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Marc Bauer: Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht

von Simon Schlicksupp

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2025, Springer Verlag, ISBN 978-3-658-47453-9, S. 332, Euro 99,99

Wie viele Materien des Besonderen Strafrechts, die aus den universitären Lehrplänen ausgeklammert sind und darüber hinaus in der Praxis mangels lukrativer Mandate auch wenig Anreiz zur eingehenden wissenschaftlichen Beschäftigung bieten, leidet auch das Sexualstrafrecht trotz seiner kriminalpolitischen Dynamik und Brisanz an einer deutlichen „Untertheoretisierung“. [1] Umso mehr machen sich Autoren verdient, die sich dennoch mit der notwendigen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit mit diesem Gegenstand und seinen vielfältigen Sonderstellungen im System des deutschen Strafrechts befassen. Marc Bauer legt mit seiner Dissertation zu „Grund und Grenzen der Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht“ ein derartiges Unterfangen vor, das sich einem überaus praxisrelevanten Teilgebiet der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung widmet.

Nach einem einleitenden ersten Abschnitt, in dem der Autor bündig in die Thematik und den diesbezüglichen Stand der Forschung einführt und die Ziele („Erstes Ziel ist es, die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verfolgungsverjährung zu konturieren und Maßstäbe für die Prüfung des einfachen Rechts zu gewinnen. […] Das zweite Ziel ist es, die Eigenheiten des Sexualstrafrechts in ihrer Ambivalenz herauszuarbeiten.“, S. 5), den Untersuchungsgegenstand und den Gang der Untersuchung vorstellt, widmet sich das erste Kapitel des Hauptteils dem Rechtsinstitut der Verfolgungsverjährung (S. 9ff.). Dabei stellt der Autor das geltende Recht, die Dogmatik und die Gesetzgebungshistorie dar und wagt Seitenblicke in die Rechtsvergleichung und das Disziplinarrecht. Abschließend diagnostiziert der Autor ein „verjährungskritisches Klima“ in der Gegenwart (S. 29).

Das zweite Kapitel untersucht die Gründe für die Verfolgungsverjährung insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Wirkungen des Zeitablaufs, etwa den faktischen Beweisschwund (S. 31ff.), das „Strafbedürfnis“, wobei insbesondere auf die Strafzwecklehre rekurriert wird (S. 40 ff.), die Verfahrensrechte des Beschuldigten, die Interessen der Strafrechtspflege sowie einige weitere Gesichtspunkte (S. 61 ff.). Im Rahmen der kenntnisreichen Erörterung der Strafzwecklehren hätten – gerade mit Blick auf die insofern besonders „aufwühlende“ Sexualkriminalität – noch Überlegungen zum Zusammenhang zwischen „gerechter Vergeltung“ durch Strafe und dem staatlichen Gewaltmonopol („retributive Generalprävention“[2]) sowie neueren Ansätzen einer auf Genugtuung ausgerichteten Straftheorie im Stil der „restorative justice“ interessiert, die jeweils auch Auswirkungen auf das Institut der Verjährung implizieren könnten – den Aspekt der Opfergenugtuung spricht der Autor allerdings an späterer Stelle ausführlich an, etwa S. 85 f. Zur „Legitimation und Rechtsnatur der Verjährung“ resümiert er am Ende des Kapitels: „Die rechtliche Unmöglichkeit der Strafverfolgung wegen Zeitablaufs – Verjährung – trägt dem sinkenden Strafbedürfnis Rechnung, schützt den Unschuldigen vor den Nachteilen des Beweisschwundes und veränderter Rahmenbedingungen und damit der Gefährdung eines fairen Verfahrens, stellt Rechtssicherheit her und entlastet als erwünschte Nebenfolge die Justiz.“ (S. 70).

Auf dieser Grundlage prüft der Autor im folgenden Kapitel (S. 72 ff.) die Existenz und den Umfang eines Rechts auf Verjährung, wobei er (überzeugend) hauptsächlich auf verfassungsrechtliche Aspekte abstellt und im Ergebnis ein solches bejaht, dessen Ausgestaltung aber gesetzgeberischem Ermessen unterliege (S. 119).

Nachdem in den ersten drei Kapiteln die Verfolgungsverjährung als der eine Untersuchungsgegenstand der Arbeit somit ausführlich beleuchtet wurde, widmet sich das folgende Kapitel dem zweiten Erkenntnisobjekt, nämlich den Entwicklungslinien des Sexualstrafrechts (S. 121 ff.). Vor dem Hintergrund eines historischen Abrisses und eines fundierten Blicks auf die rechtspolitische Lage werden darin unter anderem einzelne Entwicklungen im materiellen Recht inklusive der Sanktionen (S. 153 ff.) sowie im Bereich des Opferschutzes (S. 175 ff.) dargelegt. Seit den 1990er Jahren sei, so das Fazit des Kapitels, ein „punitive turn“ im Sexualstrafrecht festzustellen (S. 197). Treffend bezeichnet der Autor Sexualdelikte als „die signal crimes unserer Zeit“ und das „homogenisierte Bild“ des Sexualstraftäters als „Problemfigur schlechthin“ (S. 198) und charakterisiert damit griffig die rechtspolitische Entwicklung des Sexualstrafrechts.

Gleichsam als Synthese der zuvor getrennt eingeführten Gegenstände erfolgt sodann der Blick auf die Verfolgungsverjährung im Sexualstrafrecht (S. 202 ff.) als Kernstück der Arbeit. Dabei stellt der Autor zunächst Entwicklungen im Strafrecht sowie zivilrechtliche Sonderregelungen dar. Im Anschluss daran werden verjährungsrelevante Besonderheiten des Sexualstrafrechts beleuchtet. Insbesondere das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB wird einer kritischen Prüfung unterzogen, an die sich die Erörterung alternativer Regelungsmodelle und ein konkreter Normvorschlag anschließen (S. 260). Das letzte Kapitel widmet sich den Rückwirkungen im Bereich der Verfolgungsverjährung (S. 266 ff.).

Die Arbeit schließt mit einer knappen Schlussbetrachtung (S. 289 f.), die an dieser Stelle zwar noch von einer systematischen Zusammenfassung der einzelnen Erträge der Arbeit profitiert hätte, aber im Plädoyer für eine Achtung der Rechtsstaatlichkeit, zu deren Kernbestand auch die Verjährung zählt, auch und gerade auf politisch überhitzten Rechtsgebieten wie dem Sexualstrafrecht einen schlüssigen und überzeugenden Schlusston findet: „Das Strafrecht ist nicht das Allheilmittel der Gesellschaftspolitik und darf nicht mit der Aufgabe überfordert werden, die individuellen und kollektiven Traumata von Missbrauchsopfern zu überwinden.“ (S. 290).

Der Autor, der selbst mehrere Jahre im Bundestag und im Bundesministerium der Justiz im Referat für Parlaments- und Kabinettsangelegenheiten tätig war und insofern das „Innenleben“ der Kriminalpolitik aus eigener Anschauung kennt, liefert mit seiner Arbeit somit auch eine dezidiert rechtspolitische Betrachtung. Sie stellt insgesamt einen wichtigen Beitrag auf einem der derzeit dynamischsten Bereiche der Strafrechtssetzung und -wissenschaft dar und offenbart hellsichtige Einblicke in eine Thematik, die auch in Zukunft an Brisanz kaum einbüßen wird. Der äußerst umfangreiche Quellenapparat beweist den erheblichen Rechercheaufwand und legt auch für die anknüpfende Forschung zu vielen (angrenzenden) Detailfragen hilfreiche Fährten in die bisherige Literatur.

 

[1]      Vgl. Hörnle, ZStW 2015, 851 (851f.).
[2]      Vgl. etwa Andrissek, Vergeltung als Strafzweck, 2017.

 

 

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