KriPoZ-RR, Beitrag 13/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

 

BGH, Beschl. v. 02.02.2022 – 5 StR 390/21Vernehmungsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für das Sicherungsverfahren

Amtlicher Leitsatz:

Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten.

Sachverhalt:

Im Sicherungsverfahren wurde die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB angeordnet. Das LG ging von einer Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten aus. Gegen die Unterbringungsentscheidung legte der Beschuldigte Revision ein. Die Durchführung des Sicherungsverfahrens sei unzulässig gewesen. Zwar müsse keine Verhandlungs-, aber eine Vernehmungsfähigkeit nach Ansicht der Verteidigung vorgelegen haben. Dieses ergebe sich aus § 415 Abs. 2 und 3 StPO. Andernfalls sei eine sachgemäße Verteidigung nicht möglich. 

Entscheidung des BGH:

Der 5. Strafsenat hat die Revision als unbegründet verworfen. Es liege kein Verfahrenshindernis und keine Verletzung materiellen Rechts vor, da die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten für das Sicherungsverfahren keine Verfahrensvoraussetzung sei. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB ergebe sich, dass das Sicherungsverfahren unabhängig vom psychischen Zustand des Beschuldigten durchgeführt werden könne. 

Das Sicherungsverfahren unterscheide sich, anders als von der Verteidigung des Beschuldigten angenommen, wesentlich vom Strafverfahren. Auch aus dem Wortlaut des § 415 StPO ergebe sich nicht die Voraussetzung, dass der Beschuldigte seine Interessen vertreten können müsse. 

Vielmehr würde die selbständige Anordnung von Maßregeln gegen gefährliche, aber zugleich verhandlungsunfähige Täter leerlaufen, wenn die Vernehmungsfähigkeit Verfahrensvoraussetzung sei. Kompensiert werden die Defizite des Beschuldigten durch die notwendige Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO), welches auch EU-Recht entspräche.

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