Gesetzentwürfe:
- Gesetzesantrag des Landes Berlin: BR-Drs. 55/26
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 55/1/26
Das Land Berlin hat am 30. Januar 2026 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Einziehung von Kraftfahrzeugen, die zur Begehung von Straftaten verwendet werden in den Bundestag eingebracht. Damit reagiert die Landesinitiative auf ein zunehmend beobachtetes Phänomen insbesondere in deutschen Metropolräumen, wonach eigens gegründete Unternehmen hochwertige Kraftfahrzeuge an Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität vermieten oder verleihen. Diese Fahrzeuge werden unter anderem für den Transport illegaler Betäubungsmittel sowie für verbotene Kraftfahrzeugrennen genutzt. Nach Erkenntnissen des LKA Berlin sei die Zahl solcher Unternehmen zuletzt deutlich gestiegen. Nach geltender Rechtslage ist eine Einziehung der als Tatmittel eingesetzten Fahrzeuge gegenüber Vermietern oder Verleihern gemäß § 74a Nr. 1 StGB nur möglich, wenn diesen zumindest leichtfertiges Verhalten im Hinblick auf die missbräuchliche Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis erweise sich in der Praxis jedoch regelmäßig als kaum führbar. Infolgedessen müssten die Fahrzeuge häufig an die Vermieter oder Verleiher zurückgegeben werden und könnten erneut für Straftaten genutzt werden, ohne dass für Täter oder Anbieter ein nennenswertes wirtschaftliches Risiko entstehe. Eine generelle Absenkung des Verschuldensmaßstabes in § 74a StGB wäre wegen der erheblichen Auswirkungen auf formal unbeteiligte Dritte unverhältnismäßig. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit von Straftaten wie Betäubungsmitteltransporten (§§ 29–30a BtMG) und verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) soll jedoch der Schutz der Allgemeinheit verbessert werden. Hierzu sieht der Entwurf eine spezifische Änderung der Verweisungsnormen in § 315f StGB und § 33 BtMG vor, indem der Verschuldensmaßstab für Vermieter oder Verleiher von Kraftfahrzeugen von Leichtfertigkeit auf Fahrlässigkeit abgesenkt wird, um in entsprechenden Fällen eine Dritteinziehung der Fahrzeuge zu erleichtern.
Am 6. März 2026 wurde der Gesetzesantrag im Bundesrat beraten und im Anschluss der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat zunächst die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
