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Die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen

von Dr. Tamina Preuß, M.A.

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Abstract
Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 neu gefasst. Die erheblichste mit der Neufassung verbundene Änderung ist die Entscheidung des Gesetzgebers für den sog. „All-Crimes-Ansatz“, d.h. die Aufgabe des enumerativen Vortatenkatalogs der Geldwäsche, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein kann. Der Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und beleuchtet ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen. Die Quintessenz des Beitrags ist, dass die Neufassung des § 261 StGB in beiden Bereichen zu gewissen Beweiserleichterungen führt. Diese sind jedoch begrenzt. Zudem wiegen die kriminalpolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den „All-Crimes-Ansatz“ schwer.

The criminal offense of money laundering was revised by the Act to Improve the Criminal Act on Combating Money Laundering of March 9, 2021. The most significant change associated with the amended version is the legislator’s decision to implement the so-called „all-crimes approach“, i.e. the abolition of the enumerative catalogue of predicate offenses for money laundering, so that any unlawful act can be a predicate offense for money laundering. The article provides an overview of the new legal regulation of money laundering and highlights its effects on judicial findings and police measures. The quintessence of the article is that the amended version of Section 261 StGB leads to certain facilitations of evidence in both areas. However, these are limited. In addition, the criminal policy and constitutional concerns about the „all-crimes approach“ are serious.

I. Einführung

Verfahren wegen Geldwäsche, also der Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, beschäftigen die Ermittlungsbehörden und Gerichte bekanntlich regelmäßig. So ist aktuell ein Fall, der sich in der Region Hannover ereignet hat, Gegenstand der Medienberichterstattung. Hier wird einer Tätergruppierung vorgeworfen, eigene Postagenturen – dies sind Partner der Post, die neben ihren eigentlichen Geschäften, wie Kiosken oder Schreibwarenhandeln, Postdienstleistungen und Finanzdienst­leistungen anbieten – zur Verschleierung inkriminierter Gelder genutzt zu haben. Konkret wird gegen die Tatverdächtigen der Vorwurf erhoben, Strohmänner im osteuropäischen EU-Ausland als sog. Finanzagenten angeworben zu haben, diese unter falschem Vorwand nach Deutschland gebracht und hier veranlasst zu haben, Betriebe zu gründen und Konten zu eröffnen. Nachdem die Strohmänner in ihre Heimat zurückgeschickt wurden, wurden deren Konten für Geldtransfers im Zusammenhang mit Betrug (sog. „Enkeltrick“ und Phishing) und Steuerhinterziehung verwendet. Nach Erkenntnissen der Staatsanwalt­schaft Hannover wurden zwischen Mitte 2021 und Mitte 2023 in den Postagenturen 60 Mio. Euro in bar abgehoben, wovon zwei Millionen Euro aus Betrugsdelikten stammen sollen. Woher die restlichen 58 Millionen Euro stammen, ist derzeit noch unklar. Bei der Durchsuchung von mehreren Wohnungen und Geschäftsräumen, auch eines Notariats, in Hannover und Umgebung wurden u.a. Luxusfahrzeuge, Schmuck und knapp 400.000 Euro in bar sichergestellt.[1]

Der Geldwäschetatbestand § 261 StGB gilt als die am häufigsten geänderte Vorschrift des StGB.[2] Die letzte und wesentlichste Änderung war seine Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 mit Wirkung zum 18.3.2021.[3] Gegenstand dieses Beitrags ist die hiermit verbundene gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen.

Zu diesem Zweck wird zunächst auf den Begriff der Geldwäsche und das zugrundeliegende Phänomen eingegangen (II.). Sodann folgt ein Überblick über den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB (III.). Die hieran anschließenden Ausführungen widmen sich der Neufassung des Geldwäschetatbestandes (IV.). Der Schwerpunkt liegt auf dem sog. „All-Crimes-Ansatzes“, d.h. der Abschaffung des enumerativen Vortatenkataloges, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein kann. Neben einer Erörterung der Auswirkungen dieses Paradigmenwechsels[4] auf die gerichtlichen Feststellungen, erfolgt eine Auseinandersetzung mit der seitens der Literatur aus kriminalpolitischer und verfassungsrechtlicher Sicht geäußerten Kritik. In einem separaten Abschnitt werden die Besonderheiten schutzpolizeilicher Maßnahmen bei Verdacht der Geldwäsche erläutert (V.). Insbesondere wird diskutiert, welche Auswirkungen die Novellierung des § 261 StGB in diesem Bereich hat. Der Beitrag endet mit einem Fazit und einem Ausblick (VI.).

II. Begriff und Phänomen der Geldwäsche

Geldwäsche ist eine Übersetzung des englischen Ausdrucks „money laundering.“ Der etymologische Ursprung des Begriffs liegt in der Zeit der Prohibition von 1920 bis 1933 in den Vereinigten Staaten.[5] Der Legende nach geht das Phänomen auf den US-amerikanischen Gangster-Boss Al Capone zurück, der im Chicago der 1920er Jahre Erträge aus kriminellen Geschäften in Waschsalons investierte, um die kriminelle Herkunft der Gelder zu verschleiern. Im Prozess nach seinem Beruf gefragt, soll er geantwortet haben: „Ich bin im Wäscherei-Business tätig.“ Einen entsprechenden Straftatbestand gab es im damaligen US-amerikanischen Recht nicht. Al Capone wurde wegen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen.[6]

Der deutsche Gesetzgeber hat die Geldwäsche nicht legaldefiniert.[7] Der kriminologischen Begriffsbestimmung nach ist Geldwäsche ein Vorgehen, das darauf abzielt, Vorhandensein, Herkunft oder Bestimmung von Vermögenswerten zu verschleiern, die aus illegalen Geschäften stammen, um sie dann als rechtmäßige Einkünfte erscheinen zu lassen.[8]

Der Prozess der Geldwäsche lässt sich nach einem häufig verwendeten Modell des U.S. Customs Service, einer früheren US-amerikanischen Zollbehörde, in drei Phasen unterteilen:[9] Die erste Phase wird als „Placement“ („Platzierung“) bezeichnet. In dieser Phase erfolgt die Einspeisung der durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf, z.B. durch Transformierung von Bargeld in Buchgeld. Häufig wird hier die Taktik des „Smurfings“ genutzt, d.h. viele kleinere Teilbeträge werden von unterschiedlichen Personen – den sog. „Smurfs“ – auf unterschiedliche Konten eingezahlt, um keine Aufmerksamkeit zu erregen.[10] Aus Tätersicht ist das „Placement“ die riskanteste Phase im Geldwäscheprozess. Es folgt die zweite Phase, das sog. „Layering“ („Verschleierung“). In dieser Phase werden die Spuren zur illegalen Herkunft des Geldes durch das Tätigen zahlreicher Transaktionen weiter verwischt. Wörtlich übersetzt bedeutet „Layering“ Schichtung. Jede weitere Transaktion wird als „Schicht“ („Layer“) begriffen, durch die das Geld weiter von dessen krimineller Herkunft getrennt wird. Dies geschieht beispielsweise durch Scheingeschäfte, Briefkastenge­sellschaften, Scheingesellschaften und die Nutzung von Offshore-Finanzplätzen mit minimaler Finanzmarktaufsicht und -regulierung. Die dritte und letzte Phase ist die „Integration“ („Integration“). Hierunter versteht man die endgültige Einbringung der Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, z.B. durch langfristige Investition in Immobilien oder Firmenanteile. In dieser Phase ist der Nachweis der illegalen Herkunft der Gelder am schwierigsten, weil die Distanz zur ursprüng­lichen kriminellen Erlangung am größten ist.[11]

Zu beachten ist, dass es sich bei diesem Drei-Phasen-Modell um eine vereinfachte Darstellung eines komplexen Prozesses handelt.[12] In der Realität sind nicht alle Phasen zwingend in jedem Geldwäschevorgang enthalten und die Phasen nicht immer klar voneinander zu trennen. So kann beispielsweise die „Integration“ in den legalen Markt sich lediglich als weiteres „Layering“ darstellen, sodass ein Ende des Geldwäscheprozesses nicht stets klar definierbar ist.[13] Auch wurden in der Literatur weitere Modelle der Geldwäsche konzeptualisiert, wie das Zwei-Phasen-Modell nach Bernasconi, das zwischen Geldwäsche ersten Grades und Geldwäsche zweiten Grades unterscheidet.[14] Nach Veljovic ist ein Vier-Phasen-Modell, das die Vortatbegehung als erste Phase integriert, mit Unterteilung der Integrationsphase in die Teilphasen der Kontamination und der Refinanzierung besser geeignet, dem Geldwäscheprozess gerecht zu werden.[15]

Im Hellfeld stellt sich die Geldwäsche folgendermaßen dar: In der Polizeilichen Kriminal­statistik (PKS) wurden für das Jahr 2023 über 32.000 Fälle der Geldwäsche erfasst.[16] In den letzten zehn Jahren haben die in der PKS registrierten Fälle kontinuierlich zugenommen. So waren es für das Berichtsjahr 2022 noch 22.614 erfasste Fälle, für 2013 noch 8.134 Fälle.[17] Die Aufklärungsquote lag im Jahr 2023 bei über 90 Prozent.[18] Die Zahl der Verurteilungen wegen Geldwäsche liegt dagegen konstant auf eher niedrigem Niveau.[19] Dies dürfte damit zu erklären sein, dass die anzeigten Fälle hohe Einstellungsquoten aufweisen und dass in Verfahren, in denen wegen Geldwäsche­ver­dachts ermittelt wird, letztlich wegen anderer Taten verurteilt wird.

Die Dunkelfeldstudie von Bussmann/Veljovic, im Rahmen derer diese 669 zufällig ausgewählte Verfahrensakten von 28 Staatsanwaltschaften mit rechtskräftigem Abschluss wegen Geldwäsche analysierten, ergab, dass 99 Prozent der rechtskräftig abgeurteilten Fälle von Geldwäsche Warenagenten bzw. faktisch als solche Handelnde betrafen.[20] Es ist anzunehmen, dass ein erhebliches Dunkelfeld existiert.[21] Der Umfang der Geldwäsche wird auf zwei bis fünf Prozent des globalen Bruttoinlandsprodukts geschätzt.[22] Für Deutschland gehen Schätzungen von einem Geldwäschevolumen von 100 Milliarden Euro jährlich aus.[23] Zu beachten ist allerdings, dass derartige Schätzungen nicht auf einer belastbaren Schätzungsgrundlage beruhen.[24]

III. Überblick über § 261 StGB

Der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.7.1992[25] eingeführte Straftatbestand § 261 StGB dient nach seiner ursprünglichen Konzeption der Be­kämpfung des Einschleusens von Vermögensgegenständen aus Organisierter Kriminalität in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf. Den Strafverfolgungsbehörden soll an der Nahtstelle zwischen illegalen Erlösen aus Straftaten und dem legalen Finanzkreislauf ermöglicht werden, die sog. „Papierspur“ („paper-trail“) illegaler Finanzflüsse zu verfolgen und so in die Strukturen der Organisierten Kriminalität einzudringen. Der Vortäter soll in finanzieller Hinsicht von seiner Umwelt isoliert werden und der inkriminierte Gegenstand verkehrsunfähig gemacht werden. Hierdurch soll der Anreiz zur Begehung derartiger Taten entfallen. Durch die Abschöpfung der Gewinne soll der Organisierten Kriminalität das Investitionskapital für die Begehung weiterer Straftaten entzogen werden.[26] Vom ursprünglichen Ziel der Bekämpfung Organisierter Kriminalität hat sich § 261 StGB im Laufe der Zeit aufgrund der stetigen Ausweitung des Vortatenkatalogs – dieser war in der Ursprungsfassung auf Verbrechen, bestimmte Vergehen nach dem BtMG sowie alle von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen begrenzt[27] – bis hin zum aktuellen „All-Crimes-Ansatz“ immer weiter entfernt.[28]

Bei § 261 StGB handelt es sich, wie bei Hehlerei, Begünstigung und Strafvereitelung, um ein Anschlussdelikt,[29] das bestimmte Formen des Umgangs mit Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, unter Strafe stellt. Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkung von Straftaten zu beseitigen.[30] Teilweise werden zusätzlich die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter als geschützt erachtet, wobei unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.[31]

261 StGB gilt als eine der am schwersten verständlichen Vorschriften des StGB.[32] Dies hat der Vorschrift in der Literatur Bezeichnungen wie „enfant terrible des StGB“[33] und „Monstrum“[34] eingebracht. Selbst der 5. Strafsenat des BGH ging im Jahr 2008 davon aus, dass es sich bei § 261 StGB in der damaligen Fassung um einen „Straftatbestand an der Grenze der Verständlichkeit“ handelte, dessen restriktive Auslegung aus Gründen der Bestimmtheit geboten sei.[35] Aufgrund der Länge und Komplexität der Vorschrift erfolgt an dieser Stelle nur ein kursorischer Überblick über § 261 StGB.

1. Objektiver Tatbestand

Tatobjekt der Geldwäsche ist nicht nur Geld, sondern jeder Gegenstand. Hiervon umfasst sind alle Rechtsobjekte, die einen Vermögenswert haben (z.B. bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte an solchen, Bar- und Buchgeld).[36] Der Gegenstand muss aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Hierfür genügt die Herkunft aus jeder rechtswidrigen und tatbestandsmäßigen Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Eine schuldhafte Begehung ist nicht erforderlich.[37] Eine Geringfügigkeitsgrenze ist nicht vorgesehen.[38] Nach Maßgabe des § 261 Abs. 9 StGB sind im Ausland begangene Vortaten einbezogen.

Der Gegenstand rührt aus der Vortat her, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt.[39] Dies gilt auch für Gegenstände, die an Stelle des ursprünglich kriminell erlangten Gegenstandes getreten sind (sog. Surrogate)[40] und sogar für Gegenstände, die sich aus bemakelten und legalen Gegenständen zusammensetzen, wie dies etwa bei Vermischung oder Mischfinanzierung der Fall sein kann. Hier rührt der Gegenstand nach der Rechtsprechung des BGH insgesamt aus der Vortat her, sofern der aus der Vortat herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist.[41] Für Giralgeld hat der 1. Strafsenat einen Anteil des Zuflusses aus deliktischen Quellen von 5,9 Prozent für nicht völlig unerheblich erachtet und eine Festlegung, ob es einer Mindestquote des deliktischen Anteils bedarf, für nicht notwendig erachtet.[42] Der Linie der Rechtsprechung folgend rührt beispielsweise ein Kleinwagen, der zu einem Kaufpreis von 10.000 Euro mit 1.000 Euro bemakeltem und 9.000 unbemakeltem Geld finanziert wurde, komplett aus der Vortat her.

261 Abs. 1, 2 StGB enthält eine Vielzahl von Tathandlungen, die sich vielfach überschneiden und nicht immer trennscharf voneinander abgrenzbar sind.[43] Diese können schon im Vorfeld der ersten Phase des Drei-Phasen-Modells liegen.[44] Während Abs. 1 unmittelbar mit dem Gegenstand umgehende Verhaltensweisen (objektbezogene Tathandlungen) betrifft, bezieht sich Abs. 2 auf sonstige tatsachenbezogene Vereitelungshandlungen (informationsbezogene Tathandlungen).[45] Exemplarisch erwähnt werden sollen an dieser Stelle Verbergen des Gegenstandes (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB) und Umtausch, Übertragung und Verbringung des Gegenstands in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). § 261 Abs. 1 S. 2 StGB regelt als Begrenzung des objektiven Tatbestandes zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs den straflosen Vorerwerb eines Dritten für die Fälle des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 StGB.[46]

2. Subjektive Voraussetzungen

Subjektiv ist grundsätzlich dolus eventualis bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.[47] Teilweise sehen die Tatbestandsvarianten darüber hinausgehende Anforderungen vor. So wird in § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB die Absicht, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstands zu vereiteln, vorausgesetzt. Verlangt wird dolus directus 1. Grades.[48] Auch gelten für die Annahme von Honoraren durch Strafverteidiger gem. § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB auf subjektiver Ebene gesteigerte Anforderungen.

261 Abs. 6 S. 1 StGB normiert die Strafbarkeit von Leichtfertigkeit bezüglich des Herrührens des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat. § 261 Abs. 6 S. 2 StGB nimmt hiervon bestimmte Tatmodalitäten durch einen Strafverteidiger, der sein Honorar annimmt, aus. Leichtfertigkeit liegt nach der vorsatznahen Auslegung[49] der Rechtsprechung vor, wenn sich die deliktische Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.[50] Eine leichtfertige Begehungsweise wird typischerweise bei Finanzagenten angenommen, die ihre Konten gegen Provision für den Geldtransfer inkriminierter Gelder zur Verfügung stellen.[51] Nicht denkbar ist eine leichtfertige Begehung bei den Tatvarianten des § 261 StGB, die eine manipulative Tendenz oder Vereitelungsabsicht voraussetzen.[52]

3. Qualifikation und besonders schwere Fälle

261 Abs. 4 enthält eine Qualifikation der vorsätzlichen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1, 2 StGB für die Tatbegehung als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, GwG).[53] § 261 Abs. 5 StGB sieht einen erhöhten Strafrahmen für besonders schwere Fälle vor. Benannte besonders schwere Fälle sind gewerbsmäßiges Handeln und Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. Ein unbenannter besonders schwerer Fall nach § 261 Abs. 5 S. 1 StGB kommt beispielsweise in Betracht, wenn es sich bei dem Tatobjekt um einen hohen Geldbetrag handelt.[54]

4. Persönliche Strafausschließungs- und Strafhebungsgründe

In § 261 Abs. 7 StGB ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund[55] für die sog. Selbstgeldwäsche von Beteiligten an der Vortat enthalten. Hintergrund ist, dass die eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes vom Vortäter typischerweise zu erwarten ist und gegenüber der Vortat kein eigenständiges Unrecht darstellt.[56] Voraussetzung ist die Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat. Diese wird bejaht, wenn entweder bereits eine Verurteilung erfolgt ist oder sich die Vortat zumindest im anhängigen Verfahren befindet.[57] Eine Rückausnahme ist vorgesehen für den Fall, dass der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Es wird angenommen, dies gehe über den gewöhnlichen Umgang mit der Sache hinaus und sei daher mit einem eigenständigen Unwert behaftet.[58]

Ein persönlicher Strafaufhebungsgrund für Fälle tätiger Reue ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 261 Abs. 8 StGB.[59] Ziel dieser Regelung ist die Schaffung eines Anreizes für die Anzeige strafbarer Geldwäschevorgänge und die Mitwirkung an der Sicherstellung gewaschener Gegenstände.[60]

5. Regelung zur Einziehung, § 261 Abs. 10 StGB

261 Abs. 10 StGB enthält eine Regelung zur Einziehung der aus der Vortat herrührenden Gegenstände. Nach § 261 Abs. 10 S. 1 StGB können Beziehungsgegenstände (§ 74 Abs. 2 StGB) eingezogen werden.[61] Nach § 261 Abs. 10 S. 2 i.V.m. § 74a StGB gilt dies auch für Gegenstände, die dem Täter nicht gehören oder zustehen. § 261 Abs. 10 S. 3 StGB stellt klar, dass auch die obligatorische Einziehung als Tatertrag möglich ist und dass diese der fakultativen Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB (i.V.m. §§ 74a, 74c StGB) vorgeht, wenn die Einziehung nach beiden Vorschriften in Betracht kommt.[62] Über die Tatertragseinziehung ist der Zugriff auf Surrogate und Nutzungen möglich.[63]

IV. Die Neufassung des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der straf­rechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

261 StGB wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 mit Wirkung zum 18.3.2021[64] neugefasst.

1. Zielsetzung

Die Zielsetzung der Novellierung lag darin, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche[65] umzusetzen und zugleich die praktische Handhabbarkeit des § 261 StGB zu verbessern. Insgesamt sollte die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche intensiviert werden.[66]

2. Wesentliche Neuerungen

Im Folgenden wird auf die wesentlichen Neuerungen durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche eingegangen.

a) Änderung der amtlichen Überschrift

Die amtliche Überschrift, die zeitweise durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28.10.1994[67] um den Zusatz „Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ ergänzt worden war, erhielt wieder ihre ursprüngliche Fassung. Dies hat den Hintergrund, dass die Verschleierung nur eine von mehreren Tathandlungen ist und der Begriff „Geldwäsche“ dem üblichen Sprachgebrauch, wie er sich insbesondere auch im GwG zeigt, entspricht.[68]

 b) „All-Crimes-Ansatz“

Der Gesetzgeber entschied sich für den sog. „All-Crimes-Ansatz“, d.h. er gab den zuvor bestehenden enumerativen Vortatenkatalog auf, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein kann. Einem solchen Ansatz folgten in der Europäischen Union bereits zuvor Belgien, Italien, Frankreich, die Niederlande und Polen.[69]

aa) Übererfüllung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Mit der Entscheidung für den „All Crimes-Ansatz“ ging der deutsche Gesetzgeber bewusst über die Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen im Bereich der Geldwäsche der EU-Richtlinie[70] hinaus.[71] Diese gibt ausweislich Art. 2 Nr. 1 unter dem Oberbegriff „kriminelle Tätigkeiten“ folgende Vortaten der Geldwäsche vor: Nach Art. 2 Nr. 1 S. 1 ist eine „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder – in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht – mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden kann. Nach wohl überwiegender Meinung stehen das Höchstmaß- und das Mindestmaß-Kriterium in einem Verhältnis der Exklusivität und es wird angenommen, dass Deutschland zu den Staaten gehört, die ein Mindestmaß für Straftaten vorsehen (vgl. §§ 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 S. 2 StGB).[72] Daher mussten alle Straftaten, die im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten vorsehen, als Vortaten der Geldwäsche aufgenommen werden. Dem entsprach Deutschland bereits durch „Verbrechen“ in § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB a.F., denn ein Mindestmaß der Freiheitsstrafe über sechs Monate, aber zugleich unter einem Jahr und damit noch im Vergehensbereich, kennt das deutsche Strafrecht nicht. Somit ergab sich aus dem maßgeblichen Mindestmaß-Kriterium dieser Auffassung folgend kein Umsetzungsbedarf. [73] Unabhängig vom Strafmaß gelten nach Art. 2 Nr. 1 S. 2 der Richtlinie die in lit. a) bis lit. v) genannten Kategorien von Straftaten als „kriminelle Tätigkeiten.“ Hierzu zählen diverse Straftatenkategorien, wie etwa sexuelle Ausbeutung, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, Umweltkriminalität, Raub und Diebstahl und Angriffe auf Informationssysteme. Eine besondere Schwere der Straftat muss nicht gegeben sein.[74]

Der deutsche Gesetzgeber entschied sich gegen eine Umsetzung der Richtlinie durch punktuelle Änderungen des Vortatenkatalogs. Zur Begründung führt die Entwurfsbegründung u.a. systematische Gründe an. Argumentiert wird, dass ansonsten Straftatbestände, die eigentlich nur bei banden- oder gewerbsmäßiger Begehung geeignete Vortaten seien, wie der Betrug, dies bei bestimmten Tatobjekten, wie der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug mit unbaren Zahlungsmitteln,[75] ohne zusätzliche Voraussetzungen sein würden.[76] Punktuelle Änderungen würden dem Ziel, den Rechtsrahmen für eine strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche deutlich zu verbessern, nicht gerecht.[77] Weiter wird die Aufgabe des selektiven Vortatenkatalogs damit begründet, dass es „in einem immer stärker zusammenwachsenden Europa“ naheliegend sei, „dass Straftäter die damit einhergehenden Vorzüge wie beispielsweise die Reise- und Kapitalverkehrsfreiheit dazu nutzen, strafbar erworbenes Vermögen über Umwege wieder in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen“ und dem strafrechtlich entgegenzutreten sei.[78] Ergänzend wird angeführt, es erscheine nicht gerechtfertigt, die Geldwäschestrafbarkeit auf Erträge aus Straftaten der Organisierten Kriminalität oder auf typischerweise profitgeneigte Straftaten einzuengen, zumal ein Tatlohn für jede Straftat gewährt werden könne.[79]

bb) Auswirkungen des „All-Crimes-Ansatzes“ auf gerichtliche Feststellungen

Nach der Entwurfsbegründung dient der „All-Crimes-Ansatz“ dazu, die Beweisführung zu erleichtern und dadurch die materiell-rechtliche Grundlage für eine nachdrückliche Intensivierung der Geldwäschestrafverfolgung zu schaffen.[80]

Zuvor setzten die tatrichterlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen Geldwäsche voraus, dass sich aus den festge­stellten Umständen jedenfalls in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat als Vortat ergab.[81] Feststellungen zu Tätern und Teilnehmern der Vortaten waren nicht erforderlich, ebenso wenig zu Tatort, Tatzeit und den Modalitäten der Vortat.[82] Die Tat musste keinem bestimmten Katalogtatbestand zugeordnet werden. Es musste aber ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand legal erlangt wurde oder dass er aus einer Nichtkatalogtat stammte.[83] Dementsprechend genügte die bloße Feststellung, dass der Gegenstand deliktischen Ursprungs ist, nicht.[84] Schließlich hätte er dennoch auch aus einer Nichtkatalogtat (wie z.B. einem nicht gewerbsmäßig begangenen Diebstahl) stammen können. Aus den Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Herrührens des Gegenstands aus einer Katalogtat musste sich dementsprechend ergeben, dass der Täter Umstände kannte oder sich vorstellte, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben musste, eine Katalogtat als Vortat ergab.[85] Schwierigkeiten, entsprechende Feststellungen treffen zu können, haben in der Vergangenheit häufig zu Einstellungen bzw. Urteilsaufhebungen geführt.[86]

Nach der Neuregelung ist für eine Verurteilung wegen Geldwäsche weiterhin die volle Überzeugung des Gerichts vom Herrühren des Gegenstandsaus einer Vortat erfor­der­lich.[87] Daher muss sich aus den gerichtlichen Feststellungen in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Anforderungen sind gegenüber der vorherigen Rechtslage herabgesetzt, da die Tat keinen Katalogtatbestand erfüllen muss. Feststellungen zu Tätern und Teilnehmern der Vortat, Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten sind weiterhin nicht erforderlich.[88]

c) Anpassung des Strafrahmens

Die Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe wurde in Folge der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog und zur Angleichung an die Strafdrohungen der §§ 257, 258, 259 StGB gestrichen, sodass auch die Ahndung mit einer Geldstrafe möglich ist.[89]

d) Neustrukturierung der Tathandlungen

Die Tathandlungen wurden neu strukturiert und an den Wortlaut der Richtlinie angepasst.[90]

e) Beibehaltung des Leichtfertigkeitstatbestandes

Im Referentenentwurf war der Wegfall der leichtfertigen Geldwäsche vorgesehen. Dies wurde damit begründet, dass der Tatbestand aufgrund der erheblichen Ausweitung durch den „All-Crimes-Ansatz“ bei Beibehaltung des Leichtfertigkeitstatbestandes eine uferlose Weite erhielte, insbesondere alltägliche Verhaltensweisen kriminalisiert würden. Auch sei durch den Wegfall des Vortatenkatalogs das Bedürfnis für die Anwendung der Leichtfertigkeitsregelung, das darin besteht, Beweisschwierigkeiten zu überwinden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Täter sich mit bedingtem Vorsatz eine Straftat vorgestellt hat, die dem Straftatenkatalog unterfällt,[91] entfallen. Die Abschöpfung von Taterträgen in möglicherweise durch die beabsichtigte Änderung von § 261 StGB nicht mehr erfassten Fällen könne über § 76a Abs. 4 StGB, der die Möglichkeit zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft gibt, erfolgen.[92]

Im Regierungsentwurf und in der Gesetz gewordenen Neufassung des § 261 StGB wurde dennoch an der leichtfertigen Begehungsweise festgehalten. Eine Begründung hierfür erfolgte nicht. Im Regierungsentwurf wird lediglich angemerkt, dass der Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldwäsche infolge der Streichung des selektiven Vortatenkatalogs erheblich ausgeweitet wird.[93]

f) Änderungen bei den strafprozessualen Ermächtigungsgrundlagen

Als Folge der Ausweitung des Vortatenkatalogs wurden die strafprozessualen Ermächtigungs­grundlagen für die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), Online-Durch­suchung und Erhebung von Verkehrsdaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angepasst.[94] Eine TKÜ darf nur auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, wenn die Vortat der Geldwäsche eine in § 100a Abs. 2 Nrn. 1-11 StPO genannte schwere Straftat ist (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. m StPO). Die Online-Durchsuchung und die Verkehrsdatenerhebung aufgrund des Verdachts der Geldwäsche setzen voraus, dass es sich um einen besonders schweren Fall der Geldwäsche unter den in § 261 Abs. 5 S. 2 StGB genannten Voraussetzungen handelt und dass die Vortat der Geldwäsche eine in den dortigen Katalogen genannte Straftat ist (§§ 100b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. h, 100g Abs. 2 S. 2 lit. h StPO).

g) Änderungen bei der Einziehung

Die Regelung zur Einziehung in § 261 Abs. 7 StGB a.F. wurde in § 261 Abs. 10 StGB verortet und es wurde klargestellt, dass „gewaschene“ Gegenstände nicht nur als Tatobjekte gem. §§ 74, 74a StGB eingezogen werden können, sondern die Tatertragseinziehung nach §§ 73-73e StGB vorrangig ist.[95]

Eine weitere Änderung bezieht sich auf die sog. erweiterte selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB. Diese Regelung ermöglicht es, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis konkreter rechtswidriger Taten und ohne ein subjektives Verfahren einzuziehen.[96] Durch die Neuregelung wurden die einziehungsfähigen Vermögenswerte auf Nutzungen erweitert.[97] Ferner erfolgte die Klarstellung, dass die Regelung auch angewendet wird in Fällen, in denen der einzu­ziehende Gegenstand in einem Verfahren wegen einer sonstigen Straftat sichergestellt wurde und ein Verdacht einer Katalogstraftat erst nach der Sicherstellung in das Verfahren einbezogen wurde.[98]

Im Gesetzgebungsverfahren wurde diskutiert, Geldwäsche im möglichen Anknüpfungs-Verfahren für die erweiterte selbstständige Einziehung auf Fälle zu beschränken, in denen die Vortat ein Verbrechen ist oder gewerbs- oder bandenmäßig begangen wurde. Dies wurde damit begründet, dass ansonsten jede Vortat in den Anwendungsbereich des § 76a Abs. 4 StGB geraten könnte, sodass nicht mehr nur schwerpunktmäßig schwere Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität erfasst würden.[99] Die geplante Einschränkung stieß auf Kritik, da § 76a Abs. 4 StGB es gerade ermöglichen soll, Vermögen unklarer Herkunft einzuziehen. Argumentiert wurde, es sei schleierhaft, wie es gelingen solle, bei den nicht im Einzelnen festzustellenden Taten zu einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung zu kommen.[100] Der Gesetzgeber beließ es dabei, dass nach § 76a Abs. 4 S. 3 lit. f StGB jede vorsätzliche Geldwäsche Katalogtat der erweiterten selbstständigen Einziehung sein kann.[101]

h) Weitere Änderungen und Überlegungen

Weitere Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche und verworfene Überlegungen während des Gesetzgebungsverfahrens können an dieser Stelle nur zusammenfassend aufgezählt werden.

So wurde in Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie in § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB eine Lockerung des Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit für bestimmte Auslandsvortaten (sog. „Euro-Crimes“) eingeführt.[102] Der neue Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB[103] wurde in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie normiert.[104] Das Strafverteidigerprivileg nach der Rechtsprechung des BVerfG[105] wurde in § 261 Abs. 1 S. 3 und Abs. 6 S. 2 StGB klarstellend kodifiziert. Kontrovers diskutiert wird seitdem die Übertragbarkeit der Regelung auf Mandate außerhalb des Strafrechts und andere rechtsberatende Berufe.[106] Eine Änderung der Einschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts von Pressevertretern nach § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StPO wurde vorgenommen.[107] Ferner entschied sich der Gesetzgeber, Geldwäsche in den Katalog für die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern nach § 74c Abs. 1 Nr. 6 lit. a GVG aufzunehmen, sodass diese zuständig sind, soweit für die Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.[108]

Erwogen, aber nicht realisiert, wurde die Streichung der strafbefreienden Selbstanzeige[109] und eine terminologische Anpassung der tauglichen Tatobjekte an das Recht der Vermögensabschöpfung.[110]

3. Kritik am „All-Crimes-Ansatz“

Hinsichtlich des Wechsels vom „Katalogmodell“ zum „All-Crimes-Ansatz“ werden in Rechtswissenschaft und Praxis vielfach kriminalpolitische und verfassungs­rechtliche Bedenken geäußert. Hintergrund ist, dass seit der Neuregelung sämtliche Delikte – auch Massen- und Bagatellkriminalität – taugliche Vortaten der Geldwäsche sein können.[111]

Daher wird in der juristischen Literatur plakativ von einer Entwicklung zum „Allerweltsdelikt“,[112] der Ausweitung zum „universellen Kontaktdelikt“,[113] der „Veralltäglichung“ der Geldwäsche,[114] vom einem „Allwetter-Tatbestand“[115] bzw. von einer „Globalstrafbarkeit“[116] gesprochen. Dies soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

Beispiel 1: Eine 13-jährige Schülerin (S) stiehlt beim Händler um die Ecke eine Tafel Schokolade, um das Herz eines 14-jährigen Mitschülers (M) zu gewinnen, der die Tat aus sicherer Entfernung beobachtet. Nach neuer Rechtslage würde sich M wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 1 Abs. 2 JGG) strafbar machen, wenn er das Geschenk annehmen würde.[117]

Tathandlung ist hier das Sich-Verschaffen nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB, definiert als das Erlangen eigener Verfügungsgewalt durch den Täter im Einvernehmen mit dem Vortäter.[118] Für die Strafbarkeit des M spielt es keine Rolle, dass S selbst als 13-Jährige nicht strafmündig ist, da die Vortat nur rechtswidrig, nicht schuldhaft, sein muss. Auch ist ohne Relevanz, dass es sich bei der Vortat um den Diebstahl einer geringwertigen Sache handelt.

 a) Endgültiges Entfallen des ursprünglichen Ziels der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität

Dementsprechend ist die Entscheidung für den „All-Crimes-Ansatz“ mit der Literatur als endgültiges Entfallen des ursprünglich mit der Geldwäschestrafbarkeit verfolgten Ziels der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität zu bewerten.[119] Es ist jedoch anzumerken, dass die Verbindung zur Organisierten Kriminalität schon in der Vergangenheit nur bei generalisierender Betrachtung verfolgt und nicht bei jeder einzelnen Tat für erforderlich gehalten wurde.[120]

b) Keine Intensivierung der strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung

Weiter wird die Neuregelung als untauglich betrachtet, das gesetzgeberische Ziel der Intensivierung der strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung zu erreichen.[121]

Zum einen wird argumentiert, der „All-Crimes-Ansatz“ sei nicht geeignet, die bisherigen Beweisschwierigkeiten zu überwinden, denn das größte Hindernis sei es, überhaupt irgendeine kriminelle Quelle des fraglichen Vermögens nachzuweisen, z.B. in Fällen, in denen die Herkunft des fraglichen Vermögens hinter vielschichtigen Strukturen aus Strohpersonen, Briefkastenfirmen und Drittstaaten verborgen ist.[122] Über diese Schwierigkeiten hilft der „All-Crimes-Ansatz“ richtigerweise nicht hinweg.

Zum anderen führt der „All-Crimes-Ansatz“, auch in Verbindung mit der Beibehaltung des Leichtfertigkeitstatbestands, dazu, dass die ohnehin knappen Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden durch die schiere Masse geringfügiger Taten belastet werden und ihnen die Kapazitäten für komplexe und zeitaufwendige Fälle fehlen.[123] Angenommen wird, dass die Vielzahl an Verfahren zumindest teilweise durch die Opportunitäts­einstellungen nach §§ 153, 153a StPO bewältigt werden kann.[124] Dem wird jedoch zu Recht entgegengesetzt, dass diese der Einzelfallgerechtigkeit, nicht der Korrektur struktureller Mängel, dienen. Dies ist, wie sich aus dem Gewaltenteilungs­prinzip ergibt, Sache des Gesetzgebers.[125] Zudem ist zu beachten, dass bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in die Grundrechte der Betroffenen eingreift[126] und für diese auch faktisch erhebliche Nachteile, wie Reputationsschäden, mit sich bringen kann.

c) Verhältnis zu anderen Anschlussdelikten

Durch die Neufassung des § 261 StGB hat sich das Verhältnis zu anderen Anschlussdelikten verändert, da § 261 StGB aufgrund des „All-Crimes-Ansatzes“ seinen „Sonderstatus“ diesen gegenüber verloren hat.[127] Problematisch ist insbesondere das Verhältnis zur Hehlerei.[128] Nach aktueller Rechtslage fallen sämtliche Fälle der Hehlerei zugleich unter den Tatbestand der Geldwäsche bzw. der Beihilfe hierzu.[129] Aufgrund des fehlenden eigenen Anwendungsbereichs der Hehlerei wird ihre ersatzlose Streichung diskutiert.[130]

d) Verfassungsrechtliche Bedenken

Schwer wiegen die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen den Wegfall des Vortatenkatalogs, insbesondere in Verbindung mit der Beibehaltung des Leichtfertigkeits­tatbestandes, erhoben werden. Angenommen wird, dass die Einbeziehung von Bagatell- und Massenkriminalität in den Kreis der Vortaten gegen den Schuldgrundsatz und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.[131]

Zur Begründung wird auf die erheblichen Strafbarkeitsrisiken im Rahmen legaler Wirtschaftstätigkeit hingewiesen. Insbesondere gingen von derungenauen Überwachung von Lieferketten potenziell existenzbedrohende Risiken aus.[132] Bülte verdeutlicht dies anhand eines anschaulichen Beispiels:

Beispiel 2: Ein Pharmaunternehmer (P) bringt fahrlässig ein bedenkliches Arzneimittel in den Verkehr und verstößt damit gegen § 5 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), unter Strafe gestellt in § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AMG. Nicht nur dieses Arzneimittel selbst, sondern auch der aus der Veräußerung erzielte Gewinn ist taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Die Abnehmerin des Arznei­mittels (A), der bei Abnahme Leichtfertigkeit hinsichtlich der Bedenklichkeit vorge­worfen werden kann, macht sich nach § 261 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 StGB strafbar.[133]

Weiter wird die Annahme eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf gestützt, dass der Gesetzgeber die Entscheidung für den „All-Crimes-Ansatz“ lediglich mit dem Bedürfnis nach Beweiserleichterung begründet und dass bestimmte Verhaltensweisen mit Bezug zu den Vortaten ohnehin als Hehlerei oder Begünstigung strafbar sind. Das Strafrecht habe der Ahndung von Handlungen zu dienen, die der Gesetzgeber für so sozialschädlich hält, dass der Einsatz des Strafrechts als sein „schärfstes Schwert“ notwendig ist, nicht aber von Handlungen, deren Strafbarkeit er lediglich statuiert, um andere Handlungen effektiver verfolgen zu können.[134]

Um den Konflikt mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vermeiden, hat Jahn bereits im Gesetzgebungsverfahren die Einführung einer sog. „Minima-Regelung“, d.h. einer Regelung, die Bagatelle von der Strafbarkeit oder der Anklage ausschließt, in § 261 StGB vorgeschlagen. Diese sollte wie folgt lauten: „§§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a gelten entsprechend.“[135] Jahn nimmt damit auf das Strafantragserfordernis für den Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB sowie beim Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB und die Regelung in § 243 Abs. 2 StGB, die den besonders schweren Fall des Diebstahls geringwertiger Sachen einschränkt, Bezug.

Unklar ist jedoch, was eine entsprechende Geltung dieser Regelungen genau bedeuten würde. Würden Vortaten mit geringwerten Sachen als Tatobjekte generell aus dem Kreis der Geldwäsche ausscheiden oder soll, falls geringwertige Sachen Objekte der Vortat waren, ein Strafantrags­erfordernis bestehen? Würde sich die Vorschrift nur auf Diebstähle oder auch auf andere Vortaten beziehen? Würde der Wert des durch die Vortat Erlangten maßgeblich sein oder der Wert desjenigen, auf das sich die Geldwäschehandlung bezieht? Offen bleibt, ob die Geldwäsche, wenn ihr derartige Bagatellkriminalität als Vortat zugrunde liegt, bei Existenz einer derartigen „Minima-Regelung“ nicht strafbar wäre oder nicht verfolgt würde. Unklar wäre weiter, wie eine solche Regelung sich auf die Zulässigkeit strafprozessualer Maßnahmen wegen Geldwäscheverdachts auswirken würde und ob die Regelung mit der zugrundeliegenden Richtlinie vereinbar wäre, die selbst keine derartige Ausnahme vorsieht.

Gegen den Vorschlag von Jahn wird eingewandt, dass starre Wertgrenzen zu unflexibel sind und insbesondere in den Grenzbereichen knapp ober- bzw. unterhalb der Wertgrenze zu zufälligen Ergebnissen führen.[136] Zudem sind auch Bagatellfälle der Geldwäsche denkbar, welche die Geringwertigkeitsgrenze der §§ 248a, 243 Abs. 2 StGB, die sich nach dem objektiven Verkehrswert zur Tatzeit bestimmt[137] und bei 25 Euro[138] bzw. 50 Euro[139] liegt, überschreiten.[140]

Größere Flexibilität in der Handhabung ist mit dem Vorschlag von Veljovic, eine geldwäscheorientierte Schwelle der Sozialschädlichkeit in den Wortlaut des § 261 StGB aufzunehmen, verbunden. Diese an der Zweck-Mittel-Relation des § 240 Abs. 2 StGB orientierte Klausel soll als Einschränkung des objektiven Tatbestandes dienen und durch bestimmte, nicht gesetzlich verankerte, der nationalen und internationalen Geldwäscheforschung entnommene, in einer Liste zusammengestellte Indikatoren konkretisiert werden. Dabei soll die Erfüllung eines einzelnen Indikators in der Regel nicht ausreichen, um die Schwelle der Sozialadäquanz zu überschreiten, mit Ausnahme des erkennbaren Bezugs der Transaktion zur Organisierten Kriminalität.[141] Als abweichender Lösungsansatz kommt die punktuelle Erweiterung des vormaligen Vortaten­kata­logs auf die in der Richtlinie ausdrücklich als kriminelle Tätigkeiten vorgesehenen Vortaten in Betracht.[142] Eine weitere Restriktionsmöglichkeit ist die Streichung des Leichtfertigkeitstatbestandes, wie ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehen,[143] oder eine Einschränkung des Leichtfertigkeitstatbestandes auf Geldwäscheobjekte von besonders hohem Wert oder schwere Vortaten, orientiert am Katalog des § 100a Abs. 2 StPO[144] oder des § 138 StGB.[145]

V. Schutzpolizeiliche Maßnahmen bei Geldwäscheverdacht

Sollen schutzpolizeiliche Maßnahmen auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, bereitet oftmals die Annahme eines Anfangsverdachts Schwierigkeiten.[146] Dies liegt u.a. daran, dass zwischen der Vortat der Geldwäsche und der Geld­wäsche­handlung im Regelfall eine zeitliche Zäsur liegt und bei der Geldwäsche regelmä­ßig nicht in die Vortat involvierte Personen in das spätere Geschehen einbezogen werden.[147]

So hat beispielsweise das Ermittlungsverfahren gegen den russischen Oligarchen und Milliardär Alischer Usmanow wegen Geldwäsche für Schlagzeilen gesorgt, im Zuge dessen im September 2022 u.a. mehrere Villen am Tegernsee und eine Luxusjacht durchsucht wurden. Der damals ergangene Durchsuchungsbeschluss des AG Frankfurt a. M. wurde mittlerweile auf die Beschwerde von Usmanow vom LG Frankfurt a. M.aufgehoben und festgestellt, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist.[148] Der Grund lag darin, dass der Anfangsverdacht der Geldwäsche in Bezug auf das Merkmal einer geldwäsche­relevanten Vortat nicht auf einer zureichenden Tatsachengrundlage beruhte.[149]

Im Folgenden wird nach einigen grundlegenden Informationen zu schutzpolizeilichen Maßnahmen bei Verdacht der Geldwäsche auf die Auswirkungen des „All-Crimes-Ansatzes“ in diesem Bereich eingegangen. Abschließend finden die Besonderheiten der besonders praxisrelevanten sog. „Auffindefälle“ Erwähnung.

1. Grundlagen

Grundsätzlich kommen in Geldwäscheverdachtsverfahren die bekannten allgemeinen und besonderen Ermittlungsmaßnahmen in Betracht, insbesondere Durchsuchung gem. § 102 StPO, Beschlagnahme als Beweismittel gem. § 94 StPO, Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung bzw. der Wertersatzeinziehung gem. §§ 111b, 111e StPO, TKÜ gem. § 100a StPO, Online-Durchsuchung gem. § 100b StPO und Erhebung von Verkehrsdaten gem. § 100g StPO.

Voraussetzung für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen ist jeweils ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO. Durch dieses Erfordernis sollen die Bürger vor unnötigen, unbegründeten und unangemessenen staatlichen Übergriffen, insbesondere vor Willkür, geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass die Strafverfolgungs­behörden ohne konkreten Bezug zu Straftaten Daten erheben.[150] Unzulässig ist die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, deren Voraussetzung ein Anfangsverdacht ist, zur Ermittlung von Tatsachen, die ihrerseits zur Begründung des Anfangsverdachts erst erforderlich sind.[151] Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grundlage von über bloße Vermutungen hinaus­reichenden, bestimmten tatsächlichen Anhalts­punkten aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.[152] Der Anfangsverdacht muss auf alle Tatbestandsmerkmale bezogen sein.[153] Den Ermittlungsbehörden steht bei der Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zu.[154]

2. Auswirkungen des „All-Crimes-Ansatz“ auf schutzpolizeiliche Maßnahmen

Nach der bisherigen Rechtsprechung setzten Ermittlungsmaßnahmen wegen Geldwäsche einen sog. „doppelten Anfangsverdacht“ voraus.[155] Durch diesen Begriff wurde verdeutlicht, dass sich der Anfangsverdacht auf die Geldwäschehandlung und auf das Herrühren des Gegen­standes aus einer bestimmten Katalogtat beziehen musste. Letzteres wurde vom BVerfG damit begründet, dass die Katalogtat als Vortat wesentliches Merkmal der Strafbarkeit wegen Geldwäsche war und dass erst die Vortat das Geld oder den sonstigen Gegenstand, mit dem der Geldwäschetäter umgeht, mit dem Makel versah, der einer neutralen, sozialtypischen Handlung, wie beispielsweise einer Geldzahlung, das Unwerturteil der Strafbarkeit zuwies.[156]

Dabei war die mögliche Katalogtat im Antrag und Beschluss zu konkretisieren, wobei nicht erforderlich war, dass sie bereits in allen Einzelheiten bekannt war, denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen ggf. in Form strafprozessualer Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat gerade noch nicht in ihren Einzelheiten aufgeklärt ist.[157]

Anhaltspunkte für die Annahme, der betroffene Gegenstand rühre aus irgendeiner Straftat her, genügten nicht. Zur Begründung wurde von der 3. Kammer des Zweiten Senat des BVerfG angeführt, der Gesetzgeber habe in der damaligen Fassung des § 261 StGB gerade nicht gänzlich auf den Vortatenkatalog verzichtet.[158] So reichte beispielsweise der allgemeine Verweis auf Finanzstraftaten in einem Durchsuchungsbeschluss nicht aus,[159] ebenso wenig die begründete Annahme, das Geld sei nicht mit legalen Quellen zu erklären, wenn der einzige geäußerte Vortatenverdacht mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB eine Nicht-Katalogtat betraf.[160]

Auch nach derzeitiger Rechtslage ist ein „doppelter Anfangsverdacht“ erforderlich.[161] Dieser muss sich aber nicht mehr auf eine Katalogtat als Vortat beziehen, sondern es genügt jede beliebige rechtswidrige Tat. Insofern sind die Begründungsanforderungen herabgesetzt worden.

Zu klären ist, ob auf eine Konkretisierung der Vortat nun völlig verzichtet werden kann. Auf den ersten Blick könnte die Argumentation des BVerfG zur früheren Rechtslage, die Vortat müsse konkretisiert werden, da der Gesetzgeber nicht auf einen Vortatenkatalog verzichtet habe, dafür sprechen. Mittlerweile wurde schließlich auf einen Vortatenkatalog verzichtet.[162] Allerdings ist es immer noch die rechtswidrige Vortat, die eine an sich erlaubte Handlung zu Geldwäscheunrecht macht. Auch verlangen die Anordnungen strafprozessualer Zwangsmaßnahmen nach einer zumindest groben Konkretisierung der Vortat, um ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion[163] erfüllen zu können. Daher ist nach hier vertretener Auffassung das Erfordernis zumindest grober Konkretisierung der Vortat beizubehalten.

Hinsichtlich der TKÜ, der Online-Durchsuchung und der Erhebung von Verkehrsdaten ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Geldwäscheverdacht diese schwerwiegenden Zwangsmaßnahmen ermöglicht, sondern die Anforderungen an die Geldwäschevortat – wie bereits erörtert[164] – erhöht sind. Dementsprechend sind hier die Begründungsanforderungen für den Anfangsverdacht nicht abgesenkt worden.

3. „Auffindefälle“

Grundkenntnisse der Geldwäsche sind für die Streifentätigkeit als Polizeibeamtin bzw. -beamter unabdingbar, insbesondere da es häufig zu Situationen kommt, in denen bei Kontrollen größere Bargeldbeträge aufgefunden werden und vor Ort innerhalb kurzer Zeit entschieden werden muss, ob das Bargeld beim Betroffenen belassen oder sichergestellt bzw. beschlagnahmt wird. Man spricht hier von sog. „Auffindefällen“[165] oder auch „ad hoc-Situationen.“[166] Wie in solchen Fällen in der Polizeipraxis am besten vorgegangen wird, wird im Folgenden anhand eines in der polizeilichen Ausbildungsliteratur besprochenen Beispiels erläutert:

Beispiel 3: Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle finden die Polizeibeamten im Kofferraum des von B geführten Pkw 30.000 Euro Bargeld.[167]

Die zentrale Frage ist in dieser Situation, ob ein Anfangsverdacht der Begehung einer rechtswidrigen Tat besteht und das Bargeld Taterlangtes aus dieser Tat i.S.v. § 73 StGB bzw. Tatprodukt, Tatmittel oder Tatobjekt i.S.v. § 74 StGB sein und damit ggf. zur Vorbereitung der Einziehung nach § 111b Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden kann.[168]

Hierbei ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden. In der ersten Konstellation besteht, abgesehen vom Verdacht der Geldwäsche, ein Anfangsverdacht einer konkreten Straftat.[169] Im Beispiel 3 wäre dies beispielsweise der Fall, wenn vor Ort zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG gefunden werden. Dies ist etwa anzunehmen, wenn neben dem Bargeld zugleich Betäubungsmittel gefunden wird, das aufgrund seiner größeren Menge und/oder der Verpackung, bei beispielsweise mehreren bereits zum Verkauf abgepackten Betäubungsmitteleinheiten, auf ein Handeltreiben hindeuten kann. Derartige Anhaltspunkte sind aber nicht ohne Weiteres gegeben, wenn der Betroffene unter Betäubungsmitteleinfluss steht oder Utensilien für den Konsum von Betäubungsmittel aufgefunden werden. Besteht ein Anfangsverdacht für Betäubungsmittelkriminalität, ist schon aufgrund der konkreten Straftat die Beschlagnahme als Beweismittel nach § 94 StPO bzw. als Taterlangtes zur Vorbereitung der Einziehung nach § 111b StPO zulässig.[170]

In der zweiten Konstellation, wenn sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine sonstige konkrete Straftat vorhanden sind, erfolgt die Abklärung, ob sich Erkenntnisse hinsichtlich der Herkunft des ungewöhnlich hohen Bargeldbetrags und der Person des Fahrers des Pkw gewinnen lassen. Zentrale Fragen sind hier u.a., ob der Fahrer glaubhaft die legale Herkunft und eine legale geplante Verwendungsweise bezüglich des Bargeldbetrages vortragen kann, ob er Belege über die legale Herkunft des Geldes vorweisen kann und auf wen der Pkw zugelassen ist. Auch können sich Anhaltspunkte aus der Fahrtroute und daraus, ob diese mit dem ggf. im Navigationsgerät eingespeicherten Ziel der Fahrt übereinstimmt, ergeben. Weiter ist zu fragen, wie die Lebensverhältnisse der betroffenen Person sind, ob es Erkenntnisse zu legalen Einkommensquellen gibt und ob die Größe des aufgefundenen Bargeldbetrags in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den legalen Einkommensquellen steht. Zudem wird geklärt, ob in den polizeilichen Dateninformationssystemen Eintragungen zum Fahrer vorhanden sind.[171] Auch kommt dem Vorhandensein von ungewöhnlichen Gegenständen, wie einer Geldzählmaschine,[172] Bedeutung zu.

Bis hierhin handelt es sich um eine informatorische Befragung, d.h. eine Erkundigung, mit der herausgefunden werden soll, ob überhaupt ein Anfangsverdacht besteht und/oder wer als Auskunftsperson in Frage kommt.[173] Eine vorherige Belehrung als Beschuldigter ist nicht erforderlich. Die Einsichtnahme in das Navigationsgerät ist in diesem Stadium nur mit Einwilligung des Fahrzeugführers zulässig.[174] Es darf Berücksichtigung finden, dass hohe Bargeldbeträge im Zeitalter des elektro­nischen Zahlungsverkehrs schon per se hochgradig verdächtig sind und den Stempel der Vertuschung und Verschleierung der Herkunft dieses Geldes regelrecht auf der Stirn tragen.[175]

Sobald ein Anfangsverdacht einer Geldwäsche besteht, ist der Betroffene als Beschuldigter zu belehren. Das Bargeld ist als Beweismittel bzw. zur Vorbereitung der Einziehung sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.[176] Für beide Maßnahmen sind die Richtervorbehalte nach § 98 Abs. 1 StPO bzw. § 111j Abs. 1 StPO zu beachten.[177] Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen tätig werden; bei der Beschlagnahme zur Vorbereitung der Einziehung dürfen die Ermittlungspersonen in Eilfällen gem. § 111j Abs. 1 S. 2, 3 StPO nur die Beschlagnahme einer beweglichen Sache anordnen. Durch diese Maßnahmen wird Zeit gewonnen, um weitergehende Ermittlungen zum Tatvorwurf durchführen zu können.[178] Die Auffindesituation ist zu dokumentieren und die Spuren sind zu sichern.[179]

Ggf. kommt auch die Beschlagnahme des zum Transport des Bargelds verwendeten Fahrzeugs als Tatmittel für die Begehung der Geldwäsche nach § 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB in Betracht. Zu beachten ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in § 74f StGB einfachgesetzlich ausformuliert ist.[180] Nach § 74f Abs. 1 S. 1 StGB darf die nicht vorgeschriebene Einziehung nach §§ 74, 74a StGB nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und dem Vorwurf, der den Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Höhe des transportierten Bargelds, ab. Für den Streifendienst empfiehlt sich die Kontaktaufnah­me mit dem zuständigen Dezernenten oder der Dezernentin der Staatsanwaltschaft bzw. dem Eildienst der Staatsanwaltschaft.[181]

Wenn kein Anfangsverdacht einer Geldwäsche oder einer sonstigen Straftat besteht, erfolgt keine Anordnung einer Beschlagnahme. Das Geld ist beim Betroffenen zu belassen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine präventive polizeiliche Sicherstellung nach den Landespolizeigesetzen liegen vor.[182]

VI. Fazit und Ausblick

Die Neufassung des § 261 StGB bringt durch den „All-Crimes-Ansatz“ für tatrichterliche Feststellungen in Urteilen und schutzpolizeiliche Maßnahmen gewisse Vereinfachungen mit sich. Diese sind jedoch dadurch begrenzt, dass auf die zumindest grobe Konkretisierung einer Vortat der Geldwäsche im Rahmen der Anordnung strafprozessualer Maßnahmen ebenso wenig verzichtet wird wie auf entsprechende Feststellungen im Urteil. Auch bestehen bei besonders schwerwiegenden Zwangsmaßnahmen gesteigerte Anforderungen an den Anfangsverdacht.

Die kriminalpolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neufassung des Geldwäschetatbestandes wiegen schwer. Eine Einschränkung des Tatbestandes ist angebracht, um die Kapazitäten der Ermittlungsbehörden nicht mit Klein- und Bagatellkriminalität zu belasten und das Ziel der Intensivierung der strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung tatsächlich zu erreichen. Die vorgestellten[183] Lösungsvorschläge von Jahn und Veljovic weisen in die richtige Richtung. Als alternative Lösung ist die punktuelle Erweiterung des früheren Vortaten­kata­logs auf die in der Richtlinie ausdrücklich als kriminelle Tätigkeiten vorgesehenen Vortaten in Erwägung zu ziehen.

In der Literatur wird teilweise davon ausgegangen, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis § 261 StGB aufgrund entsprechender Vorlage durch das BVerfG für nichtig erklärt wird und bis dahin eine verfassungskonforme Auslegung empfohlen.[184]

Die Entwicklung der straf- und auch verwaltungsrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche ist ständiger Gegenstand juristischer und politischer Diskussion. Derzeit befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentral­stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Gesetzgebungsverfahren, der mit dem Ziel, den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fokussierter auszurichten, erhebliche Änderungen im GwG vorsieht.[185] Es ist zu erwarten, dass auch § 261 StGB nicht lange unverändert fortbestehen wird. Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die letzte Novellierung des Geldwäschetat­bestands gewesen sein.

[1]      NDR, Postagenturen in Region Hannover zur Geldwäsche betrieben?, 7.5.2024, online abrufbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Postagenturen-in-Region-Hannover-zur-Geldwaesche-betrieben,post766.html (zuletzt abgerufen am 26.7.2024); Staatsanwaltschaft Hannover, Tätergruppe nutzt selbst betriebene Post-Filialen um inkriminierte Gelder in Millionenhöhe abzuheben, Pressemitteilung, 6.5.2024, online abrufbar unter: https://staatsanwaltschaft-hannover.niedersachsen.de/
startseite/aktuelles/presseinformationen/tatergruppierung-nutzt-selbst-betriebene-post-filialen-um-inkriminierte-gelder-in-millionenhohe-abzuheben-231900.html (zuletzt abgerufen am 26.7.2024).
[2]      Statt vieler Fischer, StGB, 71. Aufl. (2024), § 261 Rn. 1.
[3]      BGBl. I 2021, S. 327.
[4]      Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (333).
[5]      Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, 2022, S. 19.
[6]      Diergarten/Barreto da Rosa, Praxiswissen Geldwäscheprävention, 2. Aufl. (2021), Rn. 6; Gazeas, NJW 2021, 1041 (1041). Kritisch zum Mythos von Al Capone als „Erfinder“ der Geldwäsche, Fiedler/Krumma/Zan­conato/McCarthy, Das Geldwäscherisiko verschiedener Glücksspielarten, 2017, S. 3 mit Fn. 1.
[7]      Diergarten/Barreto da Rosa, Praxiswissen Geldwäscheprävention, Rn. 3. Eine Begriffsbestimmung ist in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4. EU-Geldwäscherichtlinie), ABl. L 141 enthalten.
[8]      Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022, online abrufbar unter: https://ksv-polizeipraxis.de/der-straftatbestand-der-geldwaesche-gemaess-%C2
%A7-261-stgb/#_edn3 (zuletzt abgerufen am 26.7.2024). Vgl. auch die Definitionen der FATF, online abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/en/pages/frequently-asked-questions.html#tabs-36503a866
3-item-6ff811783c-tab (zuletzt abgerufen am 26.7.2024) und des BKA, online abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Geldwaesche/geldwaesche_node.html (zuletzt abgerufen am 26.7.2024).
[9]      Zum Ganzen BKA, online abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Geldwaesche/geldwaesche_node.html (zuletzt abgerufen am 26.7.2024); Diergarten/Barreto da Rosa, Praxiswissen Geldwäscheprävention, Rn. 8 ff.; Fiedler/Krumma/Zanconato/McCarthy, Das Geldwäscherisiko verschiedener Glücksspielarten, S. 8 ff.; Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 32 ff.
[10]    Fiedler/Krumma/Zanconato/McCarthy, Das Geldwäscherisiko verschiedener Glücksspielarten, S. 9.
[11]    Diergarten/Barreto da Rosa, Praxiswissen Geldwäscheprävention, Rn. 14.
[12]    Diergarten/Barreto da Rosa, Praxiswissen Geldwäscheprävention, Rn. 9.
[13]    Fiedler/Krumma/Zanconato/McCarthy, Das Geldwäscherisiko verschiedener Glücksspielarten, S. 11; Suendorf, Geldwäsche, Eine kriminologische Untersuchung, 2001, S. 145.
[14]    Bernasconi, Finanzunterwelt, 1988, S. 30. Vgl. auch Bongard, Wirtschaftsfaktor Geldwäsche, 2001, S. 79.
[15]    Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 36 ff.
[16]    BKA, PKS 2023, Fallentwicklung und Aufklärung der Straftaten/-gruppen, V1.0 erstellt am 7.2.2024, online abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/BundFalltabellen/bundfalltabellen.html?nn=226082 (zuletzt abgerufen am 1.6.2024).
[17]    BKA, PKS Grundtabelle – ohne Tatortverteilung ab 1987, 4-stelliger Straftatenschlüssel, V1.0 erstellt am 11.3.2023, online abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/157435/umfrage/polizeilich-erfasste-faelle-von-geldwaesche-seit-1995/ (zuletzt abgerufen am 26.7.2024).
[18]    BKA, PKS 2023, Grundtabelle V1.0, erstellt am 7.2.2024, online abrufbar unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2023/PKSTabellen/BundFalltabellen/bundfalltabellen.html?nn=226082 (zuletzt abgerufen am 26.7.2024).
[19]    BT-Drs. 19/3818, S. 18 ff.; Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (333); Neuheuser, in: MüKo-StGB, Bd. 4, 4. Aufl. (2021), § 261 Rn. 19; Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3, 2019, S. 36, online abrufbar unter: https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00062210/FS10_R3_2019.pdf (zuletzt abgerufen am 26.7.2024).
[20]    Bussmann/Veljovic, NZWiSt 2020, 417 (418).
[21]    Klur, Kriminalistik 2022, 294 (295); Schindler, NZWiSt 2020, 457 (458).
[22]    Munich Security Conference, Transnational Security Report, Juni 2019, S. 40, online abrufbar unter: https://securityconference.org/assets/01_Bilder_Inhalte/01_Themen/05_Transnational-Security/MSC_Transnational_Security_Report.pdf (zuletzt abgerufen am 26.7.2024).
[23]    Bussmann, Dark figure study on the prevalance of money laundering in Germany and the risks of money laundering in individual economic sectors, 2015, S. 4, online abrufbar unter: https://wcms.itz.uni-halle.de/download.php?down=55536&elem=3
321719 (zuletzt abgerufen am 26.7.2024); Bussmann/Vockrodt, Compliance-Berater 2016, 138 (143).
[24]    BT-Drs. 18/1763, S. 6; FATF, What is Money Laundering?, online abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/en/pages/frequently-asked-questions.html#tabs-36503a8663-item-6ff811783c-tab (zuletzt abgerufen am 26.7.2024); Schindler, NZWiSt 2020, 457 (458).
[25]    BGBl. I, S. 1302.
[26]    Zum Ganzen Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 261 Rn. 2; Neuheuser, in: MüKo-StGB, § 261 Rn. 4; Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, 61. Aufl. (Stand: 1.5.2024), § 261 Rn. 2.
[27]    BGBl. I, S. 1302; BT-Drs. 19/24180, S. 2, 12.
[28]    Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 3.
[29]    Statt vieler Jahn/Ebner, JuS 2009, 597 (598).
[30]    BGH, NJW 2009, 1617 (1618); BT-Drs. 12/989, S. 27; Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, § 261 Rn. 2.
[31]    Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 7 m.w.N.
[32]    Schindler, NZWiSt 2020, 457 (462).
[33]    Jahn/Ebner, JuS 2009, 597 (598).
[34]    Reisch, JuS 2023, 207 (207). Vgl. auch Michalke, in: FS Fischer, 2018, S. 449 (451).
[35]    BGH, NJW 2008, 2516 (2517).
[36]    BT-Drs. 12/989, S. 27; Kraatz, Jura 2015, 699 (701); Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 9.
[37]    Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 10.
[38]    Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 10.2.
[39]    BGH, NStZ-RR 2010, 109 (111); BGH, NStZ 2009, 328 (329).
[40]    Statt vieler Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 17.
[41]    BGH, NStZ 2017, 167 (169); BGH, NJW 2015, 3254. A.A. die Lehre von der Teilkontamination vgl. Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 18 m.w.N.
[42]    BGH, NJW 2015, 3254 (3255).
[43]    Fischer, StGB, § 261 Rn. 24.
[44]    Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[45]    Altenhain, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 261 Rn. 7.
[46]    Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 26. Aufl. (2024), § 23 Rn. 33; Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 34.
[47]    Fischer, StGB, § 261 Rn. 51.
[48]    Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 54.
[49]    Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 91.
[50]    BGHSt 43, 158 (168); BGH, BeckRS 2021, 21720 Rn. 61.
[51]    LG Darmstadt, wistra 2006, 468; Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 100; Neuheuser, NStZ 2008, 492 (496); Valerius, RDi 2023, 510 (516).
[52]    Altenhain/Fleckenstein, JZ 2020, 1045 (1050); Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 53.
[53]    Kritisch Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 93 f.; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 1067; WisteV, Stellungnahme zum Referentenentwurf, 7.9.2020, S. 14 f, online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/09/090720_Stellungnahme_Wistev_RefE_Geldwaesche.pdf (zuletzt abgerufen am 21.10.2024).
[54]    BGH, NStZ 1998, 622 (623); Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 106.
[55]    Bergmann/Pfaff, in: Schröder/Bergmann/Pfaff, Lösungsvorschläge für das Geldwäschestrafrecht, 2020, S. 79 (81); Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (339). A.A. Konkurrenzregel Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 112; Fischer, StGB, § 261 Rn. 68; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. (2023), § 261 Rn. 10.
[56]    BT-Drs. 19/24180, S. 34 f.; Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 66.
[57]    Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 116.
[58]    BT-Drs. 19/24180, S. 34.
[59]    Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 68.
[60]    BT-Drs. 12/989, S. 28; Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, § 261 Rn. 33.
[61]    Fischer, StGB, § 261 Rn. 73.
[62]    BGH, BeckRS 2021, 13986; Altenhain,
in: NK-StGB, § 261 Rn. 133.
[63]    Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 133.
[64]    BGBl. I 2021, S. 327.
[65]    ABl. L 284, S. 22.
[66]    BT-Drs. 19/24180, S. 1, 12.
[67]    BGBl. I 1994, S. 3188. Vgl. auch BT-Drs. 12/6853, S. 7.
[68]    BT-Drs. 19/24180, S. 28.
[69]    BT-Drs. 19/24180, S. 16; Schneider, Die Neuregelung der Geldwäschestrafbarkeit – praxisnah, polizeibezogen, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022, online abrufbar unter: https://ksv-polizeipraxis.de/die-neuregelung-der-geldwaeschestrafbarkeit-praxisnah-polizeibezogen/ (zuletzt abgerufen am 12.6.2024). In anderen Staaten soll es durch den „All-Crimes-Ansatz“ bisher nicht zu einer erheblichen Erleichterung der Strafverfolgung gekommen sein, Schindler, NZWiSt 2020, 457 (463).
[70]    Vgl. Art. 1 Abs. 1 und Erwägungsgrund 5 der Richtlinie.
[71]    BT-Drs. 19/24180, S. 16.
[72]    BT-Drs. 19/24180, S. 14; Böhme/Busch, wistra 2021, 169 (170); Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (331). A.A. Verhältnis der Ergänzung und Umsetzungsbedarf aus dem Höchstmaß-Kriterium Bergmann/Pfaff, in: Schröder/Bergmann/Pfaff, Lösungsvorschläge für das Geldwäschestrafrecht, S. 9 (20 ff.). Offengelassen von Schröder/Blaue, NZWiSt 2019, 161 (162).
[73]    BT-Drs. 19/24180, S. 14.
[74]    Bergmann/Pfaff, in: Schröder/Bergmann/Pfaff, Lösungsvorschläge für das Geldwäschestrafrecht, S. 9 (17).
[75]    ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.
[76]    BT-Drs. 19/24180, S. 15 f.
[77]    BT-Drs. 19/24180, S. 16.
[78]    BT-Drs. 19/24180, S. 16. Kritisch zu dieser Begründung Bülte, Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, 30.11.2020, S. 12 f., online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/12/buelte-data.pdf (zuletzt abgerufen am 22.10.2024); Jahn, Schriftliche Stellungnahme, 3.12.2020, S. 12, online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/
12/jahn-data.pdf (zuletzt abgerufen am 22.10.2024).
[79]    BT-Drs. 19/24180, S. 16.
[80]    BT-Drs. 19/24180, S. 2, 12 f.
[81]    BGH, BeckRS 2018, 22158 Rn. 25; BGH, NStZ 2016, 538 (538); BGH, BeckRS 2003, 1885; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 (523).
[82]    BGH, BeckRS 2023, 28753 Rn. 45; BGH, NStZ 2016, 538 (538). A.A. Bernsmann, StV 1998, 46 (51), der eine Konkretisierung der Vortaten nach Täter, Art und Weise der Begehung, Tatzeitpunkt und Tatort für notwendig erachtete.
[83]    BGH, BeckRS 2018, 22158 Rn. 26; BGH, NStZ 2016, 538 (538).
[84]    BGH, BeckRS 1999, 30081269; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 (523).
[85]    Vgl. BGH, BeckRS 2021, 11567; BGH, BeckRS 2018, 38747 Rn. 14.
[86]    Bittmann, NStZ 2022, 577 (577 f.); Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[87]    BT-Drs. 19/24180, S. 13.
[88]    OLG Koblenz, BeckRS 2023, 43041 Rn. 85; Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 25.
[89]    BT-Drs. 19/24180, S. 19; Gazeas, NJW 2021, 1041 (1042).
[90]    Gazeas, NJW 2021, 1041 (1042); Schiemann, KriPoZ 2022, 27 (28). Weiterführend Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (336 ff.); Neumann, ZJS 2022, 820 (822 ff.); Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 89 ff.
[91]    BT-Drs. 12/989, S. 27.
[92]    BMJV, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, S. 19, online abrufbar unter: www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Geldwaesche_Bekaempfung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 31.7.2024). Kritisch zum geplanten Wegfall des Leichtfertigkeitstatbestands DRB, Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 4.12.2020, S. 2 f., online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/12/lueblinghoff_drb-data.pdf (zuletzt abgerufen am 2.8.2024); DRB, Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV, September 2020, S. 2 f., online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/09/DRB_200904_Stn_Nr_8_GEGeldwaesche.pdf (zuletzt abgerufen am 2.8.2024); GdP, Stellungnahme zum Referentenentwurf, 24.8.2020, S. 2, online abrufbar unter: https://kripoz.de/wpcontent/uploads/2020/09/082420_Stellungnahme_Gewerkschaft_der_Polizei_RefE_Geldwaesche.pdf (zuletzt abgerufen am 31.7.2024); Neuheuser, NStZ 2020, 441 (442).
[93]    BT-Drs. 19/24180, S. 34. Kritisch Altenhain/Fleckenstein, JZ 2020, 1045 (1050); Gazeas, NJW 2021, 1041 (1044 f.); Neumann, ZJS 2022, 682 (684 f.); Travers/Michaelis, NZWiSt 2021, 125 (128).
[94]    BT-Drs. 19/24180, S. 38 ff.
[95]    BT-Drs. 19/26602, S. 3. Vgl. III. 5.
[96]    Eser/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 76a Rn. 10.
[97]    BT-Drs. 19/24180, S. 27.
[98]    BT-Drs. 19/26602, S. 8; Gazeas, NJW 2021, 1041 (1043); Reisch, JuS 2023, 207 (211). Kritisch Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 219.
[99]    BT-Drs. 19/24180, S. 27.
[100]   BDK, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche und zugleich Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673, 7.9.2020, S. 4, online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/09/090720_Stellungnahme_BDZ_RefE_Geldwaesche.pdf (zuletzt abgerufen am 31.7.2024); Bussmann/Veljovic, NZWiSt 2020, 417 (425).
[101]   Kritisch Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 217 ff.
[102]   Kritisch Altenhain/Fleckenstein, JZ 2020, 1045 (1047); Schiemann, Kriminalistik 2022, 27 (29); Schindler, NZWiSt 2020, 457 (463); Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 119 ff.
[103]   Vgl. III. 3.
[104]   BT-Drs. 19/24180, S. 17; Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (340).
[105]   BVerfG, NJW 2004, 1305.
[106]   Vgl. weiterführend El-Ghazi, in: Herzog, Geldwäschegesetz, 5. Aufl. (2023), § 261 Rn. 151 ff.; Gazeas, NJW 2021, 1041 (1045 f.); Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 40 f.
[107]   BT-Drs. 19/24180, S. 38 f.; Gazeas, NJW 2021, 1041 (1043).
[108]   BT-Drs. 19/24180, S. 2, 13. Kritisch Gazeas, NJW 2021, 1041 (1043); Spitzer, ZRP 2020, 216 (218); Travers/Michaelis, NZWiSt 2021, 125 (130); Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 151 f.
[109]   Dies begrüßen Bülte, Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 30.11.2020, S. 31; Jahn, Schriftliche Stellungnahme, 3.12.2020, S. 6; Schiemann, Kriminalistik 2022, 27 (30).
[110]   BT-Drs. 19/24180, S. 20 f. Vgl. auch Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 89.
[111]   Statt vieler Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, Rn. 1028.[112]   Bundesverband der Unternehmensjuristen, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, August 2020, S. 1, online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/09/080120_Stellungnahme_BUJ_RefE_Geldwaesche.pdf (zuletzt abgerufen am 29.8.2024); Gazeas, NJW 2021, 1041 (1043).
[113]   Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, Rn. 1028. Vgl. auch Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, der von einem „Universaldelikt zur Bestrafung der Unterstützung allgemeiner Kriminalität“ (S. 97) und einem „vermögensbezogenen Universaldelikt“ (S. 112) spricht.
[114]   Bittmann, NStZ 2022, 577 (577).
[115]   El-Ghazi, Cannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche, LTO, 29.4.2024, online abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-geldwaesche-entkriminalisierung-legalisierung-erwerb-schwarzmarkt-kcang/ (zuletzt abgerufen am 31.7.2024).
[116]   Fischer, StGB, § 261 Rn. 11.
[117]   Gercke/Jahn/Reckmann, Inkriminierte Schokolade, LTO, 19.10.2020, online abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/geldwaesche-regierungsentwurf-vortaten-leichtfertig-all-crimes-organisierte-kriminalitaet-terrorismus/ (zuletzt abgerufen am 20.6.2024). Vgl. auch Reisch, JuS 2023, 207 (210) mit einem weiteren anschaulichen Beispiel.
[118]   Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 26.
[119]   Bundesverband der Unternehmensjuristen, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, August 2020, S. 2; Jahn, Schriftliche Stellungnahme, 3.12.2020, S. 16.
[120]   Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 3; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, Rn. 1028.
[121]   Schiemann, Kriminalistik 2022, 27; Vogel, Warum die Reform der Geldwäscheparagraphen ihr Ziel verfehlt, Verfassungsblog, 24.8.2020, online abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/warum-die-reform-des-geldwaescheparagraphen-ihr-ziel-verfehlt/ (zuletzt abgerufen am 31.7.2024).
[122]   Vogel, Warum die Reform der Geldwäscheparagraphen ihr Ziel verfehlt, Verfassungsblog, 24.8.2020. Vgl. auch BDK, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche und zugleich Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673, S. 3, online abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/09/090720_Stellungnahme_BDZ_RefE_Geldwaesche.pdf (zuletzt abgerufen am 31.7.2024), der den „All-Crimes-Ansatz“ aber ausdrücklich begrüßt.
[123]   Bülte, Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 30.11.2020, S. 19; El-Ghazi/Laustetter, NZWiSt 2021, 209 (214); Gazeas, NJW 2021, 1041 (1044, 1046); Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (340); Jahn, Schriftliche Stellungnahme, 3.12.2020, S. 14; Rensch/Schwarz, NZWiSt 2021, 322 (324); Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 98.
[124]   DRB, Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 4.12.2020, S. 3. Vgl. auch Schneider, Die Neuregelung der Geldwäschestrafbarkeit – praxisnah, polizeibezogen, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[125]   Bülte, Geldwäsche & Recht 2021, 8 (8); Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (334 f.); Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 169 f.
[126]   Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 170 unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1994, 1577 (1590) (abweichendes Votum von Sommer).
[127]   Altenhain/Fleckenstein, JZ 2020, 1045 (1046).
[128]   Zum Verhältnis der Geldwäsche zur Begünstigung und zur Strafvereitelung Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 107 ff.
[129]   Vgl. ausführlich El-Ghazi/Laustetter, NZWiSt 2023, 121.
[130]   Akay/Schiemann, KriPoZ 2024, 77 (86); El-Ghazi/Laustetter, NZWiSt 2023, 121 (126). Ausdrücklich gegen die Abschaffung der Hehlerei Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 168.
[131]   Bülte, Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, 30.11.2020, S. 21, 34; Gercke/Jahn/Paul, StV 2021, 330 (334); Jahn, Schriftliche Stellungnahme, 3.12.2020, S. 17; Neumann, ZJS 2022, 682 (684); Ruhmannseder, in BeckOK-StGB, § 261 Rn. 10.2, 54.2; Schiemann, Kriminalistik 2022, 27 (30); Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 117 f., 153, 305. Teilweise werden auch Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz wegen des Zusammenspiels von „All-Crimes-Ansatz“ und Leichtfertigkeitsstrafbarkeit geäußert, vgl. Travers/Michaelis, NZWiSt 2021, 125 (131 f.); vgl. auch Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 31.1 f. im Hinblick auf § 261 Abs. 2 StGB.
[132]   Bülte, Geldwäsche & Recht 2021, 8 (11).
[133]   Vgl. Bülte, Geldwäsche & Recht 2021, 8 (11).
[134]   Bülte, Stellungnahme zu dem Gesetz
esentwurf der Bundesregierung, 30.11.2020, S. 21; Ruhmannseder, in: BeckOK-StGB, § 261 Rn. 10.2.[135]   Jahn, Schriftliche Stellungnahme, 3.12.2020, S. 25. Die Aufnahme einer vergleichbaren Regelung § 248a StGB fordert auch WisteV, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines „Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“, 7.9.2020, S. 3. Kritisch Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 172 ff.
[136]   Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 173.
[137]   BGH, BeckRS 2017, 115059; BGH, NStZ 1981, 62 (63); BGH, NJW 1977, 1460 (1461).
[138]   BGH, BeckRS 2004, 7428; OLG Hamm, BeckRS 2015, 11626. Vgl. auch OLG Oldenburg, NStZ-RR 2005, 111: Wertgrenze von 30 Euro.
[139]   OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2017, 12; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2008, 311; OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536; LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2023, 29957.
[140]   Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 174.
[141]   Ausführlich Veljovic, Die Reform der Geldwäschebekämpfung als kriminalpolitisches Paradoxon, S. 177 ff., 223, 309 ff.
[142]   Gazeas, NJW 2021, 1041 (1042).
[143]   Vgl. IV. 2. e).
[144]   DRB, Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, S. 3.
[145]   Vgl. Jahn, Schriftliche Stellungnahme, 3.12.2020, S. 25.
[146]   Vgl. Richter, Anfangsverdacht der Geldwäsche, 2009, S. 72. Nach Körner (NStZ 1996, 64 [66]) handelt es sich bei der Frage nach den Voraussetzungen des Anfangsverdachts der Geldwäsche um „das Kardinalproblem der Geldwäschebekämpfung.“
[147]   Raschke, NZWiSt 2020, 282 (284).
[148]   Diehl/Lehberger, Gericht erklärt Durchsuchungen bei Oligarch Usmanow für rechtswidrig, Spiegel, 26.5.2023, online abrufbar unter: https://www.spiegel.de/wirtschaft/ermittlungen-wegen-geldwaesche-gericht-kippt-durchsuchungen-bei-oligarch-usmanow-a-2bb53e08-1e38-45b7-bec6-28c199be72eb (zuletzt abgerufen am 20.6.2024).
[149]   LG Frankfurt a. M., BeckRS 2023, 15916.
[150]   Peters, in: MüKo-StPO, Bd. 2, 2. Aufl. (2024), § 152 Rn. 34.
[151]   BVerfG, NJW 2020, 1351 (1352); BVerfG, NJOZ 2006, 3082 (3084); Rensch/Schwarz, NZWiSt 2021, 322 (324 f.).
[152]   BVerfG, NStZ-RR 2004, 206 (207); BGH, NJW 1989, 96 (97); Die-mer, in: KK-StPO, 9. Aufl. (2023), § 152 Rn. 7; Peters, in: MüKo-StPO, § 152 Rn. 35 ff.
[153]   Neuheuser, in: MüKo-StGB, § 261 Rn. 157a.
[154]   BVerfG, NJW 1984, 1451 (1452); BGHSt 41, 30, 33; BGHSt 37, 48 (51); Beukelmann, in: BeckOK-StPO, 52. Aufl. (Stand: 1.7.2024), § 152 Rn. 5; Diemer, in: KK-StPO, § 152 Rn. 8; Peters, in: MüKo-StPO, § 152 Rn. 49. Ausführlich Richter, Anfangsverdacht der Geldwäsche, S. 59 ff. Kritisch Bernmanns, NStZ 1995, 512; Störmer, StV 1995, 653.
[155]   BVerfG, NStZ-RR 2023, 216 (217); BVerfG, NJW 2020, 2391 (2393); BVerfG, NJW 2020, 1351 (1352). Vgl. auch Hirsch, WuB 2020, 367 (369); Neuheuser, in: MüKo-StGB, § 261 Rn. 157a; ders., NStZ 2020, 441 (442); ders., NStZ 2020, 559 (559). A.A. LG München I, BeckRS 2011, 12017; LG Saarbrücken, wistra 1995, 32 mit abl. Anm. Klos.
[156]   BVerfG, NStZ-RR 2023, 216 (217); BVerfG, NJW 2020, 2391 (2393); BVerfG, NJW 2020, 1351 (1352).
[157]   BVerfG, NStZ-RR 2023, 216 (217); BVerfG, NJW 2021, 1452 (1454); BVerfG, NJW 2020, 1351 (1353).
[158]   BVerfG, NJW 2021, 1452 (1453).
[159]   LG Lübeck, BeckRS 2022, 32018 Rn. 29.
[160]   BVerfG, NJW 2020, 1351 (1353).
[161]   BT-Drs. 19/24180, S. 28; Wissenschaftliche Dienste, Ermittlungsbefugnisse bei der Geldwäschebekämpfung, 2023, S. 11, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/958078/edac3ac7ff4bcd5d9112f56fc630ec4c/WD-4-040-23-WD-7-055-23-pdf.pdf (zuletzt abgerufen am 21.10.2024); LG Lübeck, BeckRS 2022, 32018 Rn. 27; Altenhain, in: NK-StGB, § 261 Rn. 24; Bittmann/Bues, wistra 2022, 485 (485); Bülte, Geldwäsche & Recht 2021, 8 (10); Hiéramente, jurisPR-StrafR 3/2023 Anm. 3; ders., jurisPR-StrafR 9/2021 Anm. 1; Rensch/Schwarz, NZWiSt 2021, 322 (323); Travers/Gallus, jurisPR-Compl 5/2023 Anm. 2; Travers/Michaelis, NZWiSt 2021, 125 (129).
[162]   Vgl. IV. 2. b).
[163]   Vgl. BVerfG, NJW 2004, 3171 (3171); OLG Hamm, BeckRS 2010, 11321; LG Wiesbaden, NZWiSt 2016, 444.
[164]   Vgl. IV. 2. f).
[165]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022. Vgl. auch El-Ghazi/Laustetter, NZWiSt 2021, 209 (210). Beispielsweise stellte die Polizei in Hamburg im Jahr 2018 200.000 Euro Bargeld aus einem Schließfach sicher, siehe Spiegel, Polizei findet 220.000 Euro Drogengeld in Schließfach, 11.1.2018, online abrufbar unter: www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburg-polizei-findet-220-000-euro-drogengeld-in-schliessfach-a-1187328.html (zuletzt abgerufen am 1.8.2024).
[166]   Reitemeier, Vermögensabschöpfung, Für die Ermittlungspraxis mit Formulierungshilfen, Fallbeispielen und Schemata, 2018, S. 241.
[167]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022. Vgl. auch Reitemeier, Vermögensabschöpfung, S. 241.
[168]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[169]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[170]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[171]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022. Vgl. auch Reitemeier, Vermögensabschöpfung, S. 241 f.
[172]   Zeit Online, Geldwäsche-Verdacht: Zoll findet 1,4 Millionen in Koffern, 6.2.2024, online abrufbar unter: https://www.zeit.de/news/2024-02/06/geldwaesche-verdacht-zoll-findet-1-4-millionen-in-koffern (zuletzt abgerufen am 7.8.2024). Vgl. auch LG Mannheim, BeckRS 2020, 50512.
[173]   Kölbel/Ibold, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. (2024), § 163a Rn. 9; Lau-stetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[174]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[175]   LG Hamburg, BeckRS 2019, 8228 Rn. 22; Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[176]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022
[177]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[178]   Reitemeier, Vermögensabschöpfung, S. 242.
[179]   Reitemeier, Vermögensabschöpfung, S. 244.
[180]   Vgl. Saliger, in: NK-StGB, § 74f Rn. 2.
[181]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[182]   Laustetter, Der Straftatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB, KSV Polizeipraxis, 21.9.2022.
[183]   IV. 3. d).
[184]   Neumann, ZJS 2023, 74 (79); dies., ZJS 2022, 682 (685).
[185]   BT-Drs. 20/8793.

 

 

 

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