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Die Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke – Zum Verhältnis von Äußerung und Weiterverbreitung ehrverletzender Werturteile de lege lata und lege ferenda

von Wiss. Mit. Maximilian Nussbaum

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Abstract
Jüngst erweitere das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität den Beleidigungstatbestand um eine Qualifikation u.a. der Äußerung durch öffentliche Verbreitung des beleidigenden Inhaltes. Damit richtete der Gesetzgeber seinen Blick auf die besondere Schädlichkeit von Beleidigungen innerhalb sozialer Netzwerke. Der Beitrag nimmt diese Reform zum Anlass, sich mit der strafrechtlichen Relevanz der Weiterverbreitung ehrverletzender Meinungen in sozialen Netzwerken durch die Nutzung den sozialen Netzwerken inhärenten Interaktionsmöglichkeiten („Like“, „Teilen“, „Kommentar“etc.) auseinanderzusetzen.

The recent Act to Combat Right-Wing Extremism and Hate Crime added a qualification to the offense of insulting, among other things, the expression through public dissemination of the insulting content. In doing so, the legislature focused its attention on the particular harm insults of insults within social networks can cause. The article takes this reform as an opportunity to address the relevance of the dissemination of defamatory opinions in social networks through the use of the interaction buttons inherent to social networks („like“, „share“, „comment“ etc.).

I. Einleitung

Nicht nur die prominenten Fälle Künast und Lübcke zeigen eindrücklich, dass sich beleidigende Inhalte in sozialen Netzwerken rasend verbreiten und Anfeindungen im virtuellen Raum mitunter zu Agitationen in der realen Welt führen können.[1] Längst hat sich Hass im Netz zu einem Alltagsphänomen[2] entwickelt, dem sich jüngst der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität angenommen hat.[3] Es beinhaltet neben Änderungen des NetzDG, TMG, der StPO im Bereich des materiellen Strafrechts zwei punktuelle Justierungen des Ehrschutzes. Zum einen wird der geschützte Personenkreis des § 188 StGB auf Politiker er-weitert. Zum anderen hat der Gesetzgeber die Besonderheiten der Beleidigung im Internet, insbesondere innerhalb sozialer Netzwerke in den Blick genommen, und den Qualifikationstatbestand der Beleidigung durch das Verbreiten von Inhalten in § 185 Hs. 2 StGB aufgenommen. Dieser Beitrag soll nicht unmittelbar Stellung zu der Gesetzesänderung nehmen[4], sondern die Frage aufwerfen, ob die aktuelle Gesetzeslage die eigene Verletzungsdynamik innerhalb sozialer Netzwerke, die auf den hohen Interaktionsgrad mit den beleidigenden Inhalten zurückzuführen sein könnte, hinreichend erfasst. Nachdem die technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten der Social Media-Beleidigung umrissen wurden (II.), soll der Frage nachgegangen werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Interaktion mit einer beleidigenden Meinung nach aktueller Gesetzeslage strafbar ist (III.). Letztlich sollen erste Erwägungen zu der Schaffung eines Straftatbestandes angestellt werden, der die Weiterverbreitung ehrverletzender Werturteile in den Blick nimmt (IV).

II. Besonderheiten der Social Media-Beleidigung

Die Internetbeleidigung, hier genauer die Social Media-Beleidigung[5] unterscheidet sich hinsichtlich der Wirkung auf Täter, Opfer sowie den öffentlichen Diskursraum von der Beleidigung im Analogen. Die Hemmschwelle des Täters lässt sich als vergleichsweise niedrig beschreiben. Dies begünstigende Faktoren sind die Distanz zum Opfer, die zumindest empfundene Anonymität und das sichere Umfeld des Täters bei der Tatbegehung, die Entkörperlichung der Kommunikation, ein geringes Maß an sozialer Kontrolle und Sanktionsdruck („Broken-Web-Phänomen“[6]) und eine Verrohung des Umgangstons innerhalb digitaler Räume.[7]

Der geringen Hemmschwelle auf Täterseite steht eine besonders belastende Opferwirkung gegenüber. Wird ein beleidigender Inhalt durch einen Nutzer innerhalb des sozialen Netzwerkes gepostet, wird der Beitrag potenziell den „befreundeten Nutzern“[8] in ihrem Newsfeed[9] präsentiert.[10]Schon hieraus dürfte sich eine beachtliche Breitenwirkung, auch über Landesgrenzen hinaus ergeben, führt man sich vor Augen, dass 2013 der durchschnittliche Facebook-Nutzer mit 338 befreundeten Nutzern[11] verbunden war.[12] Daneben wird der beleidigende Inhalt – handelt es sich nicht nur um eine Kommentierung eines fremden Beitrags – in der Chronik, einer grundsätzlich öffentlich einsehbaren Pinnwand des Äußernden perpetuiert. Die Beleidigung lässt sich nur unter erschwerten Bedingungen löschen und es lässt sich kaum ausschließen, dass sie von Dritten auf externen Medien gespeichert wird.[13] Die vom Opfer empfundene Anonymität und Unerreichbarkeit des Täters verstärken das Gefühl einer Ohnmacht.[14]

Die besondere Intensität der Opferwirkung wird von der Interaktions- und Verbreitungsfähigkeit der diffamierenden Inhalte gespeist. Der niedrigschwellige und hochfrequente Austausch von Inhalten zählt dabei zum Kern des Geschäftsmodells sozialer Netzwerke: So können nutzerspezifische Daten durch die Interaktion gesammelt, die individuelle Nutzungsdauer maximiert und eine Kommerzialisierung durch personalisierte Werbung erreicht werden.[15] Die unkalkulierbare Breitenwirkung der Beleidigung dürfte sich häufig erst durch die Interaktion mit dem Inhalt einstellen.[16] Liken, kommentieren oder teilen befreundete Nutzer die beleidigende Äußerung, so wird sie wiederum den befreundeten Nutzern des Interagierenden im Newsfeed angezeigt. Beim Teilen wird der Beitrag zudem in die Chronik des weiterverbreitenden Nutzers eingebunden. Durch hohe Interaktionsraten steigt die algorithmisch ermittelte Relevanz des Beitrages und damit die Sichtbarkeit.[17] Die Zahl der Likes, Kommentare und Teilungen werden für andere Nutzer erkennbar unterhalb des Beitrages dargestellt.[18] Für das Opfer können sich diese Kennzahlen zusätzlich belastend auswirken, wenn das Gefühl entsteht, einer Gruppe von Personen gegenüberzustehen, die die Ehrverletzung mittragen; es entsteht eine Art „Prangerwirkung“[19].

Daneben befördert gerade die Interaktion mit den beleidigenden Inhalten zum einen eine belohnende Wirkung für den Verfasser, der sich zu weiteren Äußerungen ähnlicher Couleur ermutigt fühlen könnte. Zum anderen können sie einen beleidigenden Beitrag zum Vorbild für andere Nutzer kultivieren, die sich bis dahin zurückgehalten haben.[20] Das schädliche Potenzial für das Meinungsklima innerhalb sozialer Netzwerke ist nicht zu unterschätzen, wenn 32% der befragten Nutzer bei einer Studie zur Beteiligung an Diskussionen im Netz angeben, aus Angst vor beleidigenden Kommentaren nicht am Diskurs im Internet teilzunehmen.[21]

III. Strafbarkeit der Weiterverbreitung de lege lata?

Um der Frage nachzugehen, ob der Gesetzgeber den strafrechtlichen Ehrschutz im Hinblick auf die Weiterverbreitung von Beleidigungen nachjustieren sollte, ist zu klären, inwiefern die Interaktion mit ehrenrührigen Inhalten bereits jetzt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen kann.

1. Der weiterverbreitende Nutzer als Täter i.S.v. § 185 StGB

Unproblematisch fällt die Weiterverbreitung der Social Media-Beleidigung in den Anwendungsbereich der §§ 186 Hs. 2, 187 Hs. 2 StGB, wenn sie eine unwahre Tatsachenbehauptung zum Inhalt hat. Handelt es sich hingegen um ein ehrenrühriges Werturteil, so verbleibt allein die mögliche Strafbarkeit wegen Beleidigung.

a) Täterlehren und Beleidigung

Wendet man die allgemein vorzugswürdige Tatherrschaftslösung an stellt sich die Frage, ob der interagierende Nutzer das Tatgeschehen beherrscht.[22] Zum Teil wird dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Verfasser des Ursprungsbeitrags die Weiterverbreitung jederzeit zu Fall bringen kann, indem er den Ursprungsbeitrag löscht.[23] Richtigerweise ist der Referenzpunkt der Tatherrschaft aber anhand des gesetzlichen Tatbestandes, somit an dem Kundgabeakt der Erklärung, festzumachen. Über diesen übt der interagierende Nutzer ohne Weiteres die vollständige Herrschaft aus.[24] Eine andere Betrachtung würde statt an dem „Wahrnehmbar-Machen“ an das „Wahrnehmbar-Halten“ einer Information abstellen und die Beleidigung von einem Zustands- in ein Dauerdelikt umdeuten.[25]

Die Tatherrschaftslösung vermag im Falle der Beleidigung jedoch keine zufriedenstellenden Ergebnisse zu fördern, wie der Beleidigungsbrief-Fall zeigt: A nennt den O in einem Brief einen „Schwachkopf höchster Güte“, übergibt den Brief dem B, welcher ihn dem O überbringt. Die Tatherrschaft über den Kundgabeakt liegt nicht bei dem A, sondern bei dem B. Die freilich unbefriedigende Konsequenz wäre es, den B als Täter und A als Teilnehmer zu behandeln.[26] Daher hat es sich durchgesetzt, für die Beleidigung, anders als bei §§ 186 Alt. 2, 187 Alt. 2 StGB, nur die Kundgabe eigener Missachtung für eine Täterschaft genügen zu lassen.[27] Wird eine fremde Aussage weitergegeben soll für eine täterschaftliche Zurechnung ein Zu-Eigen-Machen des Inhalts vonnöten sein. Dafür muss sich der Verbreitende erkennbar mit dem ehrenrührigen Inhalt der Äußerung identifizieren.[28]

b) Zu-Eigen-Machen fremder Missachtung durch Weiterverbreitung

Keine Schwierigkeiten bereitet die Feststellung eines Zu-Eigen-Machens, wenn ein Nutzer den beleidigenden Beitrag eines anderen zustimmend kommentiert und seine Solidarisierung mit dem ehrenrührigen Werturteil zeigt. Deutlich problematischer liegt es, wenn sich Nutzer der durch die Plattform bereitgestellten Kommunikationsinstrumente (z.B. Liken oder Teilen) kommentarlos bedienen.

aa) Das Liken
Das Like dürfte, bildhaft verbunden mit dem „Daumen-Hoch“-Symbol, allgemein als ein Ausdruck der Zustimmung zu verstehen sein.[29] Dem wird entgegengehalten, dass der Like-Button inflationär und unreflektiert benutzt werde. Es lässt sich argumentieren, dass ein Like auch lediglich dem Zweck dienen kann, auf den Beitrag aufmerksam zu machen und eine technische Verbreitung innerhalb des „Freundeskreises“ zu erreichen. Der Bedeutungsgehalt variiere mitunter stark.[30] Zwar dürfte ein zustimmendes Verhältnis zum Inhalt dort eher anzunehmen sein, wo die Plattform parallel zum Like andere Interaktionsmöglichkeiten bietet.[31] Dennoch mangelt es dem Like in seinem Bedeutungsgehalt an einer klaren Kontur. Dies ergibt sich vor allem aus der mangelnden Erkennbarkeit seines Bezugspunktes. So kann das Like mehr das Verhältnis zum Autor, als eines zu dem beleidigenden Inhalt zum Ausdruck bringen.[32] Unklar ist der Bezug auch, wenn ein Inhalt beleidigende und sachlich kritische Teile enthält. Es kann hier kaum pauschal von einem Zu-Eigen-Machen ausgegangen werden und eine Betrachtung des Einzelfalles wird durch die starke Reduktion kommunikativer Ebenen erschwert. Kritikwürdig dürfte es jedenfalls sein, wenn bei unklarem Verhältnis des Likenden zum Inhalt im Zweifel von einer Solidarisierung mit dem gesamten Inhalt auszugehen ist. Ein solches kann gerade nicht damit begründet werden, dass für einen objektiven Empfänger nicht erkennbar ist, ob nur einzelne Teile gemeint sind oder nicht vielleicht eher eine generelle Äußerungstendenz gutgeheißen wird.[33] Zweifel dürften sich zugunsten des Likenden auswirken.[34]

bb) Das Teilen
Betrachtet man die Weiterverbreitung durch das kommentarlose Teilen, so dürfte ein Zu-Eigen-Machen – wie auch die zivilrechtliche Rechtsprechung annimmt[35] – erst recht ausscheiden, da eine über die Verbreitung des Inhalts hinausgehende Bewertung nicht vorgenommen wird.[36] Andere nehmen ein Zu-Eigen-Machen beim Teilen eher als bei einem Like an, da der Beitrag in der Chronik des Teilenden und damit in einen eigenen Gedankengang eingebunden werde.[37] Außerdem bestünden beim Teilen mehr Gestaltungsoptionen und ein damit verbundener höherer Aufwand als beim Liken.[38] Solche Argumentationen scheinen vor allem das „Gewicht des Kommunikationsaktes“ in den Blick zu nehmen. Ob damit eher eine Identifikation mit dem geteilten Inhalt anzunehmen ist, scheint aber zweifelhaft.[39] Dass der Teilende die Möglichkeit der Distanzierung ungenutzt lässt und einen (!) weiteren Klick aufwendet als der Likende kann kaum begründen, pauschal eine Identifikation mit dem Inhalt abzuleiten.[40]Gerade das kommentarlose Teilen kann doch schlicht dem Zweck dienen, die eigenen Kontakte auf einen fremden Beitrag aufmerksam zu machen, weshalb ein Zu-Eigen-Machen im Zweifel abzulehnen ist.

2. Beihilfe durch Weiterverbreitung

Da eine Behandlung des Likenden oder kommentarlos Teilenden als Täter nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, schließt sich die Frage an, ob eine Beihilfe zur Beleidigung in Betracht kommt. Äußerst problematisch ist, ob eine Förderung der Haupttat zum Zeitpunkt des Weiterverbreitens überhaupt noch möglich ist, da die Tat mit der ersten Kenntnisnahme des Opfers oder eines Dritten vollendet ist. Die Möglichkeit einer sukzessiven Beihilfe nach Vollendung wird zum Teil mit dem Hinweis auf die gleichzeitige Beendigung der Tat abgelehnt.[41] Einer solchen Beschränkung wird entgegengehalten, dass sie das Verbreitungspotenzial, der auf den Provider-Servern konservierten Inhalten, nicht abbilden könne. Aus diesem Grund halten einige Stimmen im Schrifttum die Beleidigung in sozialen Netzwerken für teilnahmefähig. Sie stützen sich dabei auf einen vom (formellen) Vollendungszeitpunkt getrennten (materiellen) Beendigungsmoment. Letzterer tritt erst dann ein, wenn das strafbare Unrecht der Tat seinen Abschluss gefunden hat.[42] Über die Frage, ob eine strafbarkeitsbegründende Wirkung, der so aufgespannten Zone zwischen Vollendung und Beendigung mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist, herrscht seit langem Streit.[43] Geht es um Delikte, bei denen der typischerweise vom Täter angestrebte Enderfolg der Vollendung des Tatbestandes nachgelagert ist und keinen Niederschlag im gesetzlichen Tatbestand findet, ist fraglich, ob darin ein tauglicher Anknüpfungspunkt für § 27 StGB („Tat“) zu finden ist. Klassisches Beispiel ist die Hilfe bei der Sicherung der Diebesbeute nach Neubegründung des Gewahrsams i.S.d. §§ 242, 249 StGB.[44] Ist hingegen die Beendigungsphase von innertatbestandlichem Unrecht geprägt, so ergeben sich weniger grundsätzliche Bedenken. Anerkannte Fallgruppen sind u.a. Dauerdelikte und Fälle der natürlichen Handlungseinheit bei iterativer oder sukzessiver Tatbegehung.[45]

a) Social Media-Beleidigung als Dauerdelikt

Zum Teil wird eine Teilnahmefähigkeit der Social Media-Beleidigung damit erklärt, dass es sich zumindest um eine Art Dauerdelikt handele, weil sie auch nach erster Kenntnisnahme weiterhin wahrnehmbar und interaktionsfähig bleibt.[46] Dieser Lösung wird entgegengebracht, dass die Einordnung als Zustands- oder Dauerdelikt anhand der Tatbestandsfassung, nicht aber des Einzelfalles festzustellen ist.[47] Der Gesetzgeber hat sich mit der jüngsten Reform jedoch gerade dafür entschieden, der Internetbeleidigung keinen eigenen Tatbestand zu widmen, sondern die Qualifikation des § 185 Hs. 2 Var. 2 StGB einzuführen.[48] Selbst, wenn man es für möglich hält, dass eine Kategorisierung i.S.d. allgemeinen Deliktslehre auch von dem Kontext der Tat abhängen kann, muss das Ergebnis mit der tatbestandlichen Fassung in Einklang zu bringen sein:

Das Unrecht des Dauerdelikts knüpft typischerweise nicht an die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern vornehmlich an dessen Aufrechterhaltung an.[49] Entscheidend ist also erstens, welches der durch den Beleidigungstatbestand erfasste rechtswidrige Zustand ist und zweitens, ob dieser im Kontext sozialer Netzwerke über Dauer aufrecht erhalten wird. Ausgehend von dem tatbestandlichen Merkmal der Kundgabe wird deutlich, dass der rechtswidrige Zustand erst mit der Wahrnehmung der Miss- oder Nichtachtung durch einen Adressaten eintritt. Es reicht – anders als beim Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen – gerade nicht aus, dass der Inhalt in die Außenwelt entlassen wird und potenziell wahrnehmbar ist.[50] Dass es bei der Dauerhaftigkeit der Beleidigung nicht um das bilaterale Verhältnis zwischen dem Täter und einem Adressaten gehen kann, liegt auf der Hand. Der Zustand der Kenntnisnahme ist weder verlängerbar, noch lässt sich bei materieller Betrachtung sagen, dass sich das tatbestandliche Unrecht intensiviert, wenn der Inhalt für einen Adressaten wahrnehmbar bleibt.

Näher dürfte es liegen, die Dauerhaftigkeit darin erkennen zu wollen, dass durch das Hochladen des Beitrages als Kundgabeakt eine Vielzahl bilateraler Kommunikationsverhältnisse begründet werden. Doch der versetzten Kenntnisnahme durch andere Nutzer dürfte es an einer für eine Dauerhaftigkeit notwendige Kontinuierlichkeit fehlen.[51] Grund dafür ist, dass die Aktualisierung des Kundgabeerfolges nicht im Einflussbereich des Täters liegt, sondern von den Besuchen seiner Chronik durch andere Nutzer, der algorithmisch bemessene Sichtbarkeit in den Newsfeeds befreundeter Nutzer und vor allem der Interaktion anderer Nutzer mit dem Inhalt abhängt. Stellt man sich also die Aktualisierung des Taterfolges und die damit einhergehende unrechtsvertiefende Wirkung (y-Achse) im Verhältnis zur Zeit (x-Achse) graphisch vor, so dürfte sich für die typischen Dauerdelikte (§§ 239, 123, 316 StGB) eine lineare Funktionsbeschreibung vornehmen lassen. Die Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke hinterlässt in diesem gedanklichen Modell hingegen ein deutlich unklareres Bild. Berücksichtigt man insbesondere zusätzlich die verbreitenden Interaktionen, so dürfte sich am ehesten eine in Wellen ansteigende Funktion ergeben, die – wird nicht mehr mit dem Beitrag interagiert – einen degressiven Verlauf zeitigt. Die Ähnlichkeit der Erfolgsstruktur einer Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke mit der anerkannter Dauerdelikte ist also begrenzt.

Würde man den rechtswidrigen Zustand nicht erst durch die Kenntnisnahme des Beitrages begründet sehen wollen, sondern bereits in der durch den Upload geschaffenen Möglichkeit einer Kenntnisnahme, so wäre zwar ein kontinuierlicher und vom Täter beherrschter Zustand zu erkennen, jedoch liefe man Gefahr, das Merkmal der Kundgabe durch das öffentliche Zugänglichmachen[52] zu ersetzen. Mit der Tatbestandsstruktur der Beleidigung ist also eine kontextabhängige Umdeutung in eine Art Dauerdelikt kaum vereinbar.

b) „Durative Begehung“ von Zustandsdelikten

Andere wollen für die Social Media-Beleidigung trotz mangelnden Dauerdeliktscharakters eine teilnahmefähige „Nachzone“ annehmen.[53] Eine dogmatische Konkretisierung nimmt Reinbacher mit seiner Figur der „durativen Tatbegehung“ vor.[54] Diese findet ihren Ausgang in der Konkurrenzlehre und dem Umstand, dass mehrere Einzelhandlungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in natürlicher Handlungseinheit zusammengefasst werden können (iterative Tatbegehung) und eine sukzessive Beihilfe währenddessen möglich ist.[55] Reinbacher nimmt an, dass Ähnliches gelten müsse, wenn eine einzige Tathandlung einen Dauerzustand schafft, aus dem sich wiederholt Taterfolge ergeben. Als Beispiel wird die Körperverletzung durch das wortwörtliche Auf-die-Folter-Spannen[56] sowie das Umherfahren eines Fahrzeuges mit einem beleidigenden Aufkleber[57] gewählt. Es handele sich auch bei der Social Media-Beleidigung um eine Art der „Dauerkundgabe“, die die Deliktsverwirklichung und damit die „rechtswidrige Tat“ i.S.d. § 27 StGB fortdauern lässt.

Diese Lösung bietet den Vorzug, die Beleidigung nicht kontextabhängig in ein Dauerdelikt umzudeuten. Gleichwohl ließe sich auch hier in Frage stellen, „dass der Tatbestand ohne Unterbrechung fortlaufend verwirklicht wird.“[58] Denn eine ununterbrochene Fortsetzung findet lediglich hinsichtlich des Zustandes statt, der den wiederholten Erfolgseintritt ermöglicht. Insofern unterscheidet sich auch das Auf-die-Folter-Spannen von dem Umherfahren mit einem Fahrzeug, das mit einem beleidigenden Aufkleber versehen wird: Im ersten Beispiel verwirklicht sich die Aufrechterhaltung des Zustandes kontinuierlich und unabhängig von äußeren Begebenheiten im aktualisierten Körperverletzungserfolg. Die Ausfahrt zu beleidigenden Zwecken hingegen fördert Kundgabeerfolge in starker Abhängigkeit von dem Aufkommen potenzieller Adressaten. Zuzugeben ist, dass auch die iterativ begangenen Schläge einer Tracht Prügel in tatsächlicher Hinsicht kaum eine gleichförmig kontinuierliche Erfolgsstruktur aufweisen und dennoch zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Anders als bei der Beleidigung ist hier die Erfolgsstruktur jedoch zeitlich nicht von der Handlungsstruktur abgelöst. Im Falle der Social Media-Beleidigung tritt zudem der Weiterverbreitungsakt Dritter zwischen die Handlung (das Hochladen des Ursprungsbeitrages) und die sich aktualisierenden Erfolge (weitere Kenntnisnahmen). Dieses, wie es die Teilnahmelösungen begründen wollen, deliktische Verhalten verhindert, dass der beleidigende Inhalt im Newsfeed anderer Nutzer an Sichtbarkeit verliert. Dass sich das tatbestandliche Unrecht also durch die Weiterverbreitung intensiviert, ist zwar eine typische Gefahr der öffentlichen Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke[59], eine – wie gezeigt nur diskontinuierliche und ungleichartige – Verlängerung der Erfolgsstruktur findet aber erst durch das Verhalten Dritter statt. Daher drohen Friktionen mit dem Verantwortungsprinzip, will man auf diese Weise eine teilnahmefähige Zone nach Vollendung der Beleidigung errichten.[60]

Daneben setze die durative Tatbegehung einen „gleichbleibenden Vorsatz“ bei kontinuierlicher Fortsetzung des Deliktes voraus.[61] Gerade aufgrund der mitunter starken Asynchronität der Kommunikation könnte es jedoch Schwierigkeiten bereiten, den Vorsatz als über lange Zeit unverändert zu beschreiben. Der Täter wird das Opfer auf der Streckbank oder den beleidigenden Aufkleber auf seinem PKW wohl kaum vergessen und sein Wille, körperliche Leiden oder weitere Beleidigungserfolge herbeizuführen, während der Aufrechterhaltung des Zustandes kaum vergehen. Anders könnte es aber bei der Social Media-Beleidigung liegen, wenn (im Extremfall) nach Jahren ein beleidigender Inhalt geteilt wird. Hier dürfte es nicht selbstverständlich sein, dass der Vorsatz des Urhebers bzgl. der Herabwürdigung über einen solchen Zeitraum unverändert geblieben ist. Praktisch relevant wird dies nicht nur für die Teilnehmerstrafbarkeit des Teilenden, sondern auch für die Verjährung der Beleidigung durch den Urheber. Denn reicht für die Prolongation der Beleidigung bereits die noch so entfernte Möglichkeit aus, zur Kenntnis neuer Nutzer zu gelangen, so dürfte die Verjährungsfrist so lange nicht beginnen, wie der Inhalt nicht gelöscht wird.[62]

IV. Kriminalisierung des Weiterverbreitens ehrverletzender Werturteile

Es wurde gezeigt, dass eine Strafbarkeit derjenigen Nutzer sozialer Netzwerke, die ehrenrührige Werturteile liken oder teilen, sowohl als Täter als auch als Teilnehmer mit Problemen behaftet ist. Abschließend soll gefragt werden, ob vor diesem Hintergrund die Kriminalisierung der Weiterverbreitung ehrverletzender Werturteile in der Öffentlichkeit angezeigt ist.

1. Bereits geschehen?

Auf den ersten Blick könnte der Wortlaut des neuen § 185 Hs. 2 Var. 2 StGB die Verbreitung einer fremden Beleidigung erfassen. Die Gesetzesbegründung legt jedoch nahe, dass es sich um eine Strafschärfung nach dem Vorbild der §§ 186 Hs. 2, 187 Hs. 2 StGB handelt, der nicht gleichzeitig strafbegründende Funktion zukommen soll.[63] Andernfalls wäre es möglich, dass derjenige, der eine fremde Beleidigung verbreitet unabhängig von einem Zu-Eigen-Machen den Qualifikationstatbestand erfüllt, während der nicht verbreitende Urheber lediglich den Grundtatbestand verwirklicht. Ein Ergebnis, dass sich nicht mit der am Beleidigungsbrief-Fall gefundenen Wertung vertragen dürfte.[64]

2. Strafbarkeit de lege ferenda?

Es stellt sich also die Frage, ob es sich bei der Weiterverbreitung bereits öffentlicher ehrverletzender Meinungen i.S.v. § 185 Hs. 2 Var. 2 StGB um eine Strafbarkeitslücke handelt, die es zu schließen gilt.

a) Erfolgsunwert

Insbesondere soll im Folgenden die Sozialschädlichkeit der Weiterverbreitung anhand ihrer Beeinträchtigung der individuellen Ehre und des überindividuellen Interesses am öffentlichen Diskurs untersucht werden.

aa) Ehrschutz
Es wurde bereits gezeigt, dass das bestehende System der Ehrschutzdelikte eine bloße Verbreitung fremder beleidigender Inhalte nur dann erfasst, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Grund dafür ist, dass in drittbezogenen Konstellationen eine falsche Tatsachenbehauptung für sich genommen als gefährlicher für den sozialen Geltungsanspruch des Opfers gilt. Werturteile sind hingegen grundsätzlich kein gleichwertiger Nährboden für die Kultivierung fremder Missachtung, weil Meinungsäußerungen ihrer Natur nach Spielraum in ihrer Rezeption bieten. Ihre Überzeugungskraft hängt häufig stark von der Person des Kommunikators ab.[65] Die Abgabe eines Werturteils gegenüber Dritten wird nur dann von § 185 StGB erfasst, wenn neben die rufschädigende Wirkung des Inhalts als solchem die „sozialwidrige Identifikation“ des Äußernden mit diesem tritt.[66]

Die besondere Gefährlichkeit der Weiterverbreitung beleidigender Meinungen in sozialen Netzwerken besteht jedoch nicht primär in der Qualität ihres Inhalts, sondern in der Modalität ihrer Verbreitung. Die eingangs beschriebene Opferwirkung resultiert daraus, dass die Interaktion mit dem Inhalt eine für das Opfer kaum kalkulierbare Erweiterung des Adressatenkreises bedeutet.[67] Eine einzelne Weiterverbreitung kann dabei ggf. weit über die Reichweite des Ausgangsbeitrages und, obwohl sie von der Existenz der Ursprungsäußerung abhängt, in der Verletzungsintensität über diese hinausgehen. Neben die potenzielle Breitenwirkung einer einzelnen Interaktion treten Kumulationseffekte, die die Opferwirkung verschärfen: Zum einen ermöglicht erst die Interaktion mit einem Inhalt eine virale Verbreitung, indem Nutzer des erweiterten Adressatenkreises ihrerseits mit dem Inhalt interagieren können. Die kuratierenden Algorithmen der Netzwerke weisen zusätzlich Relevanz und damit Sichtbarkeit entsprechend der Interaktionsraten zu.[68] Zum anderen trägt die Sichtbarkeit der Interaktionen als Kennzahl zu dem Gefühl des Opfers bei, an einem „Internetpranger“ zu stehen.[69] Denn auch, wenn die Interaktion mit dem beleidigenden Inhalt aus strafrechtlicher Perspektive im Zweifel kein Zu-Eigen-Machen begründen kann[70], trägt sie dazu bei, dass die Herabsetzung als von mehreren Nutzern geteilt scheint.

Daneben dürfte es nicht fernliegen, dass das Gefährlichkeitsgefälle zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen im Kontext sozialer Netzwerke eine zumindest partielle Angleichung erfährt. Gerade solche Meinungen, denen durch hohe Interaktionsraten sichtbar Relevanz zugesprochen wird, können auch für Dritte den Eindruck erwecken, dass die Bewertung des Opfers jedenfalls im Kern zutreffend ist.[71] Zu dieser „Konsensualisierung einer Meinung“ trägt auch der Likende oder Teilende bei. Vor diesem Hintergrund könnte eine beleidigende Meinung, wenn sie denn genug (auch nur scheinbaren) Zuspruch erhält, eine erhöhte, wenn auch nicht mit einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichwertige, Gefährlichkeit für den sozialen Achtungsanspruch des Opfers darstellen.

bb) Klima des öffentlichen Diskurses
In Anbetracht der Bedeutung, die soziale Netzwerke zunehmend in der öffentlichen Willensbildung einnehmen[72] und der Wirkung, die beleidigenden und verhetzenden Inhalten auf das Meinungsklima in diesen digitalen Räumen zugesprochen wird[73], ließe sich erwägen, ein strafrechtliches Verbot der Weiterverbreitung ehrverletzender Meinungen zusätzlich zu legitimieren. Eine solche „Hybridisierung“[74] des Schutzkonzeptes verfolgt bereits die Gesetzesbegründung zur qualifizierten öffentlichen Beleidigung.[75] 

Will man in dem Klima des öffentlichen Diskurses ein hinreichend bestimmtes Universalrechtsgut sehen, stellt sich jedoch die Frage, ob die individuelle Handlung eine ausreichende Beeinträchtigung für das Universalrechtsgut darstellen kann.[76] Eine solche kann, wie es für die meisten kollektiven Rechtgüter gilt, nicht in einer Verletzung oder konkreten Gefährdung, sondern nur in einer abstrakten Gefährdung liegen.[77] Die einzelne Weiterverbreitung einer ehrverletzenden Meinung (oder auch Tatsache) ist dabei nicht in der Lage, das Meinungsklima innerhalb sozialer Netzwerke spürbar zu beeinträchtigen. Darin besteht ein Unterschied zu abstrakten Gefährdungsdelikten wie dem § 316 StGB oder dem § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, bei denen die abstrakte Gefährdungslage durch das individuelle Verhalten in eine konkrete Gefährdung oder gar Verletzung umschlagen kann.[78]

Von entscheidender Bedeutung ist hier, inwiefern sich der Bezug der tatbestandlichen Handlung bzw. des Erfolges zu der Rechtsgutsbeeinträchtigung lockern lässt, ohne die systemkritische Funktion des Rechtsgutsgedankens[79] einzubüßen. Verbreiteter Ansatzpunkt ist das Konzept des Kumulationsdelikts, das auf eine Verletzung oder Gefährdung des Rechtsgutes durch eine isolierte Handlung verzichtet, sofern eine Gefährdung eintreten würde, wenn gleichartige Handlungen massenhaft begangen würden.[80] Kritik wird insbesondere mit dem Einwand geübt, der Kumulationsgedanke führe zu einer Haftung für das Verhalten Dritter.[81] Dies äußere sich zwar nicht notwendigerweise in dogmatischer Hinsicht, da der Tatbestand der Kumulationsdelikte ohne einen Verweis auf das Unrecht Dritter auskommt[82], so doch aber in strafrechtspolitischer Hinsicht, wenn das Strafwürdigkeitsurteil auf dem erwarteten Verhalten Dritter gründet.[83] Vorliegend soll das strafrechtliche Verbot jedoch nicht allein mit der Beeinträchtigung eines Universalrechtsguts im Sinne des Kumulationsgedankens legitimiert werden. Die Weiterverbreitung setzt vielmehr eine Individualrechtsgutsverletzung voraus, die durch ihre öffentliche Sichtbarkeit eine Beeinträchtigung des Meinungsklimas unter dem Kumulationsgedanken zur Folge hat. Der Schutz des kollektiven Rechtsguts tritt also nicht gleichwertig neben den Ehrschutz, sondern baut vielmehr auf ihm auf. Daher scheint es nicht ausgeschlossen den Erfolgsunwert der Weiterverbreitung zusätzlich in der Beeinträchtigung des öffentlichen Diskurses zu sehen.[84]

b) Handlungsunwert

Es gilt weiter zu klären, inwiefern der mit der Weiterverbreitung verbundene Handlungsunwert eine Kriminalisierung tragen kann. Schließlich wird bereits bei der Internetbeleidigung zum Teil argumentiert, dass die vergleichsweise niedrige Hemmschwelle einer Strafwürdigkeit des Verhaltens entgegenstehe.[85] Bei der Weiterverbreitung des ehrenrührigen Inhalts mittels weniger Klicks dürfte dieser Einwand deutlich stärker wirken. Gerade die inflationäre und unreflektierte Verwendung der Interaktionsinstrumente deutet auf eine geringe kriminelle Energie des Nutzers hin.[86] Der Handlungsunwert ist im Vergleich zur öffentlichen Beleidigung gerade dadurch vermindert, dass keine „sozialwidrige Identifikation“ des Interagierenden mit dem Inhalt vorliegt. Keinerlei Handlungsunwert und höchstens ein geringer Erfolgsunwert besteht, wenn sich der interagierende Nutzer von dem beleidigenden Inhalt, bei der Nutzung der Teilen- oder Kommentar-Funktion distanziert und sich so mit dem Opfer solidarisiert. Die Gefahr, auch gerade wünschenswerte Formen der Verbreitung tatbestandlich zu erfassen, ergibt sich auch bei anderen Verbreitungsdelikten, sodass auf entsprechende Lösungen zurückgegriffen werden könnte.[87]

 c) Ergebnis

Die vorliegende Betrachtung zeigt, dass dem Erfolgsunwert der Weiterverbreitung ehrverletzender Äußerungen technisch vermittelt ein recht geringer Handlungsunwert gegenübersteht. Dieser Umstand dürfte einer Beurteilung als strafwürdige Verhaltensweise jedoch nicht völlig entgegenstehen. Er müsste jedoch insofern Berücksichtigung finden, als dass sich das Strafmaß der öffentlichen Beleidigung gem. § 185 Hs. 2 StGB deutlich von der Weiterverbreitung dieser abzuheben hätte. Hält man die Weiterverbreitung eines jeden ehrenrührigen Werturteils noch nicht für strafwürdig, so könnten zusätzliche Anforderungen an den weiterverbreiteten Inhalt diskutiert werden. In Betracht käme etwa eine Begrenzung auf solche herabsetzenden Äußerungen, die nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Opfers betreffen, sondern seine Menschenwürde antasten.[88] Eine Kriminalisierung der Weiterverbreitung könnte durchaus eine generalpräventive Wirkung entfalten und zu einer Kommunikation des Unrechtsgehaltes der Interaktion beitragen. Gleichwohl gilt es bei weiteren Diskussionen im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Strafe zweierlei zu beachten: Erstensdürfte die präventive Wirkung verkümmern, wenn die Strafverfolgung von Likes und Teilungen in sozialen Netzwerken ähnlich zurückhaltend wie bei anderen Verbreitungstatbeständen (etwa §§ 186 Hs. 2, 187 Hs. 2, 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ausfällt.[89] Dabei ist es nachvollziehbar, dass die begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden auf die Ahndung der strafbaren Ursprungsäußerung gerichtet werden. Doch auch der Verfolgung der weiterverbreitenden  Interaktion mit  inkriminierten Inhalten sollte, wo es strafrechtlich bereits möglich ist, weitere Aufmerksamkeit gewidmet werden.[90] Zweitens dürfte klar sein, dass die Aktivität des Strafgesetzgebers nicht alleiniges Werkzeug sein kann, um einer Verrohung des Umgangstons innerhalb sozialer Netzwerke entgegenzuwirken. Mit dem Compliance-Ansatz des NetzDG hat der Gesetzgeber die Betreiber der Netzwerke bereits zu einer stärkeren Selbstkontrolle verpflichtet und durch die jüngst beschlossene Meldepflicht gem. § 3a NetzDG um eine stärkere Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden ergänzt.[91] Daneben gilt es vor allem durch außerrechtliche Maßnahmen die Medienkompetenz zu fördern[92] und über die Folgen der Social Media-Nutzung und damit auch der Weiterverbreitung ehrenrühriger Meinungen aufzuklären.

 

[1]      Vgl. Müller/Schwarz, Fanning the Flames of Hate: Social Media and Hate Crime 5.6.2020; dazu Apostel, KriPoZ 2019, 287 (290); vgl. auch Koreng, KriPoZ 2017, 151 (154); Oğlakcıoğlu, ZStW 2020, 521 (528).
[2]      Vgl. die seit 2016 jährlich in Auftrag gegebene Studie der Landesanstalt für Medien NRW, online abrufbar unter: https://www.medienanstalt-nrw.de/fileadmin/user_upload/NeueWebsite_0120/Themen/Hass/forsa_LFMNRW_Hassrede2021_Ergebnisbericht.pdf (zuletzt abgerufen am 5.7.2021).
[3]      BGBl. I 2021 Nr. 13, S. 441 ff.
[4]      S. Oğlakcıoğlu, ZStW 2020, 521 (533 ff.); sowie Reinbacher, NK 2020, 186 (193 ff.).
[5]      Der Begriff der Social Media-Beleidigung dürfte die Verletzungsdynamik unter Ausschluss von Äußerungen, die etwa per E-Mail getätigt werden, präziser erfassen.
[6]      Rüdiger, in: Digitale Polizeiarbeit, 2018, S. 259 ff.
[7]      Hilgendorf, ZIS 2010, 208 (209); Meier, in: Cybercrime und Cyberinvestigations, 2015, S. 95; Apostel, KriPoZ 2019, 287 (290); Döring, in: Medienpsychologie, Schlüsselbegriffe und Konzepte, 2008, 290 (292 f.)
[8]      Zum Begriff BGH, NStZ 2015, 81 (83).
[9]      Dabei handelt es sich um eine algorithmisch kuratierte Liste aktueller Beiträge befreundeter Nutzer, abonnierter Unternehmensprofile oder personalisierter Werbung, die sich bei Öffnen der Seite darbietet.
[10]    Die folgenden Begrifflichkeiten und Erwägungen beziehen sich primär auf den Anbieter Facebook, lassen sich größtenteils aber auf andere soziale Netzwerke übertragen.
[11]    https://www.pewresearch.org/fact-tank/2014/02/03/what-people-like-dislike-about-facebook/ (zuletzt abgerufen am 5.7.2021).
[12]    Jüngst wurde der Aspekt der Breitenwirkung vom BVerfG als ein die Persönlichkeitsrechtsverletzung schärfender Umstand berücksichtigt BVerfG, NJW 2020, 2622 (2627); vgl. auch Hilgendorf, ZIS 2010, 208 (212); Zaczyk, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 185 Rn. 22a.
[13]    Vgl. Beck, MMR 2009, 736 (738 f.).
[14]    Doerbeck, JR 2021, 54 (59) u.a. mit Verweis auf Smith et al., Journal of Child Psychology and Psychiatry 2008, 376 (381).
[15]    Ausf. Dolata, Kommerzielle Plattformen im Internet, 2018, S. 12; Wielsch, in: Netzwerkrecht, 2018, S. 61 (67); Geiring, Risiken von Social Media und User Generated Content, 2016, S. 218 ff.
[16]    Vgl. Schulte/Kanz, ZJS 2013, 24 (32).
[17]    Zur Funktionsweise des Facebook Newsfeed: https://de-de.facebook.com/help/1155510281178725/ (zuletzt abgerufen am 5.7.2021).
[18]    Zur Bedeutung solcher Kennzahlen in der Kommunikation in sozialen Medien Beck, FS-Robotrecht, 2021, S. 403 ff. passim.
[19]    Reinbacher, JZ 2020, 558 (560); Reinbacher, NK 2020, 186 (191); Krischker, JA 2013, 488 (492); ferner Gomille, ZUM 2021, 81 (86); Preuß, KriPoZ 2019, 97 (99).
[20]    BT-Drs. 19/17741, S. 35.
[21]    Landesanstalt für Medien NRW, Hate Speech und Diskussionsbeteiligung im Internet, 2019, S. 10, online abrufbar unter: https://www.medienanstalt-nrw.de/fileadmin/user_upload/lfm-nrw/
Service/Veranstaltungen_und_Preise/Ergebnisbericht_Hate_Speec
h_Sonderstudie_LFMNRW.pdf (zuletzt abgerufen am 5.7.2021); zu diesem Effekt auch Koreng, KriPoZ 2017, 151 (153); Apostel,       KriPoZ 2019, 287 (291).
[22]    Vgl. nur Roxin, Strafrecht AT II, 2003, § 25 Rn. 13, 27 ff.
[23]   Krischker, JA 2013, 488 (493); Geiring (Fn. 15), S. 144, 147; Schulte/Kanz, ZJS 2013, 24 (33).
[24]    So im Ergebnis auch Doerbeck, Cybermobbing, 2020, S. 292, 294; Eckel/Rottmeier, NStZ 2021, 1 (4).
[25]    Dazu ausf. unter III. 2. a).
[26]    Eingehend Fuhr, Die Äußerung im Strafgesetzbuch, 2001, S. 127 ff.
[27]    Ausf. Roxin, in: FS-Rengier, 2018, S. 93 ff.; das Merkmal der eigenen Äußerung überzeugend als „objektiv-subjektives Tatelement sui generis“ charakterisierend Fuhr (Fn. 26), S. 154 ff.
[28] BVerfG, NJW 2004, 590 (591); Eisele/Schnittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 185 Rn. 1, 17; Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2021), § 185 Rn. 49.
[29]    Krischker, JA 2013, 488 (490); Schulte/Kanz, ZJS 2013, 24 (26); Wahlers, juris-PR-ITR, 12/2010, Anm. 2; Tschorr, MMR 2021, 204 (207); vgl. ferner ArbG Dessau-Roßlau, ZD 2012, 344 (346); i.E. auch Selman/Simmler, ZStR 2018, 248 (262).
[30]    Schulte/Kanz, ZJS 2013, 24 (27); Geneuss, JZ 2021, 286 (291).
[31]    Reaction-Buttons bei Facebook: „Like“ „Wow“, „Angry“, „Haha“, „Love“ und „Sad“ mit entsprechenden Verbildlichungen.
[32]    Schweizer BGer, MMR 2020, 382 (383).
[33]    So Eckel/Rottmeier, NStZ 2021, 1 (4); krit. im Bezug auf die Billigung i.S.v. § 140 StGB auch Geneuss, JZ 2021, 286 (291).
[34]    So auch Tassis, Die Kommentierung von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken aus strafrechtlicher Perspektive, 2020, S. 58 f.
[35]    OLG Dresden, NJW-RR 2018, 1196 (1197 f.); OLG Frankfurt a.M., MMR 2016, 489 (490).
[36]    Reinbacher, JZ 2020, 558 (559 f.); Eckel/Rottmeier, NStZ 2021, 1 (4 f.); Geneuss, JZ 2021, 286 (290); a.A. Zaczyk, in: NK-StGB, Vor § 185 ff. Rn. 22a.
[37]    Krischker, JA 2013, 488 (493); Doerbeck (Fn. 24), S. 296; Geiring, (Fn. 15), S. 147.
[38]   Doerbeck (Fn. 24), S. 296; in diese Richtung auch Tschorr, MMR 2021, 204 (207).
[39]    Überzeugender ist die Begründung im Kontext von Herrschaftsdelikten, wie § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Vgl. dazu Schulte/Kanz, ZJS 2013, 24 (35).
[40]    Vgl. auch Tassis (Fn. 34), S. 59.
[41]    Ceffinato, JuS 2017, 403 (407); Ceffinato, JuS 2020, 495, 498; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 185 Rn. 1; wohl auch Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 185 Rn. 50.
[42]    BGHSt 3, 40 (43 f.); Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 50. Aufl. (2020), Rn. 65.
[43]    Von vielen Kühl, JuS 2002, 729 (731); Roxin (Fn. 22), § 26 Rn. 259 ff.; Zieschang, GA 2020, 57 (69).
[44]    Vgl. nur Wittig, in: BeckOK-StGB, 49 Ed. (1.2.2021), § 242 Rn. 46.
[45]    Mitsch, JA 2017, 407 (408); Roxin/Greco, Strafrecht AT, 5. Aufl. (2020), § 10 Rn. 107; Roxin (Fn. 22), § 26 Rn. 264.
[46]    Krischker, JA 2013, 488 (492); Geiring (Fn. 15), S. 146; Doerbeck (Fn. 24), S. 298; Galetzka/Krätschmer, MMR 2016, 518 (522); Greco/Schünemann, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2007), § 27 Rn. 47; Eckel/Rottmeier, NStZ 2021, 1 (4).
[47]    Reinbacher, JZ 2020, 558 (560 ff.); Ceffinato, JuS 2020, 495 (498).
[48]    Zum Verhältnis zu § 185 Hs. 1 StGB s. unten IV. 1.
[49]    Vgl. nur Roxin/Greco (Fn. 45), § 10 Rn. 105.
[50]    Hilgendorf, in: Handbuch des Strafrechts Bd. 4, 2019, § 12 Rn. 54, 56; Zaczyk, in: NK-StGB, § 185 Rn. 13.
[51]    In diese Richtung auch Tassis (Fn. 34), S. 158 f.
[52]    Daher für das ähnliche öffentliche Auffordern gem. § 111 StGB richtigerweise einen Dauerdeliktscharakter annehmend Schulte/Kanz, ZJS 2013, 24 (32 f.).
[53]    Tassis (Fn. 34), S. 159 ff.; i.E. auch Ruppert, K&R 2020, 637 (642).
[54]    Reinbacher, JZ 2020, 558 (560 ff.); ders., in: Handbuch des Strafrechts Bd. 3, 2021, § 61 Rn. 37.
[55]    Dazu nur Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2017, § 14 Rn. 23.
[56]    Ähnlich schon bei Kühl, die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdelikts, 1974, S. 60 ff.; Kühl (Fn. 55), § 14 Rn. 27.
[57]    Ähnliches Beispiel bei Weber, in: FS-Oehler, 1985, S. 83 (84 ff.).
[58]    Reinbacher, JZ 2020, 558 (561).
[59]    BGH, NJW 2014, 2029 (2036); s. auch Brost/Hassel, NJW 2020, 2214 (2218 f.).
[60]    In eine ähnliche Richtung führt die Kritik an der eingangs erwähnten Reform des § 185 Hs. 2 StGB bei Oğlakcıoğlu, ZStW 2020, 521 (542).
[61]    Reinbacher, JZ 2020, 558 (561).
[62]    Reinbacher, JZ 2020, 558 (561 f.); so i.E. auch Galetzka/Krätschmer, MMR 2016, 518 (522); Krischker, JA 2013, 488 (492), der in der Ausdehnung des Verjährungsbeginns ins Uferlose „kein tatbestandliches Problem der §§ 185 ff. StGB [sieht], sondern ein technisches Problem von Internetinhalten […].“
[63]    BT-Drs. 19/17741, S. 35.
[64]    Vgl. Reinbacher, NK 2020, 186 (195); sowie oben III. 1. a).
[65]    Vgl. Hilgendorf (Fn. 50), § 12 Rn. 42; Fuhr (Fn. 26), S. 149 f., 154; sowie Großmann, GA 2020, 548 (550); Reum, Cybermobbing, 2014, S. 237 f.
[66]    Fuhr (Fn. 26), S. 149 f. spricht daher von einer stärkeren „Erfolgsorientierung“ der Verbreitungstatbestände der §§ 186 f. StGB als bei der Beleidigung im Drittverhältnis.
[67]    Krit. zur Unrechtsintensivierung bei nicht nachvollziehbaren Werturteilen Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. (2012), Rn. 361.
[68]    Vgl. auch Großmann, GA 2020, 548 (550).
[69]    Nachweise bei Fn. 19.
[70]    S. o. III. 1. b).[71]    Dazu schon Großmann, GA 2020, 548 (550 ff.).
[72]    Drexl, ZUM 2017, 529 (529); Schliesky, NVwZ 2019, 693 (696); vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 (1936
[73]    Nachweise bei Fn. 21.
[74]    Großmann, GA 2020, 548 (552 ff.).
[75]    BT-Drs. 19/17741, S. 35; ausf. zur Kombination von Rechtsgütern Jansen, ZIS 2019, 2 ff.
[76]    Großmann, GA 2020, 548 (553); ausf. ders., Liberales Strafrecht in einer komplexen Gesellschaft, 2016, S. 135 ff.
[77]    Zum entsprechenden Trend moderner Kriminalpolitik Heinrich, KriPoZ 2017, 1 (7).
[78]    Diese Differenzierung findet sich bei Hefendehl, Kollektive Rechtsgüter, 2002, S. 157 f.
[79]    Zu den Funktionen der Rechtsgutstheorie Hassemer/Neumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), Vor § 1 Rn. 110 ff.; Kudlich, ZStW (127) 2015, 635 ff.
[80]    Kuhlen, GA 1986, 389 (399); vgl. auch Hefendehl (Fn. 78), S. 182 ff; Wohlers, Deliktstypen des Präventionsstrafrechts, 2000, S. 308.
[81]    Vgl. die Kritik bei Roxin/Greco (Fn. 45), § 2 Rn. 80 ff. m.w.N.; ablehnend auch Hassemer/Neumann, in: NK-StGB, Vor § 1 Rn. 137.
[82]    Vgl. Kuhlen, ZStW 105 (1993), 697 (718).
[83]    Zum Ganzen Großmann (Fn. 76), S. 158 ff.
[84]    Eine Rechtsgutskombination ablehnend Großmann, GA 2020, 548 (553 f.); i.E. auch Kubiciel, jurisPR-StrafR 6/2020 Anm. 1.
[85]    Reum (Fn. 65), S. 242.
[86]    So auch Geiring (Fn. 15), S. 197 f.
[87]    Zu § 186 im objektiven Tatbestand: Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 186 Rn. 18; i.R.d. § 193: Hilgendorf, in: LK-StGB, 12. Aufl. (2009), § 186 Rn. 8; (mutmaßlichen) Einwilligung: Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. (2018), § 186 Rn. 5.
[88]    Ausf. zum Schutz der Menschenwürde durch das Ehrschutzstrafrecht Großmann, GA 2020, 548 (555 ff.); dazu Steinl/Schemmel, GA 2021, 86 (98 f.).
[89]    Vgl. aber Schweizer BGer, MMR 2020, 382.
[90]    So wurden jüngst mehrerer Strafverfahren wegen der Billigung einer Straftat durch Like im Anschluss an den Anschlag in Hanau im Februar 2020 eingeleitet: https://www.sueddeutsche.de/digital/facebook-twitter-likes-strafbar-1.5148806 (zuletzt abgerufen am 5.7.2021).
[91]    Dazu ausf. Beck/Nussbaum, Neue Formen regulativer Kooperation (im Erscheinen).
[92]    Vgl. Geneuss, JZ 2021, 286 (294); Geiring (Fn. 15), S. 199; Hilgendorf, ZIS 2010, 208 (211).

 

 

 

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