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KriPoZ-RR, Beitrag 37/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20: Drogendeal mit Folgen

Amtlicher Leitsatz:

Zur Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung in Fällen, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen sucht.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Von einer Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung hat es abgesehen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten der Angeklagte und sein Bekannter beim späteren Geschädigten Betäubungsmittel gekauft, wobei ihnen später aufgefallen war, dass sie einen um 5,00€ zu geringen Betrag als Wechselgeld vom Geschädigten erhalten hatten.

Als sie das Opfer dann in der Nähe wieder erkannt hatten, waren sie entschlossen gewesen, die fehlenden 5,00€ zu erlangen. Da der Geschädigte die Forderung verneint hatte, hatte sich eine körperliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungen entwickelt.

Nachdem der Geschädigte von seinen Freunden aus der Situation entfernt worden war und an einer nahe gelegenen S-Bahn-Station gestanden hatte, war der Angeklagte erneut auf diesen zugegangen und hatte ihm erneut kräftig ins Gesicht geschlagen, um sich für eine Schnittwunde zu rächen, die der Geschädigte dem Angeklagten in der ersten Auseinandersetzung zugefügt hatte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da das Unterlassen der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Das LG habe sich nicht zu der Tatsache geäußert, dass eine solche Verurteilung schon nahe gelegen hätte, wenn der Angeklagte es nur für möglich gehalten hätte, dass seine Wechselgeldforderung nicht bestand bzw. nicht von der Rechtsordnung gebilligt ist. Selbst bei tatsächlichem Bestehen der Forderung, hätte es sich dann bei einem solchen Vorstellungsbild des Angeklagten um einen untauglichen Versuch gehandelt.

Zu der Frage, ob sich der Angeklagte vorgestellt hatte, dass sein Anspruch unter Umständen nicht von der Rechtsordnung gedeckt sei, habe das LG keine Feststellungen getroffen, was eine revisionsrechtliche Überprüfung verhindere.

Zur objektiven zivilrechtlichen Lage führte der BGH aus, dass ein Rückzahlungs- oder -übereignungsanspruch ausscheide, da gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG alle schuldrechtlichen und dinglichen Vereinbarungen betreffend des Geschäfts nichtig gewesen seien. Demnach habe ein Anspruch auf Zahlung des Wechselgeldes nicht entstehen können. Ein Vindikationsanspruch der ursprünglich gezahlten Banknoten sei vom Angeklagten nicht geltend gemacht worden. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere an § 817 S. 2 BGB.

Weiterhin sei die unterbliebene Rücktrittsprüfung und die Zurechnung des vom Bekannten des Angeklagten genutzten gefährlichen Werkzeugs rechtsfehlerhaft.

 

Anmerkung der Redaktion:

2003 hatte der BGH entschieden, dass ein Betäubungsmittelhändler, der seinem Kunden aufgrund dessen Täuschung Betäubungsmittel zur späteren Bezahlung überlässt, keinen Anspruch auf Rückgabe der Betäubungsmittel hat und daher auch kein Anspruch auf Geldersatz bei Verbrauch dieser bestehe. Das Eintreiben einer solchen vermeintlichen Forderung mit Nötigungsmitteln erfülle dann den § 253 Abs. 1 StGB. Das Urteil finden Sie hier.

 

 

 

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