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Redaktioneller Leitsatz:
Einer Strafbarkeit gem. § 306 Abs. 1 Alt. 2 StGB steht nicht entgegen, dass ein Objekt in Brand gesetzt wurde, dass nicht von § 306 Abs. 1 StGB geschützt wird, solange der an dem Schutzobjekt eingetretene Zerstörungserfolg auf dieser Brandlegung zurückzuführen ist.
Sachverhalt:
Der Angeklagte setzte einen aus Holzpaletten und mit Verpackungsmaterialien gefüllten Kasten in Brand, der in unmittelbarer Nähe zu dem Schaufenster eines Lebensmittelgeschäftes aufgestellt war. In der Nähe deponierte der Angeklagte zudem eine CO2-Patrone. Das Feuer breitete sich aus und führte aufgrund der enormen Hitzeentwicklung dazu, dass die CO2-Patrone explodierte und das angrenzende Schaufenster zerstört wurde. Hitze, Rauch und Ruß drangen in das Gebäudeinnere und zerstörten Waren, Geräte und Mobiliar. Dem Angeklagten war bewusst, dass die Brandlegung des Holzkastens unter Verwendung der CO2-Patrone unter enormer Hitzeeinwirkung platzen könnte und eine nicht unerhebliche Detonation herbeiführen könnte. Hierbei war dem Angeklagten auch bewusst, dass das angrenzende Lebensmittelgeschäft dadurch jedenfalls teilweise zerstört werden könnte. Dies nahm er billigend in Kauf.
Das LG hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Entscheidung des BGH:
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen sowie formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruches Erfolg. Die subjektive Tatseite könne nicht tragfähig belegt werden.
Nach der Ansicht des Senats hat der Angeklagte mit seinem Verhalten ein fremdes Gebäude ISd § 360 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch eine Brandlegung teilweise zerstört. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zerstörung nicht auf ein Inbrandsetzen des Gebäudes oder eines anderen Schutzobjektes iSd § 306 Abs. 1 StGB beruhte.
Hierfür spreche der Wortlaut des § 306 Abs. 1 StGB, der keine Begrenzung vorgibt. Tatbestandlich sind auch Fälle erfasst, in denen der Täter ein anderes Objekt in Brand setzt, soweit nur der an dem Schutzobjekt eingetretene Zerstörungserfolg auf diese Brandlegung zurückzuführen ist. Für eine einschränkende Auslegung dahin, dass nur das unmittelbare Inbrandsetzen eines Schutzobjekts von § 306 Abs. 1 Alt. 2 StGB tatbestandsmäßig sein soll, bestehe kein Anlass.
Der Senat erkennt jedoch an, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift darauf hindeutet, dass mit § 308 Abs. 1 Alt. 2 StGB vordergründig Fälle erfasst werden sollen, in denen trotz des Inbrandsetzens des Schutzobjektes erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit von Bewohnern oder von bedeutenden Sachwerten durch die unmittelbaren Folgen des Brandes (Ruß, Hitze, etc.) entstehen. Jedoch erscheinen die Strafrahmen der §§ 305, 305a StGB angesichts des begangenen Unrechts zu milde, um eine tat- und schuldangemessene Ahndung zu ermöglichen.
Auf subjektiver Tatseite bedarf es in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung. Der Vorsatz müsse sich auch darauf beziehen, dass der eingetretene Zerstörungserfolg nicht auf einer Brandlegung am Schutzobjekt selbst zurückzuführen sei. Bei einem schweigenden Angeklagten könne die Vorstellung über die möglichen Folgen der Tatbegehung durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden. Wesentlicher Anknüpfungspunkt sei hierbei der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werde. Der Grad muss anhand einer Gesamtschau der Umstände festgestellt werden. Diesen Anforderungen genüge das Urteil des LG jedoch nicht.