Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
Leitsätze der Redaktion:
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Auch das Bereitstellen eines Servers bzw. eine Tätigkeit als Webhoster kann eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB darstellen, insb. greift keine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG.
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Die bloße Kenntnis von Straftaten genügt auch bei Cyber-Straftaten nicht für den Gehilfenvorsatz.
Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG betrieben die acht Angeklagten in einem NATO-Bunker auf einem ehemaligen Militärgelände im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach ein hochgesichertes Rechen- und Datenverarbeitungszentrum. Diese IT-Infrastruktur stellten sie insbesondere Betreibern illegaler Handelsplattformen im Internet gegen Entgelt zur Verfügung, wobei die technische Ausstattung auf eine anonyme, vor staatlichem Zugriff geschützte Nutzung ausgerichtet war. Die Beschuldigten wussten, dass die von ihnen vermieteten Server überwiegend zur Begehung von Straftaten im Internet, insbesondere zum Handel mit Betäubungsmitteln über Online-Handelsplattformen, genutzt wurden.
Entscheidung des BGH:
Der Schuldspruch des LG wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) hielt der Überprüfung durch den BGH weitgehend stand. Der Senat hat die Schuldsprüche klarstellend dahin präzisiert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf die Begehung besonders schwerer Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind. Den Einwand der Angeklagten, ihre Tätigkeit als Webhoster sei wegen der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG in Verbindung mit der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union nicht strafbar, hat der BGH als nicht durchgreifend angesehen. Ein Gehilfenvorsatz hinsichtlich der mittels der Server begangenen Straftaten liege jedoch nach zutreffender Auffassung des LG nicht vor. Insbesondere bestehe kein Anlass, die Anforderungen an die Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes speziell für Computerstraftaten herabzusetzen, so der BGH.