Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 4 StR 133/23: Vorstrafenbelastung in der Strafzumessung
Sachverhalt:
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe durch Unterlassen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das LG Münster hatte im zweiten Rechtsgang einen minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 4 StGB abgelehnt und die Verurteilung aufrechterhalten. Hiergegen legte die Angeklagte Rechtsmittel ein.
Entscheidung des BGH:
Die Revision hat im Hinblick auf den Strafausspruch Erfolg. Die Strafzumessung sei fehlerhaft erfolgt. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist das Vorleben des Täters zu berücksichtigen. Hierzu gehöre auch die Vorstrafenbelastung des Täters. Vorliegend sei die Angeklagte unbestraft gewesen. Das LG Münster habe aber unter dem Strafzumessungsaspekt des Vorlebens nur die Missbrauchserfahrungen und die Haftempfindlichkeit als Erstverbüßerin berücksichtigt und nicht explizit die bisherige Straffreiheit angeführt. Das straffreie Vorleben bilde jedoch einen „gewichtige[n] Strafzumessungsgrund“.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Münster zurückverwiesen.