2025, Verlag Kovač, ISBN: 978-3-339-14428-7, S. 357, Euro 99,80
In steter Regelmäßigkeit werden kriminalpolitische Forderungen nach einer Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze laut. Im letzten Jahr – als die vorliegende Dissertation an der Universität Bremen angenommen wurde – war wieder einmal ein Höhepunkt dieser Diskussion zu verzeichnen. Passiert ist glücklicherweise nichts und die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren wird beibehalten. Insofern ist es verdienstvoll, sich in einer Dissertation des Themas anzunehmen und intensiver zu beleuchten, inwieweit Verschiebungen der Altersgrenze sinnvoll sind. Dabei wird nicht bei einer Herabsetzung stehen geblieben, sondern auch eine Heraufsetzung sowie eine Ausweitung des Jugendstrafrechts auf bis zu 25jährige diskutiert.
Nach einem einleitenden Blick auf den Untersuchungsgang widmet sich die Verfasserin im zweiten Kapitel dem Fall Luise und seinen Auswirkungen auf die aktuelle Diskussion in Bezug auf das Jugendstrafrecht. In Kapitel drei wird die rechtliche Ausgangslage in Deutschland beschrieben und hierzu zunächst das Strafrecht beleuchtet. Nachdem die Ziele des Jugendstrafrechts abgesteckt sind, wird die Entwicklung der Straf(un)mündigkeit von Kindern in historischer Perspektive nachgezeichnet und sodann die heute geltende absolute Strafmündigkeit nach § 19 StGB sowie deren prozessualen Folgen vorgestellt. Anschließend wird die relative Strafmündigkeit nach § 3 JGG systematisch eingeordnet und die Anforderungen an die Verantwortungsreife abgesteckt. Nicht verheimlicht wird, dass dessen bisherige Anwendung in der Justizpraxis „mangelhaft“ (S. 60) ist. Hier zeigt die Verfasserin die einschlägigen Studien auf, die diesen Zustand dokumentieren.
Im nächsten Schritt wird die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender beschrieben. Auch hier zeigt sich in der justiziellen Praxis ein Ungleichgewicht hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende. Nach dieser ernüchternden Erkenntnis werden die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht kurz umrissen und auf § 114 JGG im Rahmen des Strafvollzugs eingegangen.
Schließlich wird sich in einem weiteren Unterkapitel dem Handlungsauftrag staatlicher Institutionen bei Kinderdelinquenz angenommen und hier nach Polizei, Staatsanwaltschaft und der Kinder- und Jugendhilfe differenziert. Die Schwächen der Kinder- und Jugendhilfe werden an dieser Stelle durchaus deutlich, jedoch ist dem Schluss der Verfasserin in Gänze zuzustimmen: „Auch wenn die Effektivität der Kinder- und Jugendhilfe an dieser Stelle entscheidend durch frühzeitig festgelegte Mitteilungspflichten verbessert werden kann, darf allein dieser Umstand nicht dazu berechtigen, auf der strafrechtlichen Ebene Verschärfungen vorzunehmen“ (S. 93). Einige wenige Fälle des Missbrauchs der Strafmündigkeitsgrenze dürften nicht dazu führen, aufgrund dieser absoluten Einzelfälle für eine ganze Generation die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken. Es könne und müsse vor Vollendung des 14. Lebensjahren solcher Delinquenz mit den Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Familiengerichts begegnet werden (S. 103).
Im vierten Kapitel wird dem Ausmaß und den Erscheinungsformen der Delinquenz nachgegangen. Es wird deutlich, dass entwicklungsbedingte Normverstöße in allen sozialen Schichten vorkommen und ubiquitär sind. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen Alter und Kriminalität, wobei dies uneingeschränkt aber nur für leichtere, regelmäßig als jugendtypisch bezeichnete Straftaten gelte. Dagegen steige die Zahl schwerer Gewalttaten mit dem Älterwerden an. Insofern könne im Allgemeinen auch nicht davon ausgegangen werden, dass Jugendkriminalität zugleich den Einstieg in die Erwachsenenkriminalität bedeute. Reformbestrebungen ließen sich gerade nicht auf eine verschärfte Kriminalitätslage stützen. Dies wird deutlich, wenn man die Kriminalitätsstatistik über einen längeren Zeitraum betrachtet und auch Verzerrungsfaktoren mit einbeziehe. Der Grundsatz der Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität gelte aber nicht uferlos, da es eine Minderheit von Mehrfach- und Intensivtätern gebe, die regelmäßig auf vielen, sich oft regelmäßig verstärkenden Ursachen beruhe.
Daher geht die Verfasserin im fünften Kapitel folgerichtig den Erklärungsansätzen für Kinder- und Jugenddelinquenz nach. Neben den Wechselwirkungen einzelner Faktoren sei auch die durch ein bestimmtes Verhalten hervorgerufene soziale Reaktion für die Entwicklung des abweichenden Verhaltens von Kindern und Jugendlichen von enormer Bedeutung. Fehlende soziale Unterstützung, inadäquate Hilfsangebote und ähnliches können Verhaltensauffälligkeiten und Delinquenz im Wege einer Abwärtsspirale verstärken. Für Entstehung, Verlauf und Abbruch krimineller Karrieren komme es daher auf die Mechanismen der informellen sozialen Kontrolle an. Insofern sei eine frühzeitige Unterstützung durch Frühprävention besonders sinnvoll. Hier sollte das Kinder- und Jugendhilferecht eingreifen, da strafrechtliche Konsequenzen im Sinne der Labeling Theory zu einer Verstärkung der Delinquenz führen könnten.
Im sechsten Kapitel geht die Verfasserin der Frage nach, ob entwicklungspsychologische und neurowissenschaftliche Erkenntnisse strafrechtliche Altersgrenzen begründen könnten. Hier wird viel kriminologische und moralpsychologische Literatur fruchtbar gemacht, allerdings hätte man sich an dieser Stelle mehr medizinisches und entwicklungspsychologisches Schrifttum in den Fußnoten gewünscht. Letztlich kommt die Verfasserin zu dem Schluss, es lasse sich „jedenfalls nicht mit Sicherheit feststellen, dass Kinder im Alter von 12 Jahren im Regelfall schon die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 3 S. 1 JGG besitzen“ (S. 226). Ebenso gäbe es keinen datenbasierten entwicklungspsychologischen Hinweis darauf, eine Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters anzustreben.
Konträr zu der aktuellen Debatte wäre es unter entwicklungspsychologischen und neurowissenschaftlichen Erkenntnissen eigentlich notwendig zu hinterfragen, ob die Altersgruppe der Heranwachsenden mit der Vollendung des 21. Lebensjahres starr zu enden habe oder ob gerade diese Altersgrenze nicht einer Erweiterung zugänglich gemacht werden müsste. Dies sei vor allem bei entwicklungsbezogener Delinquenz angezeigt. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 105 JGG auf bis zu 24-jährige würde die Entwicklung der „sittlichen Reife“ weitaus realitätsnäher widerspiegeln (S. 227).
In Kapitel sieben wird dann auf die Rolle des Alters im Jugendstrafrecht im internationalen Vergleich geblickt. Es wird deutlich, dass auch internationalen Vorgaben wie den Beijing-Regeln, des UN-Ausschusses und ähnlichen Vorgaben eine wünschenswerte Verbindlichkeit fehle. Die kurze Skizzierung diverser anderer Strafgesetze zur Strafmündigkeit macht deutlich, dass es auch in anderen Ländern primär um gesellschaftspolitische Wertungen und weniger um biologische, entwicklungspsychologische oder sonstige sozialwissenschaftliche Erkenntnisse gehe und gesetzliche Strafmündigkeitsgrenzen normativ gezogen werden.
Das achte Kapitel widmet sich dann der Frage der Altersfeststellung, soweit das genaue Alter, bspw. bei unbegleiteten Minderjährigen, nicht genau bekannt ist. Zwar befürwortet die Verfasserin die generelle Notwendigkeit der Altersdiagnostik, mahnt aber gerade im Grenzbereich zur Strafmündigkeit und bei der Schwelle zum heranwachsenden Alter zu erheblicher Vorsicht.
Schließlich wird im neunten Kapitel das Erfordernis jugendstrafrechtlicher Reformen diskutiert und eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze strikt abgelehnt. Allerdings schlägt die Verfasserin Anpassungen im JGG vor. Hier sei in § 1 JGG eine Altersgruppe der sog. Jungerwachsenen aufzunehmen. Unter diese fallen Personen, die zur Zeit der Tat einundzwanzig aber noch nicht fünfundzwanzig Jahre alt sind. Auch § 3 JGG soll modifiziert werden, um eine Regelvermutung für 14jährige aufzustellen: „Es wird vermutet, dass ein Jugendlicher, wenn er zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt ist, nicht strafrechtlich verantwortlich im Sinne des Satz 1 ist“ (S. 328). Hier wäre meines Erachtens zu überlegen, diese Vermutung bis zum 16. Lebensjahr auszudehnen. Zudem wird eine generelle Einbeziehung von Heranwachsenden gem. § 105 JGG empfohlen sowie eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Altersgruppe der Jungerwachsenen. Auch die strafprozessuale Altersdiagnostik sollte durch Ergänzung des § 81i StGB praktischen Bedürfnissen angepasst werden. Auch für letzteres werden de lege ferenda Vorschläge ausformuliert.
Dies alles sind gute Vorschläge und man sollte mit der Verfasserin den Blick weg von einer Absenkung der Altersgrenzen hin zu einer Modifizierung des JGG wenden. Daneben bleibt die große Herausforderung, das Recht der Jugend- und Familienhilfe so anzupassen, dass auch kindliche Intensiv- und Gewalttäter präventiv so begleitet werden können, dass kriminelle Erwachsenenkarrieren gar nicht erst entstehen. Hier gibt es durchaus Defizite, die auch die Verfasserin erkennt und die dann durch medienwirksame Einzelfälle immer wieder Forderungen nach dem scharfen Schwert des Strafrechts auch für solche Strafunmündigen laut werden lassen. Eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze wird durch die Dissertation von Schmöe mit guten Argumenten und völlig zu Recht abgelehnt. Nun sollten weitere Dissertationen folgen, die sich über effektive Modifizierungen des Jugend- und Familienrechts Gedanken machen.