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Mein Leben – mein Tod: Ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben – Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16 und 2 BvR 2527/16

von Alyssa Siems 

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Nicht erst seit Inkrafttreten des § 217 StGB[1] am 10.12.2015 wurden Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe laut.[2] Bereits in seinem Urteil vom 2.3.2017 hatte das BVerwG entschieden, dass sich aus der Schutzpflicht des Staates auch die Pflicht ergeben kann, dem Bürger, der sich aufgrund seiner schweren und unheilbaren Krankheit in einer „extremen Notlage“ befindet, Zugang zu Betäubungsmitteln zu gewähren, um eine schmerzlose Selbsttötung zu ermöglichen, da dies der grundrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts gebiete.[3] Nunmehr hat das BVerfG das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe etwas mehr als vier Jahre nach seinem Inkrafttreten für nichtig erklärt und damit nicht nur der Unantastbarkeit der Menschenwürde Rechnung getragen, sondern auch die Freiheit gestärkt. Die Diskussion um Leben und Tod ist damit noch nicht am Ende.

I. § 217 StGB – Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Seit Einführung des StGB in Deutschland im Jahre 1871 bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB war die Teilnahme am Suizid in Deutschland straffrei. Dogmatisch rührte diese Tatsache bis dato aus der Akzessorietät der Teilnahmeformen gem. §§ 26, 27 StGB: eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe setzt stets eine rechtswidrige Haupttat voraus, der Suizid als mögliche Haupttat stellt jedoch keine rechtswidrige Tat dar.[4]

1. Entstehungsgeschichte

Nachdem es über die Jahre immer wieder Reformbestrebungen gab[5], näherte sich erstmals der Gesetzesantrag der Bundesländer Saarland, Thüringen und Hessen aus dem Jahr 2006 zum Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung dem jetzt für nichtig erklärten § 217 StGB an.[6] Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 217 StGB standen den Parlamentariern insgesamt vier Entwürfe zur Auswahl.[7] Der Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat sich in der zweiten Lesung gegenüber anderen Entwürfen mit 309 von 599 gültigen Stimmen durchgesetzt und ist letztlich in der dritten Beratung des Bundestages mit 360 fraktionsübergreifenden Stimmen angenommen worden.[8] Diesem doch eindeutigen Willen des Gesetzgebers stand eine ebenso eindeutige Meinung der Bevölkerung diametral gegenüber: die Deutschen befürworteten schon seinerzeit mehrheitlich eine passive und auch aktive Sterbehilfe.[9] Der Gesetzgeber begründete die Einführung der Verbotsnorm mit dem „Schutz der Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Leben“[10]. Ziel war es auch, einen Gewöhnungseffekt der Bevölkerung an organisierte passive Sterbehilfe zu vermeiden und die Entwicklungen des assistierten Suizids hin „zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung zu verhindern“[11]. Der „fatale Anschein einer Normalität“[12] einer Selbsttötung sollte unterbunden werden. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 217 StGB lehnte das BVerfG mit Beschluss vom 21.12.2015 jedoch ab.[13]

2. Inhalt des § 217 StGB

Inhaltlich stellte § 217 Abs. 1 StGB die geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe unter Strafe, womit letztlich eine Beihilfehandlung zur eigenständigen Haupttat wurde.[14] § 217 Abs. 2 StGB enthielt einen persönlichen Strafausschließungsgrund für Teilnehmer unter weiteren Voraussetzungen.[15] Die in Absatz 1 geforderte Geschäftsmäßigkeit lag schon dann vor, wenn die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung auf Wiederholung ausgelegt war, sodass eine Gewerbsmäßigkeit oder Gewinnerzielungsabsicht gerade nicht Voraussetzung war.[16] Ob sich das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit für die Abgrenzung zwischen strafloser und strafwürdiger Beihilfe zur Selbsttötung eignet, wurde dabei mit Blick auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz der Autonomie zu Recht in Zweifel gezogen.[17] Völlig unklar blieb, warum die straflose Beihilfehandlung an einem Suizid durch die reine Wiederholung plötzlich zum strafrechtlich relevanten Unrecht werden sollte.[18] Nicht erfasst war die aktive Sterbehilfe, also die gezielte Tötung oder die Beschleunigung des Todeseintritts durch aktives Tun.[19]

II. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020

Nunmehr erklärte das BVerfG den § 217 StGB für mit dem Grundgesetz unvereinbar und in der Folge für nichtig. Es verband in seiner Entscheidung verschiedene Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung. Neben unmittelbar Betroffenen (also Suizidwilligen) hatten auch andere Vereinigungen (Sterbehilfevereine) und Ärzte bzw. Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde erhoben.

1. Verfassungsbeschwerden sterbewilliger Menschen

Die unmittelbar Betroffenen sahen sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Mit Erfolg – das BVerfG gab ihnen Recht: § 217 StGB verletzt die Betroffenen in ihrem Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben, da der Straftatbestand die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang einschränkt, dass faktisch kein Raum zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt. 

Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes umfasst dabei das Recht eines Menschen, sich das Leben zu nehmen, wenn dieser zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähig ist.[20] Mit umfasst ist auch die Freiheit, Hilfe zur Selbsttötung bei Dritten zu suchen und in Anspruch zu nehmen.[21] Zu Recht nahm das BVerfG an, dass auch die Entscheidung, das eigene Leben beenden zu wollen, existentieller Bestandteil der Menschenwürde ist und das allgemeine Persönlichkeitsrecht damit ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließt.[22] Die autonome Entscheidung zur Beendigung des Lebens ist – wenngleich auch der letzte – Ausdruck von Würde.[23]

In dieses so ausgeformte allgemeine Persönlichkeitsrecht greift § 217 StGB ein, wenngleich die betroffenen Beschwerdeführer nicht unmittelbare Adressaten des Straftatbestandes waren.[24] Mit dem in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrten Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung lag eine faktische Beeinträchtigung vor: für Betroffene schied eine Inanspruchnahme von Hilfe de facto aus, weil entsprechende Anbieter ihre Hilfen angesichts der Strafbewehrung und ordnungsrechtlicher Konsequenzen eingestellt hatten.[25]

Schon bei Betrachtung des hier angenommenen Eingriffs zeichnet sich nunmehr ab, dass der Gesetzgeber sein grundsätzlich legitimes Ziel des Schutzes der Autonomie durch Einschränkung von Sterbehilfe-Dienstleistungen erreicht hat – allerdings verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Denn das BVerfG anerkennt, dass die Freiheit des Einzelnen und sein Recht auf eine menschenwürdige Beendigung seines Lebens von überragender Bedeutung sind. Im Grunde ist jetzt der Versuch des Gesetzgebers gescheitert, seinen Paternalismus über das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu stellen. Statt die Autonomie und das Leben Einzelner zu schützen, folgte aus § 217 StGB eine Beeinträchtigung der Selbstbestimmung, da die freie Entscheidung der Sterbewilligen unmöglich gemacht wurde.[26] Diese Unmöglichkeit liegt hier trotz der Beschränkung der Strafbarkeit auf die geschäftsmäßige Förderung vor, weil die für die Sterbewilligen verbleibenden Optionen nur noch theoretischer Natur waren.[27]

Und spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass die Entscheidung des BVerfG nicht nur § 217 StGB betrifft. Sie betrifft das generelle Verständnis der Freiheit und der Selbstbestimmtheit von Menschen in unserer Gesellschaft. Sie betrifft auch die moralische, ethische und religiöse Frage, ob ein Leben eigenmächtig beendet werden sollte und ob man dafür auf die Hilfe Dritter zurückgreifen kann. Das BVerfG hatte die schwierige Frage zu beantworten, was in unserer Gesellschaft und Werteordnung eigentlich schwerer wiegt: unsere Freiheit oder der paternalistische Schutz des Lebens. Die Antwort der Verfassungsrichter auf diese Frage lautet richtigerweise: grundsätzlich unsere Freiheit.

2. Auswirkungen auf Berufsgruppen und Vereine

Unter Beachtung dieser grundlegenden Entscheidung gab das BVerfG auch den Verfassungsbeschwerden von Ärzten, Rechtsanwälten und Sterbehilfevereinen größtenteils statt. Ärzte und Rechtsanwälte mit deutscher Staatsangehörigkeit[28] sind durch § 217 StGB in ihrer Berufsfreiheit, subsidiär in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Sofern sie gleichzeitig Adressat der Strafandrohung sind, tritt außerdem eine Verletzung ihres Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG hinzu. Auch Sterbehilfevereine sind in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und ihrem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG betroffen.[29]

Anders als vom Gesetzgeber angenommen, ist eine teilweise im Rahmen der Berufstätigkeit erbrachte Suizidhilfe wegen ihrer Sozial- und Gemeinschädlichkeit auch nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 12 GG ausgenommen.[30] Der Grund für die Annahme eines ungerechtfertigten Eingriffs liegt auch hier in der Tatsache begründet, dass durch § 217 StGB ein grundrechtlich geschütztes Recht, die Freiheit, faktisch beschnitten wird.[31] Insofern vermag auch der legitime Zweck des Schutzes des Lebens diese Eingriffe nicht zu rechtfertigen.

3. Konsequenzen der Entscheidung

Aufgrund der aufgezeigten Verfassungsverstöße erklärte das BVerfG den § 217 StGB gem. § 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG für nichtig.[32] Gleichzeitig folgt daraus nach Ansicht der Verfassungsrichter aber nicht, dass die Sterbehilfe jedweder Regulierung entzogen ist. Ganz im Gegenteil: sie geben dem Gesetzgeber eine Reihe von Möglichkeiten zur Regulation der organisierten Sterbehilfe an die Hand, beispielsweise gesetzlich normierte Aufklärungs- und Wartepflichten, Erlaubnisvorbehalte bis hin zu partiellen Verboten nach Vorbild des § 217 StGB.[33] Aber „jede regulatorische Einschränkung der assistierten Selbsttötung [muss] sicherstellen, dass sie dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belässt. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts“[34]. Die passive Sterbehilfe ist und bleibt damit vorerst nicht strafbar.

III. Aktuelle Diskussion und Fazit

Unmittelbar nach der Entscheidung verhielten sich diverse Vertreter von Vereinigungen und Kirche kritisch zur Entscheidung des BVerfG. In Reaktion auf das Urteil äußerten beispielsweise die Vorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Deutschen Bischofskonferenz in einer gemeinsamen Erklärung Bedenken und Sorge. Man betrachte das Urteil als Einschnitt in die das Leben bejahende Kultur und man befürchte, dass alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck gesetzt würden, von derartigen Angeboten Gebrauch zu machen.[35] Der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Klaus Reinhardt, warnte, dass die Gesellschaft als Ganzes Wege finden müsse, die eine Normalisierung des Suizids verhindern.[36] Auch Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) warnte vor einer gesellschaftlichen Normalität des assistierten Suizids und kündigte daraufhin eine Neuregelung zum Thema Suizidhilfe an.[37] Damit wird zugleich deutlich, dass die (rechts-) politische Diskussion um die passive Sterbehilfe in Deutschland noch lange nicht am Ende ist. Die Angst vor einer „Normalität“[38] der assistierten Selbsttötung ist wieder aufgeflammt. Umso erstaunlicher ist allerdings, dass der parlamentarische Staatssekretär Christian Lange (SPD) im Ausschuss Recht und Verbraucherschutz keinen gegenwärtigen Handlungsbedarf aus dem Urteil des BVerfG sieht, auch weil die Karlsruher Richter keine Blaupause für Neuregelungen vorgegeben hätten.[39]

Die Einschätzung Langes geht fehl. Das Bedürfnis einer Regelung der passiven Sterbehilfe ist enorm. De facto stehen das Recht und unsere Gesellschaft wieder an jenem Punkt, der damals zur Einführung des § 217 StGB geführt hat. Neu ist jedoch das Fundament, auf dem die nunmehr erwartete Lösung stehen muss: Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben darf nicht vereitelt werden. Es ist vielmehr mit dem Schutz des Lebens in Einklang zu bringen. So stellte Gärditz schon zur Einführung des § 217 StGB zutreffend fest, dass die Allgemeinheit keinen Anspruch darauf hat, „dass der Einzelne an seinem Leben festhält“[40]. Der Sterbewunsch ist Ausdruck unserer Autonomie und Freiheit. Er ist unabhängig von gesellschaftlichen, ethischen oder religiösen Vorstellungen und anderen partikularen Sichtweisen. Der Auftrag an den Gesetzgeber ist eindeutig: er muss sicherstellen, dass jeder Mensch, der sich mit der Thematik des Sterbens konfrontiert sieht, eine realistische Chance hat, sich frei zu entscheiden. Dabei darf trotz aller Ängste nicht vergessen werden, dass das Gewähren dieser Freiheit und Selbstbestimmung auch zur Entscheidung pro Weiterleben führen kann. Die Freiheit des Einzelnen verpflichtet uns daher zu akzeptieren, dass die Entscheidungsgewalt über die Selbsttötung ausschließlich und allein der Einzelne innehat.

 

[1]      Eingeführt durch das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2177).
[2]      Vgl. nur Hilgendorf/Rosenau, medstra 2015, 129.
[3]      Vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19/15, Rn. 28.
[4]      So schon BGH, Urt. v. 12.2.1951 – 1 StR 59/50 = BGHSt 2, 150, 152.
[5]      Vgl. die Darstellung zur Aktualität bei Schöch/Verrel, Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung (AE-StGB), GA 2005, 553 (554 ff.).
[6]      BR-Drs. 230/06.
[7]      BT-Drs. 18/5374 (Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung – SuizidhilfeG), BT-Drs. 18/5375 (Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung); BT-Drs. 18/5376 (Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung) und BT-Drs. 18/5373 (Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung).
[8]      Vgl. BT-Plenarprotokoll 18/134, S. 13100 f.; bei der dritten Beratung standen den o.g. Ja-Stimmen 233 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen gegenüber.
[9]      Bspw. ergab eine Umfrage im August 2015 von infratest dimap im Auftrag der Deutschen PalliativStiftung, dass 77% der Befragten eine Tötung auf Verlangen in bestimmten Fällen erlaubt sein solle (Ergebnisse online abrufbar unter: https://www.palliativstiftung.de/fileadmin/user_upload/2015.08.14_dps_suizidassistenz_graf.pdf, zuletzt abgerufen am 7.3.2020).
[10]    BT-Drs. 18/5357, S. 10.
[11]    A.a.O., S. 2.
[12]    A.a.O., S. 11.
[13]    BVerfG, Beschl. v. 21.12.2015 – 2 BvR 2347/15; Vgl. auch Fateh-Moghadam, Anmerkung zu BVerfG, Beschl v. 21.12.2015 – 2 BvR 2347/15, MedR 2016, 716.
[14]    Fischer, StGB, 67. Auflage (2020), § 217 Rn. 
[15]    A.a.O., Rn. 11.
[16]    Vgl. BT-Drs. 18/5357, S. 17; Fischer, StGB, § 217 Rn. 7.
[17]    Vgl. u.a. Hoven, MedR 2018, 741 (743) m.w.N., Duttge, NJW 2016, 120 (122).
[18]    Vgl. Hoven, MedR 2018, 741 (743), m.w.N.
[19]    Fischer, StGB, vor §§ 211-217, Rn. 33.
[20]    BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16 und 2 BvR 2527/16, Rn. 204.
[21]    A.a.O., Rn. 212.
[22]    A.a.O., Rn. 208 f.
[23]    A.a.O., Rn. 211.
[24]    A.a.O., Rn. 214.
[25]    A.a.O., Rn. 215 f.
[26]    A.a.O., Rn. 273.
[27]    A.a.O., Rn. 280.
[28]    Art. 12 GG erfasst in persönlicher Hinsicht nur Deutsche von seinem Schutzbereich. In den Fällen ausländischer Beschwerdeführer hat das BVerfG einen subsidiären Schutz über die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG angenommen, vgl. BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, Rn. 313.
[29]    A.a.O., Rn. 330, 332.
[30]    A.a.O., Rn. 311; BT-Drs. 18/5373, S. 12.
[31]    BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Rn. 306, 310 f.
[32]    A.a.O., Rn. 337
[33]    A.a.O., Rn. 339.
[34]    A.a.O., Rn. 341.
[35]    Vgl. Gemeinsame Erklärung der Vorsitzenden der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, online abrufbar unter: https://www.ekd.de/gemeinsame-erklaerung-dbk-und-ekd-zum-urteil-selbsttotung-53539.html (zuletzt abgerufen am 13.3.2020).
[36]    Erklärung des Bundesärztekammer-Präsidenten Dr. Klaus Reinhardt vom 26.2.2020, online abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/presse/pressemitteilungen/news-detail/reinhardt-der-normalisierung-des-suizids-entgegenwirken/ (zuletzt abgerufen am 13.3.2020). 
[37]    Interview in der Rheinischen Post vom 6.3.2020, online abrufbar unter: https://rp-online.de/politik/deutschland/interview-christine-lambrecht-suizid-darf-keine-normalitaet-werden_aid-49378075, (zuletzt abgerufen am 13.03.2020).
[38]    Zur Problematik des Begriffs „Normalität“ vgl. die Darstellung bei Kreß, MedR 2018, 790 (794); Fateh-Moghadam, MedR 2016, 716 (718).
[39]    Parlamentsnachricht Deutscher Bundestag, Regelung zu Sterbehilfe, Recht und Verbraucherschutz/Ausschuss – 11.3.2020 (hib 276/2020).
[40]    Gärditz, ZfL 2015, 114.

 

 

 

 

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