] Nun kann allerdings etwas, das nur im Hintergrund einer Äußerung mitschwingt, noch einen „irgendwie nachvollziehbaren Bezug“ zur Sache haben. Besonders deutlich wird dieser Sachbezug auf sprachlich-pragmatischer Ebene, wenn ein Anwalt lediglich vordergründig etwas sagt, um etwas Anderes auszudrücken. In einem Plädoyer sprach ein Anwalt davon, dass die Strafverfolgungsbeamten Ermittlungen nach „Gestapo-Methoden“ vorgenommen hätten.[68] Ein Vergleich, der ohne Frage ehrverletzend ist.[69] Aber um eine Schmähung handelt es sich nicht,[70] da bei zutreffender Sinnermittlung deutlich ist, dass der Anwalt letztlich auf sachlicher Ebene die Beweiserhebung kritisierte. Das LG Hechingen bewertete die Äußerung als nach § 193 StGB gerechtfertigt, weil der Anwalt zur Verteidigung von Rechten handelte und er „auf drastische Weise die Wertlosigkeit“ der Ermittlungsmaßnahme deutlich machen wollte.[71] Richtigerweise ist eine Äußerung bereits dann keine Schmähung, wenn sie einen – wenn auch noch so geringen – Sachbezug hat. Auch zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ist eine Einordnung als Schmähung nicht erforderlich, denn bei der Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht kann zugunsten des letzteren berücksichtigt werden, dass eine Äußerung nur einen sehr geringen Sachbezug hat.[72]

Formalbeleidigungen sind nach der Rechtsprechung des BVerfG „schwerwiegende Schimpfwörter“.[73] Es geht um „kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeiten“.[74] Begriffe wie „Justizverbrecher“ oder „Rechtsbeuger“ sind keine Formalbeleidigungen, weil mit ihnen „durchaus sachliche Kritik an Personen und deren Verhalten zum Ausdruck gebracht werden könnte.“[75]

Eine Menschenwürdeverletzung setzt voraus, dass „sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht“.[76] Stellt eine Äußerung eine Verletzung der Menschenwürde dar, muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten.[77] Denn die Menschenwürde ist „als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig“.[78] Das BVerfG betont, dass es sich um eine Ausnahme handelt, deren Annahme einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf.[79] Ein Beispiel für eine Formalbeleidigung und eine Menschenwürdeverletzung ist eine ehrverletzende Äußerung mit dem N-Wort, da es sich bei ihm um eine gesellschaftlich absolut missbilligte Begrifflichkeit und eine Verletzung der Menschenwürde handelt.

b) Die Abwägung im engeren Sinn

Liegt keine der drei Ausnahmen vor, ist eine „grundrechtlich angeleitete Abwägung“ zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten erforderlich, „die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des StGB, insbesondere die Begriffe der ‚Beleidigung‘ und der ‚Wahrnehmung berechtigter Interessen‘, anknüpft“.[80] Dabei bestehe „kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit.“[81] Das ist in rechtlich-theoretischer Hinsicht zutreffend, in Bezug auf verfahrensbezogene Äußerungen von Anwälten wird sich jedoch praktisch in vielen Fällen ein Vorrang der Meinungsfreiheit ergeben, da die folgenden drei gewichtigen Abwägungsgesichtspunkte des BVerfG für die Meinungsfreiheit streiten: Machtkritik, der Kampf um das Recht und die berufliche Stellung des Anwalts.

Die Meinungsfreiheit gewährleistet insbesondere, die Ausübung staatlicher Macht zu kritisieren.[82] Das BVerfG spricht davon, dass die Meinungsfreiheit „gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen“ ist und „darin unverändert ihre Bedeutung“ findet.[83] Von der Meinungsfreiheit ist daher umfasst, dass ein Äußernder „von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann“.[84] Es „gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit“, „Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können“.[85] In einer Entscheidung, die keine anwaltliche Äußerungen betraf, ging das BVerfG davon aus, dass der Gedanke der Machtkritik bei Politikern stärker zu gewichten sei als bei Amtswaltern, „denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde“.[86] Bei Äußerungen von Anwälten, die sich gegen die Ehre von Richtern und Staatsanwälten richten, ist jedoch von einer beträchtlichen Bedeutung der Machtkritik im Rahmen der Abwägung auszugehen. Denn sowohl Richter als auch Staatsanwälte haben sich einen Beruf ausgesucht, in dem nicht nur der Bürgerkontakt unausweichlich ist, sondern zu dem zwangsläufig gehört, erheblich in die Rechte von Bürgern einzugreifen.

Ein Aspekt dieser Machtkritik ist, Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Dieses Recht wird durch Art. 6 Abs. 1 lit. g Anwaltskonvention garantiert. Der Artikel sieht ferner vor, dass die Ablehnung des Staatsanwalts möglich sein soll – ein Recht, welches das deutsche Strafprozessrecht nicht vorsieht,[87] sodass hier Nachbesserungsbedarf besteht. In einem Fall lehnte ein Anwalt die beisitzenden Richter einer Strafkammer ab, weil sie dem Vorsitzenden gegenüber „hörig“ seien.[88] Der Gerichtspräsident stellte Strafantrag wegen Beleidigung; das Schöffengericht sprach den angeklagten Anwalt jedoch zurecht frei.[89] Das KG bestätigte als Revisionsinstanz den Freispruch, da der Anwalt die Grenzen einer nach § 193 StGB erlaubten Kritik nicht überschritten hat.[90] Tatsächlich wäre die Wahrnehmung des Rechts, Richter wegen Befangenheit abzulehnen (§ 24 StPO, Art. 6 Abs. 1 lit. g Anwaltskonvention), praktisch weitgehend unmöglich, wenn Anwälte stets zu befürchten hätten, wegen Beleidigung angezeigt zu werden. Denn Richtern vorzuwerfen, sie leiteten ein Verfahren, obwohl sie befangen sind, hat stets eine ehrverletzende Tendenz. Die beisitzenden Richter als „hörig“ zu bezeichnen, stellt nicht einmal eine sonderlich unsachliche Ausdrucksweise dar, die die anwaltliche Äußerungsfreiheit ebenfalls zuließe.

Für weite Äußerungsmöglichkeiten spricht zudem der Gesichtspunkt des „Kampfs um das Recht“. Nach dem BVerfG „ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen“.[91] Zulässig sind „plastische Darstellungen“ zur Begründung der eigenen Rechtsposition.[92] Nicht entscheidend ist, ob der Äußernde weniger starke Ausdrücke hätte nutzen können.[93] Im Kampf um das Recht ist dem Verfahrensbeteiligten nicht abzuverlangen, „jedes Wort auf die Waagschale“ zu legen.[94]

Das BVerfG zählt zu „den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten“ die Stellung, aus der sich eine Person äußert.[95] Dabei spricht die berufliche Stellung eines Rechtsanwalts für eine weite Äußerungsfreiheit. Im Rahmen seiner Berufsausübung darf er „auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar ‚ad personam‘ argumentieren“.[96] Zwar ist der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), aber „die anwaltliche Berufsausübung [unterliegt] grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen“.[97] Nicht mit der freien Berufsausübung vereinbar wäre, anwaltliche Äußerungen bereits deswegen zu sanktionieren, weil sie von anderen Verfahrensbeteiligten „als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden“ werden.[98] Denn zu den Aufgaben des Anwalts gehört „gerade das Äußern von Meinungen“ und für ihn sind „Wort und Schrift die wichtigsten ‚Berufswaffen‘“.[99]Äußerungsverbote träfen Anwälte aufgrund ihres Berufs besonders empfindlich.

5. Das „mediale Äußerungsrecht“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG zieht zwar den Kontext einer Äußerung bei der Abwägung heran, unterscheidet jedoch anders als die Konvention nicht ausdrücklich zwischen prozessualen, medialen und rechtspolitischen Äußerungsrechten. Konstellationen eines medialen Äußerungsrechts waren gleichwohl Gegenstand von Entscheidungen des BVerfG. Auch hier zeigt sich die – im Lichte der Konvention begrüßenswerte – Tendenz, die Äußerungsgrenzen weit zu ziehen.

In einem Fall kam es im Rahmen einer Haftbefehlsverkündung zwischen einem Anwalt und der mit dem Verfahren betrauten Staatsanwältin zu einer Auseinandersetzung, da der Anwalt seinen Mandanten zu Unrecht verfolgt sah.[100] Am Abend erhielt der Anwalt einen Anruf eines Journalisten, der eine Reportage über den Beschuldigten plante.[101] Auf hartnäckiges Nachfragen des Journalisten und weil er verärgert über den Verlauf der Ermittlungen war, äußerte sich der Anwalt und bezeichnete die Staatsanwältin unter anderen als „widerwärtige, boshafte, dümmliche“, „durchgeknallte“ und „geisteskranke“ Staatsanwältin.[102] Das Landgericht verurteilte den Anwalt wegen Beleidigung; die Revisionsinstanz bestätigte die Verurteilung.[103] Das BVerfG stellte fest, dass die Entscheidungen eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen.[104] Das Landgericht habe fälschlicherweise eine Schmähung angenommen und die erforderliche Grundrechtsabwägung unterlassen.[105] Die Urteilsgründe trügen die Annahme einer Schmähung nicht, da sie nicht darlegen, dass die ehrverletzenden Äußerungen „von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes“ standen.[106] Da der Anwalt sich zu einem konkreten Verfahren und aus Ärger über den Verlauf der Ermittlungen äußerte, hatten die Äußerungen fraglos Sachbezug und waren damit keine Schmähungen. Es handelt sich weiter nicht um Formalbeleidigungen, da Formulierungen wie „durchgeknallt“ oder „dümmlich“ zwar ehrverletzend sind, mit ihnen aber noch sachliche Kritik zum Ausdruck gebracht werden kann, weil hinter diesen Äußerungen letztlich der Vorwurf steht, eine Vorgehensweise sei unvernünftig. Sie sind demnach keine gesellschaftlich absolut missbilligten Begrifflichkeiten.

Nicht zuzustimmen ist jedoch der Segelanweisung des BVerfG für die neue Verhandlung der Sache, dass „ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen.“[107] In diesem Fall müsse sich, so das BVerfG, „grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen.“[108] In dieser Pauschalität ist dies nicht mit dem medialen Äußerungsrecht des Art. 7 Abs. 1 Anwaltskonvention in Einklang zu bringen: Anwälte sollen sich über ihre laufenden Verfahren gerade auch kritisch äußern dürfen.[109] Bei der Abwägung im Einzelfall kommt es entscheidend darauf an, inwieweit die Äußerungen des Anwalts in eine sachliche Kritik eingebunden waren. Einem „grundsätzlichen“ Vorrang des Persönlichkeitsrechts, wenn ein Anwalt ehrverletzende Äußerungen „gerade gegenüber der Presse“ tätigt, steht die Konvention entgegen.

In der Abwägung spricht der Gesichtspunkt der Machtkritik für die Meinungsfreiheit. In einem anderen Fall war es kein Anwalt, sondern ein Publizist, der einen Staatsanwalt als „durchgeknallt“ bezeichnete.[110] Er wurde wegen Beleidigung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war „offensichtlich begründet“.[111] Zunächst stellt das BVerfG fest, dass „durchgeknallt“ keine Schmähung ist.[112]Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit „gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen“ ist.[113] Die Vermutung für die freie Rede erlange „umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte“.[114]

Im Rahmen des medialen Äußerungsrechts ist außerdem der Abwägungsgesichtspunkt der beruflichen Stellung des Anwalts zu berücksichtigen. Denn auch mit Äußerungen in Medien kann ein Anwalt die Interessen seines Mandanten vertreten.

6. Das „rechtspolitische Äußerungsrecht“ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Art. 7 Abs. 2 Anwaltskonvention garantiert Anwälten und Anwaltsvereinigungen ein rechtspolitisches Äußerungsrecht. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Expertise sind sie besonders dazu geeignet, Gesetze oder Gesetzesvorhaben sowie das Justizsystem zu kritisieren.[115]Rechtspolitische Äußerungen von Anwälten waren noch nicht Gegenstand bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung. Dies mag daran liegen, dass Anwälte losgelöst von konkreten Verfahren, deren Ausgang über das Schicksal ihrer Mandanten entscheidet, seltener zu eindringlichen Formulierungen greifen und sich solche Formulierungen seltener gegen bestimmte Personen richten. Ein Konflikt mit den Persönlichkeitsrechten anderer Personen sind diesem Äußerungsrecht keineswegs so immanent wie den beiden anderen Äußerungsrechten.

Gleichwohl lassen sich aus der Rechtsprechung des BVerfG Maßstäbe gewinnen, die den Zielen des Art. 7 Abs. 2 Anwaltskonvention dienen. Bei rechtspolitischen Äußerungen handelt es sich um Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung, bei denen „eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede“ besteht.[116] Diese Vermutungswirkung für die freie Rede „in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ entwickelte das BVerfG bereits 1958 im Lüth-Urteil.[117] Sie ist seitdem ständige Rechtsprechung und „ist von ungeminderter Aktualität und Bedeutung.“[118]Weiterhin spielt der Abwägungsgesichtspunkt der Machtkritik eine entscheidende Rolle, der es gestattet, „Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise“ für ihre Machtausübung zu kritisieren.[119]

IV. Schlussbemerkungen

Die Grenzen anwaltlicher Äußerungsfreiheit sind weit zu ziehen. Im Kampf um das Recht müssen Verfahrensbeteiligte mitunter Äußerungen aushalten können, die eindeutig ehrverletzend sind. Das gilt freilich auch für anwaltliche Äußerungen gegen andere Anwälte; der einzige Abwägungsgesichtspunkt, der hier nicht zum Tragen kommt, ist der der Machtkritik. Auf einem anderen Blatt steht, dass derartige Äußerungen oftmals taktisch nicht sinnvoll sind. Aber die Entscheidung für oder gegen eine „starke“ Formulierung obliegt den Anwälten; eine staatliche Qualitätskontrolle ist grundsätzlich abzulehnen.[120]

Wie Richter souverän mit ehrverletzenden Äußerungen umgehen können, zeichnet das OLG Hamm in einem bemerkenswerten Revisionsbeschluss vor. Der Angeklagte (kein Anwalt) lehnte in einem sozialgerichtlichen Rechtsstreit einen Richter mit der Begründung ab, dieser lüge, inszeniere einen Schauprozess und entferne in Verschleierungsabsicht Aktenstücke aus der Prozessakte.[121] Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung und übler Nachrede verurteilt; das OLG Hamm hob diese Entscheidungen auf und sprach den Angeklagten frei.[122] Die Verurteilung wegen übler Nachrede war bereits deshalb nicht haltbar, weil die Behauptung, der Richter entferne Aktenstücke, zwar isoliert betrachtet eine Tatsachenbehauptung darstellt, aber eine isolierte Betrachtung war nicht statthaft, weil sich diese Äußerung in eine insgesamt wertende Argumentationskette einfügte.[123] Aufgrund des eindeutigen Bezugs zum Verfahren liegt keiner der drei Ausnahmefälle vor, in denen eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit entbehrlich ist.[124] Und auch wenn die Äußerungen zweifelsohne ehrverletzend sind, überwiegt die Meinungsfreiheit.[125] Denn an einem unparteiischen Verfahren besteht ein „überragendes öffentliches Interesse“ und es muss Verfahrensbeteiligten daher erlaubt sein, Kritik auszuüben, „ohne sogleich befürchten zu müssen, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein“.[126]

Das Bemerkenswerte an der Entscheidung ist, dass das OLG Hamm als Revisionsgericht plötzlich ungewöhnlich persönlich wird: Es vergehe „kaum ein Tag, an dem bei den hiesigen Strafsenaten nicht Schreiben mit Äußerungen, die auf oder unter dem Niveau“ der Äußerungen des Angeklagten liegen, eingingen.[127] Es gebe aber „unterhalb der Schwelle der strafrechtlichen Ahndung zahlreiche Möglichkeiten, auf derartige Anwürfe zu reagieren, in der Regel reicht jedoch schon schlichtes Ignorieren aus.“[128] Tatsächlich dürfte schlichtes Ignorieren die Souveränität des Gerichts oftmals besser wahren, als Strafanzeige zu stellen, und damit der Person Gelegenheit zu geben, „über drei Instanzen in ihrem Tun fortzufahren, was wieder neue Strafverfahren zur Folge hätte.“[129] So erspart sich das Gericht auch das wenig schmeichelhafte Attest, „über ein besonders ausgeprägtes Ehrgefühl zu verfügen“, welches Degenhart dem ehemaligen Wirtschaftsminister Habeck ausstellte, der hunderte Strafanzeigen wegen Beleidigung stellte.[130]

[1]      https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/01 26_Europarat_Schutz_Anwaltberuf.html (zuletzt abgerufen am 18.3.2026).
[2]      https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/01 26_Europarat_Schutz_Anwaltberuf.html (zuletzt abgerufen am 18.3.2026).
[3]      https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/01 26_Europarat_Schutz_Anwaltberuf.html (zuletzt abgerufen am 18.3.2026).
[4]      Heinrichs, beck-aktuell, Europarat plant staatliche Schutzpflicht für Anwälte, online abrufbar unter: https://bit.ly/4rSsUlr (zuletzt abgerufen am 18.3.2026).
[5]      https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/01 26_Europarat_Schutz_Anwaltberuf.html (zuletzt aufgerufen am 18.3.2026).
[6]      Arconada Valbuena, DStR 2025, 2268 (2270).
[7]      Karpenstein, NJW-Editorial, Schutz des Anwaltsberufs, online abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/magazin/detail/editorial-njw-2026-5-schutz-des-anwaltsberufs(zuletzt abgerufen am 18.3.2026).
[8]      Hierzu Hofmann, JURA 2013, 326 (329 ff.).
[9]      Bungenberg/Reinhold, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte, Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. (2025), Art. 216 AEUV Rn. 55.
[10]    https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=226 (zuletzt abgerufen am 18.3.2026).
[11]    Arconada Valbuena, DStR 2025, 2268 (2271).
[12]    Arconada Valbuena, DStR 2025, 2268 (2272).
[13]    Arconada Valbuena, DStR 2025, 2268 (2270).
[14]    Vgl. Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 34.
[15]    EGMR, NJOZ 2018, 504 Rn. 56.
[16]    Arconada Valbuena, DStR 2025, 2268 (2268).
[17]    EGMR, Urt. v. 21.3.2002, 31611/96 (Nikula v. Finland) Rn. 54.
[18]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 47.
[19]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 47.
[20]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 47: “it is not intended that lawyers should incur civil and criminal liability merely for having presented their clients’ version”.
[21]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 47.
[22]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 54.
[23]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 54.
[24]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 54.
[25]    Vgl. BayObLG, NStZ-RR 2002, 40 (41): „Der gegen Richter und Staatsanwälte erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt.“
[26]    Vgl. BGH, NStZ 2019, 549 (550).
[27]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 56.
[28]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 56: “Certainly, their professional role means that they are well placed to draw attention to problems posed by particular legal provisions or judicial decisions, as well as by various aspects of the operation of the justice system, which concern or affect the profession of lawyer, and to suggest possible solutions for them.”
[29]    Hirtz, AnwBl 2008, 163 (163); Ignor, in: GS Schlüchter, 2002, S. 317 (317).
[30]    Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 47.
[31]    BVerfG, NJW 2003, 3263 (3264): „nicht immer schonend“.
[32]    Vgl. Ignor, in: GS Schlüchter, 2002, S. 317 (318).
[33]    Vgl. Ignor, in: GS Schlüchter, 2002, S. 317 (317).
[34]    Hirtz, AnwBl 2008, 163 (163).
[35]    Hierzu Peitscher, Anwaltsrecht, 4. Aufl. (2025), § 18 Rn. 52 ff.
[36]    EGMR, Urt. v. 21.3.2002, 31611/96 (Nikula v. Finland), Rn. 54.
[37]    OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8), das erkennt, dass die Einleitung von Strafverfahren wegen jeder möglichen Ehrverletzung „zu einer erheblichen Belastung der Strafjustiz mit Bagatelldelikten führen würde.“
[38]    BVerfG, NJW 1999, 2262 (2263).
[39]    BVerfG, NStZ-RR 2024, 168 (169); BVerfG, NVwZ 2025, 1338, Rn. 30; vgl. auch Bethge, in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 29.
[40]    BVerfG, NJW 1999, 2262 (2263); BVerfG, NJW 2000, 3196 (3197); BVerfG, NStZ-RR 2024, 168 (169).
[41]    BVerfG, NJW 2000, 3196 (3197).
[42]    BVerfG, NJW 2000, 3196 (3197); BVerfG, NStZ-RR 2024, 168 (168).
[43]    BVerfG, NJW 1996, 1131 (1133).
[44]    BVerfG, NStZ-RR 2024, 168 (169).
[45]    BVerfG, NJW 2000, 3196 (3197).
[46]    BVerfG, NStZ-RR 2024, 168 (169).
[47]    BVerfG, NStZ-RR 2024, 168 (169).
[48]    Vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196 (3196); BayObLGSt 2001, 92 (97); OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[49]    Bauckmann, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. (2024), § 43a Rn. 39; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. (2024), § 43a Rn. 188.
[50]    Bauckmann, in: Weyland, BRAO, § 43a Rn. 39; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rn. 188.
[51]    BVerfG, NJW 2003, 3263, 3264.
[52]    BVerfG, NJW 1996, 3267 (3267); BVerfG, NJW 2003, 3263 (3264).
[53]    BVerfG, NJW 2003, 3263 (3264).
[54]    Eisele/Schittenhelm, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 193 Rn. 22.
[55]    Vgl. bei Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2025), § 193 Rn. 69.
[56]    Vgl. Kargl, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 193 Rn. 28; Rogall, in: SK-StGB, 10. Aufl. (2024), § 193 Rn. 8.
[57]    Vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196 (3197).
[58]    BVerfG, NJW 2000, 3196 (3198).
[59]    BVerfG, NJW 2000, 3196 (3198).
[60]    Vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196 (3198).
[61]    BVerfG, NJW 2000, 199 (200).
[62]    BVerfG, NJW 1991, 2074 (2075); BVerfG, NJW 2000, 3196 (3197); BVerfG, NJW 2017, 2606 Rn. 12.
[63]    BVerfG, NJW 2022, 680 Rn. 29; BVerfG, NJW 2024, 745 Rn. 5.
[64]    BVerfG, NVwZ 2025, 1338 Rn. 21.
[65]    Vgl. BVerfG, NJW 2022, 1931 Rn. 29 ff.
[66]    BVerfG, NJW 2009, 3016 (3017); BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 17.
[67]    BVerfG, NJW 2022, 1931 Rn. 28; BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 18: „außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes“.
[68]    LG Hechingen, NJW 1984, 1766 (1766).
[69]    LG Hechingen, NJW 1984, 1766 (1767).
[70]    Vgl. zur Begründung in einem ähnlichen Fall OLG München, NJW 2016, 2759.
[71]    LG Hechingen, NJW 1984, 1766 (1767).
[72]    Vgl. OLG München, NJW 2016, 2759 (2760): Umfang der Sach- und Verfahrensbezogenheit ist „auch bei der Abwägung im engeren Sinne von entscheidender Bedeutung“.
[73]    BVerfG, NVwZ 2025, 1338 Rn. 32.
[74]    BVerfG, NJW 2022, 1931 Rn. 29.
[75]    BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 37.
[76]    BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 22.
[77]    BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 22.
[78]    BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 22.
[79]    BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 22.
[80]    BVerfG, NVwZ 2025, 1338 Rn. 22.
[81]    BVerfG, NVwZ 2025, 1338 Rn. 22.
[82]    BVerfG, NJW 2009, 3016 (3019).
[83]    BVerfG, NJW 2009, 3016 (3019).
[84]    BVerfG, NJW 2009, 3016 (3019).
[85]    BVerfG, NJW 2017, 2606 Rn. 12.
[86]    BVerfG, NJW 2022, 680 Rn. 33.
[87]    Vgl. BGH, NStZ 2025, 313 Rn. 7, möglich ist nur, beim Vorgesetzten des Staatsanwalts darauf hinzuwirken, „dass dieser ihn auf Grundlage des § 145 GVG durch einen anderen“ ersetzt. Tut der Vorgesetzte dies nicht, obwohl der Staatsanwalt befangen ist, begründet dies die Revision. Prozessökonomischer wäre die Einführung eines Ablehnungsrechts, und nach Ratifikation der Konvention auch rechtlich erforderlich.
[88]    KG, NStZ-RR 1998, 12 (12).
[89]    KG, NStZ-RR 1998, 12 (13).
[90]    KG, NStZ-RR 1998, 12 (13).
[91]    BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 33; BVerfG, NVwZ 2025, 1338 Rn. 26.
[92]    BVerfG, NJW-RR 2012, 1002 Rn. 16.
[93]    BVerfG, NJW-RR 2012, 1002 Rn. 16.
[94]    BVerfG, NJW-RR 2012, 1002 Rn. 16.
[95]    BVerfG, NJW 2000, 199 (200); BVerfG, NJW 2000, 3196 (3197).
[96]    BVerfG, NJW 2000, 199 (200).
[97]    BVerfG, NJW 1988, 191 (193).
[98]    Vgl. BVerfG, NJW 1988, 191 (193).
[99]    Vgl. BVerfG, NJW 1988, 191 (193).
[100]   BVerfG, NJW 2016, 2870 (2870).
[101]   BVerfG, NJW 2016, 2870 (2870).
[102]   BVerfG, NJW 2016, 2870 (2870).
[103]   KG, BeckRS 2016, 15727.
[104]   BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 9 ff.
[105]   BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 16.
[106]   BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 18.
[107]   BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 20.
[108]   BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 20.
[109]   Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 54.
[110]   BVerfG, NJW 2009, 3016 (3016).
[111]   BVerfG, NJW 2009, 3016 Rn. 26.
[112]   BVerfG, NJW 2009, 3016 Rn. 34 ff.
[113]   BVerfG, NJW 2009, 3016 Rn. 38.
[114]   BVerfG, NJW 2009, 3016 Rn. 38.
[115]   Europarat, CETS No. 226 and explanatory report, Rn. 56.
[116]   BVerfG, NJW 1999, 2262 (2263).
[117]   BVerfGE 7, 198 (212).
[118]   Heintzen, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. (2022), § 117 Rn. 80.
[119]   BVerfG, NJW 2009, 3016 Rn. 38.
[120]   Vgl. Eschelbach, in: BeckOK StPO, 58. Ed. (1.1.2026), § 258 Rn. 13.
[121]   OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (7).
[122]   OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (7).
[123]   Vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[124]   OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[125]   OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[126]   OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[127]   OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[128]   OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[129]   Vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8).
[130]   Degenhart, KriPoZ 2025, 4 (7).

 

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