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Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen de lege lata und de lege ferenda – Zur Einordnung als Tatmittel und zum Reformbedarf infolge des Beschlusses BGH 5 StR 382/24

von Linda Tiggemann

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Abstract
Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Sexual- und Raubdelikten ist eine besonders gefährliche und schwer nachweisbare Form der Straftat. Der Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24) grenzt K.O.-Tropfen restriktiv vom Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ i.S.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus und führt begründend insbesondere den Wortlaut an. Der Aufsatz prüft die dogmatische Überzeugungskraft des Beschlusses, erörtert den Reformbedarf und setzt sich kritisch mit den Gesetzentwürfen von Bundesrat sowie BMJV auseinander. Erforderlich erscheint eine kohärente Neubestimmung des Tatmittelbegriffs im StGB, flankiert durch effektive Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen.

 The secret administration of knockout drops to commit sexual and robbery offences is a particularly dangerous and difficult-to-prove way of committing a crime. The decision of the German Federal Court of Justice ruled on 8 October 2024 (5 StR 382/24) categorically excludes knockout drops from the definition of “dangerous tool” within the meaning of Sections 177 (8) No. 1 and 250 (2) No. 1 of the German Criminal Code, mainly based on the legislative language. This article explores the doctrinal strength of the decision, discusses the need for reform, and critically assesses the draft bills proposed by the Federal Council and the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection. A clear redefinition of the concept of “instrument of crime” in the German Criminal Code seems necessary, along with more effective prevention and awareness-raising measures.

I. Einleitung

„Chemische Unterwerfung“ – dieses besonders perfide Phänomen ist spätestens durch das aufsehenerregende Strafverfahren um Gisèle Pelicot im französischen Avignon in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt.[1] Der Begriff der chemischen Unterwerfung bezeichnet die gezielte und heimliche Verabreichung sedierender Substanzen, sog. K.O.-Tropfen,[2] mit dem Ziel, das Opfer für die Begehung darauffolgender Straftaten (i.d.R. Sexualdelikte, aber auch Raubdelikte)[3] handlungsunfähig zu machen und dessen Bewusstsein zu beeinträchtigen oder sogar auszuschalten.[4]

Der Begriff „K.O.-Tropfen“ umfasst sämtliche flüssigen oder in Flüssigkeit gelösten Substanzen, die das Bewusstsein beeinträchtigen können.[5]Da das Opfer nicht argwöhnisch werden soll, sind farb-, geruch- und geschmacklose Substanzen für Täter besonders attraktiv.[6] Obwohl dieses Phänomen keineswegs neu ist,[7] verliert es nicht an Aktualität. Die Methoden sind ebenso vielfältig wie heimtückisch: Substanzen wie Gamma-Hydroxybuttersäure (GBL) oder Benzodiazepine werden unbemerkt Getränken oder Speisen beigemischt oder auch per Infusion verabreicht.[8]Nur wenige Milliliter können zu Bewusstlosigkeit, Atemdepression, Gedächtnisverlust oder gar zum Tod führen.[9]

Zugleich entzieht sich das Ausmaß des Problems weitgehend einer verlässlichen quantitativen Erfassung. Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst, da von einer derart hohen Dunkelziffer ausgegangen wird, dass die Zahlen eine verzerrte und wenig aufschlussreiche Darstellung liefern würden.[10] Neben der kurzen Nachweisbarkeit der Stoffe verfälscht der typische Begleitkonsum von Alkohol oder Drogen eine Erfassung zusätzlich.[11] Zudem bleibt ein erheblicher Teil der Vorfälle ungemeldet. Dennoch zeigt sich ein Trend zunehmender Fallzahlen auf Bundesebene.[12] In Anbetracht steigender Gewalt gegen Frauen sind dies ernstzunehmende Entwicklungen.[13]

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das geltende Strafrecht die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen tatbestandlich angemessen erfasst. Insbesondere der Beschluss des BGH vom 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24), der K.O.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB einordnet, hat diese Diskussion neu entfacht. Der vorliegende Beitrag untersucht die dogmatische Tragfähigkeit dieser Rechtsprechung, analysiert den daraus resultierenden Reformbedarf und bewertet aktuelle gesetzgeberische Lösungsansätze.

II. Bedarf einer Gesetzesänderung

1. Analyse des Beschlusses des BGH (5 StR 382/24)

a) Inhalt des Beschlusses

Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen im Rahmen von Sexual- und Raubdelikten ist im aktuellen Strafrecht insbesondere von §§ 177, 250 StGB erfasst. In dem Beschluss vom 8. Oktober 2024 (5 StR 382/24) entschied der BGH, dass K.O.-Tropfen nicht unter das „gefährliche Werkzeug“ i.S.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB fallen, sodass ein Verwenden von K.O.-Tropfen lediglich die §§ 177 Abs. 7 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB erfüllt. Diese stellen das Beisichführen eines Mittels unter Strafe, das der Verhinderung oder Überwindung des Widerstandes einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt dient.

Begründend führte der BGH insbesondere den Wortlaut der Normen an. Würde der Werkzeugbegriff auch auf Flüssigkeiten ausgedehnt, überschreite dies die Wortlautgrenze und verletze den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG.[14] Teleologische Erwägungen des LG Dresden (Vorinstanz) dahingehend, dass GBL bspw. dem Schlag mit einem Holzknüppel[15] in der Gefährlichkeit in nichts nachstehe und daher beide Mittel als gefährliche Werkzeuge zu qualifizieren seien, könnten nicht die Wortlautgrenze und damit den Bestimmtheitsgrundsatz umgehen.[16] Eine teleologische Erweiterung des Werkzeugbegriffs entgegen dem Wortlaut auch auf Flüssigkeiten verbiete sich daher.[17]

In vergangenen Entscheidungen zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB lehnte der BGH die Einordnung von K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug zwar ab, schloss jedoch nicht aus, diese dennoch als gefährliches Werkzeug einzuordnen, sofern sie in höherer Dosierung verwendet werden und daher zu erheblichen Gesundheitsrisiken für das Opfer führen.[18] Auf die Kriterien der Körperlichkeit oder äußeren Wirkweise ging der BGH in diesem Fall nicht ein, sondern erwähnte als maßgebliches Kriterium die Dosierung und die damit einhergehende Gefährlichkeit.[19] Davon wendet sich der Senat nun ausdrücklich ab.[20] Die Gefährlichkeit der Substanz könne eine Einordnung als gefährliches Werkzeug nicht begründen, denn sie scheide bereits aufgrund ihrer fehlenden Festigkeit als potenzielles „Werkzeug“ aus.[21]

Auch die Pipette, mithilfe derer die Tropfen in die Gläser der Opfer gegeben wurden, ist nach Ansicht des BGH kein gefährliches Werkzeug.[22]Zur Begründung zieht er eine Parallele zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB sei an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angelehnt, sodass die Auslegung gleich erfolgen müsse.[23] In § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss die Körperverletzung „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs begangen werden.[24] Dies ist nach st. Rspr. der Fall, wenn die Körperverletzung durch ein Tatmittel herbeigeführt wird, das äußerlich unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt.[25] Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche körperliche Schäden unmittelbar zu verursachen.[26] Bei Flüssigkeiten komme eine Einordnung als gefährliches Werkzeug lediglich dann in Betracht, wenn die Flüssigkeit durch einen Gegenstand auf den Körper gerichtet und auf diese Weise mit ihm in Verbindung gebracht werde.[27] Es brauche eine unmittelbare Einwirkung von außen.[28] Die Pipette sei allerdings lediglich Dosierungshilfe, mithilfe derer die Substanz mittelbar mit dem Körper der Opfer in Verbindung gebracht werde.[29] Ihre gesundheitsschädigende Wirkung entfalte die Substanz erst nach Konsum und Verstoffwechselung.[30]

Der Senat verneint ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB.[31] Dementsprechend könne eine Einordnung von K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug nicht mit der Begründung erfolgen, ein gesundheitsschädlicher Stoff sei stets auch ein gefährliches Werkzeug, wobei § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB lex specialis zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei.[32] Diese Trennung zwischen gesundheitsschädlichen Stoffen und gefährlichen Werkzeugen gelte ebenfalls für die an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angelehnten §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB,[33] auch wenn die Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe in §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 S. 1 StGB nicht erfasst ist.

Die restriktive Auslegung des Werkzeugbegriffs stehe einer angemessenen Sanktionierung nicht entgegen.[34] Im Fall einer heimlichen Verabreichung sedierender Substanzen sei § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB (bzw. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB) erfüllt, der bereits das Beisichführen solcher Mittel erfasse.[35] Dies hat zwar lediglich ein Mindeststrafmaß von drei Jahren statt wie bei § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB fünf Jahren zur Folge. Der Gesetzgeber habe jedoch bzgl. der Strafobergrenze zwischen den Absätzen 7 und 8 nicht differenziert.[36] Für die Verwirklichung beider Tatmodalitäten könne eine Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden (vgl. § 38 Abs. 2 StGB). Dem Rechtsanwender bleibe somit trotz restriktiver Auslegung des Werkzeugbegriffs die Möglichkeit, den erhöhten Unrechtsgehalt einer tatsächlichen Verwendung solcher Substanzen sowie ggf. erschwerender Umstände wie einer bestehenden Alkoholisierung des Opfers durch Ausschöpfung des Strafrahmens zu berücksichtigen.[37]

b) Kritische Würdigung des Beschlusses

Das Erfordernis einer unmittelbaren Einwirkung der Flüssigkeit mittels eines Gegenstandes von außen auf den Körper[38] stößt in der Literatur auf Kritik. Es wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus naturwissenschaftlicher Sicht die Wirkung einer Flüssigkeit auf den menschlichen Körper nicht stets in eine Wirkung auf das Körperäußere und -innere aufteilen lässt.[39] Als Beispiel kann Pfefferspray angeführt werden, das sowohl äußerlich auf die Augen als auch innerlich auf die Atemwege wirkt.[40] Teile der Literatur regen daher an, eine Unterscheidung derart vorzunehmen, dass gesundheitsschädliche Stoffe jene seien, die einen selbstständigen gesundheitsschädigenden Vorgang im Körper in Gang setzten, unabhängig davon, wie der Stoff in den Organismus gelangt sei.[41] Dies könne auf biologischem, chemischem, thermischem oder elektrischem Wege erfolgen.[42] Wenn das Mittel hingegen mechanisch-kinetisch wirke, ohne dass es auf weitere körperliche Mechanismen oder eine Reaktion mit körpereigenen Stoffen ankomme, liege keine Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes vor.[43] Auch wenn diese Herangehensweise nicht frei von Abgrenzungsschwierigkeiten ist,[44] erscheint sie im Vergleich zu einer pauschalen Unterscheidung nach äußerer und innerer Wirkung überzeugend, da sie die tatsächlichen Auswirkungen des Stoffes in den Blick nimmt und sich nicht lediglich am Wirkort orientiert.

Der BGH ließ in der Vergangenheit ausdrücklich offen, ob Flüssigkeiten als gefährliche Werkzeuge eingestuft werden können.[45] So wurde das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs bejaht, wobei unerheblich sei, ob die Reinigerflüssigkeit oder die Sprühflasche[46] bzw. das Narkotikum oder der Katheter[47] dem Werkzeugbegriff unterfielen. Auf letztere Entscheidung nimmt der Senat ausdrücklich Bezug und stimmt dem Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Gabe einer Infusion mit einem Narkotikum durch einen Krankenpfleger zu, da der Katheter dabei (wie für das Vorliegen der Unmittelbarkeit gefordert) direkten Kontakt zum Körper des Opfers hatte.[48] Ob bei einer Infusion mit einem Narkotikum das Vorliegen einer unmittelbaren Einwirkung von außen mit der Verwendung eines Katheters begründet werden kann, während das Mittel im Körper vollständig das Bewusstsein ausschaltet, kann jedenfalls angezweifelt werden. Aus einer Verneinung der Werkzeugeigenschaft ergäbe sich das missliche Ergebnis, dass das anzuwendende Mindeststrafmaß letztlich von Zufälligkeiten abhinge, etwa davon, ob der Pfleger den Katheter selbst gelegt hat und damit Unmittelbarkeit i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB gegeben ist oder ob er den Umstand ausnutzte, dass dem Opfer bereits ein Verweilkatheter gelegt war, an den er die Infusion anschließen konnte.[49] In letzterem Fall wäre dann lediglich eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einem Mindeststrafmaß von drei Jahren gegeben.

Gerade in den Fällen, in denen der Gegenstand bloßes Mittel zur Verbringung des Stoffes in (oder auf)[50] den Körper des Opfers ist, so wie es bei einem Träufeln in den Mund und einer Gabe per Infusion der Fall ist, leuchtet nicht ein, weshalb auf den Gegenstand als gefährliches Werkzeug abzustellen sein sollte.[51] Ob das Opfer das Mittel gespritzt, in sein Getränk oder unmittelbar aus der Pipette in den Mund geträufelt bekommt, kann keinen Unterschied machen.[52] Es handelt sich dabei lediglich um unterschiedliche Arten der Verabreichung des Stoffes.[53] Ein Abstellen auf das Gefäß ist zu unterlassen, wenn die gefährliche Wirkung eindeutig von der Substanz selbst ausgeht.[54] Eine Abgrenzung anhand der Körperlichkeit des Tatmittels erscheint dann wenig sinnvoll, da sich für nahezu jede Flüssigkeit ein entsprechendes Werkzeug finden lässt.[55]Die Flüssigkeit selbst ist die relevante Substanz, unabhängig davon, wie sie dem Körper des Opfers beigebracht wird, sodass auf diese als maßgebliches Tatmittel abzustellen ist.

Zwar ist der Wortlaut nicht das allein maßgebliche Auslegungskriterium; er markiert allerdings die äußerste Grenze jeder zulässigen Interpretation.[56] Obwohl der Begriff „Werkzeug“ meist für Gegenstände verwendet wird, die im Werkzeugkasten zu finden sind, hat das Wort im allgemeinen Sprachgebrauch auch andere Verwendung. So können bspw. Menschen, die von Dritten instrumentalisiert werden, als Werkzeuge bezeichnet werden („Sie wurde zum Werkzeug einer politischen Agenda.“).[57] Eine etymologische Zerlegung des Wortes in seine Bestandteile „Werk“ und „Zeug“ legt nahe, dass lediglich feste Gegenstände unter den Begriff fallen. Mit dem Begriff „Zeug“ wird eine unbestimmte Vielzahl an Dingen bezeichnet, die es nicht wert sind, genauer benannt zu werden.[58] Unter „Dingen“ werden wiederum körperliche Gegenstände verstanden.[59] Flüssigkeiten sind mangels Körperlichkeit somit gerade nicht als „Zeug“ einzuordnen. Der Wortbestandteil „Werk“ bedeutet so viel wie Arbeit, Tat oder Handlung.[60] Daraus lässt sich schließen, dass ein Werkzeug ein Objekt ist, das einer Handlung dienlich sein kann. Es muss sich somit jedenfalls um einen körperlich greifbaren Gegenstand handeln. Teleologische Erwägungen dahingehend, die Verwendung von K.O.-Tropfen sei für das Opfer gleich oder gar gefährlicher als die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, können die Wortlautgrenze nicht überwinden. Eine Einordnung sedierender Substanzen als gefährliche Werkzeuge lässt sich auf diese Weise nicht rechtfertigen.

Obwohl bei der Abgrenzung die Orientierung an der Wirkweise und nicht am Wirkort des Stoffes vorzugswürdig erscheint und stets auf das Tatmittel abzustellen ist, von dem maßgeblich die Gefährlichkeit für das Opfer ausgeht, so ist der Entscheidung des BGH dahingehend, dass bei einer Subsumtion von Flüssigkeiten unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs die Wortlautgrenze überschritten ist, i.E. dennoch zuzustimmen.

2. Reformbedarf

Ungeachtet der dogmatischen Überzeugungskraft der Entscheidung des BGH wird vereinzelt die Auffassung vertreten, die Verneinung der Werkzeugeigenschaft von K.O.-Tropfen sowie der Pipette wirke im Hinblick auf die steigende öffentliche Sensibilität gegenüber dem Missbrauch sedierender Substanzen nicht zeitgemäß.[61] Die Verweisung des BGH auf dieselbe Strafobergrenze der §§ 177 Abs. 7 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB wirkt, als versuche der Senat zu kaschieren, dass die heimliche Sedierung des Opfers auf Tatbestandsebene nicht ausreichend gewürdigt wird. Der BGH scheint sich dieses Missstandes bewusst zu sein. Denn der ausdrückliche Verweis auf eine mögliche hohe Strafzumessung erfolgt direkt im Anschluss an die abschließende Einordnung. Problematisch ist eine niedrige Strafuntergrenze insbesondere, weil sie Richterinnen und Richtern i.d.R. als Ausgangspunkt für die Strafzumessung dient.[62] Erschwerend kommt hinzu, dass strafgerichtliche Entscheidungen nicht in hinreichend transparenter Weise veröffentlicht werden, sodass bundesweit eine jedenfalls in etwa einheitliche Strafzumessung für Tatbegehungen mittels K.O.-Tropfen nicht erkennbar ist.[63] Wenn doch die heimliche Sedierung denselben oder jedenfalls einen vergleichbaren Unrechtsgehalt aufweist wie die Tatbegehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, dann wäre die Angleichung der Strafuntergrenze nur folgerichtig. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, auf Tatbestandsebene nachzuschärfen, um der besonderen Gefährlichkeit, Unkontrollierbarkeit und Heimtücke solcher Taten Rechnung zu tragen.

Die Möglichkeit der Anordnung eines minder schweren Falls nach §§ 177 Abs. 9, 250 Abs. 3 StGB ermöglicht dabei eine Eingehung auf atypische Einzelfälle, in denen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren unverhältnismäßig erscheint. Dass diese Korrektivfunktion zu einer regelmäßigen Umgehung des erhöhten Mindeststrafrahmens führen könnte,[64] erscheint angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Tatbegehung fernliegend. Zwar ist ein Mindeststrafmaß von fünf Jahren beachtlich, doch schützen die einschlägigen Normen mit der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung auch bedeutende Rechtsgüter.[65] Dem Einwand, eine Erhöhung des Mindeststrafmaßes sei entbehrlich, da besonders gravierende Fälle bereits von §§ 177 Abs. 8 Nr. 2 lit. b, 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b StGB erfasst würden,[66] ist entgegenzuhalten, dass eine konkrete Todesgefahr bei Verabreichung von K.O.-Tropfen nur selten mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist.[67] Da das Vorliegen einer Todesgefahr von Umständen wie der konkreten Dosierung und der körperlichen Verfassung des Opfers abhängt, ist das anzuwendende Mindeststrafmaß bei Verwendung von K.O.-Tropfen im Unterschied zur Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ggf. von Zufälligkeiten abhängig.[68]

Eine Anhebung des Mindeststrafmaßes hätte für Teilnehmer, insbesondere Gehilfen, erhebliche Auswirkungen. Die obligatorische Strafmilderung des Gehilfen nach § 27 Abs. 2 StGB richtet sich nach § 49 Abs. 1 StGB. Danach erhöht sich das Mindestmaß der Strafe des Gehilfen von sechs Monaten auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn das Mindestmaß beim Haupttäter von drei auf fünf Jahre steigt. Damit bewegt sich das Mindeststrafmaß des Gehilfen bereits an der gesetzlichen Höchstgrenze für eine Bewährungsaussetzung, die nach § 56 Abs. 2 StGB grundsätzlich nur bis zu zwei Jahre möglich ist. Eine Anhebung des Mindeststrafmaßes des Täters würde somit die Wahrscheinlichkeit vollstreckter Freiheitsstrafen für Teilnehmer deutlich erhöhen und den Strafrahmen insgesamt verschärfen. Dies könnte zu einer Austrocknung des Schwarzmarktes für K.O.-Tropfen beitragen, da Händler als typische Gehilfen ein deutlich höheres persönliches Risiko eingingen. Insgesamt würde eine Anhebung des Mindeststrafmaßes daher nicht nur eine stärkere Sanktionierung der unmittelbaren Täter ermöglichen, sondern auch das Risiko vollstreckter Freiheitsstrafen für Beteiligte erhöhen und damit präventiv auf die gesamte Tatstruktur wirken.

Damit die Anhebung des Mindeststrafrahmens für Fälle der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen nicht bloß symbolische Wirkung entfaltet, ist die Umsetzung effektiver Präventionsmaßnahmen sowie eine verbesserte Aufdeckung der Taten unabdingbar. Straferhöhungen wirken meist wenig abschreckend.[69] Vielmehr wirkt sich insbesondere ein gesteigertes Entdeckungsrisiko tatreduzierend aus.[70] Von herausragender Bedeutung ist dabei die Aufklärung der Bevölkerung über das äußerst kurze Zeitfenster, in dem ein toxikologischer Nachweis überhaupt möglich ist. Es braucht ein Zusammenspiel aus der Anhebung des Mindeststrafmaßes und außerstrafrechtlicher Maßnahmen, um das Unrecht auf tatbestandlicher Ebene ausreichend abzubilden und dies auch in die Praxis zu übermitteln.

III. Lösungsansätze de lege ferenda

1. Reformvorschläge 

In der Diskussion stehen aktuell im Wesentlichen zwei Gesetzentwürfe.

a) Gesetzentwurf des Bundesrates

Am 25. März 2025 brachte das Land NRW einen Gesetzentwurf in den Bundesrat ein,[71] der am 23. Mai 2025 beschloss, den Entwurf dem Bundestag zuzuleiten.[72] Der Bundestag nahm die geplante Debatte über den Entwurf allerdings von der Tagesordnung des 16. Oktober 2025.[73] Der Entwurf sieht vor, die Tatbestände der §§ 177 Abs. 8, 250 Abs. 2 StGB um eine Nummer zu ergänzen, die das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen zur Ausführung der Tat umfasst.[74] Ziel ist es, eine Mindeststrafe von fünf Jahren für Sexual- und Raubstraftaten einzuführen, bei denen der Täter das Opfer zuvor durch die Verabreichung von K.O.-Tropfen wehrlos gemacht hat.[75] Auch der Bundesrat sieht die in dieser Tatbegehung liegende hinterlistige Vorgehensweise und Gefährlichkeit für die Opfer im Mindeststrafmaß nicht ausreichend berücksichtigt.[76] Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ ist §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB entlehnt. Vom Vorsatz des Täters muss umfasst sein, dass die Beibringung gerade die Begehung der Sexual- oder Raubstraftat ermöglicht, was die Beweisführung deutlich erschweren dürfte.[77] Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen stelle nach gefestigter Rechtsprechung die Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar,[78] weshalb durch die geplante Gesetzesänderung gerade diese Tatbegehung erfasst sei.

b) Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Durch einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) würde das Mindeststrafmaß ebenfalls auf fünf Jahre angehoben, indem „gefährliche Mittel“ in §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgenommen würden.[79] Diese sollen mit dem gefährlichen Werkzeug unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses einen einheitlichen Begriff sämtlicher gefährlicher, zur Tatbegehung eingesetzter fester, flüssiger oder gasförmiger Tatmittel bilden. Dadurch soll klargestellt werden, dass insbesondere solche Stoffe, die i.R.d. Körperverletzungsdelikte als „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB qualifiziert werden, im Bereich der Sexual- und Raubdelikte als qualifikationsbegründende gefährliche Mittel gelten.[80]

Das Erfordernis der Unmittelbarkeit bei Verwendung gefährlicher Werkzeuge aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB soll i.R.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weder für das gefährliche Werkzeug noch das gefährliche Mittel gelten. Der Unrechtsgehalt der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und der Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes seien vergleichbar, weshalb es nicht sachgerecht erscheine, in einem Fall nur unmittelbare, im anderen Fall auch mittelbare Einwirkungen genügen zu lassen. Einer Ausuferung des Tatbestandes werde durch die Anforderungen der objektiven Zurechnung bereits hinreichend begegnet. Das Unmittelbarkeitskriterium sei ohnehin nicht auf §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu übertragen, da der Wortlaut anders als bei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Tatbegehung „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs verlange.[81]

2. Kritische Würdigung der Reformvorschläge

Die Reformüberlegungen zu §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind das Resultat medialer Aufmerksamkeit für das Thema „K.O.-Tropfen“ sowie des Beschlusses des BGH vom 8. Oktober 2024.[82] Ein solcher Anlassbezug ist jedoch keineswegs unüblich[83] und auch nicht zu beanstanden, sofern die Reformideen inhaltlich überzeugen.

Die Einführung eines einheitlichen Tatmittelbegriffs kann grundsätzlich Vorteile bieten. Eine Aufrechterhaltung der bekannten Abgrenzung zwischen gefährlichem Werkzeug und gesundheitsschädlichem Stoff ist nicht zwingend.[84] Eine präzise Zuordnung eines Tatmittels zu einer der Varianten des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bringt regelmäßig keinen entscheidenden Vorteil, da der Qualifikationstatbestand unabhängig von der konkreten Einordnung ohnehin erfüllt ist.[85] Anders stellt sich die Lage jedoch im Kontext der §§ 177, 250 StGB dar, in denen die Einordnung eines Tatmittels gegenwärtig noch unmittelbare tatbestandliche Auswirkungen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Überlegung, einen einheitlichen Tatmittelbegriff einzuführen, grundsätzlich nachvollziehbar. Ein solcher Ansatz könnte dazu beitragen, bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten zu reduzieren. Angesichts des Bestimmtheitsgebots müsste ein einheitlicher Tatmittelbegriff jedoch klar konturiert sein, um einer uferlosen Ausdehnung des Tatbestands entgegenzuwirken. Insoweit stellt sich die Frage, ob der im Referentenentwurf vorgeschlagene Begriff der „gefährlichen Mittel“ diesen Anforderungen in gleicher Weise gerecht wird wie die bereits etablierte Kategorie der gesundheitsschädlichen Stoffe. Diese könnte den Einzelnen konkreter über die Strafbarkeit der Verwendung flüssiger oder gasförmiger Stoffe unterrichten als die Verwendung des Begriffes „gefährliche Mittel“. Die Bezugnahme auf „gesundheitsschädliche Stoffe“ hat im Gegensatz zu der Einführung des gänzlich neuen Begriffs des „gefährlichen Mittels“ zudem den Vorteil, an eine im Strafrecht bereits gefestigte Terminologie anzuknüpfen, durch die auf jahrzehntelange Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Lediglich „sonstige Mittel“ kennt das StGB bisher.

Ob das Unmittelbarkeitserfordernis aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu übertragen ist, ist umstritten. Der BGH legt den Begriff des gefährlichen Werkzeugs parallel zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.[86] Aufgrund fehlender Unmittelbarkeit lehnt er die Pipette als gefährliches Werkzeug ab.[87] Bei festen Gegenständen setzt die Unmittelbarkeit einen irgendwie gelagerten Kontakt zum Körper des Opfers voraus, während das Beibringen bei flüssigen und gasförmigen Stoffen diese Aufgabe übernimmt.[88] Die Erfassung auch mittelbarer Einwirkungen lediglich bei gesundheitsschädlichen Stoffen ist damit zu rechtfertigen, dass der Unrechtsgehalt bei unmittelbarer und mittelbarer Beibringung i.d.R. derselbe ist, bspw. wenn dem Opfer die Tropfen unmittelbar in den Mund oder zuvor in ein Getränk geträufelt werden. In beiden Fällen entfaltet der Stoff seine gesundheitsschädigende sedierende Wirkung im Körper des Opfers. Bei festen Gegenständen ist eine unrechtserhöhende bloß mittelbare Verwendung seltener, kann dem Opfer u.U. allerdings in gleicher Weise schaden wie ein unmittelbarer Kontakt.[89] Eine Abschaffung des Unmittelbarkeitserfordernisses, sollte, sofern als sinnvoll erachtet, nicht nur punktuell für §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfolgen. Vielmehr sollte sich der Gesetzgeber grundsätzlich fragen, ob er dieses Erfordernis aufrechterhalten möchte und dabei alle Tatbestände, die das Tatbestandsmerkmal „Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges“ enthalten (insbesondere § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), in den Blick nehmen.

Der Referentenentwurf verengt seinen Fokus auf die einschlägigen Absätze bzw. Nummern der Norm, statt die Wirkung einer Gesetzesänderung auf sie in Gänze zu betrachten. Pschorr wendet zurecht ein, dass der Referentenentwurf das gefährliche Mittel nicht in §§ 177 Abs. 7 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB einzuführen plant.[90] Dies führt dazu, dass i.R.d. §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Gleichstellung von gefährlichen Werkzeugen und Mitteln erfolgt. Für eine Strafbarkeit nach §§ 177 Abs. 7, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird zusätzlich zum Beisichführen eines gefährlichen Mittels jedoch weiterhin die Zweckbestimmung des Täters gefordert, einen Widerstand zu überwinden, während das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs allein für eine Strafbarkeit ausreicht. Auch wenn gefährliche Mittel in den meisten Fällen zur Überwindung eines erwarteten Widerstandes bei sich geführt werden, so entsteht durch die Gesetzesänderung an dieser Stelle eine systematische Diskrepanz.[91] Dies würde erneut eine Abgrenzung von „Werkzeug“ und „Mittel“ i.R.d. §§ 177 Abs. 7, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich machen, wenn gefährliche Mittel ohne die entsprechende Zweckbestimmung bei sich geführt werden, der der Referentenentwurf durch Einführung eines einheitlichen Begriffsverständnisses gerade entgehen will.

Dieselbe systematische Diskrepanz ist auch dem Entwurf des Bundesrates vorzuwerfen, indem nur in §§ 177 Abs. 8 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB „gesundheitsschädliche Stoffe“ eingeführt würden, dies für das bloße Beisichführen in §§ 177 Abs. 7 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB aber nicht vorgesehen ist. Zudem führt der Bundesratsent-wurf dazu, dass innerhalb derselben Norm gefährliche Werkzeuge und gesundheitsschädliche Stoffe sowie sonstige Werkzeuge und Mittel erfasst würden. Sonstige Werkzeuge und Mittel bilden einen einheitlichen Begriff,[92] während i.R.d. Verwendungsqualifikation weiterhin eine Abgrenzung erforderlich wäre.

Bei der Bewertung der Reformvorschläge ist zudem zu berücksichtigen, dass Änderungen einzelner Tatbestandsmerkmale regelmäßig über den konkreten Regelungsbereich hinaus Wirkungen entfalten. Begriffe wie „gefährliches Werkzeug“, „gesundheitsschädlicher Stoff“ oder „Mittel“ werden im StGB in einer Vielzahl von Delikten verwendet. Ob und inwieweit sich eine Änderung der §§ 177, 250 StGB auf andere Tatbestände auswirken würde, wird in der Gesetzesbegründung nicht behandelt.

3. Zwischenergebnis

Die Reformvorschläge des Bundesrates und des BMJV reagieren auf ein reales kriminalpolitisches Problem und verfolgen das legitime Ziel, die heimliche Verabreichung sedierender Substanzen im Zusammenhang mit Sexual- und Raubdelikten strafrechtlich angemessen zu erfassen. In ihrer konkreten Ausgestaltung weisen beide Entwürfe Vorteile und Mängel auf.

Während der Bundesratsentwurf durch Einführung des Begriffs „gesundheitsschädliche Stoffe“ Bestimmtheit und Rechtssicherheit gewährleistet, birgt der Referentenentwurf mit dem innovativen Begriff „gefährliche Mittel“ Vorteile einer Vereinheitlichung des Tatmittelbegriffs und einer Reduktion von Abgrenzungsschwierigkeiten, riskiert dabei jedoch verfassungsrechtliche Hürden (Art. 103 Abs. 2 GG) durch Ausdehnung des Anwendungsbereichs. Beide Gesetzentwürfe erzeugen systematische Diskrepanzen innerhalb derselben Norm, indem sie nicht den Einfluss einer Gesetzesänderung auf die gesamte Norm mit all ihren Absätzen in den Blick nehmen, sondern ihren Fokus auf die in Rede stehenden Absätze und Nummern verengen. Beide Entwürfe vernachlässigen zudem potenzielle Wechselwirkungen mit anderen Tatbeständen des StGB, die die entsprechenden Tatbestandsmerkmale wortgleich enthalten. Die Gesetzentwürfe laufen daher Gefahr, letztlich mehr Probleme zu schaffen als zu lösen.

IV. Fazit

Die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen ist eine besonders gefährliche und hinterlistige Tatbegehung, die einen Angriff auf elementare Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung darstellt. Die Dunkelziffer ist hoch, das Entdeckungsrisiko für Täter bislang gering und die psychischen sowie physischen Folgen für die Betroffenen oft gravierend. Umso wichtiger ist eine präzise strafrechtliche Erfassung dieses Phänomens. Das aktuelle Strafrecht erfasst diese Taten insbesondere über §§ 177, 224, 250 StGB bereits umfassend. Der Ausschluss flüssiger Substanzen vom Werkzeugbegriff, wie ihn der BGH unter Berufung auf Art. 103 Abs. 2 GG vornimmt, ist methodisch überzeugend, offenbart aber zugleich, dass dem Unrechtsgehalt dieser Tatbegehung auf Tatbestandsebene nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine bloße Kompensation auf Seiten der Strafzumessung greift zu kurz. Eine gesetzliche Reform erscheint daher angezeigt.

Sowohl der Bundesratsentwurf als auch der Referentenentwurf des BMJV bieten hierfür wertvolle Ansatzpunkte, weisen jedoch systematische Diskrepanzen und ggf. terminologische Unschärfen auf. Eine ausgewogene Reform müsste einerseits Rechtssicherheit und Bestimmtheit gewährleisten, andererseits aber auch den Unrechtsgehalt solcher Taten tatbestandlich präzise erfassen. Der Gesetzgeber sollte die aktuelle Debatte daher zum Anlass nehmen, nicht nur punktuelle Anpassungen vorzunehmen, sondern den Begriff des gefährlichen Werkzeugs bzw. Tatmittels sowie das Erfordernis der Unmittelbarkeit im StGB insgesamt grundlegend zu überprüfen und ggf. kohärent neu zu fassen.

[1]      Vgl. Schläfer, Hat die Scham die Seite gewechselt?, FAZ, online abrufbar unter: https://bit.ly/41lgQOP (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[2]      K.O. von engl. „knock out“, dt. etwa: „außer Gefecht setzen“, „kampfunfähig machen“, vgl. Duden Wörterbuch, Stichwort „k.o.“, online abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/k_o (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[3]      Neuhaus/Artkämper/Weise, Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren, 2. Aufl. (2024), Rn. 449.
[4]      Bicker, SIAK-Journal 3/2015, 13 (13).
[5]      Köhler, Kriminalistik 2017, 564 (564).
[6]      Köhler, Kriminalistik 2017, 564 (564).
[7]      Siehe bspw. BGH, NStZ-RR 1996, 100.
[8]      Siehe bspw. BGH, NStZ-RR 2019, 43; BGH, NJW 2024, 3735.
[9]      Bicker, SIAK-Journal 3/2015, 13 (19); Neuhaus/Artkämper/Weise, Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren, Rn. 450.
[10]    Jahn, JuS 2025, 276 (277).
[11]    Jahn, JuS 2025, 276 (277).
[12]    SWR, Polizei in BW erfasst mehr Straftaten mit K.O.-Tropfen, online abrufbar unter: https://bit.ly/4rZ0sic (zuletzt abgerufen am 17.3.2026); Süddeutsche, Zahl der Straftaten mit Einsatz von K.-o.-Tropfen gestiegen, online abrufbar unter: https://bit.ly/3PhOD98 (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[13]   BKA, Bundeslagebilder – Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten 2024, online abrufbar unter: https://bit.ly/4tuiPwD (zuletzt abgerufen am 17.3.2026); LT-Drs. BaWü 17/7535, S. 5: in Baden-Württemberg sind etwa 80 % der Opfer Frauen.
[14]    Vgl. Hardtung, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2025), § 224 Rn. 15 m.w.N.; ebenso Grünewald, in: LK-StGB, 13. Aufl. (2023), § 224 Rn. 20.
[15]    Das LG Dresden verweist auf BGHSt 1, 1, in dem sowohl Salzsäure als auch ein Holzknüppel als gefährliche Werkzeuge eingeordnet worden seien. Der Senat stellt in BGH, NJW 2024, 3735 (3737) jedoch klar, dass im damaligen Fall die Salzsäure mit einem Topf ins Gesicht geschüttet wurde, der in dem Fall maßgeblich gewesen sei.
[16]    BGH, NJW 2024, 3735 (3737).
[17]    BGH, NJW 2024, 3735 (3737).
[18]    Vgl. BGH, BeckRS 1998, 30019351; BGH, NStZ-RR 2018, 141 (141).
[19]    Vgl. BGH, BeckRS 1998, 30019351; BGH, NStZ-RR 2018, 141 (141).
[20]    BGH, NJW 2024, 3735 (3735).
[21]    BGH, NJW 2024, 3735 (3735).
[22]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736 f.).
[23]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736 f.).
[24]    St. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 63, 138 (153); BGH, BeckRS 2023, 23529 Rn. 17, jew. m.w.N.
[25]    St. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 63, 138 (153); BGH, BeckRS 2023, 23529 Rn. 17, jew. m.w.N.
[26]    St. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGHSt 63, 138 (153); BGH, BeckRS 2023, 23529 Rn. 17, jew. m.w.N
[27]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736).
[28]    Vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 275 (276); BGH, NStZ-RR 2012, 308; Grünewald, in: LK-StGB, § 224 Rn. 20; Hardtung, in: MüKo-StGB, § 224 Rn. 15; Sternberg-Lieben, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 224 Rn. 6 m.w.N.
[29]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736).
[30]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736).
[31]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736).
[32]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736).
[33]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736 f.).
[34]    BGH, NJW 2024, 3735 (3737).
[35]    BGH, NJW 2024, 3735 (3737).
[36]    BGH, NJW 2024, 3735 (3737).
[37]    BGH, NJW 2024, 3735 (3737).
[38]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736).
[39]    Bosch, JURA 2025, 225.
[40]    Jesse, NStZ 2009, 364 (365 f.), der Pfefferspray i.E. wegen des Einsatzes des Geräts und dessen Gefährlichkeit dennoch als gefährliches Werkzeug einordnet.
[41]    Pschorr/Gmelin, ZfIStw 2024, 318 (321); dieses Kriterium stellen die Autoren allerdings nur für die Abgrenzung zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB auf, da aus ihrer Sicht der Werkzeugbegriff in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB unabhängig von § 224 Abs. 1 StGB auszulegen sei.
[42]    Krüger, NStZ, 2019, 273 (275); vgl. näher Krüger/Maurer, JA 2018, 321, (323).
[43]    Pschorr/Gmelin, ZfIStw 2024, 318 (322); so etwa auch Krüger, NStZ 2019, 273 (275); vgl. näher Krüger/Maurer, JA 2018, 321 (323).
[44]    Der BGH selbst führte in BGH, NJW 2008, 2861 (2863) aus, dass „mit den Mitteln herkömmlicher Auslegungstechnik eine umfassende, sachgerechte Lösung für alle denkbaren Einzelfälle nicht zu erreichen ist“.
[45]    Siehe bspw. BGH, BeckRS 2004, 1729 Rn. 13; 2018, 4886 Rn. 4.
[46]    BGH, NStZ-RR 2011, 275 (276).
[47]    BGH, NStZ-RR 2019, 43.
[48]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736) unter Verweis auf BGH, NStZ 2019, 273.
[49]    Krüger, NStZ 2019, 273 (274).
[50]    Siehe bspw. BGHSt 1, 1.
[51]    Ruppert, JR 2025, 193 (195).
[52]    Pschorr/Gmelin, ZfIStw 2024, 318 (321).
[53]    Ruppert, JR 2025, 193 (195).
[54]    Ruppert, JR 2025, 193 (195).
[55]    Pschorr/Gmelin, ZfIStw 2024, 318 (321).
[56]    Frister, Strafrecht AT, 10. Aufl. (2023), § 4 Rn. 25 f.
[57]    Vgl. DWDS, Stichwort „Werkzeug“, online abrufbar unter: https://www.dwds.de/wb/Werkzeug (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[58]    PONS, Stichwort “Zeug”, online abrufbar unter: https://de.pons. com/übersetzung-2/deutsche-rechtschreibung/Zeug (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[59]    Duden Wörterbuch, Stichwort „Ding“, online abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/Ding_Gegenstand (zuletzt abgerufen am 17.3.2026); DWDS, Stichwort „Ding“, online abrufbar unter: https://www.dwds.de/wb/Ding#1 (zuletzt abgerufen am 17.3.2026); DWDS, Stichwort „Gegenstand“, online abrufbar unter: https://www.dwds.de/wb/Gegenstand?o=gegenstand (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[60]    Duden Wörterbuch, Stichwort „Werk“, online abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/Werk (zuletzt abgerufen am 17.3.2026); DWDS, Stichwort „Werk“, online abrufbar unter: https://www.dwds.de/wb/Werk (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[61]    Jahn, JuS 2025, 276 (279); Ruppert, JR 2025, 193 (196).
[62]    Ehlen/Hoven/Weigend, KriPoZ 2024, 16 (23).
[63]    Vgl. Schäffer, Initiative OffeneUrteile: Über eine Million Gerichtsentscheidungen sollen öffentlich werden, online abrufbar unter:https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/initiative-offeneurteile-eine-million-gerichtsentscheidungen-open-jur (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[64]    Davor warnt Neue Richter*innenvereinigung, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.o.-Tropfen, S. 3.
[65]    Pschorr, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, S. 4.
[66]    So BGH, BeckRS 2025, 31774, Rn. 23.
[67]    Pschorr, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, S. 4, 5.
[68]    Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen, S. 7.
[69]    Villmow, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), vor § 38 Rn. 79 m.w.N.
[70]    Villmow, in: NK-StGB, vor § 38 Rn. 79 m.w.N.
[71]    BR-Drs. 128/25.
[72]    BR-Drs. 128/25 (Beschluss).
[73]    Deutscher Bundestag, Abgesetzt: Strafverschärfung bei Einsatz von K.O.-Tropfen für Raub- und Sexualdelikte, online abrufbar unter: https://bit.ly/4rMRSCM (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[74]    BR-Drs. 128/25 (Beschluss), Anlage, S. 1, 2.
[75]    BR-Drs. 128/25 (Beschluss), S. 2.
[76]    BR-Drs. 128/25 (Beschluss), S. 4.
[77]    Schiemann, KriPoZ, 2025, 182 (183).
[78]    BR-Drs. 128/25 (Beschluss), Anlage, S. 3.
[79]    BMJV, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.o.-Tropfen, S. 4.
[80]    BMJV, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.o.-Tropfen, S. 7.
[81]    BMJV, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.o.-Tropfen, S. 5, 6.
[82]    Den Anlassbezug kritisierend: Fischer, (Noch) höhere Strafen für das Verwenden von K.O-Tropfen oder anderen Substanzen bei sexu­ellem Übergriff oder Raub?, LTO, online abrufbar unter: https://bit.ly/4uMP2jV (zuletzt abgerufen am 17.3.2026).
[83]    Die Reform des Sexualstrafrechts („Nein heißt Nein“) war u.a. eine Reaktion auf die Kölner Silvesternacht 2015/2016, vgl. Werthschulte, APuZ Köln 2017, 10.
[84]    Vgl. etwa Hilgendorf, ZStW 112 (2000), 811 (824).
[85]    Pschorr, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.o.-Tropfen, S. 3.
[86]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736 f.).
[87]    BGH, NJW 2024, 3735 (3736 f.).
[88]    Hardtung, in: MüKo-StGB, § 224 Rn. 10.
[89]    Siehe bspw. BGH BeckRS 2016, 05081.
[90]    Pschorr, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.o.-Tropfen, S. 3.
[91]    Pschorr, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.o.-Tropfen, S. 3.
[92]    Sander, in: MüKo-StGB, § 250 Rn. 38.

 

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